Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 21006. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 10, S. 771 Fsn-Nr.: 245-x.11/5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. September 2026

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srechtlichen Streitverfahren, gerichtlich und außergerichtlich. 3Mindestens eine bedienstete Person des Prüfungsamtes muss vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretungsbefugt sein. 4Das Prüfungsamt ist in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten an Weisungen nicht gebunden. (3) 1Die Prüfungsakten umfassen alle relevanten Verfahrensvorgänge zum Prüfungsablauf, Bescheinigungen über die Prüfungsergebnisse, Prüfungsniederschriften und schriftlichen Arbeiten des Prüflings. 2Für jeden Jahrgang im Vorbereitungsdienst wird außerdem eine Jahrgangsakte angelegt. 3Darin werden insbesondere alle den Jahrgang betreffenden Entscheidungen der jeweiligen Prüfungsorgane abgelegt.13 § 17 Prüfungsausschuss (1) 1Der Prüfungsausschuss ist ein Prüfungsorgan. 2Er besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und mindestens drei Beisitzenden, wobei für jedes Mitglied mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen ist. 3Eine gegenseitige Vertretung der Mitglieder ist nicht möglich. 4Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Senat für die Dauer von vier Jahren bestellt. 5Fällt ein Prüfungsausschussmitglied während seiner Amtszeit nicht nur vorübergehend aus, rückt an seine Stelle seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter und es ist eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter zu bestellen. (2) 1Dem Prüfungssauschuss gehören an: 1. als vorsitzendes Mitglied die Leiterin oder der Leiter der Abteilung 2 oder 4 der Hochschule, die Leiterin oder der Leiter einer Fachschule, eine Ausbildungsbereichsleiterin, ein Ausbildungsbereichsleiter, eine Studienbereichsleiterin oder ein Studienbereichsleiter, 2. mindestens zwei hauptamtliche Lehrkräfte als beisitzende Mitglieder, wobei mindestens eine Lehrkraft dem Polizeivollzugsdienst angehören soll, und 3. eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Hochschule als weiteres beisitzendes Mitglied, die oder der nicht dem Lehrkörper angehört, aber mit dem jeweiligen Vorbereitungsdienst befasst ist. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden hochschulöffentlich bekannt gegeben. 3Es können bei Bedarf mehrere Prüfungsausschüsse eingesetzt werden. (3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses üben ihre Tätigkeit weisungsfrei aus. 2Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 4Der Prüfungsausschuss kann Angehörige der Hochschule, die weder Auszubildende noch Studierende sein dürfen, als Protokollführende hinzuziehen. 5Der Prüfungsausschuss kann bei Bedarf weitere Personen beratend hinzuziehen. (4) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung alle Mitglieder anwesend sind. 2Die Anwesenheit kann auch digital sichergestellt werden. 3Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 5Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. 6Sämtliche Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten und sind von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 7Die Niederschriften erhält das Prüfungsamt zur Kenntnis. (5) 1Die oder der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 2Sie oder er hat den Prüfungsausschuss spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten. 3Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen aufheben oder abändern. (6) 1Der Prüfungsausschuss ist zuständig für alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 2Das Prüfungsamt unterstützt den Prüfungsausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 3Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden vom Prüfungsamt schriftlich bekannt gegeben, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.14 § 18 Prüfungskommissionen (1) 1Prüfungskommissionen sind Prüfungsorgane. 2Mündliche, mündlich-praktische und praktische Prüfungen werden von Prüfungskommissionen abgenommen. 3Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. 4Eine gegenseitige Vertretung der Mitglieder der Prüfungskommission ist nicht möglich. 5Die personelle Besetzung und die erforderliche Anzahl an Prüfungskommissionen sind im Vorfeld der Prüfungen festzulegen und bekannt zu geben. (2) 1Mündliche und praktische Prüfungen werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern, mündlich-praktische Prüfungen von drei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen und bewertet, wobei eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer den Vorsitz der Kommission übernimmt. 2Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung. 3Sie oder er soll nicht zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein. 4Eine mündliche oder praktische Prüfung kann aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen, welche von der gleichen Prüfungskommission bewertet werden können. 5Die Prüfungsform wird bezogen auf die jeweilige Prüfung im Ausbildungsplan, im Modulhandbuch und in der jeweiligen Vorbereitungsdienstsatzung festgelegt. (3) 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen, welche die Prüfungsdaten, die Bewertung einschließlich der tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe sowie besondere Ereignisse dokumentiert, wie insbesondere Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs. 2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. (4) 1Prüferinnen und Prüfer sind grundsätzlich die hauptamtlich Lehrenden der Hochschule, wobei sie grundsätzlich mindestens den gleichen Ausbildungsabschluss wie den durch den Vorbereitungsdienst zu erwerbenden besitzen müssen. 2Es können weitere fachlich geeignete Prüferinnen und Prüfer zugelassen werden. 3Weder Auszubildende noch Studierende dürfen selbst prüfen.15 § 19 Prüfungen (1) 1Prüfungen dienen der Lernzielkontrolle der Inhalte des jeweiligen Vorbereitungsdienstes nach § 10. 2Sie sind so zu konzipieren, dass sie eine aussagefähige Überprüfung der Lernergebnisse ermöglichen. 3Die Bewertungsgrundlagen legt die Prüferin oder der Prüfer oder die Erstellerin oder der Ersteller der Prüfungsaufgabe im Vorfeld fest und dokumentiert dies in einem entsprechenden Vermerk, welcher der Prüfungsniederschrift beizufügen ist. (2) 1Prüfungen können schriftlich, mündlich, praktisch oder in kombinierter Form durchgeführt werden. 2Sofern nichts anderes festgelegt wurde, obliegt die Wahl der Prüfungsform der Prüferin oder dem Prüfer. (3) 1Prüfungen können aus mehreren fachlichen Teilen bestehen, die zu einer Prüfung zusammengefasst werden (Einheitsprüfungen). 2Die Prüfungsteile können in der Bewertung unterschiedlich gewichtet werden. (4) 1Prüfungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2Das Staatsministerium des Innern und das Prüfungsamt können jeweils eine beobachtende Person zu Prüfungen entsenden. 3Bei dienstlichem Interesse kann das Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit bei Prüfungen gestatten. 4Bei Beratungen zur Leistungsbewertung dürfen nur die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission anwesend sein.16 § 20 Zulassung zu Prüfungen und Bekanntgabe der Prüfungstermine (1) Zu den Prüfungen gilt als zugelassen, wer in den Vorbereitungsdienst eingestellt oder gemäß § 33 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung zum Aufstieg zugelassen wurde. (2) 1Die Zulassung kann davon abweichend gestaffelt erfolgen oder an Vorleistungen geknüpft werden. 2Im Fall praktischer Prüfungen ist dies die Teilnahme an einer zuvor festgelegten Mindestzahl von Übungsstunden. 3Einzelheiten zu den Zulassungsbedingungen werden durch Satzung und im Ausbildungsplan geregelt. 4Die Erfüllung der Zulassungsbedingungen ist zu dokumentieren. (3) 1Im Fall des Absatzes 2 müssen die Bedingungen bis spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin erfüllt sein. 2Erbringt der Prüfling die Voraussetzungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht, wird er nicht zur Prüfung zugelassen. 3Ausnahmen sind im begründeten Einzelfall möglich. 4Zugleich mit der Mitteilung der Nichtzulassung ist eine angemessene Frist zur Nachholung der Voraussetzungen des Absatzes 2 zu gewähren. 5Versäumt der Prüfling diese Frist, kann sie unter Belehrung über die Rechtsfolgen einer erneuten Versäumnis einmal verlängert werden. 6Wird auch die verlängerte Frist versäumt, ist das endgültige Nichtbestehen der Prüfung festzustellen. (4) Die Prüfungstermine, Zeit und Ort der Prüfung, zugelassene und mitzuführende Hilfsmittel sowie die Besetzung der erforderlichenfalls gebildeten Prüfungskommissionen sind durch Aushang oder schriftliche Mitteilung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wobei die Bekanntgabe auch in digitaler Form erfolgen kann.17 § 21 Schriftliche Prüfungen (1) 1Schriftliche Prüfungen können als Klausuren und als wissenschaftliche oder sonstige schriftliche Ausarbeitungen erbracht werden. 2Eine wissenschaftliche Ausarbeitung ist insbesondere die Bachelorarbeit. (2) 1Klausuren sind schriftliche Prüfungsleistungen, die unter Aufsicht geschrieben werden. 2Soweit nichts anderes festgelegt wird, werden Klausuren handschriftlich und anonymisiert geschrieben. 3Die Anonymität der Prüflinge ist bis zum Abschluss des Bewertungsverfahrens zu wahren. (3) 1Klausuren können anteilig auch in Form von Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. 2Aufgabenstellungen im Antwort-Wahl-Verfahren sind von zwei Aufgabenstellenden zu konzipieren.18 § 22 Mündliche und mündlich-praktische Prüfungen (1) 1Mündliche und mündlich-praktische Prüfungen können als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden, wobei jedem Prüfling ein eigener Zeitanteil von mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten Prüfungszeit zukommen muss. 2Mündliche Prüfungen können einzelfachbezogen, bestehend aus mehreren fachlichen Teilen oder fächerübergreifend durchgeführt werden. (2) Die Ergebnisse der mündlichen und mündlich-praktischen Prüfung werden den Prüflingen im Anschluss bekannt gegeben. § 23 Praktische Prüfungen 1Durch das Ablegen praktischer Prüfungen sollen die Prüflinge zeigen, dass sie die erlernten Fertigkeiten und Fähigkeiten in der dienstlichen Verwendung umsetzen können. 2Die Ergebnisse der praktischen Prüfung werden den Prüflingen im Anschluss bekannt gegeben.19 § 24 Verwendung digitaler Technologien (1) 1Grundsätzlich können Prüfungsleistungen auch unter Verwendung digitaler Technologien durchgeführt, ausgewertet und bewertet werden. 2Prüfungen unter Verwendung digitaler Technologien können in Präsenz oder als Onlineprüfung durchgeführt werden. (2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der Prüfung vom Prüfungsausschuss zu bestätigen. (3) 1Die Authentizität der Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. 2Es ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unverändert und vollständig vorliegen. § 25 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) 1Prüfungsleistungen werden mit einer Note und einer Notenpunktzahl bewertet. 2Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilen, kann der erfolgreiche Abschluss an das Bestehen aller Teile der Prüfung mit mindestens fünf Notenpunkten geknüpft werden. 3Die Notenpunktzahl ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. 4Die Noten entsprechen den folgenden Worturteilen: Noten Note Notenpunkte Beschreibung Note Notenpunkte Beschreibung sehr gut (1) 14 bis 15 Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht. gut (2) 11 bis 13,99 Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht. befriedigend (3) 8 bis 10,99 Eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. ausreichend (4) 5 bis 7,99 Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht. mangelhaft (5) 2 bis 4,99 Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. ungenügend (6) 0 bis 1,99 Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) 1Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Notenpunkten bewertet wird. 2Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilen, kann der erfolgreiche Abschluss an das Bestehen aller Teile der Prüfung mit mindestens fünf Notenpunkten geknüpft werden. 3Die tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe sowie Mängel und Fehler sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. 4Sollen Prüfungen mittels eines Bewertungsrasters bewertet werden, ist der Berechnung der Notenpunkte die in der Anlage befindliche Tabelle zugrunde zu legen. 5Die Zählpunkte sind ohne Rundung mit zwei Dezimalstellen zu ermitteln. (3) 1Das Prüfungsergebnis ist den Teilnehmenden bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe kann in elektronischer Form erfolgen. 3Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) 1Prüferinnen und Prüfer sind verpflichtet, ihre Bewertung der Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von einem Prüfling mit Einwendungen, welche insbesondere spezifische Mängel der Bewertung benennen, beim Prüfungsamt schriftlich beantragt wird und die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht bestandskräftig ist. 2Eine Bewertung kann nur die Prüferin oder der Prüfer überdenken, die oder der sie getroffen hat. 3Sind Prüferinnen und Prüfer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen daran gehindert, entscheidet eine andere Prüferin oder ein anderer Prüfer über eine Neubewertung der Prüfungsleistung.20 § 26 Bewertung schriftlicher Prüfungen (1) 1Schriftliche Prüfungen werden unabhängig von der Anzahl der enthaltenen und geprüften Fachrichtungen mit einer Gesamtnote unter Angabe der erzielten Notenpunkte bewertet, die sich aus mehreren Teilergebnissen zusammensetzen kann. 2Für schriftliche Prüfungen aus verschiedenen fachlichen Teilen wird für jeden fachlichen Teil grundsätzlich eine Korrektorin oder ein Korrektor bestellt, wobei diese oder dieser auch mehrere oder alle Teile korrigieren kann. 3Abweichend davon werden Bachelorarbeiten immer von zwei Korrektorinnen oder Korrektoren begutachtet. 4Korrektorin oder Korrektor kann grundsätzlich jede Lehrkraft der Hochschule sein, welche den gleichen wie den zu erwerbenden oder einen höheren Bildungsabschluss besitzt. 5Bei Bedarf können auch nicht hochschulangehörige Korrektorinnen oder Korrektoren bestellt werden. (2) 1Die Gesamtnote kann aus Teilnoten gebildet werden. 2Die Gesamtnote wird dann, soweit im Vorfeld keine unterschiedliche Gewichtung der Prüfungsteile festgelegt wurde, durch die Bildung des arithmetischen Mittels aus den vergebenen Notenpunkten ermittelt. 3Werden Zählpunkte vergeben, werden diese je nach Gewichtung bis auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zusammengerechnet und wird am Ende die Gesamtnote anhand der Tabelle in der Anlage gebildet. (3) 1Wesentliche Grundlagen für die Bewertung schriftlicher Prüfungen sind Inhalt, Aufbau, sachliche Richtigkeit und Art der Begründung. 2Berücksichtigt werden daneben auch Rechtschreibung, Zeichensetzung, Form und Ausdruck. 3Bei erheblichen Mängeln nach Satz 2 kann die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung um bis zu drei Notenpunkte herabgesetzt werden. 4Die Entscheidung zur Herabsetzung treffen, soweit mehrere Korrektorinnen und Korrektoren beteiligt sind, diese gemeinsam. 5Sie ist im Rahmen des § 25 Absatz 2 Satz 3 zu dokumentieren. (4) 1Wird eine schriftliche Prüfungsleistung mit einer Gesamtnote von weniger als fünf Notenpunkten bewertet, erfolgt für die gesamte Prüfungsleistung eine Zweitkorrektur. 2Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektorinnen und -korrektoren ermittelt, soweit sie nicht mehr als drei Notenpunkte voneinander abweichen. 3Bei Abweichungen von mehr als drei Notenpunkten ist über die Punktzahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schriftlichen Prüfungsleistung und der vorliegenden Bewertungen der Korrektorinnen und Korrektoren zu entscheiden. 4Der sich aus den Bewertungen der Korrektorinnen und Korrektoren ergebende Rahmen ist verbindlich. (5) Wird eine schriftliche Prüfung aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, nicht oder verspätet abgegeben, ist sie mit null Notenpunkten zu bewerten.21 § 27 Bewertung mündlicher, mündlich-praktischer oder praktischer Prüfungen (1) 1Bei fächerübergreifenden oder einzelfachbezogenen mündlichen, mündlich-praktischen oder praktischen Prüfungen vergibt jede Prüferin und jeder Prüfer eine Bewertung in Form einer Notenpunktzahl pro Prüfling. 2Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der abgegebenen Bewertungen. (2) 1Bestehen Prüfungen aus mehreren fachlichen Teilen, so wird grundsätzlich jeder Teil bei mündlichen und praktischen Prüfungen von zwei Prüferinnen oder Prüfern, bei mündlich-praktischen Prüfungen von drei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. 2Eine Prüferin oder ein Prüfer kann auch mehrere Teile bewerten. 3Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich, soweit keine abweichende Gewichtung der einzelnen Teile festgelegt wurde, aus dem arithmetischen Mittel aller Bewertungen. 4Die Gesamtnote wird auf bis zu zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung ermittelt.22 § 28 Erwerb von Berechtigungsscheinen 1Sonstige Leistungen, deren Erbringung zum Erwerb spezieller Berechtigungen erforderlich ist, können mit „erfolgreich erbracht“ oder „nicht erfolgreich erbracht“ bewertet und durch einen Berechtigungsschein nachgewiesen werden. 2Die Anforderungen zur erfolgreichen Teilnahme und zum Erhalt des Berechtigungsscheins werden für die Vorbereitungsdienste im Sinne des § 6 Absatz 2 und 3 durch Satzung und für den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 6 Absatz 1 im Ausbildungsplan geregelt.23 § 29 Nachteilsausgleich (1) 1Macht ein Prüfling im Vorfeld einer Prüfung glaubhaft, wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung, chronischer Krankheit oder aus ähnlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder Dauer abzulegen, kann auf Antrag gestattet werden, diese innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form zu erbringen. 2Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. (2) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung bei der Prüfungsbehörde einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3Zur Glaubhaftmachung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. § 30 Wiederholung von Prüfungen (1) 1Hat ein Prüfling eine Prüfung nicht bestanden, kann er die nicht bestandene Prüfung innerhalb einer vorgegebenen Frist einmal wiederholen. 2Einheitsprüfungen aus mehreren fachlichen Teilen sind im Fall des Nichtbestehens insgesamt zu wiederholen. 3Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe der nicht bestandenen Prüfung erfolgen. 4In begründeten Ausnahmefällen kann das Prüfungsamt einen davon abweichenden Termin festlegen. (2) 1Studierende können in Abweichung zu Absatz 1 während des Studiums einmalig im zweiten oder dritten Studienjahr eine nicht bestandene Wiederholungsprüfung ein weiteres Mal wiederholen. 2Das gilt nicht für die Bachelorarbeit. (3) 1Wird das Prüfungsverfahren nicht vor Ablauf der Frist gemäß § 11 Absatz 1 bis 3 abgeschlossen, wird die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf aus dem Beamtenverhältnis mit schriftlichem Bescheid entlassen. 2Dies gilt auch dann, wenn Teilnehmende des Vorbereitungsdienstes den Zeitverzug nicht zu vertreten haben. (4) 1Nach Ablauf der regulären Vorbereitungsdienstzeit absolvieren Prüflinge bis zum Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens ein Praktikum bei einer von der Prüfungsbehörde zugewiesenen Praktikumsstelle. 2Zur Vorbereitung auf die Prüfung erhalten die Prüflinge eine angemessene Freistellung vom Praktikum. (5) 1Legt ein Prüfling trotz des Angebots von mindestens drei Nachprüfungsterminen eine Prüfung nicht ab, stellt die Prüfungsbehörde das Nichtbestehen der Prüfung fest. 2Dies gilt auch dann, wenn Prüflinge die Nichtwahrnehmung der Prüfungstermine nicht zu vertreten hatten. (6) 1Nehmen Beamtinnen oder Beamte im Zuge der Wiederholung eines Ausbildungs- oder Studienabschnitts freiwillig erneut an einer bereits bestandenen Prüfung teil, wird deren Bewertung nicht berücksichtigt. 2Ein Verzicht auf eine bestandene Leistung zugunsten einer Verbesserung ist nicht möglich.24 § 31 Unlauteres Verhalten und Mängel im Prüfungsverfahren (1) 1Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung, unzulässige Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer oder durch unzulässige Einwirkung auf Prüfende oder andere am Prüfungsverfahren Beteiligte zu beeinflussen, ist die Prüfungsleistung mit null Notenpunkten zu bewerten. 2Dazu zählt bereits das Mitführen unzulässiger Hilfsmittel während der Prüfung. 3Das gleiche gilt, wenn ein Prüfling zu einer Handlung nach Satz 1 Beihilfe leistet. 4Nicht zugelassene Hilfsmittel sind unmittelbar sicherzustellen. 5Der Prüfling soll nach der Sicherstellung Gelegenheit erhalten, die Prüfung zu Ende zu bearbeiten. 6Der Stand der Bearbeitung zum Zeitpunkt der Sicherstellung ist zu dokumentieren. 7Verhindert oder verweigert der Prüfling die Sicherstellung des Hilfsmittels, ist die Prüfungsleistung mit null Notenpunkten zu bewerten. (2) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder vom Prüfungsausschuss von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. (3) 1Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlagen, ist die Prüfung unter Aufhebung der bisherigen Bewertung mit null Notenpunkten zu bewerten. 2Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind. 3Die Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem zugrunde liegenden Sachverhalt zulässig und der oder dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. (4) 1In besonders schweren Fällen der Absätze 1 bis 3 kann die Prüfungsbehörde den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen und das endgültige Nichtbestehen der Prüfung feststellen. 2Vor einer solchen Entscheidung ist der Prüfling anzuhören. 3Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen. (5) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, welche die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann auf Antrag eines Prüflings oder von Amts wegen angeordnet werden, dass von bestimmten oder von allen Prüflingen die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist. 2Ein Mangel des Prüfungsverfahrens liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Prüflinge die Möglichkeit hatten, die Prüfungsaufgaben oder Lösungen im Vorfeld der Prüfung zur Kenntnis zu nehmen. 3Ein Antrag nach Satz 1 ist unverzüglich schriftlich bei dem Prüfungsamt zu stellen. 4Er darf keine Bedingungen enthalten u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.