Sachsen

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19073. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 15, S. 367 Fsn-Nr.: 606-17V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026

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de der Länder findet ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung § 27l mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle der für Glücksspielaufsicht zuständigen oberste Landesbehörde des Sitzlandes die für Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Landes tritt, welches zu diesem Zeitpunkt die oder den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz stellt, oder, wenn dieses Land nicht Vertragsland ist, des Landes, welches ab diesem Zeitpunkt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder stellt. 3Ab Wirksamwerden einer Kündigung des Sitzlandes sind Veröffentlichungen nach § 27b Satz 2 in allen Ländern bekannt zu machen. 4Im Übrigen verbleibt es bis zu einer anderweitigen staatsvertraglichen Regelung bei der Anwendung des Rechts des Sitzlandes. 5Ab Wirksamwerden einer Kündigung des Landes Hessen tritt abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 an dessen Stelle als zuständige Behörde die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in die Pflichten zur Führung der Spielersperrdatei nach den §§ 8 bis 8d und 23 ein. 6Ab diesem Zeitpunkt sind § 8 Absatz 1 Satz 5 bis 9 und § 27h Absatz 9 nicht anwendbar und § 27a Absatz 3 tritt an die Stelle des § 8 Absatz 1 Satz 4. 7Im Fall der Kündigung durch das Land Hessen ist dieses verpflichtet, die Sperrdatei einschließlich des Datenbestandes, alle zum Betrieb erforderlichen weiteren Programme sowie Dokumentationen einschließlich etwaiger Rechte am geistigen Eigentum ohne Kostenberechnung an die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder herauszugeben. (7) Im Falle einer Kündigung verpflichten sich die Länder eine Auseinandersetzungsvereinbarung über das Ausscheiden aus der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder bis zum 30. September des Jahres zu schließen, zu dessen Ende die Kündigung wirksam werden soll. (8) 1Würden nach einer Kündigung weniger als 13 Vertragsländer verbleiben, so tritt dieser Staatsvertrag mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft. 2Mit Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages wird die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit dem Ziel der Auflösung abgewickelt. 3Absatz 7 gilt entsprechend. 4Die Auseinandersetzungsvereinbarung umfasst insbesondere Regelungen über die Verteilung des Anstaltsvermögens, die Übernahme der Kosten bis zur Auflösung und bestehender Verbindlichkeiten sowie den Umgang mit dem Personal. (9) Absatz 8 ist im Fall der anderweitigen Auflösung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder entsprechend anzuwenden.14 Stuttgart, den 28. Oktober 2020 Für das Land Baden-Württemberg:15 Winfried Kretschmann München, den 27. Oktober 2020 Für den Freistaat Bayern:*⁾ Dr. Markus Söder Berlin, den 27. Oktober 2020 Für das Land Berlin:*⁾ Michael Müller Potsdam, den 28. Oktober 2020 Für das Land Brandenburg:*⁾ Dietmar Woidke Bremen, den 29. Oktober 2020 Für die Freie Hansestadt Bremen:*⁾ Andreas Bovenschulte Hamburg, den 27. Oktober 2020 Für die Freie und Hansestadt Hamburg:*⁾ Peter Tschentscher Wiesbaden, den 23. Oktober 2020 Für das Land Hessen:*⁾ Volker Bouffier Schwerin, den 23. Oktober 2020 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:*⁾ Manuela Schwesig Hannover, den 26. Oktober 2020 Für das Land Niedersachsen:*⁾ Stephan Weil Düsseldorf, den 23. Oktober 2020 Für das Land Nordrhein-Westfalen:*⁾ Armin Laschet Mainz, den 27. Oktober 2020 Für das Land Rheinland-Pfalz:*⁾ Malu Dreyer Saarbrücken, den 29. Oktober 2020 Für das Saarland:*⁾ Tobias Hans Dresden, den 27. Oktober 2020 Für den Freistaat Sachsen:*⁾ Michael Kretschmer Magdeburg, den 29. Oktober 2020 Für das Land Sachsen-Anhalt:*⁾ Reiner Haseloff Kiel, den 28. Oktober 2020 Für das Land Schleswig-Holstein:*⁾ Daniel Günther Erfurt, den 28. Oktober 2020 Für den Freistaat Thüringen:*⁾ Bodo Ramelow 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 2 § 4b geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 26. März 2026 (SächsGVBl. S. 187) 3 § 8 geändert durch StV vom 24. März 2022 (SächsGVBl. S. 375) und durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 26. März 2026 (SächsGVBl. S. 187) 4 § 9 geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 26. März 2026 (SächsGVBl. S. 187) 5 § 9a geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 26. März 2026 (SächsGVBl. S. 187) 6 § 23 geändert durch StV vom 24. März 2022 (SächsGVBl. S. 375) 7 § 27f geändert durch StV vom 24. März 2022 (SächsGVBl. S. 375) 8 § 27h geändert durch StV vom 24. März 2022 (SächsGVBl. S. 375) und durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 26. März 2026 (SächsGVBl. S. 187) 9 § 27m ersetzt durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 26. März 2026 (SächsGVBl. S. 187) 10 § 27p geändert durch StV vom 24. März 2022 (SächsGVBl. S. 375) 11 § 28a geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 26. März 2026 (SächsGVBl. S. 187) 12 § 32 geändert durch StV vom 24. März 2022 (SächsGVBl. S. 375) 13 In Kraft: 1. Juli 2021 (Bekanntmachung vom 2. Juli 2021 [SächsGVBl. S. 753]) 14 § 35 geändert durch StV vom 24. März 2022 (SächsGVBl. S. 375) 15 redaktionelle Anmerkung: Die vorstehende Unterschrift bezieht sich auf den von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 12. März 2020 beschlossenen Text des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland in der vom Land Berlin am 21. Oktober 2020 übermittelten Fassung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.