Bremen

Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296726. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.12.2022 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 972 Gliederungsnummer:2161-b-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 972), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

hme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen. (3) Betrifft ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 2 die Leitung, kann dem verantwortlichen Leistungsanbieter aufgegeben werden, eine neue Leitung einzusetzen. Hat der Leistungserbringer keine neue geeignete Leitung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Frist eingesetzt, kann die Aufsichtsbehörde eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen. Die zuständige Behörde kann eine kommissarische Leitung auch dann einsetzen, wenn der Leistungsanbieter aus anderen Gründen als nach Satz 1 und trotz entsprechender Anordnung keine geeignete Leitung eingesetzt hat und die Voraussetzungen für einen Belegungsstopp vorliegen. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat sich die kommissarische Leitung sowohl mit dem verantwortlichen Leistungsanbieter als auch mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen. Die Kosten für die kommissarische Leitung trägt der verantwortliche Leistungsanbieter. Die Tätigkeit der kommissarischen Leitung endet, wenn der Leistungsanbieter mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung bestimmt. § 35 Untersagung (1) Der Betrieb eines Wohn- und Unterstützungsangebotes nach §§ 5, 8 Absatz 3 und § 9 ist zu untersagen, wenn die Anforderungen nach §§ 14 bis 17 nicht erfüllt werden und Maßnahmen nach den §§ 32 bis 34 nicht ausreichen, um eine Gefährdung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer abzuwenden. (2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Leistungsanbieter 1. die Anzeige nach den §§ 19 bis 21 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat, 2. Anordnungen nach § 33 Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt, 3. Personen entgegen einem nach § 34 Absatz 2 ergangenen Verbot beschäftigt oder gegen § 23 verstößt. (3) Eine Untersagung nach Absatz 1 kann auch vor der Aufnahme des Betriebs erfolgen. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind. § 36 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die zuständige Behörde bei Wohn- und Unterstützungsangeboten für ältere und pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Lande Bremen, den Landesverbänden der Krankenkassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung, dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., den zuständigen Trägern der Sozialhilfe, den zuständigen Trägern der Eingliederungshilfe und den Gesundheitsämtern und bei Wohn- und Unterstützungsangeboten für Nutzerinnen und Nutzer mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung sowie mit seelischer Behinderung mit den Gesundheitsämtern zusammen. Dazu werden untereinander Informationen ausgetauscht, die verschiedenen Prüfverfahren und -tätigkeiten abgestimmt und koordiniert sowie gemeinsame Absprachen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln getroffen. (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen tauschen die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Daten einschließlich der aus Prüfungen nach den §§ 25 bis 29 sowie aus Anzeigen nach den §§ 19 bis 21 gewonnenen Erkenntnisse untereinander aus. Die zuständige Behörde ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, die aus der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekassen, die Krankenkassen, den Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., den Medizinischen Dienst, den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Eingliederungshilfe weiterzugeben. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn dies unverzichtbarer Bestandteil der Aufgabenwahrnehmung ist. Vor der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind personenbezogene Daten der Nutzerinnen und Nutzer zu anonymisieren; sofern eine Anonymisierung nicht möglich ist, sind die Daten zu pseudonymisieren. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 übermittelt die zuständige Behörde personenbezogene Daten der Nutzerinnen und Nutzer in nicht anonymisierter Form, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Gesundheitsdienstgesetz erforderlich ist. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen von den empfangenden Stellen nur zum Zwecke ihrer Aufgabenwahrnehmung verarbeitet oder genutzt werden. Jede Nutzerin und jeder Nutzer kann verlangen, dass sie oder er über ihre oder seine nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten unterrichtet wird. (4) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 bildet die zuständige Behörde mit den in Absatz 1 genannten Beteiligten Arbeitsgemeinschaften. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaften führt die zuständige Behörde. Die in Absatz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bereiche kann je eine Arbeitsgemeinschaft gebildet werden. (5) Die Arbeitsgemeinschaften können Interessenvertretungen, Verbände, Institutionen oder Sachverständige hinzuziehen. Die Hinzugezogenen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die zuständige Behörde darf den Hinzugezogenen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form übermitteln. Abschnitt 5 Zuständigkeit, Ordnungswidrigkeiten § 37 Zuständige Behörde (1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. (2) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Personen müssen die hierzu erforderlichen fachlichen und persönlichen Kompetenzen besitzen und sich regelmäßig über den aktuellen Stand der fachlichen Erkenntnisse in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen informieren und weiterbilden. § 38 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 19 Absatz 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. ein Wohn- und Unterstützungsangebot führt oder eine Leistung erbringt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 35 untersagt worden ist, 3. entgegen § 24 Absatz 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt oder 4. einen Belegungsstopp nach § 34 Absatz 1 oder ein Beschäftigungsverbot nach § 34 Absatz 2 missachtet. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Pflichten nach § 10 verletzt oder einer nach § 10 Absatz 4, § 13 Absatz 12, § 14 Absatz 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung sowie den nach § 39 Absatz 1 weiter geltenden Rechtsverordnungen zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 2 keine Leitungskraft beschäftigt oder entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 4 Pflege- und Unterstützungskräfte nicht oder nicht in ausreichender Zahl einsetzt. 3. entgegen § 19 Absatz 2, 3, 5 und 6 und § 20 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 23 Absatz 1 Entgelte verlangt, die nicht im angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen, entgegen § 23 Absatz 3 die vereinbarten Leistungen nicht erbringt oder entgegen § 23 Absatz 5 den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes nicht erbringt sowie die Umzugskosten nicht übernimmt, 5. entgegen § 24 Absatz 4 oder einer nach § 24 Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 6. entgegen §§ 25 bis 29 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 27 Absatz 4 eine Maßnahme nicht duldet, oder 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Die Höhe der Geldbußen nach Satz 1 kann unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 Ordnungswidrigkeitengesetz überschritten werden. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 39 Bestandsschutz Für Wohn- und Unterstützungsangebote, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Sinne des § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes in der am 15. Dezember 2017 geltenden Fassung waren, gilt die Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Fall der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Nutzers oder einer Nutzerin oder eines Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553), die durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, weiter. § 40 Widerspruch und Anfechtungsklage Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 27 Absatz 1 bis 6, § 28 Absatz 1 bis 5, § 34 und § 35 Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 33 haben keine aufschiebende Wirkung, soweit durch sie eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzern beseitigt werden soll. § 41 Leichte Sprache Die zuständige Behörde ist verpflichtet, den Text dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2023 in leichter Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen. § 42 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz vom 15. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 129 - 2161-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 37) geändert worden ist, außer Kraft. (3) Die Erfahrungen mit diesem Gesetz sind vor einer Neufassung dieses Gesetzes zu evaluieren. Die Evaluation ist durch externe Gutachter durchzuführen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.