Sachsen

VVVGVO

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Quellenkennung: 18987. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 3, S. 38 Fsn-Nr.: 113-5.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 27. Januar 2021

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVGVO) Vom 30. Dezember 2020 Auf Grund des § 52 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Volksantrag § 1 Unterschriftenbogen § 2 Stimmberechtigte ohne Wohnung § 3 Hilfeleistung § 4 Bestätigung durch die Gemeinde § 5 Ordnen und Zusammenstellen der Unterschriftenbogen Abschnitt 2 Volksbegehren § 6 Unterschriftenbogen § 7 Unterstützungsunterschriften und deren Prüfung Abschnitt 3 Volksentscheid Unterabschnitt 1 Abstimmungsorgane § 8 Abstimmungsleiterinnen und Abstimmungsleiter § 9 Bildung der Abstimmungsausschüsse § 10 Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse § 11 Stimmbezirksvorsteherin oder Stimmbezirksvorsteher und -vorstand § 12 Briefabstimmungsvorsteherin oder Briefabstimmungsvorsteher und -vorstand § 13 Beweglicher Stimmbezirksvorstand § 14 Auslagenersatz für Inhaberinnen und Inhaber von Abstimmungsämtern, Erfrischungsgeld § 15 Geldbußen Unterabschnitt 2 Stimmbezirke § 16 Allgemeine Stimmbezirke § 17 Sonderstimmbezirke Unterabschnitt 3 Stimmberechtigtenverzeichnis § 18 Führung des Stimmberechtigtenverzeichnisses § 19 Eintragung der Stimmberechtigten in das Stimmberechtigtenverzeichnis § 20 Änderung der Eintragung bei Wohnungswechsel § 21 Einspruch gegen die Antragsablehnung und Streichung, Beschwerde § 22 Zuständigkeit für die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis § 23 Verfahren für die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis auf Antrag § 24 Stimmbenachrichtigung § 25 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Stimmscheinen § 26 Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis § 27 Einspruch gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis und Beschwerde § 28 Berichtigung des Stimmberechtigtenverzeichnisses § 29 Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses Unterabschnitt 4 Stimmscheine § 30 Voraussetzungen für die Erteilung von Stimmscheinen § 31 Zuständige Behörde, Form des Stimmscheines § 32 Stimmscheinanträge § 33 Erteilung von Stimmscheinen, Ausgabe von Briefabstimmungsunterlagen § 34 Erteilung von Stimmscheinen an bestimmte Personengruppen § 35 Sperrvermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis § 36 Einspruch gegen die Versagung des Stimmscheines, Beschwerde Unterabschnitt 5 Stimmzettel, Abstimmungsräume und -zeit § 37 Stimmzettel, Umschläge für die Briefabstimmung § 38 Abstimmungsräume § 39 Abstimmungszeit § 40 Abstimmungsbekanntmachung Unterabschnitt 6 Abstimmungshandlung § 41 Ausstattung des Stimmbezirksvorstandes § 42 Stimmzellen § 43 Stimmurnen § 44 Abstimmungstisch § 45 Eröffnung der Abstimmungshandlung § 46 Öffentlichkeit und Ordnung im Abstimmungsraum § 47 Stimmabgabe § 48 Stimmabgabe Abstimmender mit Behinderung § 49 Stimmabgabe von Inhaberinnen und Inhabern eines Stimmscheines § 50 Schluss der Abstimmungshandlung § 51 Stimmabgabe mit Stimmschein in Sonderstimmbezirken § 52 Stimmabgabe mit Stimmschein vor dem beweglichen Stimmbezirksvorstand § 53 Stimmabgabe mit Stimmschein in Klöstern § 54 Stimmabgabe mit Stimmschein in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten § 55 Briefabstimmung Unterabschnitt 7 Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse § 56 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk § 57 Feststellung der Zahl der Personen, die abgestimmt haben § 58 Zählung der Stimmen bei Abstimmung über einen Gesetzentwurf § 59 Zählung der Stimmen bei Abstimmung über mehr als einen Gesetzentwurf § 60 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses § 61 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse § 62 Abstimmungsniederschrift § 63 Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen § 64 Behandlung der Abstimmungsbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses § 65 Zulassung der Abstimmungsbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses § 66 Niederschrift über die Briefabstimmung, Übergabe und Verwahrung der Briefabstimmungsunterlagen § 67 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis § 68 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsgebiet § 69 Bekanntgabe der endgültigen Abstimmungsergebnisse Unterabschnitt 8 Nachabstimmung und Wiederholung der Abstimmung § 70 Nachabstimmung § 71 Wiederholung der Abstimmung Unterabschnitt 9 Kosten § 72 Erstattung der Kosten für die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheides Abschnitt 4 Schlussbestimmungen § 73 Öffentliche Bekanntmachungen § 74 Zustellungen, Versicherungen an Eides statt § 75 Beschaffung von Stimmzetteln, Vordrucken und Umschlägen § 76 Sonderregelungen für das sorbische Siedlungsgebiet § 77 Sicherung der Abstimmungsunterlagen § 78 Vernichtung der Unterlagen über Volksantrag und Volksbegehren sowie der Abstimmungsunterlagen § 79 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Volksantrag § 1 Unterschriftenbogen Die Unterstützungsunterschriften zum Volksantrag sind auf Unterschriftenbogen nach dem Muster der Anlage 1 abzugeben. § 2 Stimmberechtigte ohne Wohnung Hat die stimmberechtigte Person in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung, jedoch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung einen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens drei Monaten im Freistaat Sachsen, fügt sie dem Unterschriftenbogen eine schriftliche Erklärung nach dem Muster der Anlage 2 bei. § 3 Hilfeleistung Bedient sich eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung gehindert ist, den Volksantrag allein zu unterstützen, der Hilfe einer anderen Person, ist dies in der hierfür vorgesehenen Spalte des Unterschriftenbogens mit „Ja“ zu vermerken. § 4 Bestätigung durch die Gemeinde (1) Die zur Bestätigung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften eingereichten Unterschriftenbogen werden von der Gemeinde unverzüglich bearbeitet und an die Absenderinnen und Absender zurückgegeben. (2) 1Verweigert die Gemeinde die Bestätigung der Gültigkeit einer Unterstützungsunterschrift, begründet sie dies im Unterschriftenbogen durch einen der folgenden Kennbuchstaben: 1. nicht stimmberechtigt nach § 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (a), 2. Unterschriftenbogen entspricht nicht den Anforderungen des § 4 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (b), 3. keine eigenhändig geleistete Unterschrift und keine Hilfeleistung nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (c), 4. unzulässige mehrfache Unterstützung (d), 5. keine Hauptwohnung in der Gemeinde und keine Erklärung nach § 2 (e), 6. unvollständige, unleserliche oder falsche Angaben, die die Feststellung der Stimmberechtigung nicht ermöglichen (f). 2Außer in den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 und 6 vermerkt die Gemeinde zusätzlich in der im Unterschriftenbogen vorgesehenen Spalte, ob die unterzeichnende Person oder im Falle des § 5 Absatz 3 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid die Person, die die Hilfeleistung in Anspruch nimmt, stimmberechtigt ist. (3) Wird eine den Anforderungen der §§ 4 und 5 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid genügende Unterstützungsunterschrift vorgelegt, steht einer Bestätigung der Gültigkeit dieser Unterstützungsunterschrift nicht entgegen, dass eine mangelhafte Unterstützungsunterschrift derselben Person nicht anerkannt wurde. (4) Die Gemeinde gibt auf jedem Unterschriftenbogen die Anzahl der gültigen Unterstützungsunterschriften an. (5) 1Zur Vermeidung unzulässiger mehrfacher Unterstützung verzeichnet die Gemeinde erteilte Bestätigungen von Unterstützungsunterschriften. 2Hierbei ist das Datum der Erteilung der Bestätigung festzuhalten. (6) Zur Kostenerstattung nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid hält die Gemeinde die Anzahl der überprüften Unterstützungsunterschriften fest. (7) Die Bestätigung der Unterstützungsunterschrift darf bei der Einreichung des Volksantrages nicht älter als ein Jahr sein. § 5 Ordnen und Zusammenstellen der Unterschriftenbogen (1) 1Die Unterschriftenbogen sind nach Kreisfreien Städten und Landkreisen, innerhalb der Landkreise nach kreisangehörigen Gemeinden zu ordnen und fortlaufend zu nummerieren. 2Sie sind mit einer Zusammenstellung, in der die laufenden Nummern der Bogen und für jeden Bogen die Zahl der abgegebenen und von der Gemeinde bestätigten Unterstützungsunterschriften einzutragen sind, bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten einzureichen. 3Die Zahl dieser Unterstützungsunterschriften ist zusammenzuzählen. (2) Bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten eingereichte Unterschriftenbogen werden nicht zurückgegeben. Abschnitt 2 Volksbegehren § 6 Unterschriftenbogen Die Unterstützungsunterschriften zum Volksbegehren sind auf Unterschriftenbogen nach dem Muster der Anlage 3 abzugeben. § 7 Unterstützungsunterschriften und deren Prüfung (1) Die §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 bis 6 sowie § 5 finden entsprechende Anwendung. (2) Die Unterschriftenbogen sind der für die Bestätigung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschrift zuständigen Gemeinde rechtzeitig vor Ablauf der Unterstützungsfrist zuzuleiten. Abschnitt 3 Volksentscheid Unterabschnitt 1 Abstimmungsorgane § 8 Abstimmungsleiterinnen und Abstimmungsleiter Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung macht die Namen 1. der Landesabstimmungsleiterin oder des Landesabstimmungsleiters und ihrer oder seiner Stellvertretung, 2. der Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter sowie ihrer Stellvertretungen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen vor jedem Volksentscheid im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt. § 9 Bildung der Abstimmungsausschüsse (1) 1Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter und die Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Abstimmungstages die Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und für jeden Beisitzer eine Stellvertretung. 2Die Beisitzer des Landesabstimmungsausschusses sind von der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter, die des Kreisabstimmungsausschusses von der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter aus den Stimmberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen und sollen am Ort der Dienststelle der Abstimmungsleiterin oder des Abstimmungsleiters wohnen. (2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Abstimmungsausschüsse sollen die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Listenstimmen, aber auch organisierte Wählergruppen mit erheblichem Stimmenanteil angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Stimmberechtigten berufen werden. (3) 1Die Abstimmungsausschüsse bestehen bis zum bestandskräftigen Abschluss der Prüfung des Volksentscheides durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten fort. 2Im Falle der Wiederholung des Volksentscheides werden sie neu berufen. § 10 Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse (1) Die Abstimmungsausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende erschienen ist. (2) Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen, lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen. (4) 1Die oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführung und deren Stellvertretung. 2Die Schriftführung ist nur stimmberechtigt, wenn sie zugleich Beisitzer ist. (5) Die oder der Vorsitzende weist die Beisitzer und die Schriftführung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. (6) Die oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe oder Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen. (7) Über jede Sitzung ist von der Schriftführung eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von der oder dem Vorsitzenden, von den erschienenen Beisitzern und von der Schriftführung zu unterzeichnen. § 11 Stimmbezirksvorsteherin oder Stimmbezirksvorsteher und -vorstand (1) Vor jeder Abstimmung sind für jeden Stimmbezirk eine Stimmbezirksvorsteherin oder ein Stimmbezirksvorsteher und eine Stellvertretung, im Falle des § 38 Absatz 2 mehrere Stimmbezirksvorsteherinnen oder Stimmbezirksvorsteher und Stellvertretungen zu ernennen, die jeweils Stimmberechtigte der Gemeinde sein sollen. (2) 1Die Beisitzer des Stimmbezirksvorstandes sollen aus den Stimmberechtigten der Gemeinde, hier aus den Stimmberechtigten des Stimmbezirkes berufen werden. 2Die Stellvertretung der Stimmbezirksvorsteherin oder des Stimmbezirksvorstehers ist zugleich Beisitzer des Stimmbezirksvorstandes. (3) 1Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher und ihre oder seine Stellvertretung werden von der Gemeinde vor Beginn der Abstimmungshandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. 2Die Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf ihre politische Überzeugung oder ihre Auffassung zur Abstimmung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen. (4) Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher bestellt aus den Beisitzern die Schriftführung und deren Stellvertretung. (5) Die Gemeinde hat die Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes vor der Abstimmung so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Abstimmungshandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses gesichert ist. (6) 1Der Stimmbezirksvorstand wird von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher einberufen. 2Er tritt am Abstimmungstag rechtzeitig vor Beginn der allgemeinen Abstimmungszeit im Abstimmungsraum zusammen. (7) 1Der Stimmbezirksvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung. 2Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher leitet die Tätigkeit des Stimmbezirksvorstandes. (8) 1Während der Abstimmungshandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes, darunter die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher und die Schriftführung, anwesend sein. 2Bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sollen alle Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes anwesend sein. (9) Der Stimmbezirksvorstand ist beschlussfähig 1. während der Abstimmungshandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, 2. bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher und die Schriftführung, anwesend sind. (10) Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Stimmbezirksvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. § 12 Briefabstimmungsvorsteherin oder Briefabstimmungsvorsteher und -vorstand 1Für den die Briefabstimmungsvorsteherin oder den Briefabstimmungsvorsteher und den Briefabstimmungsvorstand gilt § 11 entsprechend mit den Maßgaben, dass 1. bei der Bildung mehrerer Briefabstimmungsvorstände die Zahl der auf einen Briefabstimmungsvorstand entfallenden Abstimmungsbriefe nicht so gering sein darf, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt haben und auf einen Briefabstimmungsvorstand mindestens 50 Abstimmungsbriefe entfallen sollen, 2. die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände für die einzelnen Stimmkreise aus den Stimmberechtigten des jeweiligen Stimmkreises berufen werden sollen, die am Ort der Dienststelle der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters wohnen, bei Bildung von Briefabstimmungsvorständen für einzelne oder mehrere Gemeinden aus den Stimmberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden wohnen, 3. die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefabstimmungsvorstandes öffentlich bekannt macht, die Briefabstimmungsvorsteherin oder den Briefabstimmungsvorsteher und deren oder dessen Stellvertretung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist, den Briefabstimmungsvorstand über seine Aufgaben unterrichtet und ihn einberuft; entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefabstimmungsvorstände für einen Stimmkreis. 2Werden Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet, nimmt die jeweilige oder die betraute Gemeinde die Aufgaben nach Satz 1 Nummer 3 wahr. § 13 Beweglicher Stimmbezirksvorstand 1Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedarf bewegliche Stimmbezirksvorstände gebildet werden. 2Der bewegliche Stimmbezirksvorstand besteht aus 1. der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher des zuständigen Stimmbezirks und 2. zwei Beisitzern des Stimmbezirksvorstandes. 3Die Gemeinde kann auch den beweglichen Stimmbezirksvorstand eines anderen Stimmbezirkes der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. § 14 Auslagenersatz für Inhaberinnen und Inhaber von Abstimmungsämtern, Erfrischungsgeld (1) 1Abstimmungsleiterinnen und Abstimmungsleiter, Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und Mitglieder der Abstimmungsvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Stimmbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Absatz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie zusätzlich Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Sächsischen Reisekostengesetz. (2) Ein Erfrischungsgeld, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann den Mitgliedern der Abstimmungsausschüsse für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 10 und den Mitgliedern der Abstimmungsvorstände für den Abstimmungstag gewährt werden. § 15 Geldbußen Geldbußen nach § 52a Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid fließen in die Kasse der Gemeinde, in der die oder der Betroffene in das Stimmberechtigtenverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach § 52a Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid in die Hauptkasse des Freistaates Sachsen. Unterabschnitt 2 Stimmbezirke § 16 Allgemeine Stimmbezirke (1) 1Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern bilden in der Regel einen Stimmbezirk. 2Größere Gemeinden werden nach Maßgabe von Absatz 2 in mehrere Stimmbezirke eingeteilt. 3Die Gemeinde bestimmt vorbehaltlich Absatz 4, wie viele und welche Stimmbezirke zu bilden sind. (2) 1Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Abstimmung erleichtert wird. 2Kein Stimmbezirk darf mehr als 4 000 Stimmberechtigte umfassen. 3Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirkes darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt haben. (3) Die Stimmberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften, wie Übergangswohnheimen, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Landespolizei, sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden. (4) 1Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden mit benachbarten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu einem Stimmbezirk vereinigen. 2Dabei wird bestimmt, welche Gemeinde die Abstimmung durchführt. § 17 Sonderstimmbezirke (1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Stimmberechtigten, die keinen Abstimmungsraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Stimmscheininhaberinnen und Stimmscheininhaber bilden. (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden. (3) Wird ein Sonderstimmbezirk nicht gebildet, gilt § 13 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein beweglicher Stimmbezirksvorstand zu bilden ist. Unterabschnitt 3 Stimmberechtigtenverzeichnis § 18 Führung des Stimmberechtigtenverzeichnisses (1) 1Die Gemeinde legt vor jeder Abstimmung für jeden allgemeinen Stimmbezirk (§ 16) ein Verzeichnis der Stimmberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. 2Das Stimmberechtigtenverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. 3Kopien von Stimmberechtigtenverzeichnissen dürfen nur für die Durchführung der Abstimmung und zu Sicherungszwecken hergestellt werden. (2) 1Das Stimmberechtigtenverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. 2Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen- und Hausnummern gegliedert werden. 3Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. 4In der Spalte für Bemerkungen dürfen Sperrvermerke über die Ausgabe von Briefabstimmungsunterlagen (§ 33) aufgenommen werden. (3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass jederzeit die Informationen für die Erstellung des Stimmberechtigtenverzeichnisses vorhanden sind. (4) Besteht ein Stimmbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, legt jede Gemeinde das Stimmberechtigtenverzeichnis für ihren Teil des Stimmberechtigtenverzeichnisses an. § 19 Eintragung der Stimmberechtigten in das Stimmberechtigtenverzeichnis (1) 1Von Amts wegen sind in das Stimmberechtigtenverzeichnis alle Stimmberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Abstimmung (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind 1. für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, 2. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister des Freistaates Sachsen eingetragen ist, 3. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung, wenn sie bei ihrer Anmeldung schriftlich erklären, während ihrer Anstaltsunterbringung keine Wohnung oder Hauptwohnung beizubehalten. 2Welche von mehreren Wohnungen einer stimmberechtigten Person ihre Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970, 972) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Auf Antrag werden in das Stimmberechtigtenverzeichnis Stimmberechtigte eingetragen, die nicht für eine Wohnung im Freistaat Sachsen gemeldet sind, sich aber am Abstimmungstag seit mindestens drei Monat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.