Sachsen

VVVGVO

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18987. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 3, S. 38 Fsn-Nr.: 113-5.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 27. Januar 2021

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en sonst gewöhnlich im Freistaat Sachsen aufhalten und keine Wohnung in einem anderen Bundesland haben. (3) 1Stimmberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor Beginn der Frist für die Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis bei der Gemeinde für eine Wohnung anmelden, werden auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis dieser Gemeinde eingetragen. 2Die stimmberechtigte Person ist bei ihrer Anmeldung über das Antragserfordernis zu informieren. (4) 1Bevor eine Person in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Stimmrechtsvoraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid erfüllt und ob sie nicht nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. 2Erfolgt die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag (§ 23) gestellt ist. § 20 Änderung der Eintragung bei Wohnungswechsel (1) 1Meldet eine stimmberechtigte Person, die nach § 19 Absatz 1 in das Stimmberechtigtenverzeichnis einzutragen ist, ihre Wohnung vor Beginn der Frist für die Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, wird sie in das Stimmberechtigtenverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes auf Antrag eingetragen. 2Dies gilt entsprechend, wenn eine stimmberechtigte Person, die nach § 19 Absatz 1 in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung bezieht, die ihre Hauptwohnung wird, oder sie ihre Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde anmeldet. 3Stimmberechtigte sind bei der Anmeldung über die Regelungen in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. 4Eine nach § 19 Absatz 1 in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person, die sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Stimmberechtigtenverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den sie am Stichtag gemeldet war. (2) 1Erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Zuzugsgemeinde hiervon unverzüglich die Fortzugsgemeinde, welche die stimmberechtigte Person in ihrem Stimmberechtigtenverzeichnis streicht und dies der Zuzugsgemeinde bestätigt. 2Wenn im Falle des Absatzes 1 Satz 1 bei der Fortzugsgemeinde eine Mitteilung über den Ausschluss vom Stimmrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Zuzugsgemeinde, welche die betroffene Person in ihrem Stimmberechtigtenverzeichnis streicht und dies der Fortzugsgemeinde bestätigt. 3Die betroffene Person ist von der Streichung zu unterrichten. § 21 Einspruch gegen die Antragsablehnung und Streichung, Beschwerde 1Lehnt eine Gemeinde einen Eintragungsantrag ab oder streicht sie eine in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Person, hat sie die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten. 2Gegen die Entscheidung kann Einspruch eingelegt werden; auf diese Möglichkeit ist hinzuweisen. 3§ 27 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. 4Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 27 Absatz 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 27 Absatz 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung eingelegt worden ist. § 22 Zuständigkeit für die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis Zuständig für die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis ist in den Fällen des 1. § 19 Absatz 1 Nummer 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde, 2. § 19 Absatz 1 Nummer 2 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde, 3. § 19 Absatz 1 Nummer 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde, 4. § 19 Absatz 2 die Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Antrag stellt, 5. § 19 Absatz 3 die Gemeinde, in der sich die stimmberechtigte Person für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet hat, 6. § 20 Absatz 1 Satz 1 die Zuzugsgemeinde, 7. § 20 Absatz 1 Satz 2 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung. § 23 Verfahren für die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis auf Antrag (1) 1Der Antrag auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis ist schriftlich bis zum 21. Tag vor der Abstimmung bei der zuständigen Gemeinde zu stellen. 2Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die Anschrift der stimmberechtigten Person enthalten. 3Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. 4Eine stimmberechtigte Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend. (2) 1In den Fällen des § 19 Absatz 2 ist eine stimmberechtigte Person bis zum Abstimmungstag im Stimmberechtigtenverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 22 Nummer 4 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Abstimmungsgebietes erfolgt. 2Die stimmberechtigte Person ist bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten. 3Sie hat sich auszuweisen und in ihrem Antrag auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis nach Anlage 4 der Gemeinde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für ihre Stimmberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass sie in keiner anderen Gemeinde im Abstimmungsgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis gestellt hat und bis zum Abstimmungstag ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Abstimmungsgebiet beibehält. (3) 1Für die Antragstellung können Vordrucke und Merkblätter nach dem Muster der Anlage 4 bei den Gemeinden angefordert werden. 2Bestehen Zweifel an Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, hat die Gemeinde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. (4) 1Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter ist von der Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 4, auf der die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. 2Erhält die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter Mitteilungen verschiedener Gemeinden über die Eintragung derselben Antragstellerin oder desselben Antragstellers in das Stimmberechtigtenverzeichnis, hat sie oder er diejenige Gemeinde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis nach der ersten Mitteilung einer anderen Gemeinde eingeht, unverzüglich von der Eintragung der stimmberechtigten Person in das Stimmberechtigtenverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. 3Die benachrichtigte Gemeinde hat die stimmberechtigte Person im Stimmberechtigtenverzeichnis zu streichen, sie davon zu unterrichten und der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter Vollzugsmeldung zu erstatten. § 24 Stimmbenachrichtigung (1) 1Spätestens am 22. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Gemeinde jede in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person nach dem Muster der Anlage 5. 2Die Mitteilung soll enthalten 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der oder des Stimmberechtigten, bei gleichnamigen Personen mit gleicher Wohnanschrift zusätzlich das Geburtsjahr, im Falle des § 19 Absatz 2 statt der Wohnung den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes, 2. die Angabe des Abstimmungsraumes, 3. die Angabe des Abstimmungstages und der allgemeinen Abstimmungszeit, 4. die Nummer, unter der die stimmberechtigte Person in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, die Stimmbenachrichtigung zur Abstimmung mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten, 6. den Hinweis, dass die Stimmbenachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt, 7. die Unterrichtung über die Beantragung eines Stimmscheines und über die Übersendung von Abstimmungsunterlagen mit Hinweisen darüber, a) dass der Stimmscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die stimmberechtigte Person in einem anderen Abstimmungsraum oder durch Briefabstimmung abstimmen will, b) unter welchen Voraussetzungen ein Stimmschein erteilt wird (§ 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 4), c) dass der Stimmschein von einer anderen als der stimmberechtigten Person nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung und Entgegennahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 32 Absatz 3). 3Erfolgt die Eintragung einer stimmberechtigten Person, die nach § 20 Absatz 1 auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen nach Satz 1, hat deren Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen. (2) Auf der Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Stimmscheines nach dem Muster der Anlage 6 aufzudrucken. (3) Auf Stimmberechtigte, die nach § 19 Absatz 2 auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden und einen Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. (4) 1Stellt die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt sie oder er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. 2Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Abstimmung erfolgen kann, bestimmt sie oder er, dass die Stimmberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. 3Sie oder er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt. § 25 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Stimmscheinen Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Abstimmung nach dem Muster der Anlage 7 öffentlich bekannt, 1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Stimmberechtigtenverzeichnis eingesehen werden kann, 2. dass bei der Gemeinde innerhalb der Frist für die Einsichtnahme schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis eingelegt werden kann (§ 27), 3. dass Stimmberechtigten, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, bis zum 21. Tag vor der Abstimmung eine Stimmbenachrichtigung zugeht und dass Stimmberechtigte, die auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden und einen Stimmschein mit Briefabstimmungsunterlagen beantragt haben, keine Stimmbenachrichtigung erhalten, 4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Stimmscheine beantragt werden können (§§ 30 bis 34) und 5. wie durch Briefabstimmung abgestimmt wird (§ 55). § 26 Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis (1) 1Die Gemeinde ermöglicht die Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis in dem in § 32 Absatz 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid festgelegten Umfang an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Abstimmung während der üblichen Dienststunden. 2Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme auch in der Weise erfolgen, dass die Einsicht durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. 3Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 28 Absatz 3) im Klartext gelesen werden können. 4Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der Gemeinde bedient werden. (2) 1Innerhalb der Frist für die Einsichtnahme ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Stimmberechtigtenverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Stimmrechts einzelner Personen steht. 2Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden; auf diese Einschränkungen hat die Gemeinde hinzuweisen. § 27 Einspruch gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis und Beschwerde (1) Wer das Stimmberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Frist für die Einsichtnahme Einspruch einlegen. (2) 1Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. 2Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. (3) Will die Gemeinde einem Einspruch gegen die Eintragung einer oder eines anderen stattgeben, hat sie dieser oder diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) 1Die Gemeinde hat ihre Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Abstimmung zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Stimmberechtigtenverzeichnisses die Stimmbenachrichtigung zugehen lässt. 3In den Fällen des § 23 Absatz 2 unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der Eintragung. (5) 1Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter eingelegt werden. 2Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. 3Wenn die Gemeinde der Beschwerde nicht abhilft, legt sie diese mit den Vorgängen unverzüglich der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter vor. 4Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Abstimmung zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. 5Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeinde bekannt zu geben. 6Sie ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Abstimmungsprüfungsverfahren endgültig. § 28 Berichtigung des Stimmberechtigtenverzeichnisses (1) 1Nach Beginn der Einsichtsfrist ist eine Änderung des Stimmberechtigtenverzeichnisses nur auf ordnungsgemäßen Einspruch hin zulässig. 2§ 19 Absatz 2 und 3, § 20 Absatz 1, § 23 Absatz 4 Satz 3 sowie § 35 bleiben unberührt. (2) 1Ist das Stimmberechtigtenverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeinde den Mangel auch von Amts wegen beheben. 2Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. 3§ 27 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 4Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 27 Absatz 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 27 Absatz 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung bekannt werden. (3) Ab dem Beginn der Einsichtsfrist vorgenommene Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten zu versehen. (4) Nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses (§ 29) dürfen Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen und bei nachträglich gemäß § 33 Absatz 9 erteilten Stimmscheinen nicht mehr vorgenommen werden. § 29 Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses (1) 1Das Stimmberechtigtenverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Abstimmung, doch nicht früher als am dritten Tag vor der Abstimmung, durch die Gemeinde abzuschließen. 2Sie stellt dabei die Zahl der Stimmberechtigten des Stimmbezirks fest. 3Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 8 beurkundet. 4Bei automatisierter Führung des Stimmberechtigtenverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen. (2) Stimmberechtigtenverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Stimmbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeinde, die die Abstimmung im Stimmbezirk durchführt, zum Stimmberechtigtenverzeichnis des Stimmbezirks verbunden und abgeschlossen. Unterabschnitt 4 Stimmscheine § 30 Voraussetzungen für die Erteilung von Stimmscheinen (1) Eine stimmberechtigte Person, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein, 1. wenn sie sich am Abstimmungstag während der allgemeinen Abstimmungszeit aus wichtigem Grund außerhalb ihres Stimmbezirks aufhält, 2. wenn sie ihre Wohnung in einem anderen Stimmbezirk anmeldet und nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis des neuen Stimmbezirks eingetragen worden ist, 3. wenn sie aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung oder sonst ihres körperlichen Zustandes wegen den Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. (2) Eine stimmberechtigte Person, die nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein, 1. wenn sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 23 Absatz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 27 Absatz 1 versäumt hat, 2. wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung nach Ablauf der Fristen nach § 23 Absatz 1 oder § 27 Absatz 1 entstanden ist, 3. wenn ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist. § 31 Zuständige Behörde, Form des Stimmscheines Der Stimmschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von der Gemeinde erteilt, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis die stimmberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. § 32 Stimmscheinanträge (1) 1Der Stimmschein kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. 2Die Schriftform gilt auch durch Fernkopie, E-Mail oder sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. 3Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. 4In dem Antrag sind anzugeben: 1. der Familienname, der Vorname, die Anschrift der stimmberechtigten Person und ihr Geburtsdatum oder 2. die Nummer der Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis, die in der Stimmbenachrichtung enthalten ist. 5Eine stimmberechtigte Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend. (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Stimmscheines glaubhaft machen. (3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss die Berechtigung dazu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. (4) 1Stimmscheine können bis zum zweiten Tag vor der Abstimmung, 16 Uhr, beantragt werden. 2In den Fällen des § 30 Absatz 2 können Stimmscheine noch bis zum Abstimmungstag, 13 Uhr, beantragt werden. 3Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. 4In diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Stimmscheines die Stimmbezirksvorsteherin oder den Stimmbezirksvorsteher davon zu unterrichten, die oder der entsprechend § 45 Absatz 2 zu verfahren hat. (5) Bei Stimmberechtigten, die nach § 19 Absatz 2 nur auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Stimmscheines. (6) 1Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren. 2Die Eingangszeit ist neben dem Eingangsdatum auf den Anträgen zu vermerken. § 33 Erteilung von Stimmscheinen, Ausgabe von Briefabstimmungsunterlagen (1) Stimmscheine werden ab dem 34. Tag vor der Abstimmung erteilt. (2) 1Der Stimmschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. 2Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. 3Wenn der Stimmschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, kann anstelle der Unterschrift der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden. (3) Dem Stimmschein sind beizufügen: 1. ein amtlicher Stimmzettel, 2. ein amtlicher Abstimmungsumschlag nach dem Muster der Anlage 10, 3. ein amtlicher Abstimmungsbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 11, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Abstimmungsbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeinde, die den Stimmschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), die Stimmscheinnummer und der Stimmbezirk angegeben sind, sowie 4. ein Merkblatt zur Briefabstimmung nach dem Muster der Anlage 12. (4) 1An eine andere als die stimmberechtigte Person persönlich dürfen Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Entgegennahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 2§ 32 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. 3Postsendungen sind von der Gemeinde frei zu machen. 4Die Gemeinde übersendet der stimmberechtigten Person Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus ihrem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet abstimmen will oder wenn dies sonst geboten erscheint. (5) 1Holt die stimmberechtigte Person den Stimmschein und die Briefabstimmungsunterlagen bei der Gemeinde ab, soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefabstimmung an Ort und Stelle auszuüben. 2Es ist in diesem Fall sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Abstimmungsumschlag gelegt werden kann. (6) 1Über die erteilten Stimmscheine führt die Gemeinde ein Stimmscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 30 Absatz 1 und 2 getrennt gehalten werden. 2Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Stimmscheine geführt. 3Auf dem Stimmschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Stimmscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der die stimmberechtigte Person im Stimmberechtigtenverzeichnis geführt wird oder der vorgesehene Stimmbezirk. 4Bei nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten wird auf dem Stimmschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 30 Absatz 2 erfolgt ist und welchem Stimmbezirk die stimmberechtigte Person zugeordnet wird. 5Werden nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses (§ 29) noch Stimmscheine erteilt, ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen. (7) 1Wird einer stimmberechtigten Person ein Stimmschein nach § 30 Absatz 2 erteilt, hat die Gemeinde über die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter unverzüglich die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter zu unterrichten. 2§ 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (8) 1Wird eine stimmberechtigte Person, die einen Stimmschein erhalten hat, im Stimmberechtigtenverzeichnis gestrichen, ist der Stimmschein für ungültig zu erklären. 2Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der stimmberechtigten Person und die Nummer des für ungültig erklärten Stimmscheines aufzunehmen sind; sie hat das Stimmscheinverzeichnis zu berichtigen. 3Die Gemeinde informiert über die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter über Stimmscheine, die für ungültig erklärt worden sind. 4Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter erstellt auf dieser Grundlage ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine. 5Dieses Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass kein Stimmschein für ungültig erklärt worden ist, übersendet sie oder er rechtzeitig vor dem Abstimmungstag über die Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter den Gemeinden zur Weitergabe an die Abstimmungsvorstände. 6In den Fällen des § 39 Ab

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.