Sachsen

VVVGVO

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18987. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 3, S. 38 Fsn-Nr.: 113-5.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 27. Januar 2021

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satz 5 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid ist im Stimmscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine zu vermerken, dass die Stimme einer oder eines Abstimmenden, die oder der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, nicht ungültig ist. (9) 1Verlorene Stimmscheine werden nicht ersetzt. 2Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Stimmschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Abstimmung, 12 Uhr, ein neuer Stimmschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. § 34 Erteilung von Stimmscheinen an bestimmte Personengruppen (1) 1Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Abstimmung von den Leitungen 1. der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist (§ 17), 2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten oder der entsprechenden Einrichtungen, für deren Stimmberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Stimmbezirksvorstand vorgesehen ist (§§ 13, 52 bis 54), ein Verzeichnis der in der Gemeinde Stimmberechtigten, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Abstimmungstag in der Einrichtung abstimmen wollen. 2Sie erteilt diesen Stimmberechtigten Stimmscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung. (2) Die Gemeinde ersucht die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung, die Stimmberechtigten, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Stimmberechtigtenverzeichnissen anderer Gemeinden geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur abstimmen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Stimmschein beschafft haben. (3) Die Gemeinde ersucht spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die stimmberechtigten Soldatinnen und Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen. § 35 Sperrvermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis Hat eine stimmberechtigte Person einen Stimmschein erhalten, wird im Stimmberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Stimmschein“, „S“ oder „W“ eingetragen. § 36 Einspruch gegen die Versagung des Stimmscheines, Beschwerde 1Wird die Erteilung eines Stimmscheines versagt, kann dagegen Einspruch eingelegt werden. 2§ 27 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. 3Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 27 Absatz 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 27 Absatz 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung eingelegt worden ist. Unterabschnitt 5 Stimmzettel, Abstimmungsräume und -zeit § 37 Stimmzettel, Umschläge für die Briefabstimmung (1) Das Papier des Stimmzettels muss so beschaffen sein, dass nach dem Falten von außen nicht erkennbar ist, wie abgestimmt wurde. (2) Die Abstimmungsumschläge für die Briefabstimmung sollen 11,4 mal 16,2 Zentimeter (DIN C6) groß, hellgrün und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein. (3) Die Abstimmungsbriefumschläge sollen 12 mal 17,6 Zentimeter groß, rosa und nach dem Muster der Anlage 11 beschriftet sein. (4) 1Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter weist den Gemeinden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Stimmbezirksvorsteherinnen und Stimmbezirksvorsteher zu. 2Sie oder er liefert den Gemeinden die erforderlichen Abstimmungsbriefumschläge, wenn nur an dem Ort ihrer oder seiner Dienststelle das Briefabstimmungsergebnis festzustellen ist, und die erforderlichen Abstimmungsumschläge für die Briefabstimmung. (5) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. § 38 Abstimmungsräume (1) 1Die Gemeinde bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum. 2Die Gemeinden sollen Abstimmungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung stellen. 3Die Abstimmungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Stimmberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderung und Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Abstimmung erleichtert wird. 4Die Gemeinden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Abstimmungsräume barrierefrei sind. (2) 1In größeren Stimmbezirken, in denen sich die Stimmberechtigtenverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Abstimmungsraumes abgestimmt werden. 2Für jeden Abstimmungsraum oder -tisch wird ein Stimmbezirksvorstand gebildet. 3Sind mehrere Stimmbezirksvorstände in einem Abstimmungsraum tätig, bestimmt die Gemeinde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Abstimmungsraum sorgt. § 39 Abstimmungszeit (1) 1Die Abstimmung dauert von 8 bis 18 Uhr. 2Die Briefabstimmung endet abweichend von der allgemeinen Abstimmungszeit um 16 Uhr. (2) Der Stimmbezirksvorstand darf vor Ablauf der Abstimmungszeit seine Tätigkeit auch nach Stimmabgabe aller Stimmberechtigten im Hinblick auf Inhaberinnen und Inhaber von Stimmscheinen nicht unterbrechen. § 40 Abstimmungsbekanntmachung (1) 1Die Gemeinde macht spätestens am sechsten Tag vor der Abstimmung nach dem Muster der Anlage 13 Beginn und Ende der allgemeinen Abstimmungszeit, die Stimmbezirke und Abstimmungsräume sowie das Abstimmungsverfahren öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Stimmbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Abstimmungsräumen kann auf die Angaben in der Stimmbenachrichtigung verwiesen werden. 2Dabei weist die Gemeinde darauf hin, 1. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten werden, 2. wie viele Stimmen jede stimmberechtigte Person hat und wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist, 3. in welcher Weise mit Stimmschein und insbesondere durch Briefabstimmung abgestimmt werden kann, 4. dass nach § 28 Absatz 4 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid jede stimmberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Stimmrechts durch eine Vertretung anstelle der stimmberechtigten Person unzulässig ist, 5. dass entsprechend § 5 Absatz 3 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, dass die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt ist und dass eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht, 6. dass nach § 107a Absatz 1 und § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und dass unbefugt auch abstimmt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Abstimmentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Abstimmentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist. (2) 1Die Abstimmungsbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 13 ist vor Beginn der Abstimmungshandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. 2Der Bekanntmachung oder dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen. 3Zusätzlich soll ein Abdruck des zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurfes oder der entsprechenden Gesetzentwürfe einschließlich Begründung beigefügt werden. 4Sind die zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfe umfangreich, können sie stattdessen auch im Abstimmungsraum zur Einsichtnahme ausgelegt werden. Unterabschnitt 6 Abstimmungshandlung § 41 Ausstattung des Stimmbezirksvorstandes Die Gemeinde übergibt dem Stimmbezirksvorstand eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmungshandlung 1. das abgeschlossene Stimmberechtigtenverzeichnis, 2. das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt worden sind und ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine oder eine Mitteilung, dass kein Stimmschein für ungültig erklärt worden ist, 3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl, 4. einen Vordruck der Abstimmungsniederschrift, 5. einen Vordruck der Schnellmeldung, 6. Abdrucke des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid und dieser Verordnung, die die Anlagen zu dieser Verordnung nicht zu enthalten brauchen, 7. einen Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 13, 8. Abdrucke des zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurfes oder der entsprechenden Gesetzentwürfe einschließlich Begründung, 9. Verschlussmaterial für die Stimmurne, 10. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Stimmscheine. § 42 Stimmzellen (1) 1In jedem Abstimmungsraum richtet die Gemeinde eine Stimmzelle oder mehrere Stimmzellen mit Tischen ein, in denen die oder der Abstimmende ihren oder seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2Die Stimmzellen müssen vom Tisch des Stimmbezirksvorstandes aus überblickt werden können. 3Als Stimmzelle kann auch ein nur durch den Abstimmungsraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Stimmbezirksvorstandes aus überblickt werden kann. (2) In den Stimmzellen sollen gleichfarbige Schreibstifte bereitliegen. § 43 Stimmurnen 1Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Stimmurnen. 2Es finden die für Bundes- und Landtagswahlen bestimmten Urnen Verwendung. § 44 Abstimmungstisch Die Stimmurne wird an oder auf den Tisch des Stimmbezirksvorstands gestellt. § 45 Eröffnung der Abstimmungshandlung (1) Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher eröffnet die Abstimmungshandlung damit, dass sie oder er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit hinweist. (2) 1Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher das Stimmberechtigtenverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Stimmscheine (§ 33 Absatz 6 Satz 5), indem sie oder er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Stimmberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Stimmschein“, „S“ oder „W“ einträgt. 2Sie oder er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Stimmberechtigtenverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. (3) 1Der Stimmbezirksvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Stimmurne leer ist. 2Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher verschließt die Stimmurne. 3Sie darf bis zum Schluss der Abstimmungshandlung nicht mehr geöffnet werden. § 46 Öffentlichkeit und Ordnung im Abstimmungsraum (1) Während der Abstimmungshandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses besteht für die Öffentlichkeit Zutritt zum Abstimmungsraum, soweit das ohne Störung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist. (2) 1Der Stimmbezirksvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Abstimmungsraum. 2Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Abstimmungsraum. § 47 Stimmabgabe (1) 1Die oder der Abstimmende erhält nach Betreten des Abstimmungsraumes einen amtlichen Stimmzettel. 2Der Stimmbezirksvorstand kann anordnen, dass hierzu die Stimmbenachrichtigung vorgezeigt werden muss. (2) 1Die oder der Abstimmende begibt sich in die Stimmzelle, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn dort in einer Weise, dass die Stimmabgabe von außen nicht erkennbar ist. 2Der Stimmbezirksvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine Person und diese nur so lange wie notwendig in der Stimmzelle aufhält. (3) 1Danach gibt die oder der Abstimmende am Tisch des Stimmbezirksvorstandes die Stimmbenachrichtigung ab. 2Der Stimmbezirksvorstand überprüft die Identität der oder des Abstimmenden, wenn sie oder er ihm nicht persönlich bekannt ist. (4) 1Sobald die Schriftführung anhand des Stimmberechtigtenverzeichnisses die Stimmberechtigung festgestellt hat und kein Anlass zur Zurückweisung der oder des Abstimmenden nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher die Stimmurne frei. 2Die oder der Abstimmende legt den gefalteten Stimmzettel in die Stimmurne oder übergibt den gefalteten Stimmzettel der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher zum Einwurf. 3Die Schriftführung vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der oder des Abstimmenden in der dafür bestimmten Spalte des Stimmberechtigtenverzeichnisses. 4Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes sind dabei nicht befugt, Angaben zur Person der oder des Abstimmenden so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Abstimmungsraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können, es sei denn, diskrete Äußerungen sind zur Feststellung der Stimmberechtigung einer oder eines Abstimmenden erforderlich. (5) 1Der Stimmbezirksvorstand hat eine Abstimmende oder einen Abstimmenden zurückzuweisen, die oder der 1. nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen Stimmschein besitzt, 2. keinen Stimmschein vorlegt, obwohl sich im Stimmberechtigtenverzeichnis ein Stimmscheinvermerk (§ 35) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie oder er nicht im Stimmscheinverzeichnis eingetragen ist, 3. einen Stimmabgabevermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis hat (Absatz 4 Satz 3), es sei denn, sie oder er weist nach, noch nicht abgestimmt zu haben, 4. den Stimmzettel außerhalb der Stimmzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat, 5. den Stimmzettel nicht oder so gefaltet hat, dass die Stimmabgabe erkennbar ist oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Abstimmungsgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat oder 6. für den Stimmbezirksvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Stimmurne werfen will. 2Eine Abstimmende oder ein Abstimmender, bei der oder dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 vorliegen und die oder der im Vertrauen auf die ihr oder ihm übersandte Benachrichtigung, dass sie oder er im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass sie oder er bei der Gemeinde bis 13 Uhr einen Stimmschein beantragen kann. (6) 1Hat die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher Zweifel am Stimmrecht einer im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Person oder werden sonst aus der Mitte des Stimmbezirksvorstandes Bedenken gegen die Zulassung einer oder eines Abstimmenden zur Stimmabgabe erhoben, beschließt der Stimmbezirksvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. 2Der Beschluss ist in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. (7) Hat die oder der Abstimmende den Stimmzettel verschrieben, versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird die oder der Abstimmende nach Absatz 5 Nummer 4 bis 6 zurückgewiesen, ist ihr oder ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie oder er den alten Stimmzettel in Gegenwart des Stimmbezirksvorstands vernichtet hat. § 48 Stimmabgabe Abstimmender mit Behinderung (1) 1Eine Abstimmende oder ein Abstimmender, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Stimmurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Stimmbezirksvorstand bekannt. 2Hilfsperson kann auch ein von dem oder der Abstimmenden bestimmtes Mitglied des Stimmbezirksvorstandes sein; darauf ist bei Bedarf die oder der Abstimmende von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher hinzuweisen. (2) 1Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. 2Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. (3) 1Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der oder dem Abstimmenden die Stimmzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat. 3Hierauf hat die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher hinzuweisen. (4) 1Eine blinde Abstimmende oder ein blinder Abstimmender kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. 2Dies gilt auch für eine Abstimmende oder einen Abstimmenden mit Sehbehinderung. § 49 Stimmabgabe von Inhaberinnen und Inhabern eines Stimmscheines 1Die Inhaberin oder der Inhaber eines Stimmscheines nennt ihren oder seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Stimmschein der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher zur Prüfung. 2Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Stimmscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt sie der Stimmbezirksvorstand und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. 3Der Vorgang ist in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. 4Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher behält den Stimmschein auch im Falle der Zurückweisung ein. § 50 Schluss der Abstimmungshandlung 1Sobald die allgemeine Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher bekannt gegeben. 2Von da ab dürfen nur noch die Abstimmenden zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Abstimmungsraum befinden. 3Der Zutritt zum Abstimmungsraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Abstimmenden ihre Stimme abgegeben haben; § 46 Absatz 1 ist zu beachten. 4Sodann erklärt die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher die Abstimmungshandlung für geschlossen. § 51 Stimmabgabe mit Stimmschein in Sonderstimmbezirken (1) Zur Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken (§ 17) wird jede in der Einrichtung anwesende stimmberechtigte Person mit einem gültigen Stimmschein zugelassen. (2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Stimmbezirksvorstandes zu bestellen. (3) 1Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Abstimmungsraum. 2Für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks können verschiedene Abstimmungsräume bestimmt werden. (4) Die Gemeinde bestimmt die Abstimmungszeit für den Sonderstimmbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Abstimmungszeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis. (5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten den Abstimmungsraum und die Abstimmungszeit am Tag vor der Abstimmung bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin. (6) 1Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher und mindestens zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Stimmurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. 2Dort nehmen sie die Stimmscheine entgegen und verfahren nach § 49 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 bis 7. 3Dabei muss auch bettlägerigen Abstimmenden Gelegenheit gegeben werden, unbeobachtet ihre Stimmzettel zu kennzeichnen und zu falten. 4Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher weist Abstimmende, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Stimmbezirksvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. 5Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Stimmurne und die Stimmscheine unverzüglich in den Abstimmungsraum des Sonderstimmbezirks zu bringen. 6Dort ist die Stimmurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Stimmbezirksvorstands verschlossen zu verwahren. 7Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Stimmurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt. 8Der Vorgang ist in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. (7) Die Öffentlichkeit der Abstimmungshandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses soll durch die Anwesenheit anderer Stimmberechtigter gewährleistet werden. (8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben. (9) Das Stimmergebnis des Sonderstimmbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Abstimmungszeit ermittelt werden. (10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. § 52 Stimmabgabe mit Stimmschein vor dem beweglichen Stimmbezirksvorstand (1) Die Gemeinde kann bei entsprechendem Bedarf im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Stimmberechtigte, die einen gültigen Stimmschein besitzen, vor einem beweglichen Stimmbezirksvorstand (§ 13) abstimmen. (2) 1Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Abstimmungszeit. 2Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Abstimmungsraum bereit. 3Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt. (3) Der bewegliche Stimmbezirksvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Stimmurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Stimmscheine entgegen und verfährt nach § 49 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 bis 7 sowie § 51 Absatz 6 Satz 3 bis 8. (4) 1§ 51 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. 2Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. § 53 Stimmabgabe mit Stimmschein in Klöstern Die Gemeinde kann bei entsprechendem Bedarf im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 52 regeln. § 54 Stimmabgabe mit Stimmschein in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten Für die Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten oder den entsprechenden Einrichtungen gilt § 52 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anstaltsleitung einen Abstimmungsraum bereitstellt, der von ihr in Absprache mit der Gemeinde mit den zur Durchführung der Abstimmung erforderlichen Möbeln auszustatten ist; die Anstaltsleitung sorgt dafür, dass die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe den Abstimmungsraum aufsuchen können. § 55 Briefabstimmung (1) 1Wer durch Briefabstimmung abstimmt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Abstimmungsumschlag und klebt diesen zu, unterzeichnet die auf dem Stimmschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Abstimmungsumschlag und den unterschriebenen Stimmschein in den amtlichen Abstimmungsbriefumschlag, klebt den Abstimmungsbriefumschlag zu und übersendet den Abstimmungsbrief durch die Post rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.