Sachsen

VVVGVO

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Quellenkennung: 18987. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 3, S. 38 Fsn-Nr.: 113-5.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 27. Januar 2021

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 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 oder Satz 3 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Angaben fest. 2Die §§ 57 bis 60 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abstimmungsumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Abstimmungsumschläge wie ungekennzeichnete Stimmzettel sowie Abstimmungsumschläge, die mehrere Stimmen enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, wie Stimmzettel, deren Gültigkeit fraglich erscheint, zu behandeln sind. (4) 1Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es die Briefabstimmungsvorsteherin oder der Briefabstimmungsvorsteher auf dem schnellsten Weg der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter. 2Sind aufgrund einer Anordnung nach § 30 Absatz 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet die Briefabstimmungsvorsteherin oder der Briefabstimmungsvorsteher das Briefabstimmungsergebnis der für sie oder ihn zuständigen Gemeinde, die es in die Schnellmeldung übernimmt. 3Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 14 erstattet. (5) Im Übrigen finden für die Tätigkeit des Briefabstimmungsvorstandes die für den Stimmbezirksvorstand geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. (6) 1Stellt die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter fest, dass im Abstimmungsgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Abstimmungsbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Abstimmungsbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tag vor der Abstimmung zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. 2In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 22. Tag nach der Abstimmung, die durch das Ereignis betroffenen Abstimmungsbriefe abgesondert und dem Briefabstimmungsvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses überwiesen. § 66 Niederschrift über die Briefabstimmung, Übergabe und Verwahrung der Briefabstimmungsunterlagen (1) 1Über die Zulassung der Abstimmungsbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist von der Schriftführung eine Abstimmungsniederschrift nach dem Muster der Anlage 17 zu fertigen. 2Dieser sind beizufügen: 1. die Stimmzettel und Abstimmungsumschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand entsprechend § 58 Absatz 5 oder § 59 Absatz 7 beschlossen hat, 2. die Abstimmungsbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat, 3. die Stimmscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne dass die Abstimmungsbriefe zurückgewiesen wurden. (2) 1Die Briefabstimmungsvorsteherin oder der Briefabstimmungsvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter. 2Sind Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, ist die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen der jeweiligen oder der betrauten Gemeinde zu übergeben. 3Die zuständige Gemeinde übersendet der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter die Abstimmungsniederschriften der Briefabstimmungsvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefabstimmungsergebnisse nach dem Muster der Anlage 16 bei. 4§ 62 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. § 67 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis (1) 1Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. 2Sie oder er stellt nach den Abstimmungsniederschriften das endgültige Abstimmungsergebnis stimmbezirks- und gemeindeweise und nach Briefabstimmungsvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 16 zusammen. 3Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, klärt sie die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf. 4Sie oder er kann von der Gemeinde die zur Aufklärung notwendigen weiteren Abstimmungsunterlagen anfordern und sie dem Kreisabstimmungsausschuss vorlegen. (2) 1Nach Berichterstattung durch die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis des Stimmkreises und stellt es mit den in § 56 Absatz 1 Satz 2 oder 3 bezeichneten Angaben fest. 2Der Kreisabstimmungsausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Abstimmungsvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. 3Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift. (3) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter gibt das Abstimmungsergebnis des Stimmkreises mündlich bekannt. (4) 1Die Niederschrift über die Sitzung des Kreisabstimmungsausschusses (§ 10 Absatz 7) ist nach dem Muster der Anlage 18 zu fertigen. 2Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses nach dem Muster der Anlage 16 sind von allen Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses, die an der Sitzung teilgenommen haben, und der Schriftführung zu unterzeichnen. (5) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter übersendet der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter auf dem schnellsten Weg eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreisabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung. § 68 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsgebiet (1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter prüft die Niederschriften der Kreisabstimmungsausschüsse und stellt danach die endgültigen Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Stimmkreisen nach dem Muster der Anlage 16 zusammen. (2) 1Nach Berichterstattung durch die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter ermittelt der Landesabstimmungsausschuss das Gesamtergebnis der Abstimmung und stellt es mit den in § 56 Absatz 1 Satz 2 oder 3 bezeichneten Angaben fest. 2Der Landesabstimmungsausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Abstimmungsvorstände und Kreisabstimmungsausschüsse vorzunehmen. 3Der Landesabstimmungsausschuss stellt aufgrund des Landesabstimmungsergebnisses fest, ob der zur Abstimmung gebrachte Gesetzentwurf die erforderliche Mehrheit erlangt hat. 4Standen mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung, trifft er diese Feststellung zu jedem Gesetzentwurf. (3) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter gibt das Abstimmungsergebnis und die Feststellungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 mündlich bekannt. (4) 1Die Niederschrift über die Sitzung (§ 10 Absatz 7) ist nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen. 2§ 67 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 69 Bekanntgabe der endgültigen Abstimmungsergebnisse (1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter das endgültige Abstimmungsergebnis für das Abstimmungsgebiet mit den in § 56 Absatz 1 Satz 2 oder 3 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Stimmkreisen, sowie die Feststellungen nach § 68 Absatz 2 Satz 3 und 4 öffentlich bekannt. (2) Eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung übersendet die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten und dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Unterabschnitt 8 Nachabstimmung und Wiederholung der Abstimmung § 70 Nachabstimmung (1) 1Sobald feststeht, dass die Abstimmung im Stimmkreis infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund nicht durchgeführt werden kann, sagt die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter die Abstimmung ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachabstimmung stattfinden wird. 2Sie oder er unterrichtet unverzüglich die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter. (2) Bei der Nachabstimmung wird mit den für die Hauptabstimmung aufgestellten Stimmberechtigtenverzeichnissen, in den für die Hauptabstimmung bestimmten Stimmbezirken und Abstimmungsräumen sowie vor den für die Hauptabstimmung gebildeten Abstimmungsvorständen und nach der für die Hauptabstimmung gültigen Fragestellung abgestimmt. (3) 1Findet die Nachabstimmung statt, weil die Abstimmung infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund, der eine Änderung des Stimmzettels nicht erforderlich macht, abgesagt werden musste, sind die für die Hauptabstimmung erteilten Stimmscheine auch für die Nachabstimmung gültig. 2Neue Stimmscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebiets, in dem die Nachabstimmung stattfindet, erteilt werden. (4) 1Macht der Grund, der zur Absage der Abstimmung führte, für die Nachabstimmung eine Änderung des Stimmzettels erforderlich, sind die für die Hauptabstimmung erteilten Stimmscheine für die Nachabstimmung nicht mehr gültig. 2Sie werden von Amts wegen durch neue Stimmscheine ersetzt. 3Abstimmungsbriefe mit Stimmscheinen für die Hauptabstimmung, die bei den zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Abstimmungsgeheimnisses vernichtet. (5) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter macht den Tag der Nachabstimmung und ob die für die Hauptabstimmung erteilten Stimmscheine auch für die Nachabstimmung gültig sind, öffentlich bekannt. § 71 Wiederholung der Abstimmung (1) 1Die Abstimmung ist nur soweit zu wiederholen, wie das nach der Entscheidung im Verfahren nach den §§ 43 oder 44 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid erforderlich ist. 2Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter macht den Tag der Wiederholung der Abstimmung öffentlich bekannt. (2) 1Wird die Abstimmung nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, darf die Abgrenzung dieser Stimmbezirke nicht geändert werden. 2Auch sonst soll die Abstimmung in denselben Stimmbezirken wie bei der Hauptabstimmung wiederholt werden. 3Stimmbezirksvorstände können neu gebildet und Abstimmungsräume neu bestimmt werden. (3) Findet die Wiederholung der Abstimmung infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Stimmberechtigtenverzeichnissen statt, ist in den betroffenen Stimmbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Stimmberechtigtenverzeichnisses neu durchzuführen, soweit sich aus der Entscheidung im Verfahren nach den §§ 43 oder 44 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid keine Einschränkungen ergeben. (4) 1Abstimmende, die seit der Hauptabstimmung ihr Stimmrecht verloren haben, sind im Stimmberechtigtenverzeichnis zu streichen. 2Wird die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptabstimmung nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, können Stimmberechtigte, denen für die Hauptabstimmung ein Stimmschein erteilt war, nur dann an der Abstimmung teilnehmen, wenn sie ihren Stimmschein in den Stimmbezirken abgegeben haben, für die die Abstimmung wiederholt wird. (5) 1Stimmscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholung der Abstimmung stattfindet, erteilt werden. 2Wird die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptabstimmung nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, erhalten Personen, die bei der Hauptabstimmung in diesen Stimmbezirken mit Stimmschein gewählt haben, auf Antrag ihren Stimmschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungsabstimmung zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungsabstimmung verzogen sind. Unterabschnitt 9 Kosten § 72 Erstattung der Kosten für die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheides 1Der Freistaat Sachsen erstattet gemäß § 48 Absatz 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid für jede stimmberechtigte Person den Gemeinden (Verwaltungsverbänden) mit einer Stimmberechtigtenzahl 1. von bis zu 25 000 einen Betrag von 0,56 Euro, 2. zwischen 25 000 und 100 000 einen Betrag von 0,45 Euro, 3. von über 100 000 einen Betrag von 0,38 Euro. 2Kreisangehörige Gemeinden (Verwaltungsverbände), die einen Briefabstimmungsvorstand gebildet haben, erhalten zusätzlich 0,0063 Euro je stimmberechtigter Person. 3Den Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleitern erstattet der Freistaat Sachsen gemäß § 48 Absatz 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid 0,022 Euro je stimmberechtigter Person. Abschnitt 4 Schlussbestimmungen § 73 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen 1. durch die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter im Sächsischen Amtsblatt, 2. durch die Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und Kreisfreien Städte des Stimmkreises bestimmt sind, 3. durch die Gemeinden in ortsüblicher Weise. (2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. § 74 Zustellungen, Versicherungen an Eides statt (1) Für Zustellungen gilt das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Zur Abnahme der nach dieser Verordnung abzugebenden Versicherungen an Eides statt ist die jeweilige Gemeinde oder die Gemeinde des Wohnortes, in Ermangelung eines solchen des gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthaltes, zuständig. § 75 Beschaffung von Stimmzetteln, Vordrucken und Umschlägen (1) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter beschafft für ihren oder seinen Stimmkreis 1. die Stimmscheinvordrucke (Anlage 9), soweit nicht die Gemeinde diese im Benehmen mit der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter beschafft, 2. die Abstimmungsbriefumschläge (Anlage 11), wenn nur an dem Ort ihrer oder seiner Dienststelle das Briefabstimmungsergebnis festzustellen ist, 3. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 14), 4. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse (Anlage 16), 5. die Vordrucke für die Niederschrift über die Briefabstimmung (Anlage 17). (2) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung oder in dessen Auftrag die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter beschafft 1. die Stimmzettel, 2. die Abstimmungsumschläge für die Briefabstimmung (Anlage 10), 3. die Merkblätter für die Briefabstimmung (Anlage 12), 4. die Abdrucke des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid sowie dieser Verordnung. (3) Die Gemeinde beschafft die für die Stimmbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, die Landes- oder Kreisabstimmungsleiterin oder der Landes- oder Kreisabstimmungsleiter dies übernehmen. § 76 Sonderregelungen für das sorbische Siedlungsgebiet 1In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebiets kann 1. durch die Gemeinde a) die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Stimmscheinen gemäß Anlage 7, b) die Stimmbenachrichtigung gemäß Anlage 5 mit dem Stimmscheinantrag gemäß Anlage 6, c) die Beschriftung des Stimmscheins gemäß Anlage 9, d) die Beschriftung des Abstimmungsumschlags für die Briefabstimmung gemäß Anlage 10 und des Abstimmungsbriefumschlags gemäß Anlage 11, e) die Abstimmungsbekanntmachung gemäß Anlage 13, 2. durch den Stimmbezirksvorstand die Kenntlichmachung der Abstimmungslokale zusätzlich auch in sorbischer Sprache erfolgen. 2Das Merkblatt zur Briefabstimmung gemäß Anlage 12 ist dem Stimmschein in sorbischer Sprache beizufügen, wenn es von der stimmberechtigten Person im Stimmscheinantrag gemäß Anlage 6 in sorbischer Sprache angefordert wird. § 77 Sicherung der Abstimmungsunterlagen (1) Die Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Stimmscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 33 Absatz 8 Satz 2 und § 34 Absatz 1 sowie eingenommene Stimmbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind. (2) 1Auskünfte aus Stimmberechtigtenverzeichnissen, Stimmscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 33 Absatz 8 Satz 2 und § 34 Absatz 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Abstimmungsgebietes und nur dann erteilt werden, wenn sie für die Empfängerin oder den Empfänger im Zusammenhang mit der Abstimmung erforderlich sind. 2Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei dem Verdacht von Abstimmungsstraftaten und bei der Prüfung der Abstimmung durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten vor. 3Dasselbe gilt für Auskünfte aus Unterschriftenbogen für Volksanträge und Volksbegehren. § 78 Vernichtung der Unterlagen über Volksantrag und Volksbegehren sowie der Abstimmungsunterlagen (1) 1Die Unterlagen über einen Volksantrag sind nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten gemäß § 10 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid zu vernichten. 2Werden die Unterschriftenbogen für einen Volksantrag nicht gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten eingereicht, sind die Unterlagen ein Jahr nach der letzten erteilten Unterschriftenbestätigung zu vernichten. (2) 1Die Unterlagen über ein Volksbegehren sind nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten gemäß § 22 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid zu vernichten. 2Werden die Unterschriftenbogen für ein Volksbegehren nicht gemäß § 20 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten eingereicht, sind die Unterlagen acht Monate nach der Veröffentlichung gemäß § 17 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid zu vernichten. (3) 1Die bei einem Volksentscheid eingenommenen Stimmbenachrichtigungen sind nach dem Abstimmungstag unverzüglich zu vernichten; dies gilt auch für Abstimmungsbriefumschläge, soweit sie nicht zu verspätet eingegangenen oder zurückgewiesenen Abstimmungsbriefen gehören. 2Die übrigen Unterlagen über einen Volksentscheid sind vorbehaltlich § 30a Absatz 6 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid ein Jahr nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten gemäß § 43 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid zu vernichten. 3Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter teilt den übrigen Abstimmungsorganen den Eintritt der Voraussetzung gemäß Satz 2 mit. (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind Unterlagen von der Vernichtung ausgenommen, soweit sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer mit dem Verfahren der Volksgesetzgebung verbundenen Straftat von Bedeutung sein können. § 79 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 2. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 199), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. September 2015 (SächsGVBl. S. 527) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 30. Dezember 2020 Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier Anlagen Anlage 1 zu § 1 Unterschriftenbogen zum Volksantrag Anlage 2 zu § 2 Erklärung gemäß § 2 VVVGVO Anlage 3 zu § 6 Unterschriftenbogen zum Volksbegehren Anlage 4 zu § 23 (2,3,4) Antrag auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis Anlage 5 zu § 24 (1) Stimmbenachrichtigung Anlage 6 zu § 24 (2) Stimmscheinantrag Anlage 7 zu § 25 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Stimmscheinen für den Volksentscheid zum Anlage 8 zu § 29 (1) Beurkundung des Abschlusses des Stimmberechtigtenverzeichnisses für den Volksentscheid am Anlage 9 zu § 31 Stimmschein Anlage 10 zu §§ 33 (3), 37 (2) Vorderseite des Abstimmungsumschlags für die Briefabstimmung Anlage 11 zu §§ 33 (3), 37 (3) Vorderseite des Abstimmungsbriefumschlags Anlage 12 zu § 33 (3) Vorderseite des Merkblatts zur Briefabstimmung Anlage 13 §§ 40, 41 Abstimmungsbekanntmachung Anlage 14 zu § 61 Schnellmeldung über das Ergebnis des Volksentscheides Anlage 15 zu § 62 (1) Muster für eine Abstimmung über einen/mehr als einen Gesetzentwurf Anlage 16 zu §§ 62 (3), 66 (2), 67 (1) 68 (1) Zusammenstellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse für den Volksentscheid am Anlage 17 zu § 66 (1) Muster für eine Abstimmung über einen/mehr als einen Gesetzentwurf Anlage 18 zu § 67 (4) Muster für eine Abstimmung über einen/mehr als einen Gesetzentwurf Anlage 19 zu § 68 (4) Muster für eine Abstimmung über einen Gesetzentwurf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.