Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

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Quellenkennung: 21006. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 10, S. 771 Fsn-Nr.: 245-x.11/5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. September 2026

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Vorbereitungsdienste und Prüfungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigungen für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei – SächsAPOPol) erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung laufbahnrechtlicher Regelungen der Polizei Vom 6. August 2024 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. September 2026 Inhaltsübersicht1 Teil 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Voraussetzungen der Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 4 Rechtsstellung, Hochschulzugang und Einstellungsbehörde § 5 Pflichten der Auszubildenden, Studierenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter und Urlaub Teil 2 Vorbereitungsdienste und Prüfungen Abschnitt 1 Ziele, Grundlagen und Inhalte § 6 Ziele der Vorbereitungsdienste § 7 Ausbildungsplanung § 8 Studienplanung § 9 Planung der Vorbereitungsdienste in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst § 10 Inhalte Abschnitt 2 Ablauf der Vorbereitungsdienste § 11 Dauer und Gliederung § 12 Erfolgreicher Abschluss § 13 Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes § 14 Wiederholung von Teilen des Vorbereitungsdienstes § 15 Anerkennung und Anrechnung Abschnitt 3 Prüfungswesen § 16 Prüfungsbehörde und Prüfungsamt § 17 Prüfungsausschuss § 18 Prüfungskommissionen § 19 Prüfungen § 20 Zulassung zu Prüfungen und Bekanntgabe der Prüfungstermine § 21 Schriftliche Prüfungen § 22 Mündliche und mündlich-praktische Prüfungen § 23 Praktische Prüfungen § 24 Verwendung digitaler Technologien § 25 Bewertung von Prüfungsleistungen § 26 Bewertung schriftlicher Prüfungen § 27 Bewertung mündlicher, mündlich-praktischer oder praktischer Prüfungen § 28 Erwerb von Berechtigungsscheinen § 29 Nachteilsausgleich § 30 Wiederholung von Prüfungen § 31 Unlauteres Verhalten und Mängel im Prüfungsverfahren § 32 Fernbleiben und Rücktritt Abschnitt 4 Praktikum § 33 Ziel und Nachweis der Praktika § 34 Praktikumsstellen § 35 Bewertung und Wiederholung eines Praktikums Abschnitt 5 Akteneinsicht und Abschlussdokumente § 36 Akteneinsicht und Aufbewahrungsfristen § 37 Zeugnis und Leistungsübersicht Teil 3 Übergangsregelungen § 38 Beginn des Vorbereitungsdienstes vor dem 1. September 2024 § 39 Beginn des Vorbereitungsdienstes vor dem 1. September 2026 Anlage Umrechnung der Zählpunkte Teil 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Vorbereitungsdienste und Prüfungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigungen für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei einschließlich des Aufstiegs in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeutet 1. Hochschule: die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), 2. Bachelorstudiengang: der Bachelorstudiengang „Polizeivollzugsdienst – Bachelor of Arts (B. A.)“, 3. Auszubildende: Beamtinnen und Beamte, die an einer Ausbildung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei teilnehmen, 4. Studierende: Beamtinnen und Beamte, die an dem Bachelorstudiengang der Fachrichtung Polizei teilnehmen, 5. sonstige Anwärterinnen und Anwärter: Beamtinnen und Beamte eines sonstigen Vorbereitungsdienstes zum Erwerb der Befähigung für eine Einstiegsebene einer Laufbahngruppe der Fachrichtung Polizei, 6. Prüflinge: Auszubildende, Studierende sowie sonstige Anwärterinnen und Anwärter in einer Prüfungsphase, welche mit dem Eintritt in die Leistungsabnahme startet und mit der Bestandskraft des Prüfungsergebnisses endet, 7. Praktikantinnen und Praktikanten: Auszubildende, Studierende sowie sonstige Anwärterinnen und Anwärter, die sich für eine vorübergehende Dauer zwecks Erwerbs praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten berufspraktischen Tätigkeit an einer ihnen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zugewiesenen Praktikumsstelle unterziehen. § 3 Voraussetzungen der Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) 1In einen Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Polizei kann grundsätzlich nur aufgenommen werden, wer das 16., aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat. 2In ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes in der Fachrichtung Polizei kann nur eingestellt werden, wer eine Mindestgröße von 160 Zentimetern hat und einen Schwimmnachweis vorlegt. 3Als solcher gilt der Deutsche Schwimmpass gemäß Ziffer 4.1 der Deutschen Prüfungsordnung Schwimmen des Deutschen Schwimm-Verbandes vom 1. Januar 2020, mindestens in der Stufe „Bronze“, oder ein vergleichbarer Nachweis. 4In den Vorbereitungsdienst der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Computer- und Internetkriminalitätsdienst kann nur eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium in einem geeigneten technischen Studiengang mit dem Bachelorgrad oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweist. 5In den Vorbereitungsdienst der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Wirtschaftskriminalitätsdienst kann nur eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium in den Fachrichtungen Betriebswirtschaft, Finanzwirtschaft, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsrecht, Gesundheitsmanagement oder Gesundheitsökonomie oder in einem fachlich artverwandten Studiengang mit Bachelorgrad oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweist. (2) Die Altersgrenze gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes. (3) 1Das Staatsministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von den Altersgrenzen zulassen. 2Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen einer Inanspruchnahme von Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten von einer Bewerbung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben, erhöht sich die Altersgrenze. 3§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend. (4) 1Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in den Schwerpunkten Polizeivollzugsdienst, Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst setzt die Vorlage eines Nachweises über den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des Vorbereitungsdienstes voraus. 2Über Ausnahmen von dieser Frist entscheidet die Hochschule. (5) 1Jede Bewerberin und jeder Bewerber nimmt vor der Einstellung an einem Auswahlverfahren teil. 2Das Auswahlverfahren besteht aus einem computerunterstützten Fähigkeitstest, einem Sporttest, einem Gruppen- und Einzelgespräch sowie der polizeiärztlichen Untersuchung. 3Die Tests werden in der angegebenen Reihenfolge absolviert. 4Für die Teilnahme am Folgetest ist das Bestehen des vorangegangenen Tests erforderlich. 5Abweichungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. 6Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach dem Bedarf und dem im Auswahlverfahren erzielten Ergebnis im Sinne einer Bestenauslese getroffen.2 § 4 Rechtsstellung, Hochschulzugang und Einstellungsbehörde (1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber für die Ausbildung zur Erlangung der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärtern ernannt. (2) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber für das Studium zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärtern ernannt. (3) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kriminalkommissaranwärterinnen und Kriminalkommissaranwärtern ernannt. (4) Die Hochschule ist Einstellungsbehörde für alle Studierenden, Auszubildenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter. (5) 1Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium an der Hochschule anstreben und keine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes nachweisen, können diese unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 5 des Sächsischen Hochschulgesetzes erlangen. 2Die Hochschulzugangsprüfung und wesentliche Inhalte des Beratungsgesprächs regelt die Hochschule durch Satzung. (6) 1Durch die Zulassung zum Studium zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 erfolgt zugleich die Immatrikulation. 2Die zum Studium zugelassenen Studierenden sind mit dem erfolgreichen oder nicht erfolgreichen Abschluss des Studiums oder dem Widerruf der Zulassung exmatrikuliert. 3Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.3 § 5 Pflichten der Auszubildenden, Studierenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter und Urlaub (1) Unbeschadet der Pflichten aus dem Beamtenverhältnis sind die Auszubildenden, Studierenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter grundsätzlich verpflichtet, an allen vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und sonstigen von der Hochschule festgelegten dienstlichen Maßnahmen und Veranstaltungen teilzunehmen sowie die in diesem Zusammenhang erteilten Aufgaben zu erfüllen. (2) 1Urlaubszeiten der Auszubildenden, Studierenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter werden von der Hochschule festgelegt. 2Bei Eintritt in den Vorbereitungsdienst bereits bestehende Urlaubsansprüche sowie während des Vorbereitungsdienstes entstehende zusätzliche Urlaubsansprüche werden während des Vorbereitungsdienstes grundsätzlich nicht gewährt. 3Der Verfall der Ansprüche wegen Zeitablaufs wird für die Zeit des Vorbereitungsdienstes abweichend von der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung gehemmt.4 Teil 2 Vorbereitungsdienste und Prüfungen Abschnitt 1 Ziele, Grundlagen und Inhalte § 6 Ziele der Vorbereitungsdienste (1) Ziel der Ausbildung ist es, handlungskompetente Beamtinnen und Beamte in der Fachrichtung Polizei auszubilden und sie zu befähigen, nach ihrer Persönlichkeit, ihren fachtheoretischen und berufspraktischen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit die Aufgaben ihrer Laufbahn rechtskonform, bürgernah, konfliktmindernd sowie selbständig und eigenverantwortlich zu erfüllen. (2) 1Ziel des Studiums ist darüber hinaus das Entwickeln und Vertiefen eines eigenen Führungsverständnisses sowie der Kompetenz, sich eigenständig mit sicherheitsrelevanten wissenschaftlichen Themen auseinanderzusetzen. 2Ferner soll insbesondere die Fähigkeit zum Erkennen von sicherheitsrelevanten Entwicklungen und zum lösungsorientierten Denken gestärkt werden. (3) Ziel der Vorbereitungsdienste in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst ist es, die für die Aufgabenerfüllung notwendigen polizeilichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, welche die Teilnehmenden befähigen, nach ihrer Persönlichkeit, ihren fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit die Aufgaben in dem jeweiligen Schwerpunkt der Fachrichtung Polizei wahrzunehmen.5 § 7 Ausbildungsplanung 1Die Hochschule erstellt nach Maßgabe dieser Verordnung einen Ausbildungsplan für die Ausbildung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1, welcher im Regelungsteil zwischen Regelausbildung und Sportfördergruppe differenziert und jeweils einen Ausbildungsfachplan für die Regelausbildung und die Sportfördergruppe enthält. 2Der Ausbildungsplan bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. 3Im Ausbildungsplan werden insbesondere Inhalt, Umfang und Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsfächer sowie Fächerkombinationen geregelt. 4Er enthält insbesondere Angaben zu Lehr- und Lernzielen, Einzelheiten zu Prüfungen, der Notenbildung und Bewertung sowie zu Belangen der Praktika. 5Die Hochschule kann Ausführungsbestimmungen zu dem Ausbildungsplan treffen.6 § 8 Studienplanung (1) 1Die Hochschule regelt im Rahmen dieser Verordnung die Bezeichnung der Module, deren Lage im Studium sowie die Anzahl der Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Leistungspunkte) in einer Modulübersicht. 2Diese bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. 3Die Inhalte, Lehr- und Lernziele, Studienabschnitte sowie Lehrmethoden für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Rahmen dieser Verordnung werden für jeden Studienjahrgang in einem Modulhandbuch festgelegt. (2) 1Einzelheiten zu Prüfungen, Notenbildung und Bewertung einschließlich der Belange der Praktika werden durch Satzung geregelt. 2Die Modulübersicht und die Modulhandbücher sind als Anlagen Bestandteile der Satzung. 3Die Satzung wird zu Beginn eines jeden Studienjahrgangs in der jeweils gültigen Fassung bekannt gegeben. 4Änderungen bedürfen der Zustimmung des Senats.7 § 9 Planung der Vorbereitungsdienste in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst (1) Die Hochschule regelt Inhalt, Umfang und Gliederung der Vorbereitungsdienste in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst in einem Modulplan, welcher der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bedarf. (2) 1Die abzulegenden Prüfungen, zu erbringenden Leistungsnachweise und Praktika werden durch Satzung geregelt, soweit sie nicht bereits durch diese Verordnung geregelt wurden. 2Die Satzung enthält den Modulplan als Bestandteil. 3Sie wird zu Beginn des Vorbereitungsdienstes in der jeweils gültigen Fassung bekannt gegeben. 4Änderungen bedürfen der Zustimmung des Senats.8 § 10 Inhalte (1) Ausbildungsfächer für den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 6 Absatz 1 sind: 1. Nebenstrafrecht, 2. Eingriffsrecht, 3. Gesellschaftslehre, 4. Informationstechnik, 5. Kriminalistik, 6. Polizeiliches Lagetraining, 7. Psychologie und Kommunikationstraining, 8. Selbstverteidigung und Eingriffstechniken, 9. Sport, 10. Strafrecht, 11. Verkehrsrecht, 12. Verkehrslehre und Verkehrstechnik, 13. Waffen- und Schießausbildung, 14. Deutsch, 15. Dienstrecht, 16. Englisch, 17. Berufsethik, 18. Einsatzeinheitenausbildung, 19. Erste Hilfe und 20. Kraftfahrausbildung (2) Studieninhalte für den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 6 Absatz 2 sind insbesondere: 1. rechtliche und sozialwissenschaftliche Grundlagen polizeilichen Handelns, 2. polizeiliche Einsatzbewältigung, 3. polizeiliche Kriminalitätskontrolle, Kriminalistik, 4. polizeiliche Verkehrssicherheitsarbeit, 5. begleitende Trainings, 6. Führungslehre und 7. das Erstellen mindestens einer Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden. (3) 1Die Inhalte der Vorbereitungsdienste im Sinne des § 6 Absatz 3 sind insbesondere die rechtlichen und sozialwissenschaftlichen Grundlagen polizeilichen Handelns. 2Im Übrigen richten sie sich nach dem jeweiligen Schwerpunkt. (4) Die Hochschule kann festlegen, welche Lehrveranstaltungen mittels elektronischer Übertragung virtuell durchgeführt werden.9 Abschnitt 2 Ablauf der Vorbereitungsdienste § 11 Dauer und Gliederung (1) 1Der Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst findet anteilig als berufstheoretische und -praktische Ausbildung statt und dauert für die Regelausbildung 36 Monate und für die Sportfördergruppe 54 Monate. 2Zur Förderung des Spitzensports in der Sportfördergruppe kann aus wichtigen Gründen bei der Gliederung und Durchführung abgewichen werden. 3Im Fall notwendiger Nach- oder Wiederholungsprüfungen sowie zu wiederholender Praktika verlängert sich die Ausbildung entsprechend, jedoch längstens um zwei Jahre im Rahmen des Beamtenverhältnisses. (2) 1Der Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst findet als Bachelorstudiengang statt und dauert 36 Monate. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) 1Die Vorbereitungsdienste in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst dauern mindestens zwölf Monate. 2Sie umfassen die berufspraktischen Studienzeiten. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend, wobei die Verlängerung jedoch höchstens um acht Monate erfolgt. (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 bleiben die Bestimmungen der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung unberührt. (5) Wird die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf aufgrund des Ablaufs der Höchstdauer im Vorbereitungsdienst aus dem Beamtenverhältnis entlassen, soll die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung außerhalb des Beamtenverhältnisses gegeben werden.10 § 12 Erfolgreicher Abschluss (1) 1Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst setzt das Bestehen aller Bestandteile der Laufbahnprüfung voraus. 2Bestandteile der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsabschnittsnoten I und II einschließlich der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung sowie das Praktikum II. 3Die Teilnahme an der Abschlussprüfung kann unter die Bedingung des erfolgreichen Abschlusses der Zwischenprüfung gestellt werden. (2) 1Durch den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs erwirbt die oder der Studierende 180 ECTS-Leistungspunkte, wobei ein ECTS-Leistungspunkt 25 Zeitstunden entspricht. 2Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl an ECTS-Leistungspunkten zuzuordnen. 3Je Semester sind in der Regel 30 ECTS-Leistungspunkte zugrunde zu legen. 4Der erfolgreiche Abschluss des Bachelorstudiengangs setzt den erfolgreichen Abschluss aller Pflichtmodule und der darin zu erbringenden Leistungen sowie der praktischen Studienanteile voraus. 5Der erfolgreiche Abschluss der Module kann an das Bestehen von Modulprüfungen geknüpft werden. (3) Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst setzt das Bestehen einer modulübergreifenden Abschlussprüfung und damit der Laufbahnprüfung voraus.11 § 13 Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes (1) 1In begründeten Einzelfällen kann der Vorbereitungsdienst für längstens ein Jahr unterbrochen werden. 2Jede Unterbrechung bedarf der Einwilligung der Hochschule, die auch den konkreten Zeitpunkt des Wiedereintritts bestimmt. 3Die Bestimmungen der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung bleiben unberührt. (2) 1Zur Förderung des Spitzensports in der Sportfördergruppe der Polizei kann der Vorbereitungsdienst für die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen als dienstlicher Grund unterbrochen werden. 2Eine Unterbrechung soll nicht mehr als acht Monate betragen. § 14 Wiederholung von Teilen des Vorbereitungsdienstes (1) 1Versäumt eine Beamtin oder ein Beamter aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, einen erheblichen Anteil des Vorbereitungsdienstes, kann die Prüfungsbehörde im Einzelfall auf Antrag die Wiederholung von Teilen oder des gesamten Vorbereitungsdienstes gestatten. 2Die Antragstellung entbindet die Auszubildenden, Studierenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter nicht von ihren Pflichten nach § 5 Absatz 1. (2) 1Der Vorbereitungsdienst verlängert sich im Fall der Bewilligung entsprechend. 2Eine mehrfache Wiederholung von Teilen oder des gesamten Vorbereitungsdienstes ist ausgeschlossen. (3) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Prüfung des jeweiligen Vorbereitungsdienstes bereits endgültig nicht bestanden hat. 2Eine Wiederholung von Teilen oder des gesamten Vorbereitungsdienstes ist in diesem Fall auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen. § 15 Anerkennung und Anrechnung (1) 1Prüfungsleistungen, Studienzeiten und ECTS-Leistungspunkte, die in einem anderen Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder außerhalb einer Hochschule in Aus- und Weiterbildungsgängen erworben wurden, sind anzuerkennen, wenn deren Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2Gleichwertig sind Studienzeiten, Prüfungsleistungen und ECTS-Leistungspunkte, wenn die erreichten Lernergebnisse und erworbenen Kompetenzen dem jeweiligen Vorbereitungsdienst an der Hochschule im Wesentlichen entsprechen. 3Dabei sind eine Gesamtbetrachtung und eine Gesamtbewertung vorzunehmen. (2) 1Absolvierte Ausbildungszeiten und berufspraktische Zeiten sowie außerhalb des Hochschulwesens erworbene Abschlüsse und sonstige durch eine erfolgreiche Prüfung nachgewiesene Kompetenzen sind auf die Prüfungen, Vorbereitungsdienstzeiten und ECTS-Leistungspunkte anzurechnen, sofern ihre Gleichwertigkeit festgestellt wird und sie nicht schon Voraussetzung für den Zugang zum jeweiligen Vorbereitungsdienst sind. 2Die Regelungen zur Hochschulzugangsberechtigung bleiben hiervon unberührt. 3Die Anrechnung darf höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Vorbereitungsdienstzeiten, Prüfungen und ECTS-Leistungspunkte ersetzen. (3) 1Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 obliegen der Prüfungsbehörde und werden von dieser bekannt gegeben. 2Die für die Anerkennung oder die Anrechnung erforderlichen Belege sind bis spätestens einen Monat vor Beginn des Vorbereitungsdienstes einzureichen. 3Fristversäumnis führt zum Verlust des Anerkennungs- oder Anrechnungsanspruchs. (4) 1Aus den Unterlagen zur Anerkennung müssen die erreichten Lernergebnisse und erworbenen Kompetenzen, die angerechneten ECTS-Leistungspunkte, die Bewertungen und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen. 2Die Bestätigungen müssen von den Hochschulen und Bildungseinrichtungen ausgestellt sein, an denen die Prüfungen abgelegt wurden. 3Aus den Bestätigungen muss auch ersichtlich sein, welche Prüfungsleistungen nicht bestanden wurden. (5) Die Belege zur Anrechnung müssen von den Einrichtungen ausgestellt sein, an denen die Ausbildungszeiten und berufspraktischen Zeiten absolviert worden sind oder von den Bildungseinrichtungen, an welchen die Abschlüsse erworben wurden oder die Prüfung erfolgreich absolviert worden ist.12 Abschnitt 3 Prüfungswesen § 16 Prüfungsbehörde und Prüfungsamt (1) Prüfungsbehörde ist die Hochschule. (2) 1Für Entscheidungen der Prüfungsbehörde in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten sowie zur Koordination des Prüfungswesens ist an der Hochschule ein Prüfungsamt eingerichtet. 2Das Prüfungsamt ist insbesondere zuständig für 1. das Führen der Prüfungsakten, 2. die Bekanntgabe von Zeit und Ort der Prüfungen sowie der zulässigen Hilfsmittel, 3. die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse und die Erstellung der Nichtbestehensbescheide, 4. die Erstellung sonstiger Bescheide in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten und 5. die Vertretung der Hochschule in prüfung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.