Sachsen

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19073. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 15, S. 367 Fsn-Nr.: 606-17V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026

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en ist, 4. der Spielplan und 5. die Vertriebsform. § 18 Kleine Lotterien Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für Lotterien abweichen, bei denen 1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt, 2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und 3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen. Vierter Abschnitt Gewerbliche Spielvermittlung § 19 Gewerbliche Spielvermittlung (1) Neben den §§ 4 bis 8d und unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen gelten für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers folgende Anforderungen: 1. 1Der gewerbliche Spielvermittler hat mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten. 2Dies hat er durch einen zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufs befähigten Beauftragten zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde bestätigen zu lassen. 3Er hat die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter mitzuteilen. 2. Gewerbliche Spielvermittler und von ihnen oder den Spielinteressenten im Sinne des § 3 Absatz 8 beauftragte Dritte sind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die Vermittlung offen zu legen. 3. 1Gewerbliche Spielvermittler sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt wird. 2Dem Spieler ist bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen, die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen. 3Wird ein Gewinnanspruch vom Spieler nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beim Treuhänder geltend gemacht, so ist der Gewinnbetrag an den Veranstalter abzuführen. (2) 1Werden gewerbliche Spielvermittler in allen oder mehreren Ländern tätig, so werden die Erlaubnisse nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 gebündelt von der zentral zuständigen Behörde erteilt. 2§ 9a Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) § 4 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Fünfter Abschnitt: Besondere Vorschriften § 20 Spielbanken Zur Erreichung der Ziele des § 1 ist die Anzahl der Spielbanken in den Ländern zu begrenzen. § 21 Sportwetten (1) Sportwetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (Ergebniswetten) sowie auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses oder auf eine Kombination solcher Vorgänge (Ereigniswetten) erlaubt werden. (1a) 1Die Ausgestaltung von Sportwetten darf den Zielen des § 1 nicht zuwiderlaufen. 2Sportwetten auf Sportereignisse, an denen ausschließlich oder überwiegend Minderjährige beteiligt sind, sind unzulässig, es sei denn, es handelt sich um national oder international bedeutsame sportliche Großereignisse. 3Gleiches gilt für Sportereignisse, an denen ausschließlich oder überwiegend Amateure teilnehmen. 4Sportwetten, die in erheblichem Maße anfällig für Manipulationen sind oder die die Integrität des sportlichen Wettbewerbs gefährden, sind unzulässig; dies betrifft insbesondere Geschehnisse, die ein Teilnehmer eines Sportereignisses selbst willkürlich herbeiführen kann. 5Sportwetten auf den Eintritt eines regelwidrigen Verhaltens oder die Sanktionierung eines regelwidrigen oder vermeintlich regelwidrigen Verhaltens sind unzulässig. (2) In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden. (3) 1Die Veranstaltung, Vermittlung und der Eigenvertrieb von Sportwetten müssen organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstaltung oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden. 2Beteiligte, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Wettereignisses Einfluss haben, sowie von diesen Personen beauftragte Dritte dürfen weder Sportwetten auf den Ausgang oder den Verlauf des Sportereignisses abschließen noch Sportwetten durch andere fördern. 3Die Veranstalter von Sportwetten sind verpflichtet, sich an einem unabhängigen Frühwarnsystem zu beteiligen, welches der Abwehr von Manipulationen des sportlichen Wettbewerbs dient und geeignet ist, diese frühzeitig zu identifizieren. 4Die Veranstalter unterrichten die Behörden unverzüglich über Auffälligkeiten, wirken an der Aufklärung mit und stellen verfügbare Informationen zur Verfügung. 5Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde kann weitere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Wettmanipulationen verlangen. (4) 1Die Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten ist nicht zulässig. 2Während des laufenden Sportereignisses dürfen ausschließlich Wetten abgeschlossen werden, die 1. Wetten auf das Endergebnis oder 2. Wetten auf das nächste Tor, den nächsten Satz oder einen ähnlichen Bestandteil eines Endergebnisses in Sportarten, in denen regelmäßig nur eine geringe Gesamtanzahl dieser Ereignisse im Laufe des Sportereignisses auftritt, insbesondere im Fußball, Hockey, Eishockey oder Volleyball, sind. (5) 1Sportwetten dürfen nur angeboten werden, wenn diese nach Art und Zuschnitt zuvor von der zuständigen Behörde erlaubt worden sind. 2Die Erteilung der Erlaubnis zum Angebot einer Wette erfolgt auf Antrag. 3In der Erlaubnis kann die zuständige Behörde auf eine auf der Internetseite der Behörde veröffentlichte Liste erlaubter Wetten Bezug nehmen. 4Die Erlaubnis zum Angebot weiterer Wetten gilt für Wetten als erteilt, die bereits in der Liste nach Satz 3 enthalten sind, wenn der Veranstalter die Absicht zum Angebot dieser Wetten bei der zuständigen Behörde angezeigt und diese nicht binnen zwei Wochen widersprochen hat. 5Die Erlaubnis zum Angebot einer Wette kann widerrufen werden, es sei denn, sie müsste zum Zeitpunkt des Widerrufs erneut erteilt werden. 6Die Erlaubnis nach Satz 4 entfällt bei Streichung der betroffenen Wette aus der Liste nach Satz 3. 7Veranstalter von Sportwetten sind verpflichtet, die Liste nach Satz 3 regelmäßig, mindestens einmal monatlich, zu überprüfen. (6) 1Veranstalter von Sportwetten und Veranstalter von Sportereignissen dürfen Namen und Geburtsdaten der Wettbewerbsbeteiligten im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben vom 18. September 2014 zum Zwecke der Kontrolle des Verbots in Absatz 3 Satz 2 verarbeiten und dabei auch untereinander sowie an die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde übermitteln. 2Die personenbezogenen Daten sind getrennt von anderen Daten zu verarbeiten und unmittelbar zu löschen, soweit sie für die Kontrolle des Wettverbots nicht mehr erforderlich sind. (7) 1Eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten im Internet darf nur unter den Voraussetzungen des § 4a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und d, Nummer 2 Buchstabe a und c sowie Nummer 3 Buchstabe b bis e erteilt werden. 2Die §§ 4b, 4c Absatz 1 und 2 sowie § 4d sind entsprechend anwendbar. § 21a Wettvermittlungsstellen (1) 1Die Länder begrenzen die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des § 1. 2Die Vermittlung von Sportwetten in diesen Stellen bedarf der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1; § 29 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Der stationäre Vertrieb und die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen sind verboten. (3) In einer Wettvermittlungsstelle dürfen ausschließlich Wetten eines Veranstalters vertrieben oder vermittelt werden. (4) 1Bietet der Veranstalter, dessen Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle vertrieben oder vermittelt werden, oder der Vermittler auch Sportwetten im Internet an und ist bei diesem Veranstalter oder Vermittler für einen Spieler ein Spielkonto nach § 6a eingerichtet, sind die in Wettvermittlungsstellen getätigten Wetten des Spielers auf seinem Spielkonto zu erfassen. 2Die für Wetten in der Wettvermittlungsstelle getätigten Zahlungen sind nicht im Rahmen des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits nach § 6c Absatz 1 zu erfassen, es sei denn, die Einzahlungen oder Gewinne aus den Sportwetten, die in der Sportwettvermittlungsstelle abgeschlossen worden sind, werden auf dem Spielkonto nach § 6a gutgeschrieben und können als Einsatz für Glücksspiele im Internet verwendet werden. 3Veranstalter und Vermittler haben dies durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. (5) Das Nähere zu Wettvermittlungsstellen regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder. § 22 Lotterien mit planmäßigem Jackpot; Sofortlotterien (1) 1Die Höhe planmäßiger Jackpots ist zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Erlaubnis zu begrenzen. 2Lotterien mit planmäßigem Jackpot dürfen nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden. 3Die Veranstaltung von Lotterien mit planmäßigem Jackpot ist auch in Kooperation mit anderen Lotterieveranstaltern grenzüberschreitend zulässig. 4Die Auswirkungen auf die Bevölkerung sind mit einer wissenschaftlichen Begleituntersuchung zu evaluieren. (2) Für die Veranstaltung von Sofortlotterien sind zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Erlaubnis begrenzende Vorgaben zu Art und Zuschnitt der Lotterie, beispielsweise zu Höchstgewinnsummen und Gewinnplan, zu Vertriebsmöglichkeiten und zu Werbemöglichkeiten, vorzusehen. § 22a Virtuelle Automatenspiele (1) 1Die Ausgestaltung von virtuellen Automatenspielen darf den Zielen des § 1 nicht zuwiderlaufen. 2Inhaber einer Erlaubnis für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen dürfen ein virtuelles Automatenspiel nur anbieten, wenn dieses zuvor auf deren Antrag von der zuständigen Behörde erlaubt worden ist. 3Der Behörde ist zum Zweck der Prüfung der Erlaubniserteilung eine Version des Spiels zur Verfügung zu stellen. 4Wesentliche Änderungen des virtuellen Automatenspiels nach Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 2 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 5Die Erlaubnis nach Satz 2 kann jederzeit widerrufen werden, es sei denn, sie müsste zum Zeitpunkt des Widerrufs erneut erteilt werden. 6Virtuelle Automatenspiele, die nicht nach Satz 2 erlaubt sind, sind unerlaubte Glücksspiele. (2) Virtuelle Automatenspiele, die herkömmlich in Spielbanken veranstalteten Tischspielen mit Bankhalter, insbesondere Roulette, Black Jack oder Baccara, entsprechen, sind unzulässig. (3) 1Die Gewinnaussichten müssen zufällig sein und es müssen für jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet werden. 2Die Spielregeln und der Gewinnplan müssen leicht aufrufbar sein und für den Spieler leicht verständlich beschrieben werden. 3Dem Spieler sind die Wahrscheinlichkeit auf den Gewinn des Höchstgewinns sowie die durchschnittliche Auszahlungsquote je einen Euro Spieleinsatz erkennbar anzuzeigen. 4Die Anzeige muss dort erfolgen, wo der Spieleinsatz getätigt werden kann. (4) 1Ein virtuelles Automatenspiel darf nur infolge einer entsprechenden Erklärung des Spielers beginnen, die erst nach Beendigung des vorherigen Spiels abgegeben werden darf. 2Unzulässig sind insbesondere Programmabläufe, die nach dem Ablauf des vorherigen Spiels selbstständig ein weiteres Spiel beginnen lassen und Erklärungen eines Spielers, an mehreren Spielen in Folge teilzunehmen. (5) 1Einsätze und Gewinne dürfen nur in Euro und Cent erfolgen. 2Die Umrechnung von Geldbeträgen in andere Währungen, Punkte oder sonstige Einheiten vor, während oder nach dem Spiel oder als Ergebnis des Spiels ist unzulässig. (6) 1Ein Spiel muss durchschnittlich mindestens fünf Sekunden dauern. 2Ein Spiel beginnt mit der Erklärung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 und endet mit der Anzeige des Ergebnisses. (7) 1Der Einsatz darf einen Euro je Spiel nicht übersteigen. 2Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann zur Erreichung der Ziele des § 1 den Höchsteinsatz je Spiel nach Satz 1 an geänderte Verhältnisse anpassen. (8) 1Ein Gewinn muss in einem vor Beginn des Spiels festgelegten Vielfachen des Einsatzes bestehen. 2Einsätze, Gewinne oder Teile von Einsätzen oder Gewinnen dürfen nicht zu dem Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige Spiele zu schaffen (Jackpotverbot). (9) § 6h Absatz 7 Satz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Spieler die weitere Teilnahme an virtuellen Automatenspielen erst fünf Minuten nach der Bestätigung der Kenntnisnahme des Hinweises ermöglicht werden darf. (10) 1Das gleichzeitige Spielen von mehreren virtuellen Automatenspielen ist verboten. 2Dies gilt auch für das Spielen desselben Spiels. 3Erlaubnisinhaber haben dies durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. 4Spielern darf nur ein Spiel zur gleichen Zeit angezeigt werden. (11) Im Zusammenhang mit der Veranstaltung und dem Eigenvertrieb von virtuellen Automatenspielen oder Werbung hierfür ist die Verwendung der Begriffe „Casino“ oder „Casinospiele“ unzulässig. (12) 1Die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen ist nur über das Internet zulässig. 2Der stationäre Vertrieb von virtuellen Automatenspielen ist verboten. § 22b Online-Poker (1) 1Inhaber einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Online-Poker dürfen einzelne Varianten des Online-Pokerspiels nur anbieten, wenn die jeweils angebotene Variante zuvor auf deren Antrag von der zuständigen Behörde erlaubt worden ist. 2Sie haben die beabsichtigten Spielregeln der zuständigen Behörde mitzuteilen. 3Wesentliche Änderungen der Spielregeln nach Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 4Die Erlaubnis nach Satz 1 kann jederzeit widerrufen werden, es sei denn, sie müsste zum Zeitpunkt des Widerrufs erneut erteilt werden. 5Die Erlaubnis nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Variante den Zielen des § 1 nicht zuwiderläuft. 6Varianten des Online-Pokers, die nicht nach Satz 1 erlaubt sind, sind unerlaubte Glücksspiele. (2) 1In der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sind Inhalts- und Nebenbestimmungen für die Veranstaltung der Variante des Online-Pokerspiels vorzusehen. 2Insbesondere sind festzulegen: 1. Höchstgrenzen für die Mindesteinsätze je Hand, 2. Höchstgrenzen für den Betrag, den ein Spieler an einem virtuellen Tisch zur Verfügung haben darf, und 3. Höchstgrenzen für den Betrag, der für die Teilnahme oder die weitere Teilnahme an einem Online-Pokerturnier zu entrichten ist. 3Soweit dies der besseren Erreichung der Ziele des § 1 dient, können in der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, auch nachträglich, weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen für die Veranstaltung der Varianten des Online-Pokerspiels vorgesehen werden. (3) 1Es dürfen ausschließlich natürliche Personen gegeneinander spielen. 2Anbieter haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dies sicherzustellen. 3Setzen natürliche Personen Programme ein, die automatisiert in ihrem Namen spielen, handelt es sich für diese Personen insoweit um unerlaubtes Glücksspiel. (4) 1Die Zuweisung eines Spielers zu einem von mehreren virtuellen Tischen mit demselben Spielangebot hat zufällig zu erfolgen. 2Eine Auswahl des Tisches durch den Spieler ist unzulässig. (5) 1Das gleichzeitige Spielen von mehreren Spielen des Online-Pokers ist verboten. 2Veranstalter haben dies durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. 3Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 das gleichzeitige Spielen an bis zu vier virtuellen Tischen erlauben. § 22c Online-Casinospiele (1) 1Die Länder können Online-Casinospiele für ihr Hoheitsgebiet auf gesetzlicher Grundlage 1. selbst, durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder durch eine privatrechtliche Gesellschaft, an der juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, veranstalten oder 2. eine, maximal jedoch so viele Konzessionen erteilen, wie Konzessionen für Spielbanken im Sinne des § 20 nach dem jeweiligen Spielbankenrecht des Landes mit Stand 17. Januar 2020 vergeben werden konnten. 2Konzessionen nach Satz 1 Nummer 2 sind zu befristen. (2) 1Auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens ist eine gemeinschaftliche Veranstaltung oder die Veranstaltung durch einen Veranstalter nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eines anderen Landes möglich. 2Auf gesetzlicher Grundlage können Länder für ihre Hoheitsgebiete gemeinsame Konzessionen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erteilen; in diesem Fall beschränkt sich die Zahl der Konzessionen auf die Gesamtzahl der in den kooperierenden Ländern zulässigen Konzessionen. (3) Konzessionen sind zu widerrufen, wenn der Konzessionsnehmer die Begrenzung auf das Hoheitsgebiet der Konzessionsgeber nach Absatz 1 oder 2 missachtet. (4) Die audiovisuelle oder rein visuelle Übertragung von Automatenspielen aus einer Spielbank oder aus Spielhallen oder anderen Örtlichkeiten, in denen Spielgeräte im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung aufgestellt sind oder andere Spiele im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung veranstaltet werden, und die Teilnahme hieran über das Internet sind verboten. (5) Das Nähere regeln die Länder in landesrechtlichen Bestimmungen. Sechster Abschnitt Datenschutz § 23 Sperrdatei, Datenverarbeitung (1) 1Mit der Sperrdatei werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet. 2Es dürfen folgende Daten verarbeitet werden: 1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, 2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen, 3. Geburtsdatum, 4. Geburtsort, 5. Anschrift, 6. Lichtbilder, 7. Grund der Sperre, 8. Dauer der Sperre und 9. meldende Stelle. 3Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, verarbeitet werden. (2) 1Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Stellen zu übermitteln, die Spielverbote zu überwachen haben. 2Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen. 3Der Anstalt nach § 27a können gespeicherte Daten sowie Abfrage- und Zugriffsdaten übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, damit die Anstalt die ihr durch diesen Staatsvertrag übertragenen Aufgaben erfüllen kann. (3) 1Die Übermittlung von statistischen Abfrage- und Zugriffsdaten zum Zwecke der Nutzungsüberwachung durch die zuständige Behörde ist zulässig. 2Die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde übermittelt den jeweils für die Aufsicht über die Veranstalter und Vermittler zuständigen Behörden einmal im Monat Berichte, die zur Überprüfung der Einhaltung der Nutzungspflicht geeignet sind. (4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren. (5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. (6) 1Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) für die personenbezogenen Daten gesperrter Spieler ist derjenige, der die Daten eingetragen hat. 2Im Falle des § 8a Absatz 7 Satz 2 ist dies die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde. 3Überträgt die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde gemäß § 8a Absatz 7 Satz 2 die Zuordnung von Sperren auf den Rechtsnachfolger, ist dieser damit auch Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679. (7) Die Möglichkeit, Auskunft von der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde zu erlangen, bleibt unbeschadet des Auskunftsrechts der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt.6 Siebter Abschnitt Spielhallen § 24 Erlaubnisse (1) Unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag. (2) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 zuwiderlaufen. 2Sie ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. 3Die Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder. § 25 Beschränkungen von Spielhallen; Verbot von Mehrfachkonzessionen (1) 1Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhalten. 2Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder. (2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen. (3) Die Länder können die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse begrenzen. § 26 Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen (1) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. (2) Die Länder setzen für Spielhallen zur Sicherstellung der Ziele des § 1 Sperrzeiten fest, die drei Stunden nicht unterschreiten dürfen. Achter Abschnitt  Pferdewetten § 27 Pferdewetten (1) 1Die stationäre Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten darf nur mit einer Erlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz erfolgen. 2§ 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist anwendbar. (2) 1Das Veranstalten und Vermitteln von nach Absatz 1 erlaubten Pferdewetten im Internet nach § 4 Absatz 4 und 5 kann im ländereinheitlichen Verfahren erlaubt werden. 2§§ 4b Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Satz 4 Nummer 2, 3, 5, 6 und 7, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4c und 4d finden entsprechende Anwendung. 3Abweichend von § 4c Absatz 3 Satz 2 und 3 wird die Sicherheitsleistung von der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde in Höhe des zu erwartenden Durchschnittsumsatzes eines Monats, maximal auf 50 Millionen Euro, festgesetzt. 4Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen und Unterlagen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen der in Satz 1 und 2 und Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 5Die Unterlagen sind auf Kosten des Antragstellers in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. (3) 1Im Erlaubnisverfahren nach Absatz 2 ist anzugeben, welche Typen von Pferdewetten angeboten werden sollen. 2In der Erlaubnis kann bestimmt werden, dass wesentliche Änderungen des Angebots von der Erlaubnisbehörde zu genehmigen sind. 3Ferner kann bestimmt werden, dass neue Typen von Pferdewetten erstmals nach Ablauf einer in der Erlaubnis zu bezeichnenden Wartefrist nach Eingang einer Anzeige bei der Erlaubnisbehörde angeboten werden dürfen. (4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, wenn 1. der Antragsteller und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird; bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Personen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen, 2. weder der Antragsteller selbst noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen noch eine den Antragsteller beherrschende Person noch eine von der den Antragsteller beherrschenden Person beherrschte Person unerlaubte Glücksspiele veranstaltet oder ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.