Bremen

Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296726. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.12.2022 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 972 Gliederungsnummer:2161-b-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 972), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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t Informations-, Mitsprache- und Beratungsrechte bei Entscheidungen des Leistungsanbieters, wobei die Entscheidung nicht von der Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer abhängig ist. Mitbestimmung bezeichnet die Form der Mitwirkung, bei der Entscheidungen oder Maßnahmen des Leistungsanbieters erst durch Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer wirksam werden. (2) Kann ein Beirat durch Wahl nicht gebildet werden, sollen seine Aufgaben durch ein Vertretungsgremium wahrgenommen werden, das sich aus Angehörigen, rechtlichen Betreuerinnen oder Betreuern oder anderen Vertrauenspersonen zusammensetzt, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe bereit sind. Das Vertretungsgremium ist der zuständigen Behörde vom Leistungsanbieter mitzuteilen. (3) Die zuständige Behörde bestellt eine Fürsprecherin oder einen Fürsprecher der Nutzerinnen und Nutzer, a) wenn ein Vertretungsgremium im Sinne des Absatzes 2 weder besteht noch gebildet werden kann und auch die Interessenvertretung im Rahmen einer Versammlung der Nutzerinnen und Nutzer ausscheidet und b) in Gasteinrichtungen. Die Nutzerinnen und Nutzer sowie die vom Leistungsanbieter beschäftigte Leitung des Wohn- und Unterstützungsangebotes können dazu Vorschläge machen und sind zu den Vorschlägen der zuständigen Behörde anzuhören. Die Tätigkeit der Fürsprecherin oder des Fürsprechers ist unentgeltlich und ehrenamtlich. (4) In anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 8 Absatz 3 und in anderen Wohn- und Unterstützungsangeboten mit weniger als zwölf Plätzen kann die Versammlung der Nutzerinnen- und Nutzer die Interessenvertretung an Stelle eines Beirates oder eines Vertretungsgremiums wahrnehmen. Die Nutzerinnen und Nutzer können eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen, die oder der die Aufgaben des Beirates nach Absatz 1 Satz 1 wahrnimmt. Sind die Nutzerinnen und Nutzer nicht in der Lage, ihre Interessen in einer Versammlung zu artikulieren und eine Sprecherin oder einen Sprecher zu wählen, ist entsprechend Absatz 2 und 3 zu verfahren. (5) Der Leistungsanbieter hat sicherzustellen, dass dem Beirat eine bedarfsgerechte Assistenz zur Verfügung steht. Die zuständige Behörde kann einem Beirat eine Assistenz zur Verfügung stellen, soweit dies nicht in der vertraglichen Verpflichtung des Leistungsanbieters liegt. Die Assistenz nach Satz 2 ist eine freiwillige unentgeltliche Tätigkeit. Sie wird wahrgenommen von Personen, die von der zuständigen Behörde in Grundsatzfragen des Betriebs von Wohn- und Unterstützungsangeboten und der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen geschult werden. (6) Die Bildung eines Vertretungsgremiums nach Absatz 2 und die Bestellung einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers nach Absatz 3 erfolgen für einen Zeitraum, welcher der Amtszeit des Beirates entspricht. Vor einer erneuten Bildung eines Vertretungsgremiums nach Absatz 2 oder einer erneuten Bestellung einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers nach Absatz 3 ist die Möglichkeit zu prüfen, einen Beirat zu bilden. (7) Der Leistungsanbieter hat a) den Beirat nach Absatz 1, das Vertretungsgremium nach Absatz 2, die Fürsprecherin und den Fürsprecher nach Absatz 3 in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und ihnen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Sachmittel und Kommunikationstechniken zur Verfügung zu stellen und b) den Mitgliedern des Beirates und des Vertretungsgremiums sowie der Fürsprecherin oder dem Fürsprecher Zutritt zur Einrichtung zu gewähren. Kommt der Leistungsanbieter diesen Pflichten nicht nach, hat er dies der zuständigen Behörde gegenüber zu begründen. (8) Die zuständige Behörde unterrichtet die Nutzerinnen und Nutzer und die Interessenvertretungen über die Wahl und die Befugnisse der Interessenvertretungen sowie die Möglichkeiten der jeweiligen Gremien, die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer zur Geltung zu bringen. (9) Der Beirat, das Vertretungsgremium oder die Fürsprecherin oder der Fürsprecher sollen mindestens einmal im Jahr die Nutzerinnen und Nutzer zu einer Versammlung einladen, zu der jede Nutzerin und jeder Nutzer eine andere Person zu ihrer Unterstützung hinzuziehen kann. Ist die Versammlung nach Satz 1 nicht geeignet, um alle Nutzerinnen und Nutzer zu erreichen, soll der Beirat, das Vertretungsgremium oder die Fürsprecherin oder der Fürsprecher auf andere Weise eine regelmäßige Information über die Arbeit der Interessenvertretung sicherstellen. (10) In Wohn- und Unterstützungsangeboten nach § 9 besteht das Amt einer Frauenbeauftragten, die die Interessen und besonderen Belange der Nutzerinnen vertritt. Der Leistungsanbieter wirkt darauf hin, dass eine Frauenbeauftragte gewählt wird. Die Frauenbeauftragte ist Ansprechpartnerin und berät die Nutzerinnen insbesondere bei psychischer oder körperlicher Gewalterfahrung oder sexueller Belästigung. Sie wird von den Nutzerinnen der Einrichtung aus deren Kreis gewählt. Die Frauenbeauftragte kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (11) Für die Zeit, in der aus dem Kreis der Nutzerinnen keine Frauenbeauftragte gewählt werden kann, bestellt die zuständige Behörde eine Frauenbeauftragte. Die Nutzerinnen sowie die vom verantwortlichen Leistungsanbieter beschäftigte Leitung des Wohn- und Unterstützungsangebotes können dazu Vorschläge machen und sind zu den Vorschlägen der zuständigen Behörde anzuhören. (12) Näheres zu den Interessenvertretungen und ihre Wahl, Bestellung, Zusammensetzung, Amtszeit, Rechte und Pflichten sowie die korrespondierenden Pflichten des Leistungsanbieters bestimmt eine Rechtsverordnung, die von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zu erlassen ist. § 13a Beteiligungs- und Einsichtsrechte Die Nutzerinnen und Nutzer haben bei der individuellen Hilfe-, Pflege- und Unterstützungsplanung und deren Durchführung ein Recht auf Mitbestimmung. Die Nutzerinnen und Nutzer sind rechtzeitig anzuhören und die geäußerten Wünsche sind zu berücksichtigen. Ergänzend zum Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 haben die Nutzerinnen und Nutzer ein Recht auf Einsichtnahme in die sie betreffenden Dokumentationen und Unterlagen. § 14 Allgemeine Anforderungen an Wohn- und Unterstützungsangebote (1) Wohn- und Unterstützungsangebote nach den §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 dürfen betrieben werden, wenn der verantwortliche Leistungsanbieter und die für ihn handelnden Personen 1. die notwendige fachliche Zuverlässigkeit zum Betrieb des Wohn- und Unterstützungsangebotes besitzen, 2. die persönliche Zuverlässigkeit besitzen und 3. mit den Nutzerinnen und Nutzern Verträge abschließen, die den Anforderungen des § 10 Absatz 1 und in dessen Geltungsbereich den Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes entsprechen. Maßstab für Leistungserbringung und Angebotsgestaltung müssen im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen die individuellen Bedarfe der Nutzerinnen und Nutzer sein. (2) Wohn- und Unterstützungsangebote nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 müssen dem jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. Die Leistungsanbieter haben hierfür die angebotsbezogenen erforderlichen personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und zu unterhalten. Hierzu erlässt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz eine Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere die Zahl, Qualifikation, Präsenz und den Anteil der für die Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer erforderlichen Pflege- und Unterstützungskräfte sowie die Eignung der Leitungskräfte und der Beschäftigten, der Fachkräfte, die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten. Die Rechtsverordnung kann auch Anforderungen zum Einsatz temporärer Kräfte, insbesondere von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern, enthalten, in Abgrenzung zu Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit dem Leistungsanbieter des Wohn- und Unterstützungsangebotes haben. (3) Größe und Beschaffenheit der für Wohn- und Unterstützungsangebote nach §§ 5, 8 Absatz 3 und § 9 genutzten Räume müssen dem Unterstützungszweck entsprechen und ein Leben der Nutzerinnen und Nutzer in Würde und Selbstbestimmung ermöglichen. Hierzu erlässt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz eine Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung soll insbesondere die in § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Absatz 3 Nummer 2 genannten Ziele berücksichtigen. (4) Der Leistungsanbieter hat im Rahmen seiner Einwirkungsmöglichkeiten die Koordination interner und externer Leistungen der medizinischen, pflegerischen und sozialen Versorgung zu unterstützen. Art und Umfang der Unterstützungsleistungen sind entsprechend dem individuellen und sich verändernden Unterstützungsbedarf auf der Grundlage von individuellen Zielvereinbarungen und Hilfe-, Pflege- und Förderplänen anzupassen. (5) In Wohn- und Unterstützungsangeboten, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, hat der Leistungsanbieter sicherzustellen, dass bei der Leistungserbringung ein ausreichender Schutz vor Infektionen gewährleistet ist und die Beschäftigten die Hygieneanforderungen nach dem anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse einhalten. (6) Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten müssen ein Qualitätsmanagement betreiben, das mindestens umfasst: 1. Eine Beschreibung der Qualitätsziele, 2. eine Beschreibung der Kernprozesse des Betriebes, 3. eine verbindliche und dokumentierte Festlegung von Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Maßnahmen für die Entwicklung und Sicherung von Qualität, 4. eine geeignete Dokumentation der Maßnahmen und 5. eine regelmäßige Überprüfung der Qualitätsziele. § 15 Besondere Anforderungen an Pflege- und Betreuungseinrichtungen (1) Pflege- und Betreuungseinrichtung dürfen nur betrieben werden, wenn 1. der Leistungsanbieter die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb der Pflege- und Betreuungseinrichtung besitzt; hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn eine Vereinbarung über die Versorgung nach dem Fünften, Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorliegt; die zuständige Behörde kann weitere Nachweise und Unterlagen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verlangen, 2. am Ort der Pflege- und Betreuungseinrichtung eine für alle wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und fachlichen Aspekte des Betriebs verantwortliche Leitung (Leitung der Einrichtung) beschäftigt ist, 3. der Leistungsanbieter eine dem Konzept nach Absatz 2 der Zielgruppe entsprechende Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer sicherstellt, 4. Pflege- und Betreuungskräfte in ausreichender Zahl und Qualität vorhanden sind; hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn Verträge mit den Kostenträgern nach dem Fünften, Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorliegen und die darin vereinbarte Personalausstattung gegeben ist, 5. in Pflege- und Betreuungseinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch die Bestimmungen des § 71 Absatz 2 und 3 Elftes Sozialgesetzbuch eingehalten werden und 6. der Leistungsanbieter die Anforderungen erfüllt, die in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 4, § 13 Absatz 12 und § 14 Absatz 2 und 3 an ihn gestellt werden. (2) Der Leistungsanbieter und die Leitung haben ein Unterstützungskonzept zu erstellen und auf dessen Grundlage sicherzustellen, dass 1. und mit welchen Mitteln die Selbstbestimmung, die Förderung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und die Vermeidung von Benachteiligungen gesichert wird, 2. im Rahmen der Einwirkungsmöglichkeiten der Einrichtung ärztliche, zahnärztliche und sonstige gesundheitliche oder therapeutische Versorgung gesichert ist, 3. bei Menschen mit Behinderung die pädagogische und pflegerische Unterstützung gewährleistet ist sowie am Ziel der vollen gesellschaftlichen Teilhabe orientierte Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden, 4. bei pflegebedürftigen Menschen eine humane und aktivierende Pflege gewährleistet wird sowie Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden, 5. eine kultursensible Durchführung der Unterstützungsleistungen gewährleistet ist, 6. das Bedürfnis nach Unterstützung durch gleichgeschlechtliches Unterstützungspersonal berücksichtigt wird, 7. eine ausreichende Qualität der hauswirtschaftlichen Versorgung gewährleistet ist, 8. Besuche bei Nutzerinnen und Nutzern ermöglicht und nur dann im Einvernehmen mit dem Nutzer oder der Nutzerin verhindert oder eingeschränkt werden, wenn das unerlässlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen von Nutzerinnen und Nutzern oder des Betriebs der Einrichtung abzuwenden und 9. Arzneimittel ordnungsgemäß und nutzerbezogen aufbewahrt sowie von sachkundigen Unterstützungskräften unter der Verantwortung einer Fachkraft verordnungsgemäß verabreicht werden. (3) Pflege- und Betreuungseinrichtungen wirken auf die gleichberechtigte Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der Gesellschaft und die Öffnung der Pflege- und Betreuungseinrichtungen in das Gemeinwesen unter Einbeziehung der lokal bestehenden Angebote und Netzwerke hin. Dabei sind die kulturellen und religiösen Belange der Nutzerinnen und Nutzer sowie ihre besonderen Kompetenzen zu berücksichtigen. Die Leistungsanbieter haben insbesondere 1. Betätigungen zu ermöglichen, die die Fertigkeiten der Nutzerinnen und Nutzer in alltagsnahen Handlungen zur Geltung bringen, 2. rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, bürgerschaftlich engagierte Menschen und Vertrauenspersonen der Nutzerinnen und Nutzer in das Alltagsleben in der Wohnform einzubeziehen, 3. Vernetzungen des Wohn- und Unterstützungsangebotes mit sozialen und kulturellen Initiativen und Angeboten des Stadtteils herzustellen und die Nutzerinnen und Nutzer bei der gleichberechtigten Teilhabe zu unterstützen. (4) Der Leistungsanbieter hat Vorkehrungen für die Wahrung der Selbstbestimmung bei zunehmendem Unterstützungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer in krankheitsbedingten Krisensituationen und im Sterben zu treffen sowie ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Zu diesem Zweck soll er die Nutzerinnen und Nutzer beraten, die Vernetzung mit ambulanten Hospiz- und Palliativdiensten nutzen und deren Tätigwerden in dem Wohn- und Unterstützungsangebot ermöglichen. § 16 Besondere Anforderungen an Gasteinrichtungen (1) Für Gasteinrichtungen gelten die Anforderungen des § 15 Absatz 1 und 2 entsprechend. (2) Gasteinrichtungen sollen Gäste, die in ihr Zuhause zurückkehren oder von der Gasteinrichtung in ein anderes Wohn- und Unterstützungsangebot wechseln, bei den erforderlichen Regelungen unterstützen und ihnen die notwendigen Informationen verschaffen. Sie haben dazu die erforderlichen Kooperationsbezüge herzustellen und zu pflegen. (3) Hospize müssen den besonderen Bedürfnissen schwer kranker, sterbender Menschen angemessen Rechnung tragen. Eine Vernetzung mit ambulanten Hospizdiensten ist anzustreben. § 17 Besondere Anforderungen an das Servicewohnen Leistungsanbieter des Servicewohnens haben einer über längere Dauer bestehenden, unbemerkten und von den Nutzerinnen und Nutzern nicht mehr artikulierbaren Hilflosigkeit der Nutzerinnen und Nutzer vorzubeugen. Zu diesem Zweck sollen sie sich in regelmäßigen Nachfragen per Telefon oder auf anderem Wege nach dem Wohlergehen der Nutzerinnen und Nutzer erkundigen. Wenn Nutzerinnen und Nutzer diese Nachfragen ausdrücklich ablehnen, hat der Leistungsanbieter dies zu dokumentieren. § 18 Abweichung und Befreiung von Anforderungen (1) Von den Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen kann die zuständige Behörde ganz oder teilweise befreien, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird und 1. ohne die Abweichung ein besonderes Unterstützungskonzept nicht umgesetzt werden kann, 2. die Abweichung auf Grund einer geringen Größe des Wohn- und Unterstützungsangebotes und einer geringen Zahl von Nutzerinnen und Nutzern geboten ist, oder 3. die Abweichung im Sinne der Erprobung neuer Unterstützungs- oder Wohnformen geboten ist. Die mit Hilfe der Abweichung umzusetzenden Konzepte und Angebotsformen müssen auf eine bessere Umsetzung besonderer Bedarfe und Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer ausgerichtet sein. (2) Der Schutz der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer ist sicher zu stellen. Die Interessenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer nach § 13 ist zu beteiligen. Dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, sowie den Pflegekassen oder sonstigen Sozialleistungsträgern, mit denen Vereinbarungen nach den §§ 72, 75, 85, 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in Bezug auf außerklinische Intensivpflege nach § 132l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 123 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, bestehen oder die tatsächlich Leistungen für Nutzerinnen und Nutzer an den Leistungsanbieter erbringen, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist unter Berücksichtigung des Erprobungsgegenstandes und der Auswertbarkeit der Erprobung angemessen zu befristen. Die zuständige Behörde kann eine Befreiung von Anforderungen aus wichtigem Grund jederzeit widerrufen. Ein wichtiger Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn der Leistungsanbieter Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Rechte zur Überwachung nach den §§ 25 bis 29 dieses Gesetzes bleiben unberührt. Die zuständige Behörde kann weitere Behörden beteiligen. (4) Die Befreiung nach Absatz 1 kann unbefristet erteilt werden, wenn die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer nicht eingeschränkt werden, eine Qualitätsverbesserung der Unterstützung erreicht werden kann, unter Berücksichtigung der unterstützten Zielgruppe besondere Bedingungen des Wohn- und Unterstützungsangebotes erforderlich sind und der Leistungsanbieter den Erfolg des Konzeptes nachgewiesen hat. (5) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, eine Änderung des Konzeptes, das Anlass für die Befreiung war, oder eine Änderung der dem Konzept zugrunde gelegten Tatsachen unverzüglich mitzuteilen. § 19 Allgemeine Anzeigepflichten für Wohn- und Unterstützungsangebote (1) Der Leistungsanbieter für Wohn- und Unterstützungsangebote nach §§ 5, 7, 8 Absatz 3 und § 9 hat die Absicht der Betriebsaufnahme spätestens drei Monate vor der Betriebsaufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist beabsichtigt, Leistungen im Sinne des Fünften oder Elften Buches Sozialgesetzbuch anzubieten, kann die zuständige Behörde die mit der Anzeige erhaltenen Informationen an die Landesverbände der Krankenkassen oder Pflegekassen weiterleiten. (2) Die Anzeige für Wohnangebote nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Leistungsanbieters, 2. Anschrift und Nutzungsart des Wohn- und Unterstützungsangebotes, 3. den Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsaufnahme, 4. die Anzahl der Plätze, 5. Muster der mit den Nutzerinnen und Nutzern abzuschließenden Verträge, 6. ein Konzept und Leitbild mit Aussagen über die Art der zu erbringenden Dienstleistungen, 7. soweit der Leistungsanbieter die Unterstützungsleistungen erbringen soll, Muster der für die Erbringung der Dienstleistungen abzuschließenden Verträge sowie den Zeitpunkt der geplanten Aufnahme der Dienstleistungen und 8. soweit nicht zugleich eine Anzeige nach § 20 vorzunehmen ist, eine Erklärung, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Anbieter der Unterstützungsleistungen und dem Vermieter bestehen. Soweit die Unterstützungsleistungen von Leistungsanbietern erbracht werden, die nicht der Anbieter des Wohnens sind, hat der Anbieter des Wohnens der zuständigen Behörde eine Liste mit Namen, Adressen und Ansprechpersonen der in dem jeweiligen Wohn- und Unterstützungsangebot tätigen Leistungsanbieter zur Verfügung zu stellen. (3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich beabsichtigte oder vorgenommene Änderungen nach Absatz 2 anzuzeigen. (4) Wer die Absicht hat, den Betrieb ganz oder teilweise einzustellen oder die nach den Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes abgeschlossenen Verträge wesentlich zu ändern, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise über die künftige Unterkunft und Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Nutzerinnen und Nutzern zu verbinden. (5) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, 1. Unglücksfälle, die zum Beispiel durch Feuer oder Unwetter ausgelöst wurden, 2. durch das in dem Wohn- und Unterstützungsangebot beschäftigte Personal, durch Nutzerinnen oder Nutzer oder durch Dritte begangene sexuelle Übergriffe und Gewalttaten gegenüber Nutzerinnen und Nutzern, 3. sonstige Vorkommnisse, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit von Nutzerinnen oder Nutzern geführt haben oder führen können, sowie 4. Behinderungen oder Verhinderungen von Besuchen bei Nutzerinnen oder Nutzern im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 8 unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Bei diesen Mitteilungen sind personenbezogene Daten von Betroffenen zu anonymisieren. (6) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. § 20 Besondere Anzeigepflichten für Gasteinrichtungen und Pflege- und Betreuungseinrichtungen (1) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, das Vorhaben in der Stadtgemeinde Bremen bei dem zuständigen Beirat, in der Stadt Bremerhaven beim Magistrat oder einer von ihm bestimmten Stelle vorzustellen und den Nachweis darüber mit der Anzeige vorzulegen. (2) Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten: 1. Die allgemeine Leistungsbeschreibung sowie die Konzeption der Einrichtung, 2. die Nutzungsart der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume, 3. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitungsperson sowie der Pflegedienstleitung oder der entsprechenden Leitung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, 4. Anzahl und Qualifikation der Unterstützungskräfte, 5. vorhandene Vereinbarungen nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 72, 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in Bezug auf außerklinische Intensivpflege nach § 132l Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden. Stehen die Leitungskräfte, die Pflegedienstleitung oder die Unterstützungskräfte zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zur Aufnahme des Betriebs nachzuholen. (3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich beabsichtigte oder vorgenommene Änderungen zu den Angaben nach Absatz 2 anzuzeigen. § 21 Besondere Anzeigepflichten für mobile Unterstützungsdienste (1) Mobile Unterstützungsdienste nach § 6 Absatz 2 müssen die Erbringung von Leistungen innerhalb von Wohn- und Unterstützungsangeboten mit Beginn der Leistungserbringung anzeigen. (2) Die Anzeige für Unterstützungsangebote nach § 6 Absatz 2 muss zusätzlich zu den Angaben nach § 19 Absatz 2 Nummer 1, 5, 6 und 8 folgende Angaben enthalten: 1. Anschrift des Geschäftssitzes, 2. Name und Adresse des Wohn- und Unterstützungsangebotes, in dem die Unterstützungsleistungen erbracht werden, 3. Zahl der Nutzerinnen und Nutzer, denen planmäßig Unterstützungsleistungen angeboten werden sollen und 4. Zeitpunkt des Beginns der Unterstützungsleistungen so

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.