Sachsen

VVVGVO

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18987. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 3, S. 38 Fsn-Nr.: 113-5.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 27. Januar 2021

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e, auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle. 2Der Abstimmungsbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. 3Nach Eingang des Abstimmungsbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden. (2) 1Die Abstimmungsbriefe müssen bei der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter, in deren oder dessen Kreis der Stimmschein ausgestellt wurde, eingehen. 2Sind aufgrund einer Anordnung nach § 30 Absatz 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Stimmkreises gebildet, müssen die Abstimmungsbriefe bei der mit der Durchführung der Briefabstimmung betrauten Gemeinde eingehen. (3) 1Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Abstimmungsumschlag zu legen; § 47 Absatz 7 gilt entsprechend. 2Für die Stimmabgabe Abstimmender mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung gilt § 48 entsprechend. 3Hat die oder der Abstimmende den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der oder des Abstimmenden gekennzeichnet hat. 4Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. (4) 1In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten oder den entsprechenden Einrichtungen sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und gefaltet werden kann. 2Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung mit den zur Durchführung der Abstimmung erforderlichen Möbeln und gibt den Stimmberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefabstimmung zur Verfügung steht. (5) Die Gemeinde weist die Leitung der Einrichtungen in ihrem Gebiet spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung auf die Regelungen des Absatzes 4 hin. Unterabschnitt 7 Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse § 56 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk (1) 1Im Anschluss an die Abstimmungshandlung ermittelt der Stimmbezirksvorstand ohne Unterbrechung das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk. 2Steht ein Gesetzentwurf zur Abstimmung, stellt er fest 1. die Zahl der Stimmberechtigten, 2. die Zahl der Personen, die abgestimmt haben, 3. die Zahl der ungültigen Stimmen, 4. die Zahl der gültigen Stimmen, 5. die Zahlen der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen. 3Stehen mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung, stellt er fest 1. die Zahl der Stimmberechtigten, 2. die Zahl der Personen, die abgestimmt haben, 3. die Zahl der gültigen und insgesamt ungültigen Stimmabgaben, 4. bezogen auf jeden Gesetzentwurf die Zahl der gültigen Stimmen, 5. für jeden Gesetzentwurf die Zahlen der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen. (2) 1Ordnet die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter in einem Stimmbezirk mit mehreren Abstimmungsräumen oder -tischen die gemeinsame Ergebnisermittlung durch einen Stimmbezirksvorstand an, bestimmt die Gemeinde den zuständigen Vorstand. 2Der oder die Stimmbezirksvorstände, die danach die Auszählung nicht vornehmen, übergeben die Stimmurne und das Stimmberechtigtenverzeichnis sowie die bis zu diesem Punkt ausgefüllte und mit einer entsprechenden Bemerkung versehene Abstimmungsniederschrift dem Stimmbezirksvorstand, der nach der Bestimmung der Gemeinde die Auszählung durchführt. 3Dieser vermischt den Inhalt der Stimmurnen und ermittelt das gemeinsame Abstimmungsergebnis. § 57 Feststellung der Zahl der Personen, die abgestimmt haben 1Vor dem Öffnen der Stimmurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Abstimmungstisch entfernt. 2Sodann werden die Stimmzettel der Stimmurne entnommen, entfaltet und gezählt. 3Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Stimmberechtigtenverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Stimmscheine festgestellt. 4Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, ist dies in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken und soll dort erläutert werden. § 58 Zählung der Stimmen bei Abstimmung über einen Gesetzentwurf (1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Stimmscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer bei einem zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten: 1. einen aus ungekennzeichneten Stimmzetteln und Stimmzetteln mit zweifelsfrei ungültiger Stimme (Stapel 1), 2. einen aus Stimmzetteln, deren Gültigkeit fraglich erscheint und über deren Gültigkeit nach Beendigung des übrigen Zählgeschäfts ein Beschluss zu fassen ist (Stapel 2), 3. einen aus Stimmzetteln, die eine zweifelsfrei gültige Ja-Stimme enthalten (Stapel 3) und 4. einen aus Stimmzetteln, die eine zweifelsfrei gültige Nein-Stimme enthalten (Stapel 4). (2) Der Stapel 2 wird ausgesondert und von einem von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. (3) 1Die Beisitzer, die den Stapel 1 unter ihrer Aufsicht haben, übergeben den Stapel zum einen Teil der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher, zum anderen Teil deren oder dessen Stellvertretung. 2Diese prüfen, ob sich in dem Stapel nur ungekennzeichnete Stimmzettel und Stimmzettel mit zweifelsfrei ungültiger Stimme befinden. 3Sie sagen zu jedem Teilstapel laut an, dass dieser nur ungekennzeichnete Stimmzettel und Stimmzettel mit zweifelsfrei ungültiger Stimme enthält. 4Gibt ihnen ein Stimmzettel Anlass zu Bedenken, wird dieser dem ausgesonderten Stapel 2 beigefügt. 5Mit Ausnahme des Stapels 2 wird entsprechend auch mit den übrigen Stapeln verfahren. (4) 1Danach zählen zwei von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die nach Absatz 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der gültigen Stimmen, der gültigen Ja-Stimmen, der gültigen Nein-Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. 2Die jeweiligen Zahlen werden als erste Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift eingetragen. (5) 1Anschließend entscheidet der Stimmbezirksvorstand über die ausgesonderten Stimmzettel auf dem Stapel 2. 2Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher 1. gibt die Entscheidung des Stimmbezirksvorstandes über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimme mündlich bekannt, 2. sagt bei gültigen Stimmen an, ob eine gültige Ja- oder Nein-Stimme abgegeben wurde, 3. vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist, sowie bei gültigen Stimmen, ob es sich um eine Ja- oder Nein-Stimme handelt, und 4. versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. 3Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als weitere Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen. (6) 1Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen werden von der Schriftführung in der Abstimmungsniederschrift zusammengezählt. 2Zwei von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. 3Beantragt ein Mitglied des Stimmbezirksvorstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, ist sie nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. 4Gibt das Mitglied des Stimmbezirksvorstandes Gründe für den Antrag an, so sind diese in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. (7) Die von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln die Stimmzettel der einzelnen Stapel, auch des Stapels 2, jeweils getrennt ein und behalten sie unter Aufsicht. § 59 Zählung der Stimmen bei Abstimmung über mehr als einen Gesetzentwurf (1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Stimmscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer bei zwei zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfen folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten: 1. einen aus ungekennzeichneten Stimmzetteln und Stimmzetteln, die zu beiden Gesetzentwürfen eine zweifelsfrei ungültige Stimme enthalten (Stapel 1), 2. einen aus Stimmzetteln, deren Gültigkeit fraglich erscheint und über deren Gültigkeit nach Beendigung des übrigen Zählgeschäfts ein Beschluss zu fassen ist (Stapel 2), 3. einen aus Stimmzetteln, die eine zweifelsfrei gültige Ja-Stimme für den ersten Gesetzentwurf und eine zweifelsfrei gültige Nein-Stimme für den zweiten Gesetzentwurf enthalten (Stapel 3), 4. einen aus Stimmzetteln, die eine zweifelsfrei gültige Nein-Stimme für den ersten Gesetzentwurf und eine zweifelsfrei gültige Ja-Stimme für den zweiten Gesetzentwurf enthalten (Stapel 4), 5. einen aus Stimmzetteln, die zu beiden Gesetzentwürfen eine zweifelsfrei gültige Nein-Stimme enthalten, sowie aus Stimmzetteln, die nur zu einem der Gesetzentwürfe eine zweifelsfrei gültige Stimme enthalten und zu dem anderen Gesetzentwurf ungekennzeichnet sind oder eine zweifelsfrei ungültige Stimme enthalten (Stapel 5). (2) 1Stimmzettel, die zu beiden Gesetzentwürfen eine Ja-Stimme enthalten, werden bei zwei Gesetzentwürfen, die den gleichen Gegenstand betreffen, Stapel 1 beigefügt. 2Bei zwei Gesetzentwürfen, die unterschiedliche Gegenstände betreffen, werden die Stimmzettel, die zu beiden Gesetzentwürfen eine zweifelsfrei gültige Ja-Stimme enthalten, dem Stapel 5 beigefügt. (3) Der Stapel 2 wird ausgesondert und von einem von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. (4) 1Die Beisitzer, die die Stapel 1, 3 und 4 unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zum einen Teil der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher, zum anderen Teil dessen oder deren Stellvertretung. 2Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel jeweils dem zugeordneten Stapel entspricht und sagen zu jedem Stapel laut an, welche Stimmabgabe er enthält. 3Gibt ihnen ein Stimmzettel Anlass zu Bedenken, fügen sie diesen dem ausgesonderten Stapel 2 bei. (5) 1Danach zählen zwei von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die nach Absatz 4 geprüften Stimmzettelstapel 1, 3 und 4 unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der gültigen und der insgesamt ungültigen Stimmabgaben, der gültigen Stimmen zu jedem Gesetzentwurf sowie der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen zu jedem Gesetzentwurf. 2Die jeweiligen Zahlen werden als erste Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift eingetragen. (6) 1Sodann übergibt der Beisitzer, der den Stapel 5 unter Aufsicht hat, diesen Stapel der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher. 2Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher legt die Stimmzettel getrennt nach zweifelsfrei gültigen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen und zweifelsfrei ungültigen Stimmen zu dem ersten Gesetzentwurf und sagt dabei für jeden Stimmzettel laut an, wie die Stimme zu dem ersten Gesetzentwurf abgegeben wurde. 3Bei den Stimmzetteln, auf denen nur eine Stimme zu dem zweiten Gesetzentwurf abgegeben worden ist, sagt sie oder er an, dass keine gültige Stimme zu dem ersten Gesetzentwurf abgegeben wurde. 4Gibt ihnen ein Stimmzettel Anlass zu Bedenken, fügen sie diesen dem Stapel 2 bei. 5Dann werden die von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. 6Anschließend ordnet die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher die Stimmzettel nach den zum zweiten Gesetzentwurf abgegebenen Stimmen neu und es wird entsprechend den Sätzen 3 bis 5 verfahren. 7Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als weitere Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen. (7) 1Anschließend entscheidet der Stimmbezirksvorstand über die ausgesonderten Stimmzettel auf dem Stapel 2. 2Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher gibt die Entscheidung des Stimmbezirksvorstandes über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe mündlich bekannt. 3Sie oder er sagt bei gültigen Stimmabgaben außerdem zu jedem Gesetzentwurf an, ob eine gültige Ja- oder Nein-Stimme oder eine ungültige Stimme abgegeben wurde. 4Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimmabgabe für gültig oder ungültig erklärt worden ist, sowie bei gültigen Stimmen, ob es sich um eine Ja- oder Nein-Stimme handelt. 5Sie oder er versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. 6Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als weitere Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen. (8) 1Die nach den Absätzen 5 bis 7 ermittelten Stimmenzahlen werden von der Schriftführung in der Abstimmungsniederschrift zusammengezählt. 2Zwei von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. 3Beantragt ein Mitglied des Stimmbezirksvorstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, ist sie nach den Absätzen 1 bis 7 zu wiederholen. 4Gibt das Mitglied des Stimmbezirksvorstandes Gründe für den Antrag an, so sind diese in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. (9) Die von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln die Stimmzettel der einzelnen Stapel, auch des Stapels 2, jeweils getrennt ein und behalten sie unter Aufsicht. (10) Stehen mehr als zwei Gesetzentwürfe zur Abstimmung, ist gemäß der Anzahl der zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfe entsprechend den Absätzen 1 bis 9 zu verfahren. § 60 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses 1Im Anschluss an die Feststellungen nach § 56 Absatz 1 gibt die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. 2Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift (§ 62) anderen als den in § 61 genannten Stellen durch die Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes nicht mitgeteilt werden. § 61 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse (1) 1Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher der Gemeinde, die die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke der Gemeinde zusammenfasst und der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter meldet. 2Ist in der Gemeinde nur ein Stimmbezirk gebildet, meldet die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher das Abstimmungsergebnis der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter. (2) 1Die Meldung wird auf schnellstem Wege, zum Beispiel telefonisch oder auf elektronischem Wege, erstattet. 2Sie enthält die in § 56 Absatz 1 Satz 2 oder 3 genannten Angaben. (3) 1Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen gemäß Absatz 1 das vorläufige zahlenmäßige Abstimmungsergebnis im Stimmkreis. 2Sie oder er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefabstimmung (§ 65 Absatz 4) das vorläufige Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter mit. (4) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter das vorläufige zahlenmäßige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet. (5) Die Abstimmungsleiterinnen und Abstimmungsleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Abstimmungsniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Abstimmungsergebnisse bekannt. (6) 1Die Schnellmeldungen der Stimmbezirksvorsteherinnen und Stimmbezirksvorsteher, Gemeinden, Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter werden nach dem Muster der Anlage 14 erstattet. 2Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. 3Sie oder er kann auch anordnen, dass die Abstimmungsergebnisse der Stimmbezirke und der Gemeinden gleichzeitig der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter und ihr oder ihm mitzuteilen sind. 4Die so mitgeteilten Ergebnisse darf die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Abstimmungsergebnisses berücksichtigen, wenn die Mitteilung der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt. § 62 Abstimmungsniederschrift (1) 1Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist von der Schriftführung eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 15 zu fertigen. 2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Stimmbezirksvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. 3Verweigert ein Mitglied des Stimmbezirksvorstandes die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. 4Beschlüsse nach § 58 Absatz 5 und § 59 Absatz 7 sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. 5Der Abstimmungsniederschrift sind die Stimmzettel, über die der Abstimmungsvorstand nach § 58 Absatz 5 und § 59 Absatz 7 beschlossen hat sowie die Stimmscheine, über die der Stimmbezirksvorstand nach § 49 Satz 2 beschlossen hat, beizufügen. (2) Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher hat die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde zu übergeben. (3) 1Die Gemeinde übersendet der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter die Abstimmungsniederschriften ihrer Stimmbezirksvorstände mit den Anlagen auf dem schnellsten Weg. 2Besteht die Gemeinde aus mehreren Stimmbezirken, fügt sie eine Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke nach dem Muster der Anlage 16 bei. (4) Stimmbezirksvorsteherinnen und Stimmbezirksvorsteher, Gemeinden sowie Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter haben sicherzustellen, dass die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. § 63 Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen (1) 1Hat der Stimmbezirksvorstand seine Aufgaben erledigt, verpackt die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher jeweils getrennt 1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach ungültigen Stimmen, gültigen Ja-Stimmen und gültigen Nein-Stimmen, bei mehreren Gesetzentwürfen nach insgesamt ungültigen Stimmabgaben sowie den weiteren nach Maßgabe von § 59 gebildeten Stapeln, 2. die eingenommenen Stimmscheine, soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. 2Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher sicherzustellen, dass die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Unbefugten nicht zugänglich sind. (2) 1Die Gemeinde verwahrt die Pakete, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 78). 2Sie stellt sicher, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. (3) Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher gibt der Gemeinde die ihr oder ihm nach § 41 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Abstimmungsgegenstände sowie die eingenommenen Stimmbenachrichtigungen zurück. (4) 1Die Gemeinde hat die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter vorzulegen. 2Werden nur Teile eines Paketes angefordert, bricht die Gemeinde das Paket in Gegenwart von zwei zu Zeuginnen oder Zeugen berufenen Personen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. 3Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist. § 64 Behandlung der Abstimmungsbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses (1) 1Die für den Eingang der Abstimmungsbriefe zuständige Stelle (§ 55 Absatz 2) zählt die über den Postweg eingegangenen Abstimmungsbriefe, sammelt die Abstimmungsbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. 2Sie vermerkt auf jedem am Abstimmungstag nach Schluss der Abstimmungszeit nach § 39 Absatz 1 Satz 2 eingegangenen Abstimmungsbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Abstimmungsbriefen nur den Eingangstag. (2) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter, in den Fällen der Bildung eines Briefabstimmungsvorstands für einzelne oder mehrere Gemeinden die jeweilige oder die betraute Gemeinde, verteilt die Abstimmungsbriefe auf die einzelnen Briefabstimmungsvorstände und übergibt jedem Briefabstimmungsvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Stimmscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Stimmscheine für ungültig erklärt worden sind, sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung der erforderlichen Räume mit der für die Durchführung der Abstimmung erforderlichen Möblierung und stellt dem Briefabstimmungsvorstand notwendige Hilfskräfte zur Verfügung. (3) 1Verspätet eingegangene Abstimmungsbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. 2Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Abstimmungsbriefe zugelassen ist (§ 78). 3Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist. (4) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefabstimmungsvorstand gebildet, haben die Gemeinden der mit der Durchführung der Briefabstimmung betrauten Gemeinde 1. alle bis zum Tag vor der Abstimmung bei ihnen eingegangenen Abstimmungsbriefe bis 12 Uhr am Abstimmungstag zuzuleiten und 2. alle anderen noch vor Schluss der Abstimmungszeit nach § 39 Absatz 1 Satz 2 bei ihnen eingegangenen Abstimmungsbriefe auf dem schnellsten Weg nach Schluss der Abstimmungszeit nach § 39 Absatz 1 Satz 2 zuzuleiten. § 65 Zulassung der Abstimmungsbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses (1) 1Ein von der Briefabstimmungsvorsteherin oder dem Briefabstimmungsvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes öffnet die Abstimmungsbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Stimmschein und den Abstimmungsumschlag. 2Ist der Stimmschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Stimmscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Stimmscheines erhoben, sind die betroffenen Abstimmungsbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Briefabstimmungsvorsteherin oder des Briefabstimmungsvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. 3Die aus den übrigen Abstimmungsbriefen entnommenen Abstimmungsumschläge werden ungeöffnet in die Stimmurne gelegt; die Stimmscheine werden gesammelt. (2) 1Werden gegen einen Abstimmungsbrief Bedenken erhoben, beschließt der Briefabstimmungsvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. 2Der Abstimmungsbrief ist vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vorliegt. 3Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. 4Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. (3) 1Nachdem die Abstimmungsumschläge den Abstimmungsbriefen entnommen und in die Stimmurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt und stellt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den in § 56 Absatz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.