Bremen

Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG)

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Quellenkennung: 284916. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.11.2014 Inkrafttreten01.07.2025 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 6a neu eingefügt und § 7 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.06.2025 (Brem.GBl. S. 554) Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 458 Gliederungsnummer:2040-a-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) vom 4. November 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 458), zuletzt mehrfach geändert, § 6a neu eingefügt und § 7 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 554)"

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vermindert um 0,1 vom Hundert, 2. um den Vomhundertsatz der allgemeinen Anpassung nach § 81 vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften. Satz 1 Nummer 2 gilt bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an. (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten oder des Ruhegehaltes der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten. (4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, so sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beträge unter Anrechnung der nach § 69 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld. § 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung (1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, 1. gegen die wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder 2. die wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Volksverhetzung oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden sind, verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. Entsprechendes gilt, wenn Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben. (2) Die §§ 33 und 34 des Bremischen Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld. § 72 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis entgegen den Vorschriften der § 29 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 3 oder § 31 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 43 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit ihre oder seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. § 73 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung (1) Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jede Hinterbliebene und jeden Hinterbliebenen mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt, 2. für jede Witwe und jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er sich verheiratet, 3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet, 4. für jede Hinterbliebene und jeden Hinterbliebenen, die oder der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Volksverhetzung oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die oder der Hinterbliebene aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2 gilt § 46 sinngemäß. Die §§ 33 und 34 des Bremischen Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise 1. sich in Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, 2. ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen ähnlichen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder 3. wegen geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. In Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 16 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 57 Absatz 1) angerechnet. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 wird eine Waise, die 1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder 2. sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder 3. eine vom gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. (4) Das Waisengeld wird über das 25. Lebensjahr hinaus ebenfalls gewährt, wenn 1. in Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 die Behinderung bei Vollendung des 25. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich aus Absatz 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und 2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehefrau, ihr Ehemann, ihre frühere Ehefrau oder ihr früherer Ehemann keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält. (5) Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwen- oder Witwergeld und den Unterschiedsbetrag nach § 57 Absatz 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. (6) Für die Berechtigten von Hinterbliebenenaltersgeld gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. § 74 Anzeigepflicht (1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge sowie das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld anweisenden Stelle jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten oder einer Empfängerin oder eines Empfängers von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung, eines Altersgeldes oder eines Hinterbliebenenaltersgeldes unverzüglich anzuzeigen. (2) Versorgungsberechtigte, Altersgeldberechtigte oder Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte sind verpflichtet, der die Versorgungsbezüge, das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld anweisenden Stelle 1. die Verlegung des Wohnsitzes, 2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 10, § 16 Absatz 4, § 17, § 26 Absatz 1 Satz 2 und §§ 53 und 54 sowie den §§ 64 bis 67 und § 73 Absatz 2, 3. Änderungen des Familienstands (§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Fall der Auflösung einer neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 73 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz), 4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 53 Absatz 5 und des § 54, 5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 14 sowie im Rahmen der §§ 58 bis 61 unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der anweisenden Stelle sind die Anspruchsberechtigten verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge, das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. (3) Kommen die Anspruchsberechtigten der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 oder nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes auferlegten Mitwirkungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung, das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung, das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. § 75 Anwendungsbereich Für die Anwendung des Abschnitts 7 gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 als Ruhegehalt, 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 71, 3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 30 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, 4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 46 und 73 Absatz 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, 5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 1 und § 45 als Witwen- oder Witwergeld, 6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 3 oder 4 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 69, 7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 Absatz 2 als Waisengeld, 8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 als Waisengeld, 9. ein Unterhaltsbeitrag nach § 34 des Bremischen Beamtengesetzes, den §§ 71 und 73 Absatz 1 Satz 4 und § 80 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, 10. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen und Richter sowie Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt, 11. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt; die Empfängerinnen und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen. Abschnitt 8 Sondervorschriften § 76 Entzug von Hinterbliebenenversorgung oder Hinterbliebenenaltersgeld (1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung oder Hinterbliebenenaltersgeld die Versorgungsbezüge oder das Hinterbliebenenaltersgeld auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 46 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und die oder der Versorgungsberechtigte oder die Empfängerin oder der Empfänger von Hinterbliebenenaltersgeld zu hören ist. (2) § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 bleibt unberührt. § 77 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge Werden Versorgungsberechtigte oder Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld im öffentlichen Dienst (§ 64 Absatz 7) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge, das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung oder ein aufgrund der Beschäftigung zu gewährendes Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld. Abschnitt 9 Versorgung besonderer Beamtengruppen § 78 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 33,48345 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert; § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 16 Absatz 2 findet Anwendung. (3) Ein Übergangsgeld nach § 53 wird nicht gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommen. (4) Führen Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit das bisherige Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt werden. (5) Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 18 und 30 entsprechend. (6) Bei einer oder einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtin oder Wahlbeamten auf Zeit ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden, wenn sie oder er nach Ablauf der Amtszeit das Amt weitergeführt hatte, obwohl dazu keine gesetzliche Verpflichtung bestand und sie oder er mit Ablauf der Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. § 15 Absatz 1 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres zu einem Drittel als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. (7) § 64 Absatz 8 gilt entsprechend für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand. (8) Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält sie oder er bis zum Ablauf der Amtszeit, bei einer vorherigen Versetzung oder einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit der Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, in der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden. (9) Zeiten, in denen eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von 1 095 Tagen als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. § 56 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 79 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis (1) Für die Versorgung der Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, hauptamtlichen Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen im Beamtenverhältnis, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten an Hochschulen und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der Professorinnen und Professoren sowie wissenschaftliches Personal im Sinne des Absatzes 1 nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorsieht, sind bis zu drei Jahren berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zu einem der in Absatz 1 genannten Ämter liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Fall des § 116 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b des Bremischen Beamtengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach den Sätzen 1, 3 und 4 mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (3) Für Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bremischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 80 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte Erleiden Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 34), so haben sie Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 37). Außerdem kann ihnen Ersatz von Sachschäden (§ 36) und von der obersten Dienstbehörde ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen. Abschnitt 10 Anpassung der Versorgungsbezüge § 81 Allgemeine Anpassung (1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge sowie das Altersgeld und das Hinterbliebenenaltersgeld durch Gesetz entsprechend zu regeln. (2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze, die Anwendung der Faktoren nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge. Abschnitt 11 Versorgungslastenbeteiligung früherer Dienstherren § 82 Verteilung der Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrenwechseln Der Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 16. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 357) gilt für Dienstherrenwechsel innerhalb der Freien Hansestadt Bremen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Dienstherrenwechsel zwischen dem Land und der Stadtgemeinde Bremen sowie für Dienstherrenwechsel in den Bereichen, in denen eine Ausgabenerstattung nach § 8 Absatz 1 und 2 des Bremischen Finanzzuweisungsgesetzes erfolgt. Abschnitt 12 Altersgeld, Hinterbliebenenaltersgeld § 83 Anspruch auf Altersgeld (1) Altersgeld ist zu gewähren, wenn 1. eine Entlassung nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt ist, 2. eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren besteht, wobei Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung in vollem Umfang berücksichtigt werden, und 3. nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die entlassene Person nachzuversichern wäre. (2) Altersgeld ist innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses gegenüber der Versorgungsfestsetzungsstelle schriftlich zu beantragen, die für die Durchführung der Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständig ist. Die Festsetzung des beantragten Altersgeldes erfolgt durch die Versorgungsfestsetzungsstelle. Soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und Altersgeld nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses beantragt wird, ist die entlassene Person nachzuversichern. (3) Wird Altersgeld innerhalb der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist schriftlich beantragt, entsteht der Anspruch mit Ablauf des Tages, an dem das Beamten- oder Richterverhältnis endet. Soweit Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind, ist über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall der Aufschubgründe zu entscheiden; der Anspruch auf Altersgeld entsteht abweichend von Satz 1 mit dem Wegfall der Aufschubgründe. (4) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf Beamtenversorgungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 84 Höhe des Altersgeldanspruchs (1) Das Altersgeld beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der altersgeldfähigen Dienstbezüge nach Absatz 2, insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind die in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bezeichneten Bezüge, die der oder dem Altersgeldberechtigten zuletzt zugestanden haben. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3, 5 und 6 gilt entsprechend. (3) Zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit nach Absatz 1 sind die §§ 6, 8, 9, 13 und 14 entsprechend anzuwenden. Zeiten, 1. für die bereits Ansprüche auf Beamtenversorgung bestehen oder in einem anderen Alterssicherungssystem Anwartschaften auf Altersgeld oder gleichwertige Alterssicherungsansprüche erworben wurden oder 2. für die eine Nachversicherung aufgrund eines früheren Beamtenverhältnisses durchgeführt wurde, werden bei der Berechnung der altersgeldfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt. (4) Das Altersgeld wird in entsprechender Anwendung der §§ 58 und 60 um den Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag sowie um den Pflege- und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.