Bremen

Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG)

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Quellenkennung: 284916. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.11.2014 Inkrafttreten01.07.2025 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 6a neu eingefügt und § 7 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.06.2025 (Brem.GBl. S. 554) Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 458 Gliederungsnummer:2040-a-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) vom 4. November 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 458), zuletzt mehrfach geändert, § 6a neu eingefügt und § 7 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 554)"

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tenden Fassung, die nicht als Professorinnen und Professoren oder als Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 79 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Für Professorinnen und Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden wurden (Entpflichtung) und ihre Hinterbliebenen gilt Folgendes: 1. Die §§ 64 bis 70, §§ 74 und 77 finden Anwendung, hierbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhegehalt, die Empfängerinnen und Empfänger als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte; § 77 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnahmen. 2. Die Bezüge der entpflichteten Professorinnen und Professoren gelten unter Hinzurechnung des der oder dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 64 Absatz 2 Nummer 1 und 3. 3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen einer entpflichteten Hochschullehrerin oder eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehaltes sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen-, Witwer- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt; für die Anwendung des § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und des § 27 Absatz 2 gelten die entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte. (3) Die Versorgung der Hinterbliebenen einer oder eines nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professorin oder Professors, die oder der einen Antrag nach § 76 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 79, wenn die Professorin oder der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist. § 94 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2018 eingetreten sind, gilt anstelle der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie § 78 Absatz 9 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum: Beginn des Ruhestands vor dem Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung 1. Januar 2015 1 095 Tage 1. Juli 2015 1 065 Tage 1. Januar 2016 1 035 Tage 1. Juli 2016 1 005 Tage 1. Januar 2017 975 Tage 1. Juli 2017 945 Tage 1. Januar 2018 915 Tage 1. Juli 2018 885 Tage § 95 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters (1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 auf ihren Antrag nach § 36 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt die Vollendung des 63. Lebensjahres, wenn a) sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind oder b) die Voraussetzungen des § 35 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllt sind, 2. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vordem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen des folgenden Lebensalters:   Lebensalter Geburtsdatum bis Jahre Monate 31. Januar 1952 63 1 29. Februar 1952 63 2 31. März 1952 63 3 30. April 1952 63 4 31. Mai 1952 63 5 31. Dezember 1952 63 6 31. Dezember 1953 63 7 31. Dezember 1954 63 8 31. Dezember 1955 63 9 31. Dezember 1956 63 10 31. Dezember 1957 63 11 31. Dezember 1958 64 0 31. Dezember 1959 64 2 31. Dezember 1960 64 4 31. Dezember 1961 64 6 31. Dezember 1962 64 8 31. Dezember 1963 64 10 (2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 auf ihren Antrag nach § 36 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. an die Stelle der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres, 2. an die Stelle der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:   Lebensalter Geburtsdatum bis Jahre Monate 31. Januar 1949 65 1 28. Februar 1949 65 2 31. Dezember 1949 65 3 (3) Für Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. In Satz 1 Nummer 3 tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres, a) wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt wurden, die Vollendung des 63. Lebensjahres, b) wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen des folgenden Lebensalters: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter Jahre Monate 1. Februar 2012 63 1 1. März 2012 63 2 1. April 2012 63 3 1. Mai 2012 63 4 1. Juni 2012 63 5 1. Januar 2013 63 6 1. Januar 2014 63 7 1. Januar 2015 63 8 1. Januar 2016 63 9 1. Januar 2017 63 10 1. Januar 2018 63 11 1. Januar 2019 64 0 1. Januar 2020 64 2 1. Januar 2021 64 4 1. Januar 2022 64 6 1. Januar 2023 64 8 1. Januar 2024 64 10 2. In Satz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle der Angabe „40“ die Angabe „35“. (4) Werden Beamtinnen und Beamte, für die eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze gilt, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor dem 1. Januar 2013 in den Ruhestand versetzt, ist § 16 Absatz 2 Satz 3 in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der jeweils vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegenden Altersgrenze die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt. § 95a Übergangsregelung aus Anlass der Neuregelung des Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlags (1) Für die am 1. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen ein Pflegezuschlag oder Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gewährt wurde, gilt § 60 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung. (2) Für die am 1. Januar 2017 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, weil sie eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt haben und die Pflege vor dem 1. Januar 2017 endete oder über den 31. Dezember 2016 hinausging, gilt § 60 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung. Abschnitt 14 Schlussvorschriften § 96 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt die Senatorin oder der Senator für Finanzen. § 97 Verwendung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands (1) Die Zeit einer Verwendung einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. (2) Absatz 1 gilt nur für eine Verwendung im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1995. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat. Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz Unfallausgleich nach § 39 BremBeamtVG Der Unfallausgleich beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von: 30 185,68 Euro, 40 253,00 Euro, 50 375,70 Euro, 60 468,00 Euro, 70 642,82 Euro, 80 766,61 Euro, 90 922,96 Euro, 100 1025,03 Euro. Ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Zuschläge nach §§ 58 bis 60 BremBeamtVG § 58 BremBeamtVG   Absatz 1 Der Kindererziehungszuschlag beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 3,19 Euro Absatz 5 Der Kindererziehungsergänzungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:       1. im Fall von § 58 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a 1,09 Euro     2. im Fall von § 58 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b 0,78 Euro § 59 BremBeamtVG       Der Kinderzuschlag beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 2,14 Euro     für weitere Monate 1,09 Euro § 60 BremBeamtVG   Absatz 1 Der Pflegezuschlag beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 2,44 Euro Absatz 2 Der Kinderpflegeergänzungszuschlag beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 1,09 Euro

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.