Bremen

Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG)

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Quellenkennung: 284916. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.11.2014 Inkrafttreten01.07.2025 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 6a neu eingefügt und § 7 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.06.2025 (Brem.GBl. S. 554) Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 458 Gliederungsnummer:2040-a-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) vom 4. November 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 458), zuletzt mehrfach geändert, § 6a neu eingefügt und § 7 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 554)"

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Kinderpflegeergänzungszuschlag erhöht. Für die Berechnung des Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlags nach Satz 1 können längstens Zeiten bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses berücksichtigt werden. § 85 Zahlung des Altersgeldes (1) Der durch Antrag geltend gemachte Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 Satz 2 und § 235 Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) erreicht hat. (2) Auf Antrag der oder des Altersgeldberechtigten wird das Altersgeld vorzeitig gezahlt, wenn sie oder er 1. das 63. Lebensjahr vollendet hat, 2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ist und entweder das 62. Lebensjahr vollendet hat oder vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach § 236a Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hat, 3. seit sechs Monaten voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ist, 4. seit sechs Monaten teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ist oder 5. vor dem 2. Januar 1961 geboren und seit sechs Monaten berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ist. Wenn die Feststellung, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder eine Berufsunfähigkeit nach Satz 1 Nummer 5 seit sechs Monaten vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 gilt § 102 Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch entsprechend. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 wird eine vorzeitige Zahlung des Altersgeldes versagt, wenn die oder der Altersgeldberechtigte die für die vorzeitige Zahlung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt hat. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann die vorzeitige Zahlung des Altersgeldes versagt werden, wenn die oder der Altersgeldberechtigte sich die für die vorzeitige Zahlung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der oder des Altersgeldberechtigten liegenden Grund ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. (4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 vermindert sich das Altersgeld um die Hälfte. Die Verminderung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt sind. (5) Das Altersgeld vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das das Altersgeld 1. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vorzeitig gezahlt wird, 2. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 Nummer 1, § 236a Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) erreicht, 3. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem die oder der Altersgeldberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet. § 16 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 darf die Verminderung des Altersgeldes 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Das Altersgeld vermindert sich nicht nach Satz 1, wenn die oder der Altersgeldberechtigte bei Zahlungsbeginn das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten zurückgelegt hat; dabei sind Zeiten einer der oder dem Altersgeldberechtigten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zu berücksichtigen. § 16 Absatz 2 Satz 5 und 6 gelten entsprechend. (6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 wird das Altersgeld auf Antrag um den Betrag erhöht, um den die Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der oder des Altersgeldberechtigten für den Fall der Erwerbsminderung bestimmt sind, hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall einer Nachversicherung ergeben hätte, zurückbleibt. Die Vergleichsberechnung nach Satz 1 kann in den genannten Fällen aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Nord oder des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen werden. (7) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und 5 vermindert sich das Altersgeld, wenn neben dem Altersgeld Einkommen im Sinne des § 64 Absatz 6 erzielt wird, 1. um ein Viertel, wenn das erzielte Einkommen durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt, aber nicht mehr als das Eineinhalbfache des Altersgeldes beträgt, 2. um die Hälfte, wenn das erzielte Einkommen durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt und mehr als das Eineinhalbfache, aber nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt, 3. um drei Viertel, wenn das erzielte Einkommen durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt und mehr als das Zweifache, aber nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt. Der Anspruch auf Zahlung des Altersgeldes ruht, solange das erzielte Einkommen mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt. (8) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 vermindert sich das Altersgeld um die Hälfte, wenn neben dem Altersgeld Einkommen im Sinne des § 64 Absatz 6 erzielt wird, das mehr als das Zweifache des Altersgeldanspruchs beträgt. Der Anspruch auf Zahlung des Altersgeldes ruht, solange das erzielte Einkommen im Sinne des § 64 Absatz 6 mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt. § 86 Hinterbliebenenaltersgeld (1) Die Hinterbliebenen einer oder eines Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld. Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst 1. Bezüge für den Sterbemonat, 2. Witwen- und Witwergeld, 3. Witwen- und Witwerabfindung, 4. Waisengeld, 5. Unterhaltsbeiträge für Waisen. (2) Das Witwen- und Witwergeld beträgt 55 vom Hundert, das Waisengeld für Vollwaisen 20 vom Hundert und für Halbwaisen 12 vom Hundert des Altersgeldes, das der oder dem Altersgeldberechtigten gezahlt worden ist oder das ihr oder ihm nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt worden wäre. Das Witwen- und Witwergeld wird in entsprechender Anwendung des § 59 um den Kinderzuschlag erhöht. (3) § 85 gilt entsprechend. (4) Hinterbliebenenaltersgeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld noch nicht gezahlt wurde, nur auf Antrag festgesetzt und gezahlt. Wird der Antrag auf Festsetzung und Zahlung von Hinterbliebenenaltersgeld nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigten für Altersgeld gestellt, so wird das Hinterbliebenenaltersgeld erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. § 87 Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Beamtenversorgungsbezügen Ein sich nach Anwendung der §§ 64 bis 68 sowie § 16 Absatz 4 bestehendes Ruhegehalt, ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 oder ein Übergangsgeld ruht in Höhe eines daneben bestehenden Altersgeldanspruchs, der nach diesem Gesetz oder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften gewährt wird. Satz 1 ist auch auf ein gewährtes Mindestruhegehalt nach § 16 Absatz 3 sowie Mindestunfallruhegehalt nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Hinterbliebenenversorgung oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 46, wenn aus einem früheren Beamtenverhältnis der oder des Verstorbenen ein Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld nach diesem Gesetz oder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften besteht. § 88 Abfindung Eine Witwe oder ein Witwer mit Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld erhält im Fall einer Wiederverheiratung eine Abfindung und verliert den Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld ab dem Ende des Monats, in dem die Wiederverheiratung erfolgt ist. Der Abfindungsbetrag ist in Höhe des 24-fachen Monatsbetrages des Hinterbliebenenaltersgeldes für den Monat der Wiederverheiratung zu gewähren. Abschnitt 13 Übergangsvorschriften § 89 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regeln sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben: 1. Die §§ 1, 3, 5, 16 Absatz 3, 17, § 40 Absatz 3, §§ 55 bis 61, 63, 64 bis 74, § 81 und § 93 dieses Gesetzes sind anzuwenden. 2. Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, bei denen bei einer Anrechnung einer Leistung nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2014 Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), das zuletzt durch Gesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 1686, 3128) geändert worden ist, angewendet wurde, verbleibt es dabei; Nummer 1 ist insoweit unbeachtlich; verstirbt eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger im Sinne des Halbsatzes 1 nach dem 31. Dezember 2014, gelten die Halbsätze 1 und 2 auch für die Hinterbliebenen. 3. Abweichend von Nummer 1 gilt § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Witwen und Witwer einer verstorbenen Empfängerin oder eines verstorbenen Empfängers von Unfallruhegehalt nach § 40 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. 4. Die Vorschrift des § 22 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben. 5. Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehefrau oder den geschiedenen Ehemann richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. 6. Abweichend von § 69 Absatz 1 Satz 1 wird in den Fällen, in denen der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. Januar 2011 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1. Januar 2011 eingeleitet worden ist, das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigten Person eine Leistung aus Anwartschaften oder Anrechten im Sinne des § 69 Absatz 1 Satz 1 gewährt wird. 7. Abweichend von Nummer 1 ist § 73 Absatz 2 für Waisen, die vor dem 1. Januar 1990 geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des 25. Lebensjahres das 27. Lebensjahr tritt. (2) Für Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen und nach dem 31. Dezember 2014 verstorbenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen und nach dem 31. Dezember 2014 verstorbenen Versorgungsempfängers gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anstelle von 55 vom Hundert 60 vom Hundert treten, sofern die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. (3) Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, die oder der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. Absatz 2 bleibt unberührt. § 90 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2015 vorhandenen Beamtinnen und Beamten regeln sich nach diesem Gesetz mit folgenden Maßgaben: 1. § 22 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben. 2. Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 7 und § 14 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. 3. Wurden Zeiten einer Verwendung im Sinne des § 67 erstmals vor dem 1. Januar 1999 zurückgelegt, ist anstelle von § 67 die Vorschrift des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger; bei der Anwendung des Halbsatzes 1 bleibt § 91 Absatz 4 unberührt. 4. Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 36 Absatz 2 oder 3 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 nicht anzuwenden. 5. Bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der vor dem 1. Januar 2015 einen Dienstunfall erlitten hat und in dessen Folge dienstunfähig geworden und nach dem 31. Dezember 2014 in den Ruhestand versetzt wurde, ist § 40 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. 6. Für die Witwe eines am 1. Januar 2015 vorhandenen Empfängers oder den Witwer einer am 1. Januar 2015 vorhandenen Empfängerin von Unfallruhegehalt nach § 40 gilt § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. 7. Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der a) vor dem 1. Januar 2015 einen Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erlitten hat und bei der oder dem infolge des Dienstunfalls im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2023 ein Grad der Schädigungsfolgen von 50, 60 oder 70 festgestellt wurde, erhält unter den Voraussetzungen des § 48 als einmalige Unfallentschädigung anstelle eines der in § 48 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung genannten Beträge 80 000 Euro; soweit der Grad der Schädigungsfolgen ab dem 1. Januar 2024 festgestellt wurde, gilt der Unfallentschädigungsbetrag nach § 48; b) ab dem 1. Januar 2015 einen Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erlitten hat und bei der oder dem infolge des Dienstunfalls im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2023 ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wurde, gilt § 48 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung; soweit der Grad der Schädigungsfolgen ab dem 1. Januar 2024 festgestellt wurde, gilt der Unfallentschädigungsbetrag nach § 48. 8. Hat das Beamtenverhältnis auf Zeit, aus dem die Beamtin auf Zeit oder der Beamte auf Zeit in den Ruhestand tritt, bereits vor dem 1. Januar 2015 bestanden, ist § 78 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „33,48345“ die Zahl „35“ tritt. (2) Für die am 1. Januar 2015 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, deren Beamtenverhältnis bereits am 1. Januar 1977 bestanden hat, gilt Folgendes: 1. Zum Ausgleich von Härten können Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. 2. Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehefrau oder den geschiedenen Ehemann richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. 3. § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über den Ausschluss von Witwen- oder Witwergeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat; an die Stelle der in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Altersgrenze tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat. § 91 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 und am 1. Januar 2015 vorhandene Beamtinnen und Beamte (1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht des Beamtenversorgungsgesetzes; § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert; insoweit gilt § 16 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; anstelle von § 15 Absatz 1 findet § 13 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 16 Absatz 2 findet Anwendung. (2) Für die Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Absätze 2, 4 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. Dabei sind § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab dem 15. Mai 1980 geltenden Fassung und mit Ausnahme des § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 in den ab 1. August 1984 geltenden Fassungen, nicht anzuwenden. (4) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 65 Absatz 2 und § 66 Absatz 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 67 Absatz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 67 Absatz 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1992 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von „1,875“ der Vomhundertsatz von „1,0“ und an die Stelle des Vomhundertsatzes von „2,5“ der Vomhundertsatz von „1,33“ tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2, ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht. § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 58 Absatz 1 bis 4 sowie 7 und 8 auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist. (6) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, denen aufgrund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung unter der Maßgabe Anwendung, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs entsprechend aus § 39 Absatz 1 ergibt. (7) Bei der Anwendung des Absatzes 1 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. (8) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechstes Buches Sozialgesetzbuch gleich. (9) Liegt der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach den Absätzen 1 bis 3 und 7 das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zugrunde, ist der Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 zu multiplizieren; § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 92 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis Bei einer oder einem nach § 29, § 30 Absatz 3, § 31 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtin oder Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Bei einer erneuten Versetzung oder einem erneuten Eintritt in den Ruhestand werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 91 Absatz 1 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt. Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder getreten waren und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erneut in den Ruhestand treten oder versetzt werden. § 93 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten (1) Auf die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1026, ber. 1591) in der bis zum 29. Januar 1976 gel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.