Sachsen

Glücksspielstaatsvertrag 2021

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Quellenkennung: 19073. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 15, S. 367 Fsn-Nr.: 606-17V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026

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rreichung der Ziele des § 1 Ausnahmen im Einzelfall von der Rechtsfolge des § 6c Absatz 1 Satz 8 erlauben; eine Limitierung ist vorzusehen. (11) Tritt dieser Staatsvertrag in einem der in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Länder nicht zum 1. Juli 2021 in Kraft, tritt die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Sitzlandes an die Stelle der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes, in dem der Staatsvertrag keine Anwendung findet. (12) Die Anstalt kann mit einstimmigem Beschluss des Verwaltungsrats Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 für einen in dem Beschluss festzulegenden Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten auf die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des in den Absätzen 1 bis 3 genannten Landes übertragen, wenn der Verwaltungsrat durch einstimmigen Beschluss festgestellt hat, dass die Anstalt zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten noch nicht in der Lage ist, die Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen.10 Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen; Inkrafttreten und Kündigung § 28 Regelungen der Länder (1) 1Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen. 2Sie können weitergehende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festlegen. 3In ihren Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden. (2) 1Abweichend von den Vorschriften dieses Staatsvertrages können die Länder in ihren Ausführungsbestimmungen traditionelle Glücksspielturniere außerhalb von Spielbanken zulassen, die nicht gewerbsmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht und nur gelegentlich veranstaltet werden und bei denen der Spieleinsatz je Spieler höchstens 20 Euro und die Summe der ausgelobten Geld- oder Sachpreise höchstens 500 Euro beträgt. 2Dies gilt nicht für Glücksspielformen, die in Spielbanken angeboten werden. § 28a Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 oder 3 an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitwirkt, 3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 einen Minderjährigen am Glücksspiel teilnehmen lässt, 4. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 öffentliche Glücksspiele unerlaubt im Internet veranstaltet, vermittelt oder vertreibt, 5. gegen das Kreditverbot in § 4 Absatz 5 Nummer 2 verstößt, 6. entgegen § 4d Absatz 1 die Änderung eines für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Umstandes nicht unverzüglich mitteilt, 7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 4 über Telekommunika­tionsanlagen wirbt, 8. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 4 Werbung an Minderjährige richtet, 9. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele wirbt, 10. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 unmittelbar vor oder während einer Live-Übertragung für Sportwetten auf dieses Sportereignis wirbt, 11. entgegen § 5 Absatz 4 in Sportstätten wirbt, 12. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 Werbung an gesperrte Spieler persönlich adressiert, 13. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 für Werbung für Glücksspiele im Internet eine umsatz-, einzahlungs- oder einsatzabhängige Vergütung vereinbart, 14. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 2 Werbung für Sportwetten für ein Sportereignis mit Live-Zwischenständen dieses Sportereignisses verbindet, 15. entgegen § 5 Absatz 7 für unerlaubtes Glücksspiel wirbt oder Sponsoring betreibt, 16. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, 7 und 10 das Sozialkonzept nicht umsetzt, 17. entgegen § 6 Absatz 3 das leitende Personal in Abhängigkeit vom Umsatz vergütet oder Personal von der Teilnahme am terrestrisch oder im Internet angebotenen Glücksspiel nicht ausschließt, 18. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 2 eine Spielteilnahme ohne die Einrichtung eines anbieterbezogenen Spielkontos ermöglicht, 19. entgegen § 6c Absatz 1 Satz 6 eine Spielteilnahme ermöglicht, ohne dass ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt ist, 20. entgegen § 6c Absatz 1 Satz 8 eine Einzahlung ermöglicht, wenn das anbieterübergreifende Einzahlungslimit erschöpft ist, 21. eine weitere Spielteilnahme entgegen § 6c Absatz 2 Satz 2 ermöglicht, 22. die erforderlichen Daten entgegen § 6c Absatz 5 und 6 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an die Limitdatei übermittelt, 23. entgegen § 6e Absatz 5 den Aufklärungspflichten nicht nachkommt, 24. entgegen § 6h Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 ein paralleles Spiel ermöglicht, 25. entgegen § 6h Absatz 7 der Informationspflicht nicht nachkommt, 26. entgegen § 6i Absatz 1 ein System zur Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielern nicht betreibt oder bei Bedarf nicht aktualisiert, 27. entgegen § 6j Absatz 1 unentgeltliche Unterhaltungsangebote ohne Spielkonto nach § 6a Absatz 1 Satz 1 anbietet oder Minderjährige oder gesperrte Spieler daran teilnehmen lässt, 28. entgegen § 7 Absatz 2 einen erforderlichen Hinweis auf Losen, Spielscheinen oder Spielquittungen nicht anbringt oder nicht zu Hilfeangeboten verlinkt, 29. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, spielwillige Personen nicht durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder einer vergleichbaren Identitätskontrolle identifiziert, 30. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, bei spielwilligen Personen keinen Abgleich mit der Sperrdatei durchführt, 31. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen nicht sicherstellt, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen, 32. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 6 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, einen Abgleich mit der Sperrdatei nicht ausschließlich über die Zugangskennung, die der jeweiligen Betriebsstätte im terrestrischen Bereich oder der jeweiligen Internetdomain bei Glücksspielen im Internet zugeordnet ist, vornimmt, 33. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 7 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, die Zugangskennung an Dritte weitergibt oder die Nutzung durch Dritte zulässt, 34. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, auf einen gesperrten Spieler einwirkt, einen Antrag auf Entsperrung zu stellen, 35. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, Vorteile wie Boni oder Rabatte für Spieler, deren Spielersperre aufgehoben worden ist, gewährt, 36. entgegen § 8a Absatz 1 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, Personen nicht sperrt, die dies beantragen oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihre finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen, 37. entgegen § 8a Absatz 4 als Veranstalter oder Vermittler die in § 23 Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten nicht in eine Sperrdatei einträgt, 38. entgegen § 8a Absatz 7 Satz 2 als Verpflichteter nach § 8a Absatz 1 bei Geschäftsaufgabe, Fusion, Insolvenz oder dem Vorliegen sonstiger Gründe, die die weitere Aufbewahrung von Unterlagen im Sinne des § 8a Absatz 7 Satz 1 unmöglich machen, nicht sämtliche die Sperre betreffenden Unterlagen der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stelle aushändigt, 39. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 als gewerblicher Spielvermittler nicht mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterleitet, 40. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 2 als Beteiligter, der direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Wettereignisses Einfluss hat, oder als von diesen Personen beauftragter Dritter, Sportwetten auf den Ausgang oder den Verlauf des Sportereignisses abschließt oder Sportwetten durch andere fördert, 41. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 als Veranstalter von Sportwetten sich nicht an einem unabhängigen Frühwarnsystem beteiligt, welches der Abwehr von Manipulationen des sportlichen Wettbewerbs dient und geeignet ist, diese frühzeitig zu identifizieren, 42. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 4 als Veranstalter die Behörden nicht unverzüglich über Auffälligkeiten unterrichtet, an der Aufklärung mitwirkt oder verfügbare Informationen zur Verfügung stellt, 43. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 die Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten verknüpft, 44. entgegen § 21a Absatz 4 Satz 1 als Vermittler oder Veranstalter von Sportwetten nicht sicherstellt, dass die in der Wettvermittlungsstelle des Vermittlers getätigten Wetten eines Spielers auf seinem Spielkonto nach § 6a erfasst werden, 45. entgegen § 21a Absatz 4 Satz 2 als Vermittler oder Veranstalter von Sportwetten nicht sicherstellt, dass die für Wetten in der Wettvermittlungsstelle getätigten Zahlungen im Rahmen des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits nach § 6c erfasst werden, 46. entgegen § 22a Absatz 3 Satz 2 die Spielregeln und den Gewinnplan nicht leicht aufrufbar bereitstellt und für den Spieler nicht leicht verständlich beschreibt, 47. entgegen § 22a Absatz 4 Satz 1 ein virtuelles Automatenspiel nicht nur infolge einer entsprechenden Erklärung des Spielers beginnen lässt, 48. entgegen § 22a Absatz 4 Satz 1 die Erklärung vor Beendigung des vorherigen Spiels erfolgen lässt, 49. entgegen § 22a Absatz 4 Satz 2 Programmabläufe, die nach dem Ablauf des vorherigen Spiels selbstständig ein weiteres Spiel beginnen lassen und Erklärungen eines Spielers, an mehreren Spielen in Folge teilzunehmen, zulässt, 50. entgegen § 22a Absatz 5 Satz 1 Einsätze und Gewinne nicht nur in Euro und Cent zulässt, 51. entgegen § 22a Absatz 6 Satz 1 ein Spiel anbietet, veranstaltet oder vermittelt, das nicht durchschnittlich mindestens fünf Sekunden dauert, 52. entgegen § 22a Absatz 7 Satz 1 ein Spiel anbietet, veranstaltet oder vermittelt, bei dem der Einsatz einen Euro je Spiel übersteigt, 53. entgegen § 22a Absatz 9 dem Spieler die weitere Teilnahme an virtuellen Automatenspielen nicht erst fünf Minuten nach der Bestätigung des Hinweises ermöglicht, 54. entgegen § 22a Absatz 10 Satz 1 das gleichzeitige Spielen von mehreren virtuellen Automatenspielen ermöglicht, 55. entgegen § 22a Absatz 11 im Zusammenhang mit der Veranstaltung und dem Vertrieb von virtuellen Automatenspielen oder Werbung hierfür die Begriffe „Casino“ oder „Casinospiele“ verwendet, 56. entgegen § 22a Absatz 12 Satz 2 virtuelle Automatenspiele stationär vertreibt, 57. entgegen § 22b Absatz 1 Satz 3 wesentliche Änderungen der Spielregeln nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 22b Absatz 1 Satz 1 ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde anbietet, veranstaltet oder vermittelt, 58. entgegen § 22b Absatz 3 Satz 1 und 2 nicht sicherstellt, dass ausschließlich natürliche Personen gegeneinander spielen, 59. entgegen § 22b Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Zuweisung eines Spielers zu einem von mehreren virtuellen Tischen mit demselben Spielangebot zufällig erfolgt, oder 60. entgegen § 22c Absatz 4 Automatenspiele audiovisuell oder rein visuell überträgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet werden. (3) 1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder 2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, unter den Voraussetzungen der § 22 Absatz 2, § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. 2§ 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 9 zuständige Behörde.11 § 29 Übergangsregelungen (1) 1Die bis zum 30. Juni 2021 erteilten Erlaubnisse der Veranstalter im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 und die ihnen nach Landesrecht gleichstehenden Befugnisse gelten, auch wenn im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist, bis zum 30. Juni 2022 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen dieses Staatsvertrages, abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Absatz 1 Satz 1, Anwendung finden. 2Die in einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 erlassenen Regelungen gelten in diesem Zeitraum als Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3. 3Die Veranstalter nach § 10 Absatz 2 und 3 haben spätestens zum 1. Juli 2022 eine neue Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 einzuholen. (2) 1Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Veranstalter von Lotterien nach dem Dritten Abschnitt und die Vermittler von erlaubten öffentlichen Glücksspielen (einschließlich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und der gewerblichen Spielvermittler). 2Soweit Vermittler in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingegliedert sind, stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 für die für ihn tätigen Vermittler. (3) 1Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erteilten und am 30. Juni 2021 wirksamen Erlaubnisse für die Veranstaltung von Sportwetten gelten, auch wenn im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist, bis zum 31. Dezember 2022 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 die Regelungen dieses Staatsvertrages Anwendung finden. 2Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 3Spätestens zum 1. Januar 2023 ist eine neue Erlaubnis einzuholen. (4) 1Die Länder können in ihren Ausführungsbestimmungen vorsehen, dass für am 1. Januar 2020 bestehende Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex auf gemeinsamen Antrag der Betreiber abweichend von § 25 Absatz 2 eine befristete Erlaubnis erteilt werden kann, wenn mindestens alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, wiederholt wird, die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen und das Personal der Spielhallen besonders geschult wird. 2Die Übergangsfrist ist landesgesetzlich festzulegen. 3Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder. (5) Für Erlaubnisse für das Veranstalten von Pferdewetten im Internet gilt Absatz 3 entsprechend. (6) Die Länder können abweichend von § 21a Absatz 2 zulassen, dass Ergebniswetten bis zum 30. Juni 2024 auch in Annahmestellen, die in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach § 10 Absatz 2 eingegliedert sind, vermittelt werden; Wetten während des laufenden Sportereignisses sind unzulässig. (7) Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrags durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein erteilten und am 30. Juni 2021 wirksamen Erlaubnisse für die Veranstaltung und den Vertrieb von Online-Casinospielen gemäß § 4 i. V. m. §§ 19 und 20 des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) vom 20.10.2011, GVOBl. S. 280, i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Übergangsregelung für Online-Casinospiele vom 11.06.2019, GVOBl. S. 145, gelten für eine Übergangsphase bis zur Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag, längstens bis zum 31. Dezember 2024, als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die in der Genehmigung sowie in den ergänzenden Nebenbestimmungen enthaltenen Regelungen Anwendung finden. Sie gelten nur für das Hoheitsgebiet von Schleswig-Holstein. Der Veranstalter kann sich nicht auf diese Übergangsregelung berufen, wenn er nicht spätestens bis zum 1. Juli 2022 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag stellt. (8) Für die Fortgeltung von im ländereinheitlichen und im gebündelten Verfahren erteilten Erlaubnissen nach Absatz 1 bis 3 gilt § 9a Absatz 4 entsprechend. (9) Abweichend von § 4 Absatz 4 dürfen Erlaubnisse für öffentliche Glücksspiele im Internet für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten sowie die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker, falls im Zeitpunkt der Entscheidung die Spielersperrdatei nach § 23 oder die Limitdatei nach § 6c Absatz 4 noch nicht zur Verfügung stehen, nur erteilt werden 1. unter Befristung längstens bis zum 31. Dezember 2022, 2. im Fall des Fehlens der Spielersperrdatei mit der Auflage, dass der Anbieter unter den Voraussetzungen der §§ 8a, 8b Selbstsperren und Fremdsperren für sämtliche von ihm selbst oder verbundenen Unternehmen angebotenen Glücksspiele vornimmt und die Vorschriften dieses Staatsvertrags für in der Spielersperrdatei nach § 23 gesperrte Spieler entsprechend auf die bei sich gesperrten Spieler anwendet, und 3. im Fall des Fehlens der Limitdatei mit der Auflage, dass der Anbieter die Spieler bei der Registrierung auffordert, ein monatliches Einzahlungslimit entsprechend § 6c mit Wirkung für sämtliche von dem Anbieter selbst oder verbundenen Unternehmen angebotenen Glücksspiele festzusetzen, und die Vorschriften dieses Staatsvertrags für das in der Limitdatei geführte anbieterübergreifende Einzahlungslimit entsprechend auf das bei sich geführte Einzahlungslimit anwendet. § 30 Weitere Regelungen (1) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der Reinertrag ausschließlich zur Erfüllung der in § 10 Absatz 5 genannten Zwecke verwandt wird, abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 1 und § 15 Absatz 1 Satz 3 erlauben. (2) 1Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens muss mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen. 2Der Reinertrag ist für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden. 3Erlaubnisse können allgemein erteilt werden. § 31 Verhältnis zu weiteren staatsvertraglichen Regelungen für die Klassenlotterien Soweit die Regelungen des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine Staatliche Klassenlotterie vom 26. Mai 1992 (SKL-Staatsvertrag) oder die Regelungen des Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg, Freie Hansestadt Bremen, Saarland, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt über eine Staatliche Klassenlotterie vom 30. Juni/1. September 2008 (NKL-Staatsvertrag) sowie die Regelungen des Staatsvertrages der Länder über die Gemeinsame Klassenlotterie vom 15. Dezember 2011 (GKL-Staatsvertrag) im Widerspruch zu Regelungen dieses Staatsvertrags stehen, sind die Regelungen dieses Staatsvertrags vorrangig anzuwenden. § 32 Evaluierung 1Die Auswirkungen dieses Staatsvertrages, insbesondere des § 4 Absatz 4 und 5, der §§ 4a bis 4d, 6a bis 6j, 9, 9a, 21, 22a, 22b und 22c auf die Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten sowie des § 8 Absatz 1 einschließlich der zentralen Aufgabenwahrnehmung durch die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen auf den Schutz Spielsüchtiger oder spielsuchtgefährdeter Personen vor den Gefahren des Glücksspiels und auf die Bekämpfung der Glücksspielsucht, sind von den Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder und des Fachbeirats zu evaluieren. 2Ein Zwischenbericht soll bis zum 31. Dezember 2023 vorgelegt werden. 3Ein zusammenfassender Bericht soll bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre vorgelegt werden.12 § 33 Revision zum Bundesverwaltungsgericht In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe. § 34 Sprachliche Gleichstellung Soweit Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Staatsvertrag in männlicher Form benannt sind, bezieht sich diese Form auf alle Geschlechter. § 35 Inkrafttreten, Kündigung, Neubekanntmachung (1) 1Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.132Sind bis zum 30. April 2021 nicht mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. 3Der Staatsvertrag wird ebenfalls gegenstandslos, wenn bis zum 30. Juni 2021 nicht die Ratifikationsurkunde des Landes Sachsen-Anhalt bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist. (2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (3) 1Ein Beitritt zu diesem Staatsvertrag erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber der Staatskanzlei der oder des jeweiligen Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. 2Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet die Staatskanzlei der oder des jeweiligen Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die übrigen vertragschließenden Länder. 3Die Regelungen dieses Staatsvertrages treten für das beitretende Land am Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung bei der Staatskanzlei der oder des jeweiligen Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz in Kraft. 4Soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen für das beitretende Land am Tag nach dem Eingang der Anzeige dieser Zustimmung bei der Staatskanzlei der oder des jeweiligen Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz in Kraft. 5Der Beitritt ist auch nach einer Kündigung möglich. (4) 1Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2Er kann von jedem der Länder mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2028. 3Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. 4Sie oder er benachrichtigt unverzüglich die übrigen Vertragsländer über die erfolgte Kündigungserklärung. 5Erfolgt die Kündigung durch das Vertragsland, welches die oder den Vorsitzenden der Ministerpräsidenten stellt oder ist dieses Land kein Vertragsstaat, so ist die Kündigung gegenüber allen anderen Vertragsländern schriftlich zu erklären; die Kündigungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Kündigungserklärung vor Ablauf der Kündigungsfrist abgegeben worden und mindestens einem Vertragsland zugegangen ist. (5) Im Falle der Kündigung besteht dieser Staatsvertrag vorbehaltlich des Absatzes 8 zwischen den übrigen Vertragsländern fort, jedoch kann jedes der übrigen Vertragsländer das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung nach Absatz 4 Satz 4 oder nach Zugang der Kündigungserklärung nach Absatz 4 Satz 5 zum selben Zeitpunkt kündigen. (6) 1Im Falle der Kündigung besteht die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder nach § 27a unter Trägerschaft der verbleibenden Vertragsländer fort. 2Im Falle einer Kündigung durch das Sitzland der Gemeinsamen Glücksspielbehör

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.