Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft” an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 251658. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.10.2019 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:§§ 2 und 3 der Anlage 2.5 sowie Anhang 2.5.1 und 2.5.2 geändert sowie Anhang 2.5.3 neu hinzugefügt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 32)***) Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 595, 1216; 2023, S. 960 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft” an der Universität Bremen vom 29. Oktober 2019 (Brem.ABl. 2020, S. 595, 1216; 2023, S. 960), zuletzt §§ 2 und 3 der Anlage 2.5 sowie Anhang 2.5.1 und 2.5.2 geändert sowie Anhang 2.5.3 neu hinzugefügt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 32)***)"

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1 SL: 2 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2.5 Anlage 2.5: Regelungen für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 22. April 2020 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft „ in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“). (2) Das Studium im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ besteht aus 30 CP Fachwissenschaft. (3) Anhang 2.5.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.5.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Anhang 2.5.3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den „BerBil Pflege“. § 6 Modul Bachelorarbeit Die Bachelorarbeit kann nur im Erstfach „Pflegewissenschaft“ geschrieben werden. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 2.5 für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 2.5.1: Studienverlaufsplan Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ Anhang 2.5.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ Anhang 2.5.3: Weitere Prüfungsformen Anhang 2.5.1 Anhang 2.5.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ im BerBil Pflege (30 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Fachwissenschaft ∑ 30 CP 1. Jahr 1. Sem. Rel 1.4, Einführung in die Religionswissenschaft, 3 CP Rel 3.2, Einführung in drei religiöse Traditionen mit Schwerpunkt Christentum und Islam, 9 CP 12 2. Sem.   2. Jahr 3. Sem. Rel 5.2, Allgemeine Christentumsgeschichte: Einführung in Methoden und Theorien der Geschichtsschreibung, 6 CP Rel 2.8, Einführung in das Alte Testament, 3 CP 9 4. Sem. Rel 2.6, Einführung in die neutestamentliche Exegese und in die Analyse außerchristlicher Literaturen mit eigenständiger Vertiefung, 9 CP 3. Jahr 5. Sem.   9 6. Sem.     CP = Credit Points, Sem. = Semester Anhang 2.5.2 Anhang 2.5.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Subject Discipline, Compulsory Modules), 30 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/ KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) Rel 1.4 Einführung in die Religionswissenschaft Introduction to the Study of Religion P 3 KP   PL: 1 SL: 1 Rel 2.6 Einführung in die neutestamentliche Exegese und in die Analyse außerchristlicher Literaturen mit eigenständiger Vertiefung Introduction to New Testament Exegesis and the Analysis of non-Christian Literature with Term Paper P 9 KP   PL: 1 SL: 2 Rel 2.8 Einführung in das Alte Testament Introduction to Old Testament P 3 MP   PL: 0 SL: 1 Rel 3.2 Einführung in drei religiöse Traditionen mit Schwerpunkt Christentum und Islam Introduction to Three Religious Traditions with Focus on Christianity and Islam P 9 KP   PL: 0 SL: 3 Rel 5.2 Allgemeine Christentumsgeschichte: Einführung in Methoden und Theorien der Geschichtsschreibung History of Christianity: Introduction to Methods and Theories of Historiography P 6 KP   PL: 1 SL: 2 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Anhang 2.5.3 Anhang 2.5.3: Weitere Prüfungsformen - Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO, bestehend aus mehreren Einzelleistungen, die zusammenfassend bewertet werden. Die Anforderungen und Erwartungen an diese werden zu Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt. - Essay: Ein Essay ist eine kurze Abhandlung über ein wissenschaftliches (oder auch literarisches) Thema oder einen ausgewählten Forschungs- oder Primärquellentext. Anders als z.B. bei einer Hausarbeit geht es um die kritische Reflexion des Themas (auch z.B. im Lichte des Ausgangspunktes). Daher sollte am Anfang des Essays im ersten Abschnitt eine sinnvolle These vertreten werden. Bildet ein Text die Basis des Essays, so ist dieser zunächst in seinen historischen oder wissenschaftlichen Kontext einzuordnen, dann inhaltlich in seinen zentralen Aussagen darzustellen und schließlich einer selbstständigen kritischen Diskussion bzw. historiographischen Interpretation zu unterziehen. Allgemeines Ziel des Essays ist eine kritische Reflexion eines wissenschaftlichen Themas. Am Ende sollte man zu einem Urteil kommen. Anlage 3 Anlage 3: Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 20. Mai 2020 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Das Studium im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“) beinhaltet den Bereich Erziehungswissenschaft. (2) Das Studium im Bereich Erziehungswissenschaft umfasst insgesamt 12 CP. Es sind dementsprechend Module des Pflichtbereichs zu absolvieren. (3) Anhang 3.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 3.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen: - Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4. (5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den „BerBil Pflege“. § 6 Modul Bachelorarbeit Die Bachelorarbeit kann nur im Erstfach „Pflegewissenschaft“ geschrieben werden. § 7 Berechnung der Fachnote Die Note für den Bereich Erziehungswissenschaft wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 3 für den Bereich Erziehungswissenschaft tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ ihr Studium im Bereich Erziehungswissenschaft aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 3.1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft Anhang 3.2: Module und Prüfungsanforderungen für den Bereich Erziehungswissenschaft Anhang 3.1 Anhang 3.1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft im BerBil Pflege (12 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Pflichtmodule ∑ 12 CP 1.Jahr 1. Sem.     2. Sem.     2. Jahr 3. Sem.     4. Sem. Pfleg-BP1 Berufspädagogik I: Unterrichtsplanung und Gestaltung von Lernsituationen, 6 CP 6 3. Jahr 5. Sem. Pfleg-BP3 Berufspädagogik III: Berufsbildung in internationalen Kontexten, 6 CP 6 6. Sem.     CP: Credit Points, Sem. = Semester Anhang 3.2 Anhang 3.2: Module und Prüfungsanforderungen für den Bereich Erziehungswissenschaft Erziehungswissenschaft, Pflichtmodule (Education, Compulsory Modules), 12 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) Pfleg- BP1 Berufspädagogik I: Unterrichtsplanung und Gestaltung von Lernsituationen Vocational Education and Training I: Learning Situations P 6 MP   PL:1 SL:0 Pfleg- BP3 Berufspädagogik III: Berufsbildung in internationalen Kontexten Vocational Education and Training III: International VET P 6 MP   PL:1 SL:0 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 4 Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ § 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren (1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig. (2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung - die ausgewählten Fragen, - die Musterlösung und - das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig. (4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note - „sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent, - „gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, - „befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, - „ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. (5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort- Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist. (6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil. § 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ (1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden. (2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.