Bremen

Bremische Bauvorlagenverordnung (BremBauVorlV)

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Quellenkennung: 395858. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.09.2022 Inkrafttreten13.09.2026 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 16 neu gefasst und § 17 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01.09.2026 (Brem.GBl. S. 623, 641) Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 753 Gliederungsnummer:2130-d-11 Zitiervorschlag: "Bremische Bauvorlagenverordnung (BremBauVorlV) vom 1. September 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 753), zuletzt mehrfach geändert, § 16 neu gefasst und § 17 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2026 (Brem.GBl. S. 623, 641)"

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enverdächtigen Flächen sind Art und Umfang der Verunreinigung nach dem jeweiligen Kenntnisstand zu erläutern und Angaben zu der Beteiligung der für den Bodenschutz zuständigen Stelle erforderlich (§ 13 Absatz 2 Nummer 1 Bremische Landesbauordnung). Die Ausführung des Bauvorhabens sowie die beabsichtigte Nutzung ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verunreinigung zu beschreiben. (3) Entsprechend § 13 Absatz 2 Nummer 2 der Bremischen Landesbauordnung sind mit den Bauvorlagen Angaben zu machen 1. über die Erfüllung der Sondierungspflicht nach § 5 des Gesetzes zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel, 2. ob es sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer schutzbedürftigen Nutzung nach § 70 Absatz 3 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung handelt, die innerhalb eines von der Immissionsschutzbehörde im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemachten Achtungsabstandes oder angemessenen Sicherheitsabstandes im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundesimmissionsschutzgesetzes liegt. Sofern dies bestätigt wird, sind ergänzende Angaben für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erforderlich. (4) Bei gewerblich genutzten Anlagen sind in einer Betriebsbeschreibung folgende Angaben erforderlich: 1. allgemeine Angaben zur Betriebsart, zum Warenangebot, betriebsbedingten Einrichtungen (auch Sanitär- und Sozialräume), technische Arbeitsmittel, Anlagen, Arbeits- und Produktionsabläufe, Anzahl der voraussichtlich Beschäftigten, Betriebszeiten sowie die sich daraus ergebenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen, 2. die Art und Menge der beim Betrieb eingesetzten, verarbeiteten, produzierten, gelagerten oder anfallenden Stoffe, Abfälle und Abwässer, 3. eine Beschreibung der entstehenden Immissionen auf die Beschäftigten oder die Nachbarschaft, einschließlich Verkehrsauswirkungen, nach Art und Ausmaß sowie die Maßnahmen zu deren Verhinderung oder Beschränkung, 4. bauliche Anlagen, -teile oder Aggregate von mit der baulichen Anlage fest installierten Einrichtungen, die bei einer Reinigung, Wartung oder Instandsetzung zu Absturzgefährdungen führen können sowie die sich daraus ergebenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen. Die Betriebsbeschreibung nach Satz 1 ist mit Einreichung des Bauantrages von der Bauherrin oder dem Bauherrn auch direkt an die für den Arbeits- und Immissionsschutz zuständige Stelle zu übermitteln. (5) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück ist, soweit erforderlich, eine prüffähige Berechnung aufzustellen über: 1. das zulässige, das vorhandene und das geplante Maß der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mit entsprechenden Festsetzungen, 2. die erforderliche und die vorhandene und geplante Fläche für Kinderspielplätze, 3. die Erfüllung des vorhabenbezogenen Mobilitätsbedarfs a) den Stellplatznormbedarf und die geplante Erfüllung des ermittelten Mobilitätsbedarfs sowie die vorhandene und geplante Anzahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen; der Mobilitätsnachweis kann auch ergänzend in Form eines objektbezogenen Mobilitätskonzeptes dargestellt werden, b) Angaben zur Ausstattung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mit Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, 4. die erforderlichen und die vorhandenen und geplanten Abstandsflächen, 5. die Bauwerte und die Baukosten sowie deren Ermittlung. (6) Bei Verkaufsstätten nach § 2 Absatz 4 Nummer 4 der Bremischen Landesbauordnung mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 sind in der Betriebsbeschreibung folgende ergänzende Angaben erforderlich: 1. geplante Geschoss- und Verkaufsfläche, bei Änderungen im Bestand auch Angaben zur genehmigten und vorhandenen Geschoss- und Verkaufsfläche, 2. zum Kernsortiment und zur Sortimentsaufteilung, bei Änderungen im Bestand auch Angaben zur genehmigten und vorhandenen Sortimentsaufteilung, 3. zum voraussichtlichen Einzugsbereich des Vorhabens. (7) Bei Wohnungsbauvorhaben mit mehr als 50 Wohneinheiten ist für die nicht überbauten Grundstücksflächen nach § 8 Absatz 1 und 2 der Bremischen Landesbauordnung für das Baugrundstück ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, der je nach Erforderlichkeit insbesondere Angaben enthält über 1. Maßnahmen zur Minimierung der Bodenversiegelung und Verbesserung der Niederschlagsretention insbesondere durch flächige und dauerhafte Begrünung oder Veränderungen der Geländeoberflächen, 2. den vorhandenen zu erhaltenden Gehölz- sowie geschützten Baumbestand im Umgriff auch auf das Nachbargrundstück bis zu 5 Metern Grenzabstand, 3. notwendige Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzverordnung sowie notwendige Maßnahmen des Artenschutzes nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes, 4. verwendete Baum- und Gehölzarten sowie die sonstige Begrünung von nicht überbauten Grundstücksflächen und Gebäudeteilen, 5. die Art und die Bauweise von Einfriedungen bzw. die Artenzusammensetzung von Hecken, 6. nach vorheriger Abstimmung mit der für die Spielförderung von Kindern zuständigen Stelle die geplante Ausgestaltung von Kinderspielflächen nach § 8 Absatz 3 der Bremischen Landesbauordnung. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch, sofern die Anzahl der Wohneinheiten durch mehrere, zusammenhängende Bauanträge erreicht wird. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch bei anderen Vorhaben einen Freiflächengestaltungsplan nach Satz 1 verlangen, wenn dies vorhabenbezogen und aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt ist. Sie kann nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde auf die Erstellung eines Freiflächengestaltungsplanes verzichten, wenn die Anforderungen nach Satz 1 bereits durch Instrumente der Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. (8) Sofern durch die Baustelle öffentliche Verkehrsflächen des Vorbehaltsnetzes entsprechend der aufgeführten Straßenliste gemäß der Anlage zu § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung betroffen sind, ist frühzeitig, spätestens jedoch sechs Wochen vor Baubeginn in Verbindung mit dem Antrag auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis nach § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes die Baubeginnanzeige sowie ein Baustelleneinrichtungs- und -ablaufplan bei der zuständigen Verkehrsbehörde einzureichen. § 10 Standsicherheitsnachweis (1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Berechnungen, Konstruktionszeichnungen und eine Konstruktionsbeschreibung vorzulegen. (2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. (3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden. § 11 Brandschutznachweis (1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben: 1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach § 26 der Bremischen Landesbauordnung oder entsprechend den Klassifizierungen der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Deutschen Institutes für Bautechnik, Anhang 4, 2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach § 35 Absatz 8 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung, 3. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte, 4. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes, 5. der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 der Bremischen Landesbauordnung, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen, 6. die bemaßten Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge, 7. die Löschwasserversorgung. (2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden insbesondere über: 1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen, 2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung, 3. technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung, 4. die Sicherheitsstromversorgung, 5. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung, 6. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften, ein Konzept zur Unterstützung von nicht zur Selbstrettung fähigen Personen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, 7. das bestimmungsgemäße Zusammenwirken sicherheitstechnischer Anlagen nach § 2 Absatz 1 der Bremischen Anlagenprüfverordnung. Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf (§ 51 Satz 2 Bremische Landesbauordnung). Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden. § 12 Nachweise für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz (1) Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen. (2) Unberührt bleiben energierechtliche Anforderungen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. § 13 Übereinstimmungsgebot Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben. Ausfertigungen in elektronischer Form müssen hinsichtlich Umfang und Inhalt mit der Papierform übereinstimmen. Die Bauaufsicht ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der Papierfassung mit der elektronischen Form zu überprüfen. Teil 4 Datenschutz § 14 Übermittlung personenbezogener Daten (1) Ist die Bauaufsichtsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 58 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung, insbesondere zur Prüfung, ob ein Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt, auf die Sachkunde einer anderen Stelle im Sinne von § 69 Absatz 1 Nummer 2 der Bremischen Landesbauordnung, eines Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle angewiesen, darf sie die nach Maßgabe der §§ 1 bis 12 sowie sonstige auf der Grundlage des § 71 der Bremischen Landesbauordnung erhobenen personenbezogenen Daten zu diesem Zweck übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Beteiligung oder Anhörung anderer Stellen durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist (§ 69 Absatz 1 Nummer 1 Bremische Landesbauordnung). Der Empfängerin oder dem Empfänger eines baurechtlichen Bescheides sind die Stellen bekanntzugeben, die personenbezogene Daten erhalten haben. (2) Die Bauaufsichtsbehörde hat die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 ohne Nennung von Namen und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn, der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und ohne Bezeichnung des Baugrundstücks vorzunehmen, wenn der Zweck der Übermittlung auch auf diese Weise ohne Erschwerung erreicht werden kann und wenn die Bauherrin oder der Bauherr zusätzlich entsprechende Bauvorlagen einreicht. (3) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, nach Maßgabe des Absatzes 4 den dort genannten Stellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die folgenden Daten regelmäßig zu übermitteln: 1. Name und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn, 2. Name und Anschrift der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers, 3. Name und Anschrift der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, 4. die katastermäßige Bezeichnung des Baugrundstücks mit Angabe der Straße und Hausnummer, 5. die Bauvorlagen nach §§ 7 bis 9, 6. die Bauvorlagen nach § 6. (4) Von den in Absatz 3 genannten Daten dürfen übermittelt werden: 1. über den Eingang eines Bauantrages und einer Bauvoranfrage Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 6 an: a) die für die Denkmalpflege zuständige Stelle, b) die für die Landesarchäologie zuständige Stelle, c) die für die Grundstücksentwässerung zuständige Stelle, d) das Statistische Landesamt, e) die für die Fortschreibung der Wohnungsbaukonzeption im Lande Bremen zuständige Stelle, f) die für die Aktivierung von Bautätigkeiten in Baulücken zuständige Stelle, g) die für den Kampfmittelräumdienst zuständige Stelle, h) die für den Natur- und Umweltschutz zuständige Stelle, i) die für die Spielförderung von Kindern zuständige Stelle, j) die für die Vermittlung von barrierefreiem Wohnraum zuständige Stelle, k) die Ortsämter zur Kenntnis der Beiräte, l) die für den Vollzug des Bremischen Solargesetzes zuständige Stelle; 2. über die Erteilung einer Baugenehmigung oder einer Genehmigungsfreistellung Daten nach Absatz 3 Nummern 1 bis 5 an: a) die Ortsämter zur Kenntnis der Beiräte, b) die für die Denkmalpflege zuständige Stelle, c) die für die Landesarchäologie zuständige Stelle, d) die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständige Stelle, e) das Statistische Landesamt, f) die für die Fortschreibung der Wohnungsbaukonzeption im Lande Bremen zuständige Stelle, g) die für die Aktivierung von Bautätigkeiten in Baulücken zuständige Stelle, h) die für die Spielförderung von Kindern zuständige Stelle, i) die für den Natur- und Umweltschutz zuständige Stelle, j) die für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes zuständige Stelle, k) die für die Wirtschaftsförderung zuständige Stelle, l) die für die Aufgaben der Landesvermessung und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle, m) die für den Arbeits- und Immissionsschutz zuständige Stelle, n) die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, o) die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Aufgaben nach § 81 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Bremischen Landesbauordnung, p) die für die Durchführung von Brandverhütungsschauen zuständige Stelle, q) Wasser,- Boden- und Deichverbände, r) die für die Liegenschaftsverwaltung zuständigen Stelle, s) die für die Planung von Strom- und Fernwärmeversorgung, für die Entwicklungsplanung für das Fernmeldewesen und für die Gasvorhaltung und die Wasservorhaltung zuständige Stelle, t) die für die Steuererhebung zuständige Stelle für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer, u) dem Kommunalverbund Niedersachsen / Bremen zum Zwecke der Erfüllung raumplanerischer Aufgaben v) die für die Vermittlung von barrierefreiem Wohnraum zuständige Stelle, w) die für den Vollzug des Bremischen Solargesetzes zuständige Stelle; 3. über die Anzeige der Beseitigung von Anlagen Daten nach Absatz 3 Nummern 1, 2, 4 und 6 an: a) die Ortsämter zur Kenntnis der Beiräte, b) die für die Denkmalpflege zuständige Stelle, c) die für die Grundstücksentwässerung und die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung zuständige Stelle, d) das Statistische Landesamt, e) die für die Fortschreibung der Wohnungsbaukonzeption im Lande Bremen zuständige Stelle, f) die für die Aktivierung von Bautätigkeiten in Baulücken zuständige Stelle, g) die für die Aufgaben der Landesvermessung und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle, h) die für Arbeits- und Immissionsschutz zuständige Stelle, i) die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, j) Wasser- Boden- und Deichverbände, k) die für die Liegenschaftsverwaltung zuständigen Stelle, l) die für die Planung von Strom- und Fernwärmeversorgung, für das Fernmeldewesen und die für die Gasvorhaltung und die Wasservorhaltung zuständige Stelle zur Vorbereitung der Leitungsabtrennung vor Abbruchbeginn, m) die für die Abfallüberwachung und den Bodenschutz zuständige Stelle, n) die für den Natur- und Umweltschutz zuständige Stelle, o) die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, p) die für die Vermittlung von barrierefreiem Wohnraum zuständige Stelle, 4. über den Eingang einer Baubeginnanzeige Daten nach Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 an: a) die für den Arbeits- und Immissionsschutz zuständige Stelle, b) die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, c) die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Aufgaben nach § 81 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Bremischen Landesbauordnung d) die für die Aufgaben der Landesvermessung und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle zur Überwachung der Gebäudeeinmessungspflicht, e) die mit der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung befassten Behörden, f) die für die Abfallüberwachung und den Bodenschutz zuständige Stelle, g) die für den Natur- und Umweltschutz zuständige Stelle, h) die für die Vermittlung von barrierefreiem Wohnraum zuständige Stelle; 5. über die endgültige Fertigstellung eines nicht verfahrensfreien Vorhabens Daten nach Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 an: a) die für die Steuererhebung zuständige Stelle für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer, b) die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle, c) das Statistische Landesamt, d) die für die Fortschreibung der Wohnungsbaukonzeption im Lande Bremen zuständige Stelle, e) die für die Aktivierung von Bautätigkeiten in Baulücken zuständige Stelle, f) die für den Natur- und Umweltschutz zuständige Stelle, g) die für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes zuständige Stelle, h) die für die Spielförderung von Kindern zuständige Stelle, i) die für die Durchführung von Brandverhütungsschauen zuständige Stelle, j) die für die Vermittlung von barrierefreiem Wohnraum zuständige Stelle; 6. über die Eintragung einer Baulast die Ablichtung des Baulastverzeichnisses mit Anlagen an die für die Aufgaben der Landesvermessung und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle, 7. über die Verfügung von Nutzungsuntersagungen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 an die für die Gewährung von Sozialleistungen zuständigen Stellen. (5) An andere Stellen dürfen abweichend von Absatz 1 und 3 Daten mit Einwilligung der Bauherrin oder des Bauherrn übermittelt werden. (6) Die Empfänger dürfen die nach Absatz 1, 3 und 4 übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind. (7) Die im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 der Bremischen Landesbauordnung bei der Gemeinde einzureichenden Bauvorlagen dürfen der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde zur Wahrnehmung bauaufsichtlicher Aufgaben regelmäßig übermittelt werden. (8) Im Rahmen der Digitalisierung des bauaufsichtlichen Verfahrens ist es zulässig, die erforderlichen personenbezogenen Daten nach den Absätzen 1 bis 4 auch an andere Stellen, auch außerhalb des Landes Bremen, zu übermitteln. Diese Stellen werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht. Teil 5 Aufbewahrungspflicht § 15 Aufbewahrungspflicht Die Bauherrin und der Bauherr und ihre oder seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, 1. bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben die Baugenehmigung und die Bauvorlagen, 2. bei baugenehmigungsfreigestellten Bauvorhaben die Bauvorlagen, 3. die Bescheinigungen von Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen und 4. die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten, soweit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten, bis zur Beseitigung, Änderung oder Nutzungsänderung der baulichen Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Bauherrin oder der Bauherr und ihre oder seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Unterlagen nach Satz 1 bei einem Eigentumsübergang des Grundstücks an die jeweilige Rechtsnachfolgerin oder den jeweiligen Rechtsnachfolger zu übermitteln. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung entscheiden, ob und in welchem Umfang die Aufbewahrung von Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist. Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften § 16 Übergangsvorschriften Für die vor dem 1. Januar 2023 eingeleiteten Verfahren können Bauvorlagen, die der Bremischen Bauvorlagenverordnung vom 2. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 368 - 2130-d-11) entsprechen, auch nach dem 1. Januar 2023 eingereicht werden. § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Bremische Bauvorlagenverordnung vom 2. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 368 - 2130-d-11) außer Kraft. Anlage 1 (zu § 7 Absatz 6 und § 8 Absatz 4 BremBauVorlV) Zeichen und Farben für Bauvorlagen     Zeichen: Farbe: 1. Grenzen des Grundstücks ----- Violett 2. vorhandene bauliche Anlagen oder Bauteile Grau         3. geplante bauliche Anlagen oder Bauteile Rot         4. zu beseitigende bauliche Anlagen oder Bauteile Gelb         5. Flächen, die von Baulasten betroffen sind Braun Anlage 2 (zu § 3 Nummer 5, § 4 Absatz 1 Nummer 5, und § 10 Absatz 1 Satz 2 BremBauVorlV) Kriterienkatalog Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich: 1. Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund. 2. Bei erddruckbelasteten Gebäuden beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen aus Wasserdruck müssen rechnerisch nicht berücksichtigt werden. 3. Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich. 4. Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich. 5. Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m2) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten. 6. Die Bau

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.