Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 21006. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 10, S. 771 Fsn-Nr.: 245-x.11/5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. September 2026

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nd kann nicht zurückgenommen werden. 5Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist. 6Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Satz 1 nicht mehr treffen.25 § 32 Fernbleiben und Rücktritt (1) Bleibt ein Prüfling einer Prüfung oder Teilen derselben ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses fern oder tritt er ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit null Notenpunkten bewertet. (2) 1Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil als nicht durchgeführt. 2Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn Prüflinge aufgrund von Krankheit an der Prüfung oder einem Prüfungsteil nicht teilnehmen können. 3Prüflinge haben das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich geltend zu machen und nachzuweisen. 4Im Krankheitsfall ist dem Prüfungsausschuss grundsätzlich ein amts- oder polizeiärztliches Attest vorzulegen, das in der Regel nicht früher als am Prüfungstag ausgestellt sein darf und Ausführungen zur Prüfungsunfähigkeit enthält. (3) Hat ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes eine Prüfung absolviert, kann er dies nicht mehr nachträglich geltend machen. (4) 1Ein Prüfling, der mit Zustimmung des Prüfungsausschusses der Prüfung oder Teilen der Prüfung ferngeblieben oder davon zurückgetreten ist, erhält eine Möglichkeit zur Nachprüfung. 2Es sind nur die Prüfungen zu wiederholen, denen der Prüfling ganz oder in Teilen ferngeblieben ist.26 Abschnitt 4 Praktikum § 33 Ziel und Nachweis der Praktika 1Die Praktika dienen der Anwendung, Vertiefung und Erweiterung des erworbenen fachtheoretischen Wissens. 2Zudem soll die persönliche Eignung der Praktikantin oder des Praktikanten für den Polizeivollzugsdienst festgestellt werden. 3Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes setzt auch den erfolgreichen Abschluss der zu absolvierenden Praktika voraus. § 34 Praktikumsstellen (1) Praktikumsstellen sind grundsätzlich 1. die Polizeidirektionen, 2. die Zentralstellen der sächsischen Polizei, 3. die Polizeidienststellen des Bundes und der übrigen Bundesländer, 4. von der Hochschule bestimmte ausländische Polizeidienststellen sowie 5. Institutionen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes, bei denen nach den Festlegungen der Hochschule ein Praktikum durchgeführt werden kann. (2) Die Praktikumsstellen werden in Bezug auf die Laufbahngruppen und Schwerpunkte für die Vorbereitungsdienste im Sinne des § 6 Absatz 2 und 3 durch Satzung und für die Vorbereitungsdienste im Sinne des § 6 Absatz 1 im Ausbildungsplan geregelt. § 35 Bewertung und Wiederholung eines Praktikums (1) 1Praktika können mit Notenpunkten bewertet werden. 2§ 25 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. 3Der erfolgreiche Abschluss eines Praktikums kann an eine Mindestteilnahmedauer geknüpft werden. 4Ein Praktikum gilt darüber hinaus nur dann als erfolgreich erbracht, wenn sich die Praktikantin oder der Praktikant nach Einschätzung des Praktikumsbetreuenden bewährt hat. 5Kommt die zuständige Praktikumsbetreuerin oder der zuständige Praktikumsbetreuer zu dem Ergebnis, dass die Beamtin oder der Beamte sich aus fachlichen oder persönlichen Gründen nicht bewährt hat, kann das Praktikum einmal wiederholt werden. 6Die fehlende Bewährung ist mit einem Worturteil schriftlich zu begründen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. 7Bei einer Unterschreitung der Mindestverweildauer aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung soll vor der Festlegung eines geeigneten Wiederholungszeitraums eine ärztliche Prognose eingeholt werden. (2) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich im Fall der Wiederholung eines Praktikums entsprechend. (3) Bewährt sich die Beamtin oder der Beamte auch im Wiederholungsfall nicht oder wird die Mindestteilnahmedauer erneut unterschritten, ist das endgültige Nichtbestehen des Praktikums von der Prüfungsbehörde festzustellen. Abschnitt 5 Akteneinsicht und Abschlussdokumente § 36 Akteneinsicht und Aufbewahrungsfristen (1) 1Prüflinge erhalten auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte. 2Lösungsschemata sind nur dann vom Einsichtsrecht umfasst, wenn sie individuelle Bewertungen der Leistung der Prüflinge enthalten. 3Die Einsicht kann in digitaler Form gewährt werden. (2) 1Die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die Prüfungsprotokolle werden nach Ablauf von fünf Jahren vernichtet. 2Die Aufbewahrungsfrist für die Mehrfertigungen der Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen beträgt 50 Jahre. § 37 Zeugnis und Leistungsübersicht (1) Der Vorbereitungsdienst wird, soweit er gemäß § 12 erfolgreich absolviert wurde, mit einem Zeugnis abgeschlossen. (2) Prüflinge, die eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung, aus der alle erbrachten und die nicht oder nicht erfolgreich erbrachten Leistungen ersichtlich sind. Teil 3 Übergangsregelungen § 38 Beginn des Vorbereitungsdienstes vor dem 1. September 2024 Für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei vor dem 1. September 2024 begonnen haben, gilt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei vom 3. August 2015 (SächsGVBl. S. 471), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. August 2017 (SächsGVBl. S. 413) geändert worden ist. § 39 Beginn des Vorbereitungsdienstes vor dem 1. September 2026 (1) Für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst in der Sportfördergruppe vor dem 1. September 2026 begonnen haben, ist § 11 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst in einem Studienjahrgang aufgenommen haben, der vor dem 1. September 2026 begonnen hat, gilt diese Verordnung unter der Einschränkung, dass abweichend von § 12 Absatz 2 ein ECTS-Leistungspunkt nicht 25, sondern 30 Zeitstunden entspricht und § 12 Absatz 2 Satz 4 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist.27 Anlage (zu § 26 Absatz 2) Umrechnung der Zählpunkte Umrechnung der Zählpunkte von % bis bis % Notenpunkte Note Prozentanteile der Zählpunkte Notenpunkte Note 100 bis 95,5 15 sehr gut (1)  95,49 bis 90,95 14 90,94 bis 86,4 13 gut (2) 86,39 bis 81,85 12 81,84 bis 77,3 11 77,29 bis 72,75 10 befriedigend (3) 72,74 bis 68,2 9 68,19 bis 63,65 8 63,64 bis 59,1 7 ausreichend (4)  59,09 bis 54,55 6 54,54 bis 50 5 49,99 bis 40 4 mangelhaft (5) 39,99 bis 30 3 29,99 bis 20 2 19,99 bis 10 1 ungenügend (6) 9,99 bis 0 0 1 Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 339) 2 § 3 geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 339) 3 § 4 geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 339) 4 § 5 geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 245) 5 § 6 geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 339) 6 § 7 geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 339) 7 § 8 geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 245) 8 § 9 geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 339) und durch Verordnung vom 16. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 245) 9 § 10 geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 339) und durch Verordnung vom 16. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 245) 10 § 11 geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 339) und durch Verordnung vom 16. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 245) 11 § 12 geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 339) und durch Verordnung vom 16. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 245) 12 § 15 neu gefasst durch Verordnung vom 16. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 245) 13 § 16 geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 339) und durch Verordnung vom 16. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 245) 14 § 17 geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 339) und durch Verordnung vom 16. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 245) 15 § 18 geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 339) und durch Verordnung vom 16. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 245) 16 § 19 geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 339) 17 § 20 geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 339) und durch Verordnung vom 16. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 245) 18 § 21 geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 245) 19 § 23 neu gefasst durch Verordnung vom 16. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 245) 20 § 25 geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 339) und durch Verordnung vom 16. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 245) 21 § 26 geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 245) 22 § 27 geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 245) 23 § 28 geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 245) 24 § 30 geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 245) 25 § 31 geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 339) und durch Verordnung vom 16. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 245) 26 § 32 geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 339) 27 § 39 neu gefasst durch Verordnung vom 16. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 245)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.