Sachsen

Glücksspielstaatsvertrag 2021

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Quellenkennung: 19073. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 15, S. 367 Fsn-Nr.: 606-17V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026

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rmittelt, 3. die Transparenz des Betriebs sichergestellt ist, 4. der Antragsteller einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, 5. der Antragsteller, sofern er über keinen Sitz im Inland verfügt, der zuständigen Behörde einen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten im Inland benennt, der die Zuverlässigkeit im Sinne von Nummer 1 besitzt, 6. bei Angeboten im Internet auf der obersten Stufe eine Internetdomäne „.de“ errichtet ist, 7. der Antragsteller für alle Spiel- und Zahlungsvorgänge in Deutschland eine eigene Buchführung einrichtet und spielbezogene Zahlungsvorgänge über ein Konto im Inland oder bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beheimateten Kreditinstitut abwickelt und 8. der Antragsteller Schnittstellen zur Prüfung aller Spielvorgänge in Echtzeit zur Verfügung stellt. Neunter Abschnitt Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder § 27a Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel (1) 1Die Länder errichten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht insbesondere im Bereich des Internets zum 1. Juli 2021 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt) mit Sitz in Sachsen-Anhalt (Sitzland). 2Die Anstalt gilt als Einrichtung des Sitzlandes. (2) Die Anstalt trägt den Namen „Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder“. (3) Für die Errichtung und den Betrieb der Anstalt findet das Recht des Sitzlandes Anwendung, soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt. (4) 1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, ist für die Durchführung von Verwaltungsverfahren und für die Verwaltungsvollstreckung das Recht des Sitzlandes anzuwenden. 2Die Anstalt gilt für die Anwendung des Rechts des Sitzlandes zugleich als dessen Einrichtung. (5) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel. § 27b Satzung 1Die Anstalt gibt sich nach Maßgabe dieses Staatsvertrages eine Satzung. 2Die Satzung und deren Änderungen sind im Verkündungsblatt des Sitzlandes zu veröffentlichen. § 27c Trägerschaft und Finanzierung der Anstalt (1) 1Träger der Anstalt sind die Länder (Trägerländer). 2Diese sind gleichzeitig Benutzer der Anstalt. (2) Die Trägerländer verpflichten sich, eine angemessene Finanzierung der Anstalt sicherzustellen. (3) 1Die Trägerländer stellen jährlich die nach dem bestätigten Wirtschaftsplan vorgesehenen finanziellen Mittel anteilig, entsprechend dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel, bereit (Finanzierungsbeiträge). 2Der für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel ist der im Bundesanzeiger veröffentlichte, auf die Trägerländer umgerechnete und auf fünf Nachkommastellen gerundete Königsteiner Schlüssel. 3Dabei wird der im Bundesanzeiger für jedes Trägerland ausgewiesene prozentuale Anteil durch die Summe der prozentualen Anteile aller Trägerländer dividiert und anschließend mit 100 Prozent multipliziert. 4Für alle Zahlungen gilt jeweils der aktuelle für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel. (4) Die Anstalt erhält für das Geschäftsjahr 2021 3 Millionen Euro, die von den Trägerländern nach dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel nach Absatz 3 Satz 2 bis 4 getragen werden und der Anstalt bis zum 30. September 2021 zur Verfügung zu stellen sind. (5) 1Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der sich aus den Aufgaben der Anstalt ergebenden Besonderheiten geführt. 2Das Rechnungswesen der Anstalt ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (staatliche Doppik) ausgerichtet. 3Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4Das Nähere zur Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Satzung. (6) Die Einzelheiten der Finanzierung werden in einem Verwaltungsabkommen geregelt. § 27d Haftung 1Die Trägerländer haften neben der Anstalt für deren Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner unbeschränkt, wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten nicht aus dem Vermögen der Anstalt befriedigen lassen. 2Im Innenverhältnis haften die Trägerländer im Verhältnis ihrer Anteile entsprechend dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel nach § 27c Absatz 3 Satz 2 bis 4. § 27e Aufgaben der Anstalt (1) Die Anstalt wird als Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für länderübergreifende Glücksspielangebote insbesondere im Internet im Rahmen der nach diesem Staatsvertrag festgelegten Zuständigkeiten tätig. (2) Die Anstalt beobachtet die Entwicklungen des Glücksspielmarktes und der Forschungen im Zusammenhang mit Glücksspielen. (3) 1Die Anstalt soll die wissenschaftliche Forschung im Zusammenhang mit Glücksspielen fördern. 2Die Anstalt kann hierzu Studien und Gutachten in Auftrag geben. (4) Die Anstalt unterstützt die Länder bei der Zusammenarbeit ihrer Glücksspielaufsichtsbehörden und bei der Zusammenarbeit der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder mit jenen anderer Staaten. § 27f Zuständigkeiten der Anstalt (1) Die Anstalt ist zuständig für die mit Wirkung für alle Länder nach § 9a Absatz 1 zu erteilenden Erlaubnisse. (2) Die Anstalt ist einheitlich zuständige Behörde in den Fällen des § 9a Absatz 3. (3) Sie ist zuständige Behörde nach § 9 Absatz 8. (4) Die Anstalt ist außerdem zuständige Behörde für 1. (aufgehoben) 2. die Führung der Limitdatei nach § 6c Absatz 4 (einschließlich der Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungslimit in der Glücksspielerlaubnis nach § 6c Absatz 1 Satz 3 und der Festsetzung von bindenden Rahmenregelungen zu den Voraussetzungen der Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungslimit nach § 6c Absatz 1 Satz 5), 3. die Führung der Datei zur Verhinderung parallelen Spiels im Internet bei mehreren Anbietern nach § 6h Absatz 2 und 4. die Anpassung des Höchsteinsatzes je Spiel nach § 22a Absatz 7 Satz 2. (5) Die Anstalt ist zentral zuständige Behörde nach § 19 Absatz 2.7 § 27g Organe Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. § 27h Verwaltungsrat (1) 1Jedes Trägerland entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Verwaltungsrat. 2Vertreterinnen oder Vertreter können Amtschefinnen und Amtschefs oder Staatssekretärinnen und Staatssekretäre des für die Glücksspielaufsicht des Trägerlandes zuständigen Ministeriums sein. 3Sie können nur durch andere Amtschefinnen und Amtschefs oder Staatssekretärinnen und Staatssekretäre desselben Trägerlandes vertreten werden. 4Die Entsendung nach Satz 1 ist jederzeit widerruflich. 5Sie endet auch ohne Widerruf, wenn die Voraussetzung des Satzes 2 wegfällt. 6In den Fällen der Sätze 4 und 5 ist unverzüglich eine neue Vertreterin oder ein neuer Vertreter zu entsenden. (2) 1Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt jährlich in alphabetischer Reihenfolge der Trägerländer, beginnend mit dem Sitzland der Anstalt. 2Der oder die Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor. (3) 1Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über 1. die Satzung der Anstalt, 2. bis zum 31. Oktober über den Wirtschaftsplan des Folgejahres, 3. die Bestellung in das und Abberufung aus dem Vorstandsamt sowie die Einstellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder, 4. die Entlastung der Vorstandsmitglieder, 5. die Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beschäftigten ab einer in der Satzung näher zu bestimmenden Leitungsebene, 6. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und von Prüferinnen und Prüfern für außerordentlichen Prüfungen, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Jahresergebnisses, 7. allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben, 8. die Aufnahme von Krediten, 9. die Führung von Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt, 10. die Einleitung der Vergabe von Aufträgen, deren Höhe im Einzelfall eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt, und 11. den Abschluss von Verträgen, sofern die Verpflichtung der Anstalt im Einzelfall eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt. (4) 1Der Verwaltungsrat beschließt in wesentlichen Angelegenheiten für den Vorstand bindende Entscheidungsrichtlinien. 2Er kann weitere Entscheidungsrichtlinien und Weisungen im Einzelfall beschließen. 3Die Vertreterin oder der Vertreter jedes Trägerlandes kann den Beschluss beantragen. 4Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist über den Antrag zu entscheiden. 5Beschlüsse nach Satz 1 und 2 sind zu begründen. 6In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. (5) 1Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand. 2Es bestehen Auskunfts- und Informationspflichten des Vorstands gegenüber dem Verwaltungsrat, auch auf Anforderung einer Vertreterin oder eines Vertreters eines Trägerlandes. 3Einzelheiten sind in der Satzung zu bestimmen. (6) 1Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 einstimmig. 2Die übrigen Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats. 3Jede Vertreterin und jeder Vertreter eines Trägerlandes verfügt über eine Stimme. (6a) 1Die Sitzungen, Beratungen und sonstigen Befassungen des Verwaltungsrates sind vertraulich. 2Parlamentarische Auskunftsrechte oder sonstige Auskunftsrechte staatlicher Stellen bleiben unberührt. (7) 1Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. 2Er bestellt die Mitglieder des Vorstandes und nimmt die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Vorstandsmitgliedern im Beschäftigtenverhältnis wahr. 3Der Verwaltungsrat kann seine Zuständigkeiten als oberste Dienstbehörde ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen. (8) Näheres zum Verwaltungsrat regelt die Satzung. (9) 1Der Verwaltungsrat kann bindende Entscheidungsrichtlinien für die Ausführung der Aufgaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 3 durch die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen beschließen. 2Diese unterliegen nicht der Rechts- und Fachaufsicht der für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde des Sitzlandes. 3Absatz 4 Satz 3 bis 6 und Absatz 6 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 4Das Land Hessen informiert den Verwaltungsrat frühzeitig vor wesentlichen Entscheidungen und berichtet über laufende Angelegenheiten und Verfahren.8 § 27i Vorstand (1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. 2Er leitet die Anstalt und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. 3Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. 4Er nimmt die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Beschäftigten der Anstalt wahr, soweit sie nicht durch diesen Staatsvertrag dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. (2) 1Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden. 2Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat über laufende Angelegenheiten und Verfahren zu berichten. 3Er kann den Beschluss einer Entscheidungsrichtlinie durch den Verwaltungsrat anregen. (3) 1Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 2Erneute Bestellungen sind möglich. 3Eine vorzeitige Abberufung ist zulässig. (4) 1Der Vorstand ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. 2Er ist verpflichtet, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, wenn der Verwaltungsrat dies zuvor bestimmt. (5) Näheres über den Vorstand regelt die Satzung. § 27j Dienstherrnfähigkeit, Personalgewinnung (1) 1Die Anstalt kann Beschäftigte einstellen und Beamtinnen und Beamte haben. 2Die Trägerländer können an die Anstalt Beschäftigte abordnen sowie Beamtinnen und Beamte abordnen oder versetzen. 3Die Anstalt ist Dienstherr im Sinne des Landesrechts des Sitzlandes. 4Auf die Rechtsverhältnisse der Beamten der Anstalt finden das Beamtenstatusgesetz und die beamtenrechtlichen Vorschriften des Sitzlandes Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nichts anderes ergibt. 5Für die Beschäftigten und die Auszubildenden der Anstalt gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder beziehungsweise der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz einschließlich der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der in dem Sitzland jeweils geltenden Fassung. 6Zur Deckung des Personalbedarfs und zur Bindung von qualifizierten Fachkräften in Bereichen, die für die Erfüllung des Zwecks der Anstalt von besonderer Bedeutung sind und in denen ein besonderer Fachkräftemangel herrscht, kann eine besondere persönliche Zulage gewährt werden. 7Die Zulage kann befristet werden. 8Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. 9Ist im Sitzland der Anstalt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder nicht anwendbar, gelten die entsprechenden Vorschriften des für die dortigen Beschäftigten des Landes gültigen Tarifvertrags entsprechend. (2) 1Die Trägerländer sind verpflichtet, befähigtes eigenes Personal an die Anstalt abzuordnen, sofern diese selbst nachweislich nicht in ausreichendem Umfang Personal gewinnen konnte. 2Eine solche Inanspruchnahme der Trägerländer bedarf eines Beschlusses des Verwaltungsrates, der die Belastung der Trägerländer unter besonderer Berücksichtigung der bisherigen Personalzuführungen und des nach § 27c Absatz 3 Satz 2 bis 4 modifizierten Königsteiner Schlüssels bemisst. (3) 1Die Versorgungslastenteilung zwischen den Trägerländern und der Anstalt richtet sich nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1290, 1404) in der jeweils geltenden Fassung. 2Bei Abordnungen gemäß § 14 des Beamtenstatusgesetzes ist im Rahmen der Personalkostenerstattungen bei Beamten auch die Erhebung eines Versorgungszuschlages in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem Recht des abordnenden Dienstherrn zu vereinbaren. 3Dies gilt nicht, sofern es sich um Abordnungen handelt, die mit dem Ziel der Versetzung ausgesprochen werden bzw. in eine Versetzung münden, soweit eine Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslasten-Staatsvertrag stattfindet. (4) 1Die Anstalt schafft unverzüglich nach Errichtung die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. 2Kommt die Beteiligungsvereinbarung nicht zustande, stellt die Anstalt die rechtlichen Ansprüche der Beschäftigten auf eine betriebliche Altersversorgung entsprechend § 25 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder bzw. § 17 des Tarifvertrags für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz sicher. § 27k Mitwirkungen (1) 1Die Anstalt kann sich mit Zustimmung des Verwaltungsrates bei der Durchführung ihrer Verwaltungsaufgaben einschließlich einer damit verbundenen automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie der Entscheidung über Rechtsbehelfe im Wege von Verwaltungsvereinbarungen gegen Erstattung der Verwaltungskosten ganz oder teilweise der Mitwirkung von Behörden oder Einrichtungen des Sitzlandes oder eines anderen Trägerlandes bedienen. 2Für die Zustimmung des Verwaltungsrates ist in diesem Fall die Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des Sitzlandes oder des anderen Trägerlandes im Verwaltungsrat erforderlich. (2) Absatz 1 gilt insbesondere für folgende Verwaltungsaufgaben: 1. die Aufgaben auf dem Gebiet der Besoldung und der sonstigen Geldleistungen nach dem Besoldungsgesetz des Sitzlandes einschließlich der Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie der Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz des Sitzlandes, 2. die der Anstalt als Arbeitgeber zustehenden Befugnisse in Bezug auf das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der zur Ausbildung Beschäftigten (Auszubildende), 3. die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung, des Trennungsgeldes und der Umzugskostenvergütung, 4. die Durchführung von Beschaffungen und Vergabeverfahren, 5. die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen sowie 6. die Führung der in § 27f Absatz 4 genannten Dateien. (3) 1Jedes Land kann sich der Anstalt mit einstimmiger Zustimmung des Verwaltungsrates gegen Erstattung der Verwaltungskosten bei der Durchführung von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit diesem Staatsvertrag bedienen. 2Das gilt insbesondere für die Überwachung und Auswertung der von dem technischen System nach § 6i Absatz 2 erfassten Daten. § 27l Rechts- und Fachaufsicht (1) 1Die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes führt die Rechtsaufsicht über die Anstalt im Benehmen mit den für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. 2In diesem Fall sind die für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer unverzüglich zu unterrichten. (2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 27e unterliegt die Anstalt der Fachaufsicht durch die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes, soweit nicht der Verwaltungsrat von seinen Befugnissen gemäß § 27h Absatz 4 Gebrauch macht. (3) Jede oberste Glücksspielaufsichtsbehörde eines Landes kann die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes um die Prüfung fachaufsichtlicher Maßnahmen nach Absatz 2 ersuchen; das Prüfungsergebnis wird binnen vier Wochen in Textform mitgeteilt. § 27m Finanzkontrolle (1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der Prüfung der Rechnungshöfe der Trägerländer. (2) 1Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechende Anwendung. 2Die Rechte bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die zuständige Behörde nach § 27l Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof des Sitzlandes aus.9 § 27n Anwendbares Datenschutzrecht Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Anstalt gelten die im Sitzland anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. § 27o Informationssicherheit (1) Die Datenverarbeitung muss so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen betroffenen Personen möglich ist. (2) Die Anstalt bestellt eine behördliche IT-Sicherheitsbeauftragte oder einen behördlichen IT-Sicherheitsbeauftragten. § 27p Übergangsregelungen (1) Abweichend von § 27f Absatz 1 und 5 ist 1. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nach § 9a Absatz 1 Nummer 1 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes, in dessen Gebiet die Anstalt nach § 10 Absatz 3 ihren Sitz hat (Freie und Hansestadt Hamburg), 2. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nach § 9a Absatz 1 Nummer 2 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Baden-Württemberg, 3. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nach § 9a Absatz 1 Nummer 3, soweit sich diese auf Erlaubnisse für die Vermittlung von Sportwetten im Internet, die Veranstaltung von Sportwetten und die Erlaubnis nach § 27 Absatz 2 bezieht, die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen und im Übrigen die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt, 4. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nach § 9a Absatz 1 Nummer 4 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz und 5. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nach § 19 Absatz 2 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen. (2) Abweichend von § 27f Absatz 2 ist bis zum 30. Juni 2022 einheitlich zuständige Behörde in den Fällen des § 9a Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen und für die übrigen Fälle des § 9a Absatz 3 die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt. (3) Abweichend von § 27f Absatz 3 ist bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde nach § 9 Absatz 8 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt. (4) Abweichend von § 27f Absatz 4 ist bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für 1. (aufgehoben) 2. die Führung der Limitdatei nach § 6c Absatz 4 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt und 3. die Führung der Datei zur Verhinderung parallelen Spiels im Internet bei mehreren Anbietern nach § 6h Absatz 2 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt. (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zuständigen Behörden stellen der Anstalt rechtzeitig vor dem Übergang der Zuständigkeit auf die Anstalt sämtliche zur Wahrnehmung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. (6) 1Zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 ländereinheitlich wahrgenommenen Aufgaben besteht bis zum 31. Dezember 2022 das Glücksspielkollegium der Länder. 2Hierbei dient das Glücksspielkollegium den Ländern zur Umsetzung einer gemeinschaftlich auszuübenden Aufsicht der jeweiligen obersten Glücksspielaufsichtsbehörden. (7) 1Das Glücksspielkollegium der Länder besteht aus 16 Mitgliedern. 2Jedes Land benennt durch seine oberste Glücksspielaufsichtsbehörde je ein Mitglied sowie dessen Vertreter für den Fall der Verhinderung. 3Das Glücksspielkollegium gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung. 4§ 9 Absatz 6 gilt entsprechend. (8) 1Die Länder bilden für das Glücksspielkollegium eine Geschäftsstelle im Land Hessen. 2Die Finanzierung des Glücksspielkollegiums und der Geschäftsstelle sowie die Verteilung der Einnahmen aus Verwaltungsgebühren nach § 9a Absatz 4 werden in einer Verwaltungsvereinbarung der Länder geregelt. (9) 1Das Glücksspielkollegium fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder. 2Die Beschlüsse sind zu begründen. 3In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. 4Die Beschlüsse sind für die nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden und die Geschäftsstelle bindend; sie haben die Beschlüsse innerhalb der von dem Glücksspielkollegium gesetzten Frist zu vollziehen. 5Ein Beschluss des Glücksspielkollegiums ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Vorgangs bei der Geschäftsstelle zu fassen. (10) 1§ 6c Absatz 1 Satz 3 (Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrages für das Einzahlungslimit in der Glücksspielerlaubnis) und § 22a Absatz 7 Satz 2 (Anpassung des Höchsteinsatzes je Spiel) finden keine Anwendung bis zum 31. Dezember 2022; Absatz 11 gilt entsprechend. 2In diesem Zeitraum findet § 6c Absatz 1 Satz 4 (Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungslimit für Anbieter von Online-Casinospielen) mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von § 6c Absatz 1 Satz 5 und § 27f Absatz 4 Nummer 2 zuständig für die Festsetzung von bindenden Rahmenregelungen die nach Absatz 4 Nummer 2 zuständige Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden der übrigen Vertragsländer ist. 3In diesem Zeitraum kann zudem die nach Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde Veranstaltern von Sportwetten und Pferdewetten im Internet zur besseren E

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.