Bremen

Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296726. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.12.2022 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 972 Gliederungsnummer:2161-b-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 972), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

wie 5. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Pflegedienstleitung. § 22 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für Wohn- und Unterstützungsangebote (1) Anbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach den §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 haben nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über die Leistungserbringung und den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass anhand der Unterlagen die ordnungsgemäße Leistungserbringung und der ordnungsgemäße Betrieb überprüft werden kann. Insbesondere müssen ersichtlich werden: 1. Die wirtschaftliche und finanzielle Lage des verantwortlichen Leistungsanbieters, 2. die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume, 3. Name, Anzahl und Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in dem Wohn- und Unterstützungsangebot ausgeübte Tätigkeit, Nachweise über ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die Dienstpläne, 4. Name und Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer, aufgegliedert nach Alter, Geschlecht und Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie nach Pflegegraden oder Hilfebedarfsgruppen, 5. die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer, 6. der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln, 7. für Nutzerinnen und Nutzer von unterstützenden Wohnformen der Behindertenhilfe Förder- und Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung, 8. die Art, der Zeitpunkt, die Dauer und der Grund freiheitsbeschränkender Maßnahmen bei Nutzerinnen und Nutzern sowie die Angabe des oder der für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen und der gerichtlichen Entscheidung, 9. die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung und 10. die für die Nutzerinnen und Nutzer verwalteten Gelder oder Wertsachen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung dieser Anforderungen verwendet werden. Die Nummern 1, 2 und 10 gelten nicht für Leistungsanbieter von mobilen Unterstützungsdiensten. (2) Erbringt der Leistungsanbieter an mehreren Orten Leistungen oder betreibt er mehr als ein Wohn- und Unterstützungsangebot, sind für jeden Standort gesonderte Aufzeichnungen zu fertigen. Der Leistungsanbieter hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über die Leistungserbringung und den Betrieb mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die technischen und organisatorischen Anforderungen nach Artikel 9 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Verbindung mit § 22 des Bundesdatenschutzgesetzes sind einzuhalten. (3) Weitergehende Pflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. § 23 Angemessenheit und Erhöhung der Entgelte, Anpassungspflicht, Nachweispflicht im Fall der Kündigung (1) Dem Leistungsanbieter ist es untersagt, Entgelte und Entgeltbestandteile zu verlangen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Für Zeiten der Abwesenheit der Nutzerinnen oder Nutzer ist der Leistungsanbieter verpflichtet, in angemessenem Umfang Abschläge von der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge zu erstatten. Die Entgelte und Entgeltbestandteile sind vom verantwortlichen Leistungsanbieter nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen, wobei eine Differenzierung insoweit zulässig ist, als eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil des Wohn- und Unterstützungsangebotes erfolgt ist oder Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionsbeträge oder gesondert berechnete Investitionskosten getroffen worden sind. (2) Im Fall der Erhöhung des Entgelts sowie der Entgeltbestandteile hat der verantwortliche Leistungsanbieter die Nutzerinnen und Nutzer vier Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, von der voraussichtlichen Erhöhung schriftlich unter Angabe der Begründung in Kenntnis zu setzen. Die Interessenvertretung nach § 13 ist rechtzeitig vor Aufnahme von Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen mit den Kostenträgern anzuhören. Zu diesem Zweck sind ihr unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit geplanter Entgelterhöhungen zu erläutern. (3) Der Leistungsanbieter hat die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Er hat den Nutzerinnen oder Nutzern bei erhöhtem oder verringertem Unterstützungsbedarf eine entsprechende Anpassung der Leistungen anzubieten. (4) Hat die Nutzerin oder der Nutzer aufgrund eines vom Leistungsanbieter zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist der Leistungsanbieter der Nutzerin oder dem Nutzer zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. § 115 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. (5) Hat der Leistungsanbieter aus einem wichtigen Grund gekündigt, so hat er die Nutzerin oder den Nutzer bezüglich eines angemessenen Leistungsersatzes zu beraten. Hat der Leistungsanbieter wegen der Einstellung oder einer wesentlichen Änderung des Betriebs gekündigt, hat er auch die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Servicewohnen. Absatz 1 Satz 2 und 3 und die Absätze 2, 4 und 5 gelten nicht für mobile Unterstützungsdienste. § 24 Zusätzliche Leistungen an den Leistungsanbieter und dessen Beschäftigte in Wohn- und Unterstützungsangeboten (1) Dem Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 8 Absatz 3 und § 9 ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Nutzerinnen und Nutzern seines Wohn- oder Unterstützungsangebotes oder den Interessentinnen und Interessenten Geld oder geldwerte Leistungen über das hinaus versprechen oder gewähren zu lassen, was über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinausgehen. (2) Dies gilt nicht, wenn 1. andere als die vertraglich vereinbarten Leistungen des Leistungsanbieters entgolten werden, 2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden, 3. Geldleistungen oder geldwerte Leistungen im Hinblick auf die Überlassung von Wohnraum zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder für den Betrieb des verantwortlichen Leistungsanbieters versprochen oder gewährt werden und die zweckentsprechende Verwendung gesichert ist. (3) Der Leistungsanbieter hat Geldleistungen nach Absatz 2 Nummer 3 bis zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung von seinem Vermögen getrennt für jede Nutzerin oder jeden Nutzer oder für jede Interessentin oder jeden Interessenten einzeln durch die Einrichtung eines Sonderkontos bei einem Kreditinstitut zu verwalten. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Der Leistungsanbieter hat die Verzinsung oder den Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts den Nutzerinnen, Nutzern, Interessentinnen oder Interessenten gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Er muss die Geldleistungen oder die geldwerten Leistungen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertrages zurückgewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Er hat den Anspruch auf Rückzahlung zu sichern. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Geldleistungen oder geldwerte Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind. (4) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern eines Wohn- und Unterstützungsangebotes ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Nutzerinnen und Nutzern neben der vom Leistungsanbieter erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. (5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Leistungsanbieters in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 und des Absatzes 4 Satz 1 zulassen, soweit der Schutz der Nutzerinnen und Nutzer die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Geldleistungen oder die geldwerten Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind. (6) Näheres zur Umsetzung der Absätze 1 bis 5 kann durch eine von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zu erlassenden Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Rechtsverordnung regelt auch, unter welchen Bedingungen sich ein Leistungsanbieter von oder zugunsten von Nutzerinnen und Nutzern seines Wohn- und Unterstützungsangebotes oder den Interessentinnen und Interessenten Geld oder geldwerte Leistungen über das hinaus versprechen oder gewähren lassen darf, was vereinbart ist. Abschnitt 4 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde § 25 Überwachung von Servicewohnens (1) Vorhaben, die als Wohnform im Sinne des § 7 angezeigt werden, überprüft die zuständige Behörde darauf, ob die Vereinbarungen der Nutzerinnen und Nutzer oder ihrer Gemeinschaft mit dem Leistungsanbieter den Bestimmungen des § 7 entsprechen. (2) Beim Service-Wohnen prüft die zuständige Behörde, ob die Anforderungen aus § 10 erfüllt werden. (3) Entspricht ein Wohn- und Unterstützungsangebot dem § 7, teilt die zuständige Behörde dies den Nutzerinnen und Nutzern oder den für sie vertretungsberechtigten Personen schriftlich über den Leistungsanbieter mit. (4) Die Leistungsanbieter haben der zuständigen Behörde alle für die Überwachung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei Zweifeln an der Übereinstimmung der vom Leistungsanbieter zur Verfügung gestellten Vertragsausfertigungen mit der den Nutzerinnen und Nutzern ausgehändigten Vertragsausfertigungen soll die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den Nutzerinnen und Nutzern Einblick in die ihnen ausgehändigten Vertragsausfertigungen nehmen. (5) Zur Durchführung der Überwachung ist die zuständige Behörde berechtigt, Gemeinschaftsflächen des Servicewohnens sowie Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Nutzerinnen und Nutzer unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen, zu betreten. Der Zutritt zu Wohnräumen der Nutzerinnen und Nutzer soll nur mit deren Zustimmung erfolgen, sofern dies mit der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags vereinbar ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. § 26 Überwachung selbstverantworteter Wohngemeinschaften Bei selbstverantworteten Wohngemeinschaften prüft die zuständige Behörde, ob die Vereinbarungen der Nutzerinnen und Nutzer oder ihrer Gemeinschaft mit dem Leistungsanbieter den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 entsprechen. § 27 Überwachung anbieterverantworteter Wohngemeinschaften (1) Bei anbieterverantworteten Wohngemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 3 prüft die zuständige Behörde anlassbezogen, ob sie die für sie geltenden Anforderungen an den Betrieb erfüllen. Prüfungen können angemeldet oder unangemeldet durchgeführt werden. Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig. (2) Gegenstand der Prüfung ist die Wirksamkeit der vom Leistungsanbieter geplanten und durchgeführten Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz (Ergebnisqualität). Bei der Prüfung der Wirksamkeit sind die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) sowie der Ablauf, die Durchführung und die Bewertung der Leistungserbringung (Prozessqualität) einzubeziehen. (3) Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, 1. die von dem Wohn- und Unterstützungsangebot genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Nutzerinnen und Nutzer unterliegen, nur mit deren Zustimmung, 2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, 3. Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 22 zu nehmen, soweit dies für die Prüfung erforderlich ist, 4. sich mit den Nutzerinnen und Nutzern und ihren Vertretungsgremien nach § 13 sowie den Angehörigen in Verbindung zu setzen und sie zu befragen, 5. bei den Nutzerinnen und Nutzern mit deren Zustimmung den Gesundheitszustand in Augenschein zu nehmen sowie 6. die Beschäftigten zu befragen. (4) Die Leistungsanbieter, die Leitung sowie die Nutzerinnen und Nutzer haben diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen personenbezogene Daten über Nutzerinnen und Nutzer nicht speichern, an Dritte übermitteln oder zu anderen Zwecken nutzen. (5) Der Leistungsanbieter, seine Beschäftigten und das Leitungspersonal haben an den Prüfungen mitzuwirken. Sie haben der zuständigen Behörde die erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. (6) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit können Grundstücke und Räume in dem Wohn- und Unterstützungsangebot durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. Das Zutrittsrecht erstreckt sich auch auf die Grundstücke und Räume, die dem Hausrecht der Nutzerinnen und Nutzer unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen. Die auskunftspflichtige Person und die Nutzerinnen und Nutzer haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Nutzerinnen und Nutzer können bei Maßnahmen nach Satz 1 Dritte in angemessener Weise hinzuziehen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (7) Die Leistungsanbieter können Verbände und Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, unbeschadet der Zulässigkeit unangemeldeter Prüfungen, in angemessener Weise zu Prüfungen hinzuziehen. Die zuständige Behörde soll diese Verbände über den Zeitpunkt von angemeldeten Prüfungen unterrichten. (8) Der oder die Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde (Zeugnisverweigerungsrecht). § 28 Überwachung von Pflege- und Betreuungseinrichtungen und Gasteinrichtungen (1) Pflege- und Betreuungseinrichtungen prüft die zuständige Behörde jährlich wiederkehrend (Regelprüfungen) und anlassbezogen. Hierfür führt sie in jeder Pflege- und Betreuungseinrichtung jährlich eine Regelprüfung durch. Ist innerhalb des letzten Jahres eine Pflege- und Betreuungseinrichtung durch den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung e.V. oder einen von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen, den Trägern der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder den Trägern der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geprüft worden und wurden dabei keine erheblichen Mängel im Sinne dieses Gesetzes und den Rechtsverordnungen nach § 14 Absatz 2, § 14 Absatz 3 und § 13 Absatz 12 festgestellt, so kann der Zeitpunkt der Regelprüfung um höchstens zwei Jahre verschoben werden. (2) In Gasteinrichtungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 prüft die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen anlasslos (Regelprüfungen) und anlassbezogen. Hierfür führt sie eine Regelprüfung im Abstand von höchstens drei Jahren durch. Die Prüfungen in Gasteinrichtungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erfolgen nur anlassbezogen. (3) Bei jeder Regelprüfung in Pflege- und Betreuungseinrichtungen und Gasteinrichtungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 prüft die Aufsichtsbehörde insbesondere die Anforderungen an 1. die personelle Ausstattung nach § 11 Absatz 2 Nummer 2, 2. den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 11 Absatz 2 Nummer 9 und 3. die Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt nach § 11 Absatz 2 Nummer 10. (4) Die Aufsichtstätigkeit beginnt mit der Anzeige nach den §§ 19 und 20, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung. (5) Gegenstand und Umfang der Prüfung sind auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen gerichtet, insbesondere der Anforderungen nach §§ 14 und 15. Die Prüfung richtet sich nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen über die Qualität der Pflege- und Betreuungseinrichtung. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Prüfung berücksichtigt die zuständige Behörde, inwieweit 1. zeitnah durch den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung e.V, den Träger der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder durch den Träger der Sozialhilfe umfassend geprüft worden ist oder noch geprüft wird, und 2. der Leistungsanbieter darlegt, dass er die für Pflege- und Betreuungseinrichtungen geltenden Anforderungen erfüllt und dass und mit welchen Maßnahmen er diese Anforderungen auch in Zukunft verlässlich erfüllen wird. (6) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 2 können verbindliche Formen der Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisation gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sein. (7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der sächlichen und personellen Ausstattung ist die Behörde berechtigt, die Einhaltung der mit den Pflegekassen, den Krankenkassen, den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Eingliederungshilfe abgeschlossenen leistungsrechtlichen Verträge zu überprüfen. (8) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 25, 26 und 27 Absatz 1 bis 8 entsprechend. § 29 Überwachung von mobilen Unterstützungsdiensten (1) Bei mobilen Unterstützungsdiensten prüft die zuständige Behörde anlassbezogen, ob sie die für sie geltenden Anforderungen an den Betrieb erfüllen. Prüfungen können angemeldet oder unangemeldet durchgeführt werden. Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig. (2) § 27 Absatz 2 bis 8 gelten entsprechend. Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten, in deren Räume der zu prüfende mobile Unterstützungsdienst tätig ist, und die selbst nicht Adressat der Prüfung sind, haben die Maßnahme nach Absatz 1 zu dulden. § 30 Feststellungen zur Zuordnung von Wohn- und Unterstützungsangeboten (1) Maßnahmen nach den §§ 25 bis 29 können der Feststellung dienen, ob ein Vorhaben ein Wohn- oder Unterstützungsangebot im Sinne der §§ 5 bis 9 ist. (2) Die Maßnahmen sind auch zulässig in Bezug auf nicht angezeigte Vorhaben, wenn Anhaltspunkte für das Bestehen eines Wohn- und Unterstützungsangebotes nach §§ 5 bis 9 vorliegen. § 31 Befugnisse bei Mängeln (1) Mängel sind Abweichungen von den für das jeweilige Wohn- und Unterstützungsangebot geltenden Anforderungen. Ein Mangel droht, wenn Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer solche Abweichungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. (2) Liegt ein Mangel vor oder droht ein Mangel, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach den §§ 32 bis 35 treffen. (3) Die zuständige Behörde kann ihre Befugnisse auch auf Feststellungen des Medizinischen Dienstes oder anderer Überwachungsbehörden stützen. § 32 Beratung bei Mängeln (1) Ist festgestellt worden, dass in einem Wohn- und Unterstützungsangebot nach §§ 5, 8 Absatz 3 oder § 9 ein Mangel droht oder vorliegt, so soll die zuständige Behörde zunächst den Leistungsanbieter über die Möglichkeiten zur Abstellung des Mangels beraten. Dasselbe gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß § 19 vor der Aufnahme des Betriebs ein Mangel festgestellt wird. (2) An der Beratung sind die Träger der Sozialhilfe, mit denen Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, sowie die Pflegekassen, deren Landesverbände und die Ersatzkassen oder sonstige Sozialleistungsträger, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 72, 75, 85, 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder sie tatsächlich Leistungen für Nutzerinnen und Nutzern an den Leistungsanbieter erbringen, zu beteiligen, wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. Erbringt der Leistungsanbieter Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in Bezug auf außerklinische Intensivpflege nach § 132l Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Krankenkassen oder ihre Landesverbände zu beteiligen. Die Träger der Sozialhilfe, die Träger der Eingliederungshilfe, die Pflegekassen oder die Krankenkassen sind ferner auf ihren Wunsch hin an der Beratung zu beteiligen. (3) Hat eine Nutzerin oder ein Nutzer wegen eines festgestellten Mangels aus wichtigem Grund den Vertrag über das Wohnen oder die Unterstützung fristlos gekündigt, soll die zuständige Behörde sie oder ihn dabei beraten, ein angemessenes anderweitiges Wohn- und Unterstützungsangebot zu zumutbaren Bedingungen zu finden. § 33 Anordnungen (1) Zur Beseitigung festgestellter Mängel können gegenüber dem verantwortlichen Leistungsanbieter Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer, zur Sicherung der Einhaltung der dem Leistungsanbieter gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der Einrichtung erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 19 vor Aufnahme des Betriebs der Einrichtung festgestellt werden. (2) Anordnungen sollen so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 132l Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. Gegen Anordnungen können auch die Träger der Sozialhilfe oder Träger nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Widerspruch und Anfechtungsklage erheben. Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflege- und Betreuungseinrichtungen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder der nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Vertragsparteien anzustreben. Entsprechendes gilt bei Anordnungen gegenüber Hospizen, wenn sie eine Erhöhung der nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können. Für Träger der Pflegeversicherung und für Träger der Krankenversicherung gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (3) Ist es zur Abwehr einer Gefährdung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer erforderlich, kann eine Anordnung auch ohne vorhergehende Beratung des Leistungsanbieters erlassen werden. § 34 Belegungsstopp, Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung bei Gasteinrichtungen und Pflege- und Betreuungseinrichtungen (1) Kann wegen erheblicher Mängel eine den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechende Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer nicht allein durch Anordnungen nach § 33 sichergestellt werden, kann die zuständige Behörde bis zur Mängelbeseitigung zusätzlich die Aufnahme weiterer Nutzerinnen und Nutzer ganz oder teilweise untersagen (Belegungsstopp). (2) Dem Leistungsanbieter kann die weitere Beschäftigung der Leitung, eines oder einer Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Anna

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.