Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft” an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 251658. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.10.2019 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:§§ 2 und 3 der Anlage 2.5 sowie Anhang 2.5.1 und 2.5.2 geändert sowie Anhang 2.5.3 neu hinzugefügt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 32)***) Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 595, 1216; 2023, S. 960 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft” an der Universität Bremen vom 29. Oktober 2019 (Brem.ABl. 2020, S. 595, 1216; 2023, S. 960), zuletzt §§ 2 und 3 der Anlage 2.5 sowie Anhang 2.5.1 und 2.5.2 geändert sowie Anhang 2.5.3 neu hinzugefügt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 32)***)"

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chtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Die von dieser Ordnung vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 bis 10 des AT BPO, im Folgenden werden diese hier teilweise konkretisiert und erweitert: a) Mündliche Prüfung, als Einzelprüfung mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten. Wenn Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling anteilig etwa 15 Minuten Prüfungsdauer ergeben, durchgeführt werden. b) Schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang, der von den laut Modulbeschreibung zugrunde gelegten Arbeitsstunden wie folgt abhängt: - 100 oder mehr Arbeitsstunden: 30 000 bis 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): große Hausarbeit, - 60 bis 99 Arbeitsstunden: 20 000 bis 30 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): mittlere Hausarbeit, - 40 bis 59 Arbeitsstunden: 15 000 bis 25 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): kleine Hausarbeit. Die Arbeit ist als ausgedrucktes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) bei der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer einzureichen. c) Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 12 000 Zeichen (ohne Leerzeichen). d) Portfolio, bestehend aus mehreren Einzelleistungen, die zusammenfassend bewertet werden. Die Anforderungen und Erwartungen an diese werden zu Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4. (5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den „BerBil Pflege“. § 6 Modul Bachelorarbeit Die Bachelorarbeit kann nur im Erstfach „Pflegewissenschaft“ geschrieben werden. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 2.1 für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 2.1.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ Anhang 2.1.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ Anhang 2.1.1 Anhang 2.1.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ im BerBil Pflege (30 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Fachwissenschaft (Pflichtmodule) ∑ 30 CP 1.Jahr 1. Sem. B1 Grundlagen Sprachwissenschaft, 6 CP 6 2. Sem. B2 Grammatische Theorie und Analyse, 6 CP 6 2. Jahr 3. Sem. A1 Grundlagen Literaturwissenschaft I, 6 CP 6 4. Sem. A2-Pf Grundlagen Literaturwissenschaft II, 6 CP 6 3. Jahr 5. Sem. B3 Sprache in Denken und Handeln, 6 CP 6 6. Sem.     CP = Credit Points, Sem. = Semester Anhang 2.1.2 Anhang 2.1.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ Fachwissenschaft, Pflichtmodule (German Studies, Compulsory Modules), 30 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) A1 Grundlagen Literaturwissen- schaft I Literary Studies. Basis I P 6 TP Einführungskurs neuere deutsche Literaturwissenschaft, 3 CP PL: 1 SL: 0 Einführungskurs ältere deutsche Literaturwissenschaft, 3 CP PL: 1 SL: 0 A2-Pf Grundlagen Literaturwissen- schaft II Literary Studies. Basis II P 6 KP   PL: 1 SL: 1 B1 Grundlagen Sprachwissen- schaft Basics of Linguistics P 6 TP Einführungskurs Sprachwissenschaft, 3 CP PL: 1 SL: 0 Einführungskurs ältere Sprachstufen, 3 CP PL: 1 SL: 0 B2 Grammatische Theorie und Analyse Grammatical Theory and Analysis P 6 TP Einführungskurs Phonologie/Morphologie, 3 CP PL: 1 SL: 0 Einführungskurs Syntax, 3 CP PL: 1 SL: 0 B3 Sprache in Denken und Handeln Language in Thought and Action P 6 KP   PL: 1 SL: 2 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2.2 Anlage 2.2: Regelungen für das Zweitfach „Mathematik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 3. Mai 2020 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelor-studiengang „Berufliche Bildung – Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) „Mathematik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“). (2) Das Studium im Zweitfach „Mathematik“ besteht aus 30 CP Fachwissenschaft. (3) Anhang 2.2.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.2.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen: - Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4. (5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 6 Modul Bachelorarbeit Die Bachelorarbeit kann nur im Erstfach „Pflegewissenschaft“ geschrieben werden. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Zweitfach „Mathematik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 2.2 für das Zweitfach „Mathematik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Mathematik“ aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 2.2.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Mathematik“ Anhang 2.2.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Mathematik“ Anhang 2.2.1 Anhang 2.2.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Mathematik“ im BerBil Pflege (30 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Fachwissenschaft (Pflichtmodule) ∑ 30 CP 1. Jahr 1. Sem. MGY1a Lineare Algebra, 15 CP 15 2. Sem.     2. Jahr 3. Sem.     4. Sem. MGY7 Stochastik, 9 CP 9 3. Jahr 5. Sem.     6. Sem. MGY2 Geometrie, 6 CP 6 CP = Credit Points, Sem. = Semester Anhang 2.2.2 Anhang 2.2.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Mathematik“ Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Subject Discipline, Compulsory Modules), 30 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) MGY1a Lineare Algebra Linear Algebra P 15 KP   PL: 1 SL: 1 MGY2 Geometrie Geometry P 6 KP   PL: 1 SL: 1 MGY7 Stochastik Stochastics P 9 KP   PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2.3 Anlage 2.3: Regelungen für das Zweitfach „Biologie“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) am 22. April 2020 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) „Biologie“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“). (2) Das Studium im Zweitfach „Biologie“ besteht aus 30 CP Fachwissenschaft. (3) Anhang 2.3.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.3.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Anhang 2.3.3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird im Modul ‚Struktur und Funktion der Pflanzen‘ angewendet. Voraussetzung für die Anwendung ist eine Modulprüfung in Form einer Kombinationsprüfung. Die Modulbeschreibung zum Modul ‚Struktur und Funktion der Pflanzen‘ weist aus, in welchem Verhältnis die einzelnen Prüfungsleistungen in die Notenberechnung der Kombinationsprüfung einfließen. § 4 Anerkennung und Anrechnung Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den „BerBil Pflege“. § 6 Modul Bachelorarbeit Die Bachelorarbeit kann nur im Erstfach „Pflegewissenschaft“ geschrieben werden. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Zweitfach „Biologie“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 2.3 für das Zweitfach „Biologie“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Biologie“ aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 2.3.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Biologie“ Anhang 2.3.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Biologie“ Anhang 2.3.3: Weitere Prüfungsformen Anhang 2.3.1 Anhang 2.3.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Biologie“ im „BerBil Pflege“ (30 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Fachwissenschaft (Pflichtmodule) ∑ 30 CP Semesterverlauf 1. Jahr 1. Sem. Wiss, Wissenschaftliches Arbeiten, 6 CP Che-L, Allgemeine Chemie, 6 CP 12 2. Sem. Botanik, Struktur und Funktion der Pflanzen, 6 CP   6 2. Jahr 3. Sem. Zellbio, Zellbiologie, 6 CP BioChem-L, Biochemie für Lehramtsstudierende, 3 CP 9 4. Sem.     0 3. Jahr 5. Sem.   PM1a, Profilmodul 1a, 3 CP 3 6. Sem.     0 CP: Credit Points, Sem.: Semester Anhang 2.3.2 Anhang 2.3.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Biologie“ Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Subject Discipline, Compulsory Modules), 30 CP: Im Modul PM1a ist eine der angebotenen Lehrveranstaltungen zu absolvieren. Das Angebot von Lehrveranstaltungen kann im Modul im Winter- und Sommersemester wechseln, das Modul ist entsprechend der Angebotslage zu absolvieren. K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Angaben CP bei TP PL/SL (Anzahl) Che-L Allgemeine Chemie General Chemistry P 6 MP   PL: 1 SL: 0 Zellbio Zellbiologie Biology of the Cell P 6 KP   PL: 1 SL: 1 Botanik Struktur und Funktion der Pflanzen Structure and Function of Plants P 6 KP   PL: 2 SL: 2 BioChem-L Biochemie für Lehramtsstudierende Biochemistry for Teacher Education P 3 MP   PL: 0 SL: 1 Wiss Wissenschaftliches Arbeiten Scientific Work P 6 KP   PL: 0 SL: 2 PM1a Profilmodul 1a Focus Module 1a P 3 MP (LV)   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet); LV: Lehrveranstaltung Anhang 2.3.3 Anhang 2.3.3: Weitere Prüfungsformen - Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO: Eine ,Mappe‘ oder Zusammenfassung von Aufgaben, die gebündelt als eine Leistung bewertet werden; darunter fallen nicht solche Prüfungsformen, die gesondert in §§ 8 ff. des AT BPO oder in der DigiPrüfO UB definiert werden. - Zeichnung: Wiedergabe des Aufbaus und der Anatomie der in einem Praktikum behandelten Organismen zum Beleg der Genauigkeit der Beobachtung wissenschaftlicher Objekte. - Laborbuch: Wissenschaftliche Dokumentation von Experimenten. Anlage 2.4 Anlage 2.4: Regelungen für das Zweitfach „Politik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) am 22. April 2020 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) „Politik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“). (2) Das Studium im Zweitfach „Politik“ umfasst insgesamt 30 CP Fachwissenschaft. (3) Anhang 2.4.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.4.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen. - Portfolios in Form der Darlegung einer Fragestellung und Bibliographie für eine Hausarbeit oder in Form eines Exposés und eines Entwurfs der Einleitung zu einer Hausarbeit. Portfolios werden gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO bewertet. - Exposé: Vorstufe zur Hausarbeit mit Angaben zur Fragestellung, Methode, Aufbau und Literaturgrundlage. - Take-home exam (Hausklausur): Selbstständige, schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb einer vorgegeben Frist. Zur Bearbeitung sollen im Wesentlichen die im Rahmen der Lehrveranstaltungen bearbeiteten Texte, Dokumente, Quellen sowie eigene Mitschriften und Protokolle herangezogen werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4. (5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den „BerBil Pflege“. § 6 Modul Bachelorarbeit Die Bachelorarbeit kann nur im Erstfach „Pflegewissenschaft“ geschrieben werden. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote im Zweitfach „Politik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 2.4 für das Zweitfach „Politik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Politik“ aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 2.4.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Politik“ Anhang 2.4.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Politik“ Anhang 2.4.1 Anhang 2.4.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Politik“ im BerBil Pflege (30 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Fachwissenschaft (Pflichtmodule) ∑ 30 CP 1. Jahr 1. Sem. Pol-M8.1 Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten, 6 CP 6 2. Sem.     2. Jahr 3. Sem. Pol-M1 Sozialwissenschaftliches Grundstudium, 9 CP 9 4. Sem. Pol-M4 Europäische Integration, 6 CP Pol-M7 Politik, Recht und Wirtschaft, 9 CP 6 3. Jahr 5. Sem.     6. Sem.   9 CP = Credit Points, Sem. = Semester Anhang 2.4.2 Anhang 2.4.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Politik“ Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Political Science, Compulsory Modules), 30 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) Pol-M1 Sozialwissen- schaftliches Grundstudium Introduction to Social Sciences P 9 TP Teilprüfung 1, 6 CP PL: 1 SL: 0 Teilprüfung 2, 3 CP PL: 1 SL: 0 Pol-M4 Europäische Integration European Integration P 6 MP   PL: 1 SL: 0 Pol-M7 Politik, Recht und Wirtschaft Politics, Law and Economy P 9 TP Recht, 4,5 CP PL: 1 SL: 0 Wirtschaft, 4,5 CP PL: 1 SL: 0 Pol-M8.1 Einführung in das politik- wissenschaft- liche Arbeiten Introduction to Academic Work for Political Science P 6 KP   PL:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.