Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft” an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 251658. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.10.2019 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:§§ 2 und 3 der Anlage 2.5 sowie Anhang 2.5.1 und 2.5.2 geändert sowie Anhang 2.5.3 neu hinzugefügt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 32)***) Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 595, 1216; 2023, S. 960 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft” an der Universität Bremen vom 29. Oktober 2019 (Brem.ABl. 2020, S. 595, 1216; 2023, S. 960), zuletzt §§ 2 und 3 der Anlage 2.5 sowie Anhang 2.5.1 und 2.5.2 geändert sowie Anhang 2.5.3 neu hinzugefügt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 32)***)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.10.2019 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:§§ 2 und 3 der Anlage 2.5 sowie Anhang 2.5.1 und 2.5.2 geändert sowie Anhang 2.5.3 neu hinzugefügt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 32)***) Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 595, 1216; 2023, S. 960 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft” an der Universität Bremen vom 29. Oktober 2019 (Brem.ABl. 2020, S. 595, 1216; 2023, S. 960), zuletzt §§ 2 und 3 der Anlage 2.5 sowie Anhang 2.5.1 und 2.5.2 geändert sowie Anhang 2.5.3 neu hinzugefügt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 32)***)" juris-Abkürzung: BBiPflWZwFäBacPO BR Ausfertigungsdatum: 29.10.2019 Gültig ab: 01.10.2020 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2020, 595, 1216; 2023, 960 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft” an der Universität Bremen Vom 29. Oktober 2019 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 der Anlage 2.5 sowie Anhang 2.5.1 und 2.5.2 geändert sowie Anhang 2.5.3 neu hinzugefügt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 32)***) Fußnoten ***) [Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 32, 35) gilt folgende Regelung: ”(1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die zum Wintersemester 2025/26 im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung – Pflegewissenschaft “ im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ihr Studium aufnehmen. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2025/26 ihr Studium im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ aufgenommen haben, können auf Antrag in die geänderte Prüfungsordnung wechseln. Der formlose Antrag muss bis zum 15. November 2025 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.”] Der Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) hat auf seiner Sitzung am 29. Oktober 2019 im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 68a i.V.m. § 87 Satz 1 Nummer 2 und § 88 Absatz 3 sowie i.V.m. § 62 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgenden zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen. Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ besteht aus einem zentralen Teil, der übergreifende Regelungen enthält, und Fachanlagen mit Anhängen (i.F. Anlagen), in denen spezifische Regelungen für das jeweilige Studienfach (Erst- und Zweitfach) oder den Bereich Erziehungswissenschaft ergänzt und/oder konkretisiert werden sowie einer Anlage zur Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und E-Klausuren. Anlagen zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen. Diese fachspezifische Prüfungsordnung inkl. ihrer Anlagen gilt in Verbindung mit dem allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung. Zentraler Teil § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: BerBil Pflege) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Semestern. (2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad Bachelor of Arts (abgekürzt B.A.) verliehen. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Der Studiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ wird in Anlehnung an § 4 Ziffer 2 AT BPO als Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang studiert. (2) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Rechtsverordnung der Senatorin für Kinder und Bildung über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) vom 14. Februar 2019 (Brem.ABl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Das Studium gliedert sich wie folgt in: - ein Erstfach „Pflegewissenschaft“ im Gesamtumfang von 138 CP mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen (inkl. Inklusion und Umgang mit Heterogenität, eines schulpraktischen Anteils, Fachergänzenden Studien und dem Modul Bachelorarbeit), siehe Anlage 1, - ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Gesamtumfang von 30 CP Fachwissenschaft (siehe Anlage 2) und - einen Bereich Erziehungswissenschaft im Gesamtumfang von 12 CP (siehe Anlage 3). (4) In den Anhängen zu den Anlagen 1, 2 und 3 werden der jeweils empfohlene Studienverlauf dargestellt und die zu erbringenden Prüfungsleistungen geregelt. (5) Module werden gemäß den Angaben in den Anlagen 1, 2 und 3 als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt. (6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (7) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflicht- und Wahlbereich in deutscher oder parallel auch in englischer Sprache durchgeführt. Nähere Angaben sind den Anlagen 1, 2 und 3 zu entnehmen. (8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Darüberhinausgehende Formen werden in den Anlagen 1, 2 und 3 geregelt. (10) Das Studium beinhaltet schulpraktische Studien, nähere Angaben sind der Praktikumsordnung sowie der Anlage 1 zu entnehmen. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Gegebenenfalls ergänzende und weiterführende Angaben sind in den Anlagen 1, 2 und 3 aufgeführt. (2) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer denen, die im Rahmen des § 6 der Anlage 1 aufgeführt sind. § 6 Modul Bachelorarbeit Das Modul Bachelorarbeit muss im Erstfach absolviert werden. In der Anlage 1 werden in § 6 die entsprechenden Regelungen für dieses Modul aufgeführt. § 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung (1) Die Gesamtnote im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. (2) Die Fachnote für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ und die Fachnote des Zweitfachs (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) sowie die des Bereichs Erziehungswissenschaft werden gemäß den Regelungen im jeweiligen § 7 der Anlagen 1, 2 und 3 gebildet. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ mit ihrem zentralen Teil und ihren Anlagen in den jeweils geltenden Fassungen tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft und wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ ihr Studium aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anlagen Anlage 1: Regelungen für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ Anlage 2: Regelungen für das Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) Anlage 2.1 Regelungen für das Zweitfach Germanistik/Deutsch Anlage 2.2 Regelungen für das Zweitfach Mathematik Anlage 2.3 Regelungen für das Zweitfach Biologie Anlage 2.4 Regelungen für das Zweitfach Politik Anlage 2.5 Regelungen für das Zweitfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik Anlage 3: Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ Anlage 1 Anlage 1: Regelungen des Erstfachs „Pflegewissenschaft“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) am 22. April 2020 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) „Pflegewissenschaft“ ist das Erstfach im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“). (2) Das Studium des Erstfachs (Gesamtumfang 138 CP) gliedert sich wie folgt: a) Bachelorarbeit, 12 CP, b) Fachwissenschaft Pflegewissenschaft im Umfang von 99 CP: Dieser Studienabschnitt beinhaltet - Pflichtmodule im Umfang von 87 CP, - Wahlpflichtmodule im Umfang von 12 CP. c) Fachdidaktik Pflegewissenschaft (Pflichtmodule) im Umfang von 24 CP inklusive Inklusion und Umgang mit Diversität. d) General Studies-Bereich (Wahlmodule) im Umfang von 3 CP. Diese können benotet oder unbenotet sein und umfassen Angebote aus den Fachergänzenden Studien. (3) Anhang 1.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 1.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. Konkrete Angaben hierzu sind dem Anhang 1.2 zu entnehmen. (5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Erstfach „Pflegewissenschaft“ werden in deutscher Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. (9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches unterrichtsbezogenes Orientierungspraktikum, welches in das Modul Schulpraktikum im Umfang von 6 CP integriert ist. Näheres regelt die Praktikumsordnung. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in der Regel in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen: - Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglichen Form durchgeführt werden. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt und/oder in den Modulbeschreibungen dargestellt. (4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet. (5) Mindestens drei Modulprüfungen sind in Form einer schriftlichen Hausarbeit zu erbringen. § 4 Anerkennung und Anrechnung Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer im Rahmen des § 6 Absatz 1 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Bachelorarbeit (1) Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 90 CP insgesamt im Studiengang „BerBil Pflege“. (2) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen. (4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ wird wie folgt berechnet: Die Note der Bachelorarbeit macht 20% der Fachnote aus, die restlichen 80% der Fachnote werden aus den mit den jeweiligen Credit Points gewichteten Noten der Module des Erstfachs gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Inkrafttreten und Geltungsbereich Die Anlage 1 des Erstfachs „Pflegewissenschaft“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft” durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 1.1: Studienverlaufsplan Erstfach „Pflegewissenschaft“ Anhang 1.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ Anhang 1.2.1 Bachelorarbeit Anhang 1.2.2 Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Pflichtmodule Anhang 1.2.3 Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Wahlpflichtmodule Anhang 1.2.4 Fachdidaktik Pflegewissenschaft, Pflichtmodule   Anhang 1.1 Anhang 1.1: Studienverlaufsplan Erstfach „Pflegewissenschaft“ im BerBil Pflege (138 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums in Verbindung mit dem Zweitfach „Deutsch“ dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. In der Fachberatung des Erstfachs werden zudem Empfehlungen für die Verlaufsgestaltung bei einer Fächerkombination mit „Politik“, „Religionswissenschaft/ Religionspädagogik“, „Biologie“ oder Mathematik“ gegeben.                             Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, 99 CP Bachelorarbeit, 12 CP Fachdidaktik Pflegewissenschaft, 24 CP General Studies- Bereich, 3 CP ∑ 138 CP/ Sem. ∑ 138 CP/ Jahr Pflichtmodule, 87 CP Wahlpflichtmodule, 12 CP Pflichtmodul Pflichtmodule Wahlbereich 1. Jahr 1. Sem Pfleg 2a, Theoretische Grundlagen I, 6 CP Pfleg PA2a, Pflegewissenschaftliche Grundlagen des Pflegeprozesses, 12 CP Pfleg 1, Wissenschaftliches Arbeiten, 9 CP         27 51 2. Sem Pfleg-11, Bezugswissenschaftliche Grundlagen, 6 CP Pfleg-12, Kommunikation in der Pflege, 6 CP Pfleg 3a, Diagnostik, 6 CP Pfleg 2b, Theoretische Grundlagen II, 6 CP         24 2. Jahr 3. Sem Pfleg PA4, Systemzusammenhänge in der pflegerischen Versorgung, 12 CP     Pfleg FD1, Theorie und Praxis der Pflegedidaktik, 6 CP Fachergänzende Studien, 3 CP 21 45 4. Sem Pfleg 5, Methoden der empirischen Sozialforschung, 6 CP     Pfleg SP, Schulpraktikum, 6 CP Pfleg FD2a, Weiterentwicklung von Schule und Unterricht, 6 CP Pfleg FD3b, Inklusion und Umgang mit Diversität in der Pflegebildung, 6 CP   24 3. Jahr 5. Sem Pfleg 7a, Versorgungsforschung und Versorgungssteuerung, 6 CP Wahlpflichtmodule gemäß Anhang 1.2.3, 12 CP       18 42 6. Sem Pfleg 6a, Team- und Qualitätsentwicklung, 6 CP Pfleg 4a, Intervention und Beratung, 6 CP   Pfleg BA, Modul Bachelorarbeit, 12 CP     24 CP: Credit Points, Sem.: Semester   Anhang 1.2 Anhang 1.2: Module und Prüfungsanforderungen des Erstfachs „Pflegewissenschaft“ 1.2.1 Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 12 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) Pfleg BA Modul Bachelorarbeit Module Bachelor Thesis P 12 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 1.2.2 Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Pflichtmodule (Subject Discipline Nursing Science, Compulsory Modules), 87 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) Pfleg PA2a Pflegewissenschaftliche Grundlagen des Pflegeprozesses Pflege- und Bezugswissenschaftliche Grundlagen des Pflegeprozesses The Nursing Process and its Fundamentals in Nursing and Related Sciences P 12 MP   PL: 1 SL: 0 Pfleg PA4 Systemzusammenhänge in der pflegerischen Versorgung System Context in Nursing Care P 12 MP   PL: 1 SL: 0 Pfleg 1 Wissenschaftliches Arbeiten Scientific Working Methods P 9 MP   PL: 1 SL: 0 Pfleg 2a Theoretische Grundlagen I Theoretical Fundamentals I P 6 KP   PL: 1 SL: 1 Pfleg 2b Theoretische Grundlagen II Theoretical Fundamentals II P 6 KP   PL: 1 SL: 1 Pfleg 3a Diagnostik Nursing Diagnostics P 6 KP   PL: 1 SL: 1 Pfleg 4a Intervention und Beratung Nursing Intervention and Counseling P 6 KP   PL: 1 SL: 1 Pfleg 5 Methoden der Empirischen Sozialforschung Methods of Empirical Social Research P 6 MP   PL: 1 SL: 0 Pfleg 6a Team- und Qualitätsentwicklung Team- and Quality- Development P 6 KP   PL: 1 SL: 1 Pfleg 7a Versorgungsforschung und Versorgungssteuerung Health Care Research and Care Management P 6 KP   PL: 1 SL: 1 Pfleg–11 Bezugswissenschaftliche Grundlagen Related Sciences Principles P 6 KP   PL: 1 SL: 1 Pfleg–12 Kommunikation in der Pflege Communication in Nursing P 6 KP   PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 1.2.3 Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Wahlpflichtmodule (Subject Discipline Nursing Science, Compulsory Elective Modules), 12 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) Pfleg 8a Ethik Nursing Ethics WP 6 KP   PL: 1 SL: 1 Pfleg 9 Versorgungssettings und Zielgruppen Nursing Care Settings and Target Groups WP 6 MP   PL: 1 SL: 0 Pfleg 10a Professionalisierung National und International Professionalization National and International WP 6 KP   PL: 1 SL: 1 TheMo Theorien und Modelle von Gesundheit und Krankheit Theories and Models of Health and Illness WP 6 MP   PL: 1 SL: 0 Epi I Epidemiologie I Epidemiology I WP 6 MP   PL: 1 SL: 0 Epi II Epidemiologie II Epidemiology II WP 6 MP   PL: 1 SL: 0 SozUn Soziale Ungleichheit und Gesundheit Social Inequality and Health WP 6 MP   PL: 1 SL: 0 SyRe System und Recht der gesundheitlichen Sicherung Health Care System and Health Legislation WP 6 MP   PL: 1 SL: 0 Öko I Gesundheitsökonomie I Health Economics I WP 6 MP   PL: 1 SL: 0 MoMa Modelle und Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention Models and Measures of Health Promotion and Prevention WP 6 MP   PL: 1 SL: 0 GeRis Gesundheitliche Risiken und Ressourcen in unterschiedlichen Lebenslagen Health Risks and Resources in Different Living Situations WP 6 MP   PL: 1 SL: 0 Stat I Statistik I Statistics I WP 3 MP   PL: 1 SL: 0 Stat II Statistik II Statistics II WP 3 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 1.2.4 Fachdidaktik Pflegewissenschaft, Pflichtmodule (Nursing Didactics, Compulsory Modules), 24 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) Pfleg FD1 Theorie und Praxis der Pflegedidaktik Theory and Practice of Teaching in Nursing Didactics P 6 MP   PL: 1 SL: 0 Pfleg FD2a Weiterentwicklung von Schule und Unterricht Development of Schools and Teaching P 6 KP   PL: 1 SL: 1 Pfleg FD3b Inklusion und Umgang mit Diversität in der Pflegebildung Inclusion and Diversity in Nursing Education and Training P 6 KP   PL: 0 SL: 2 Pfleg SP Schulpraktikum School Internship P 6 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2.1 Anlage 2.1: Regelungen für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaft) am 6. Mai 2020 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) „Germanistik/Deutsch“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“). (2) Das Studium im Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ besteht aus 30 CP Fachwissenschaft. (3) Anhang 2.1.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.1.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pfli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.