Bremen

Bremische Bauvorlagenverordnung (BremBauVorlV)

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.09.2022 Inkrafttreten13.09.2026 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 16 neu gefasst und § 17 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01.09.2026 (Brem.GBl. S. 623, 641) Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 753 Gliederungsnummer:2130-d-11 Zitiervorschlag: "Bremische Bauvorlagenverordnung (BremBauVorlV) vom 1. September 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 753), zuletzt mehrfach geändert, § 16 neu gefasst und § 17 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2026 (Brem.GBl. S. 623, 641)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.09.2022 Inkrafttreten13.09.2026 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 16 neu gefasst und § 17 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01.09.2026 (Brem.GBl. S. 623, 641) Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 753 Gliederungsnummer:2130-d-11 Zitiervorschlag: "Bremische Bauvorlagenverordnung (BremBauVorlV) vom 1. September 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 753), zuletzt mehrfach geändert, § 16 neu gefasst und § 17 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2026 (Brem.GBl. S. 623, 641)" Amtliche Abkürzung: BremBauVorlV Ausfertigungsdatum: 01.09.2022 Gültig ab: 01.01.2023 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2022, 753 Gliederungs-Nr: 2130-d-11 Bremische Bauvorlagenverordnung (BremBauVorlV) Vom 1. September 2022 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.09.2026 bis 31.12.2026 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 16 neu gefasst und § 17 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01.09.2026 (Brem.GBl. S. 623, 641) Aufgrund des § 84 Absatz 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 603 - 2130-d-1a), Inhaltsverzeichnis Teil 1 Allgemeines § 1 Begriff § 2 Einreichung von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen Teil 2 Vorzulegende Bauvorlagen § 3 Bauliche Anlagen § 4 Werbeanlagen § 5 Vorbescheid, Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen § 6 Beseitigung von Anlagen Teil 3 Inhalt der Bauvorlagen § 7 Lageplan § 8 Bauzeichnungen § 9 Bau- und Betriebsbeschreibung, Berechnungen § 10 Standsicherheitsnachweis § 11 Brandschutznachweis § 12 Nachweise für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz § 13 Übereinstimmungsgebot Teil 4 Datenschutz § 14 Übermittlung personenbezogener Daten Teil 5 Aufbewahrungspflicht § 15 Aufbewahrungspflicht Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften § 16 Übergangsvorschriften § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Allgemeines § 1 Begriff (1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens in bauaufsichtlichen Verfahren und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 68 Absatz 2 Satz 1 Bremische Landesbauordnung), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 61 Absatz 3 Satz 2 Bremische Landesbauordnung) oder für die Genehmigungsfreistellung (§ 62 Absatz 3 Satz 1 Bremische Landesbauordnung) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind. § 2 Einreichung von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen (1) Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen sind einschließlich der Bauzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen elektronisch in Textform über ein Online-Portal bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann Vorgaben zur elektronischen Einreichung und zur Identifizierung der Antragstellerin oder des Antragstellers machen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Verwendung einheitlicher Vordrucke und die Einreichung der Bauvorlagen in einer bestimmten Ordnung verlangen. Die zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden geben im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen den Zeitpunkt bekannt, ab wann und für welche Verfahren eine elektronische Einreichung nach Satz 1 bis 3 wahlweise möglich ist oder verpflichtend erfolgen muss.*) Bis dahin ist jeweils entsprechend Absatz 7 Satz 1 die Einreichung der Unterlagen in Papierform weiterhin zulässig. (2) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Formulare veröffentlicht, sind diese bei der Übermittlung in Papierform zu verwenden sowie die dortigen Angaben als notwendige Daten im Rahmen der elektronischen Übermittlung zu berücksichtigen. (3) Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss als Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/-A-2a nach ISO 19005-2) übermittelt werden. Bei Dateien mit nicht digitalem Ursprung muss eine automatisierte Text- und Zeichenerkennung durchgeführt worden sein. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigrößen und die Länge des Dateinamens aus technischen Gründen beschränken. (4) Sofern die Bauaufsichtsbehörde im Ausnahmefall eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende elektronische Übermittlung für zulässig erklärt, sind die Bauvorlagen mit Bezeichnung des Bauvorhabens entsprechend Absatz 1 Satz 3 ohne weitere Unterordner einzureichen. Werden Datenträger zugelassen, dürfen die einzelnen Dateien sowie der Datenträger keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. (5) Die Bauaufsichtsbehörde kann andere Dateistrukturen, Bezeichnungen der Dateien, Strukturierungen der Antragsunterlagen, Dateigrößen und Dateitypen zur Übermittlung der Daten zulassen. (6) Die Bauaufsichtsbehörde kann ergänzend Papierexemplare der Bauvorlagen nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. Papierexemplare müssen 1. dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein, 2. aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und 3. von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein. (7) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde die Einreichung des Antrages in Papierform zulassen, wenn 1. die Einreichung in elektronischer Form für die Bauherrin oder den Bauherrn unzumutbar ist oder 2. seitens der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde die verfahrenstechnischen Voraussetzungen noch nicht in dem erforderlichen Umfang vorliegen. Bei Einreichung in Papierform sind die Bauvorlagen zweifach einzureichen. Abweichend von Satz 2 sind die Bauvorlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung einfach einzureichen. Ist die Prüfung bautechnischer Nachweise durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlich, ist jeweils eine Mehrfertigung der übrigen Bauvorlagen einzureichen. Die Absätze 2, 6, 8 und 9 gelten entsprechend. (8) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. (9) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind. (10) Die Anzeigen, Genehmigungen, Zulassungen, Bestätigungen, Bescheinigungen und die dazugehörigen Bauvorlagen müssen während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle als elektronisches Dokument mit der qualifizierten Signatur oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel der Bauaufsichtsbehörde oder in Papierform vorgelegt werden können. Fußnoten *) vgl. Bekanntmachung vom 28. November 2022 (Brem.ABl. S. 992) Teil 2 Vorzulegende Bauvorlagen § 3 Bauliche Anlagen (1) Vorzulegen sind: 1. der Lageplan (§ 7), 2. ein Auszug aus dem Bebauungsplan einschließlich Legende, 3. die Bauzeichnungen (§ 8), 4. die Bau- und Betriebsbeschreibung mit Berechnungen (§ 9), 5. der Nachweis der Standsicherheit (§ 10); soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft wird, mit der Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2; die Vorlage der Tragwerksplanererklärung ist für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 nicht erforderlich, 6. der Nachweis des Brandschutzes (§ 11), soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist, 7. die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, 8. die Anträge auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen (§ 67 Absatz 2 Bremische Landesbauordnung) mit den zur Beurteilung erforderlichen Angaben, 9. Angaben über die Beantragung der für das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungsentscheidungen, 10. eine Baumbestandserklärung mit allen nach der Baumschutzverordnung erforderlichen Angaben, die mit Einreichung des Bauantrages von der Bauherrin oder dem Bauherrn auch direkt an die untere Naturschutzbehörde zu übermitteln ist. Bei Vorhaben der Genehmigungsfreistellung nach § 62 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung sind die Bautechnischen Nachweise nach Nummer 5 und 6 bauaufsichtlich geprüft vorzulegen, sofern dies nach § 66 der Bremischen Landesbauordnung erforderlich ist. (2) Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Die Maßketten nach Satz 1 sind mit den gemessenen Strecken der Geländeoberflächen im Mittel zu beschriften. (3) Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser enthalten. § 4 Werbeanlagen (1) Vorzulegende Bauvorlagen bei Werbeanlagen sind: 1. ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Einzeichnung des Standortes, 2. ein Auszug aus dem Bebauungsplan einschließlich Legende, 3. eine Zeichnung (Absatz 2) und eine Beschreibung (Absatz 3), 4. ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage, 5. der Nachweis der Standsicherheit (§ 10); soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft wird, mit der Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2, 6. die Angabe der Herstellungs- und Anbringungskosten, 7. eine Baumbestandserklärung mit allen nach der Baumschutzverordnung erforderlichen Angaben, die mit Einreichung des Bauantrages von der Bauherrin oder dem Bauherrn auch direkt an die untere Naturschutzbehörde zu übermitteln ist. (2) Die Zeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten. (3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage, sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben. § 5 Vorbescheid, Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen Vorzulegen sind diejenigen Bauvorlagen, die zur Beurteilung 1. der durch den Vorbescheid nach § 75 der Bremischen Landesbauordnung zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens, oder 2. der Anträge auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 Absatz 2 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung bei verfahrensfreien Vorhaben und für die Genehmigungsfreistellung erforderlich sind. § 6 Beseitigung von Anlagen Vorzulegende Bauvorlagen für die Beseitigung von Anlagen sind: 1. ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt, 2. in den Fällen des § 61 Absatz 3 Satz 4 der Bremischen Landesbauordnung eine Bestätigung der Standsicherheit durch die Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners, 3. in den Fällen des § 61 Absatz 3 Satz 6 der Bremischen Landesbauordnung der Prüfbericht der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs, 4. ein Lichtbild der Ansicht der baulichen Anlage, 5. Name und Anschrift des Beseitigungsunternehmers, 6. eine Beschreibung des Beseitigungsverfahrens mit Angaben über den Geräteeinsatz und Schutzmaßnahmen, 7. Angaben über schadstoffhaltige Verunreinigungen des Abbruchmaterials sowie dessen Entsorgung, 8. eine Baumbestandserklärung mit allen nach der Baumschutzverordnung erforderlichen Angaben, die mit Einreichung der Beseitigungsanzeige von der Bauherrin oder dem Bauherrn auch direkt an die untere Naturschutzbehörde zu übermitteln ist, 9. Angaben über andere Bestandteile von Natur und Landschaft nach §§ 23 bis 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, „Natura 2000“-Gebiete nach § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie Lebensstätten besonders geschützter Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes und streng geschützter Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 14 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie Wald im Sinne des Bremischen Waldgesetzes, 10. Angaben über die Beantragung der für die Beseitigung der Anlage nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, insbesondere nach denkmalschutzrechtlichen Vorschriften, 11. Angaben über die Beseitigungskosten. Sofern durch die Baustelle öffentliche Verkehrsflächen des Vorbehaltsnetzes entsprechend der aufgeführten Straßenliste gemäß der Anlage zu § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung betroffen sind, ist frühzeitig, spätestens jedoch sechs Wochen vor Baubeginn in Verbindung mit dem Antrag auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis nach § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes die Baubeginnanzeige sowie ein Baustelleneinrichtungs- und -ablaufplan bei der zuständigen Verkehrsbehörde einzureichen. Teil 3 Inhalt der Bauvorlagen § 7 Lageplan (1) Der Lageplan ist auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters durch das Landesamt GeoInformation Bremen, das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven oder im Land Bremen zugelassene Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure mit den Angaben nach Absatz 3 zu erstellen (qualifizierter Lageplan) und durch die Angaben der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers nach Absatz 4 zu ergänzen. Ein kleinerer Maßstab als 1:500 ist zulässig, wenn er mit dem Maßstab der amtlichen Liegenschaftskarte übereinstimmt. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Der Lageplan muss das Baugrundstück und mindestens die unmittelbar angrenzenden sowie die straßenseitig gegenüberliegenden Grundstücke (Nachbargrundstücke) in einer für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Tiefe darstellen. Ist der Grenzverlauf des Baugrundstücks örtlich nicht erkennbar oder weicht dieser erheblich vom Katasternachweis ab, ist der Verlauf der rechtmäßigen Grenzen des Baugrundstücks durch eine amtliche Grenzfeststellung nachzuweisen, wenn eine Grenzüberbauung oder die Nichteinhaltung erforderlicher Abstände gegenüber Grundstücksgrenzen zu befürchten ist. Der Lageplan ist mit dem Namen der Bauherrin oder des Bauherrn, der Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Datum des dazugehörigen Bauantrags oder der Unterlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung zu beschriften. (2) Der Lageplan kann vollständig durch die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser auf einem beglaubigten Auszug aus der Liegenschaftskarte mit den Angaben nach Absatz 3 und 4 für 1. die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. Nutzungsänderungen ohne Änderungen der Gebäudeabmessungen oder 3. Vorhaben von untergeordneter Bedeutung erstellt werden (einfacher Lageplan). Die Bauaufsichtsbehörde kann auch bei Vorhaben nach Satz 1 einen qualifizierten Lageplan verlangen, wenn dies die besonderen Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erfordern. (3) Der qualifizierte Lageplan muss folgende Angaben enthalten: 1. den Maßstab und die Nordrichtung, 2. die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Bezeichnungen der Flurstücke des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Grenzen und Flächengrößen, die Angaben zu einem nahegelegenen geeigneten Höhenpunkt und die darauf bezogene Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks, 3. die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentümerangaben, 4. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhen und der Dachform, 5. Bau- und Kulturdenkmale auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken, 6. die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Straßenklasse und der Höhenlage mit Bezug auf den in Nummer 2 bezeichneten Höhenpunkt, 7. die Festsetzungen eines Bebauungsplans für das Baugrundstück über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Baulinien, Baugrenzen und die Bauweise, 8. die Flächen des Baugrundstücks, die innerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre (§ 14 Baugesetzbuch), eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes (§ 142 Baugesetzbuch), eines förmlich festgelegten Entwicklungsbereiches (§ 165 Baugesetzbuch) sowie einer Erhaltungssatzung (§ 172 Baugesetzbuch) liegen, 9. den nach der Baumschutzverordnung geschützten Baumbestand auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken in einem Grenzabstand von bis zu 5 Metern mit Angaben zur Baumart und Stammumfang in Verbindung mit der Baumbestandserklärung nach § 3 Absatz 1 Nummer 10, 10. Angaben über andere Bestandteile von Natur und Landschaft nach §§ 23 bis 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, „Natura 2000“-Gebiete nach § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie Lebensstätten besonders geschützter Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes und streng geschützter Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 14 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie Wald im Sinne des Bremischen Waldgesetzes. (4) Auf dem Lageplan nach den Absätzen 2 oder 3 hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser zusätzlich folgende Angaben einzutragen: 1. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation und Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage, 2. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr, 3. Flächen, die von Baulasten und öffentlichen Grundlasten betroffen sind, 4. die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Zahl der Vollgeschosse, 5. die Höhenlage der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage sowie die Höhenlage der rohbaufertigen Fußbodenoberkante des Erdgeschossfußbodens zur Straßenhöhe und zur Geländeoberfläche mit Bezug auf den in Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Höhenpunkt, 6. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der Stellplätze und der Flächen für die Feuerwehr, 7. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu den Nachbargrenzen und zu den auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken befindlichen baulichen Anlagen unter Angabe der Art der vorhandenen Außenwände und Bedachungen sowie die Abstandsflächen mit dem Maß H je Außenwand, 8. die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhaltenden Mindestabstände der geplanten baulichen Anlage, insbesondere zu benachbarten öffentlichen Verkehrsflächen, Gewässern, Deichen, Dämmen und Gleisanlagen, 9. die das Baugrundstück betreffenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer anderen Satzung über Maßnahmen zur Minderung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, 10. die gemäß § 8 Absatz 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz durch die Naturschutzbehörde beurteilten Angaben von Eingriffsvorhaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes. (5) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 und 4 ist auf besonderen Dokumenten in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde. (6) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern. (7) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich. § 8 Bauzeichnungen (1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1:100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht. (2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen: 1. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der a) Treppen, b) lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen, c) Abgasanlagen und Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen, d) Räume für die Aufstellung von Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes, e) Aufzugsschächte, Aufzüge und der nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung nach § 39 Absatz 4 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung, f) Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen, g) Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen, h) für die Erfüllung der Barrierefreiheit maßgeblichen Angaben, insbesondere notwendige Bewegungsflächen, soweit diese nicht bereits in den übrigen Angaben nach § 8 enthalten sind; 2. die Schnitte, aus denen folgende Punkte ersichtlich sind: a) die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen, b) der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche, c) die Höhenlage des rohbaufertigen Erdgeschossfußbodens zur Straßenhöhe und zur Geländeoberfläche mit Bezug auf den gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Höhenpunkt, d) die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der geplanten Geländeoberfläche, e) die lichten Raumhöhen, f) der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis und Angaben zur Transportmöglichkeit von Personen in einer Krankentrage, g) die Wandhöhe im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung, h) die Dachhöhen und Dachneigungen und - sofern erforderlich - Angaben aa) zur Dachbegrünung von Flachdachflächen mit Erläuterungen zu Pflanzenauswahl, Substrataufbau sowie Be- und Entwässerungseinrichtungen, bb) zu Solaranlagen auf Dachflächen mit Angaben zu Abstandsflächen nach § 32 Absatz 5 der Bremischen Landesbauordnung; i) die Höhe von 2,30 m in den beiden obersten Geschossen (§ 2 Absatz 6 Satz 2 Bremische Landesbauordnung); 3. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles. (3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben: 1. der Maßstab und die Maße, 2. die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten, 3. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen, 4. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile. (4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden. § 9 Bau- und Betriebsbeschreibung, Berechnungen (1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind. Die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung sind anzugeben. (2) Bei Vorhaben auf altlast

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.