Bremen

Bremische Bauvorlagenverordnung (BremBauVorlV)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 395858. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.09.2022 Inkrafttreten13.09.2026 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 16 neu gefasst und § 17 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01.09.2026 (Brem.GBl. S. 623, 641) Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 753 Gliederungsnummer:2130-d-11 Zitiervorschlag: "Bremische Bauvorlagenverordnung (BremBauVorlV) vom 1. September 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 753), zuletzt mehrfach geändert, § 16 neu gefasst und § 17 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2026 (Brem.GBl. S. 623, 641)"

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Originaldateien und Anlagen

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teile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden. Räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nicht nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind nicht erforderlich. 7. Außergewöhnliche sowie dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden. 8. Besondere Bauarten wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau und geschweißte Aluminiumkonstruktionen werden nicht angewendet. 9. Allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkung werden nicht angewendet. Erlässt die oberste Bauaufsichtsbehörde Anwendungshinweise (Erläuterungen) zur Konkretisierung der Kriterien, sind diese durch die Tragwerksplanerin oder den Tragwerksplaner bei der Abgabe der Erklärung zu berücksichtigen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.