Sachsen

Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 5617. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2006 Nr. 14, S. 532 Fsn-Nr.: 28-8.3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. März 2025

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hmenden Einsatzkräfte und Einsatzmittel mit Standort bei Übernahme; 7. die Lagemeldungen; 8. die jeweils handelnden Personen/Funktion; 9. der Einsatzabschluss durch die IRLS.  Es ist sicherzustellen, dass nach Einsatzabschluss ein mit dem Einsatzleiter abgestimmtes und festgelegtes Abschlussstichwort nachgetragen werden kann. 4.2.12.3 Fahrzeugortung Zur Fahrzeugortung sind nachfolgende Kommunikationswege vorzusehen: 1. Analogfunk unter Nutzung des FMS mit Folgetelegramm; 2. GSM und dessen Datendienste; 3. BOS-Digitalfunk mit Ortungsprotokoll LIP. Die Abfrage der Ortungsdaten muss dabei zyklisch oder auf Anfrage möglich sein. Spontane Meldungen der Fahrzeuge sind zuzulassen. 4.2.13 Qualitätsmanagementsystem Rettungsdienst 4.2.13.1 Grundlagen des Qualitätsmanagementsystems Für das Qualitätsmanagement, die Bereichsplanungen, Entgeltverhandlungen und rechtsaufsichtliche Prüfungen durch die entsprechenden Aufsichtsbehörden im Rettungsdienst ist eine gesicherte und einheitliche Datenbasis zu schaffen. Als Grundlage einer solchen Datenbasis ist neben den bereits vorhandenen Einsatzdaten im ELS die Übernahme des minimalen Notarztdatensatzes nach DIVI in der aktuellen Version für Rettungsdiensteinsätze vorzusehen. Die Übernahme kann neben einem automatisch generierten Datensatz aus einem System zur Mobilen Datenerfassung im Rettungsdienst auch über ein Formular im Internet (Web-Front-End) erfolgen. Hierfür sind die entsprechenden Grundlagen in den IRLS und Technikzentralen zu schaffen. Zur Sicherstellung des Datenschutzes sind standardisierte Verschlüsselungstechniken für internetbasierte Anwendungen zu verwenden sowie eine zentrale Benutzerrechteverwaltung zu integrieren. Der erzeugte Datensatz ist automatisch auf seine Plausibilität mit den im ELS bereits erfassten Daten (zum Beispiel Alarmierungs- und Statuszeiten) zu prüfen und Differenzen sind im Datensatz zu kennzeichnen. 4.2.13.2 Voraussetzungen der Mobilen Datenerfassung Das ELS muss das Datenprotokoll für die mobile Datenerfassung vorgeben. Die Mehrfacherfassung gleichartiger Daten ist auszuschließen. Die notwendigen Datenaustauschsysteme (zum Beispiel FMS mit Folgetelegramm, GSM, SDS im BOS-Digitalfunk) sowie deren Schnittstellen (zum Beispiel XML-Formulare) sind vorzusehen. Insbesondere sind folgende Daten aus dem ELS an das System der Mobilen Datenerfassung zu übergeben: 1. Einsatzauftrag mit Einsatznummer; 2. Einsatzort mit geografischer Referenz; 3. Anruferdaten; 4. Patientendaten; 5. Indikation/Einsatzstichwort; 6. Bemerkungen und zusätzliche Sachverhaltsschilderungen; 7. Zielort. Für den Krankentransport sind zusätzlich die Abholzeit und der Abholort aus den Vorplanungen zu übernehmen. 4.2.13.3 Einsatzdaten aus der Mobilen Datenerfassung Zur Sicherstellung eines Qualitätsmanagementsystems für den Rettungsdienst ist die Übernahme folgender Daten aus der Mobilen Datenerfassung in die Datenbanken der IRLS und Technikzentralen vorzusehen: 1. Konkretisierung des Einsatzortes; 2. Patientendaten nach Einlesen der Chipkarte; 3. Übertragung fahrzeugspezifischer Einsatzdaten; 4. Angaben über Krankenhaus und Station, auf die der Patient angewiesen wurde; 5. Minimaler Notarztdatensatz nach DIVI in der aktuellen Version. 4.2.14 Schnittstellen Zur Realisierung der unter Nummer 2 beschriebenen Prozesse und des unter Nummer 3 beschriebenen Daten- und Informationsflusses im Leitstellennetzwerk ist die Verknüpfung der Systemelemente mittels Schnittstellen erforderlich. 4.2.14.1 Grundsätzliche Anforderungen an Schnittstellen Nachfolgende grundsätzliche Anforderungen an Schnittstellen sind zu realisieren: 1. die vollständige Beschreibung der Schnittstellen (auch für Softwareschnittstellen) als Bestandteil der Lieferleistung für alle Komponenten; 2. die Sicherstellung, dass der Auftraggeber das Recht erwirbt, die Schnittstellenbeschreibung für die Weiterentwicklung der Systeme sowie den Austausch von Komponenten verwenden zu dürfen. 4.2.14.2 Grundsätze des Betriebes der Schnittstellen Grundsätze des Betriebes der Schnittstellen sind: 1. die Vorhaltung gleichartiger Datenbestände innerhalb der Teilsysteme (Datensynchronisation zur Gewährleistung von Rückfallebenen und Redundanzen); 2. die Verwendung offener Standards/Spezifikationen; 3. die Bereitstellung mehrfacher Schnittstellen für einzelne Prozesse, um unterschiedliche Herstellersysteme und Standorte anzuschalten; 4. der Betrieb einzelner Systeme und deren Redundanzen unabhängig von den eingerichteten Schnittstellen. 4.2.14.3 Schnittstellen mit einheitlichen Funktionen Folgende Schnittstellen mit einheitlichen Funktionen sind zum Betrieb der IRLS einzurichten: 1. ELS – FNAS; 2. ELS – Empfangseinrichtung BMA; 3. ELS/FNAS – UMS (E-Mail, Fax, SMS et cetera); 4. ELS/FNAS – automatischer Notruf gemäß § 108 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78, 79) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 5. FNAS – Telefonanlage; 6. FNAS – analoge Funknetze; 7. ELS/FNAS – BOS-Digitalfunk; 8. ELS – FMS/SDS/GPS; 9. ELS – Videosystem; 10. ELS/FNAS – Analoge Alarmierung; 11. ELS – Digitale Alarmierung; 12. ELS – Sirenensteuerung; 13. ELS/FNAS – Wachalarmierungssystem (ELA-Aufschaltung); 14. ELS – Telefonalarmierung; 15. ELS – sonstige Alarmierungssysteme; 16. ELS – Faxalarmierung; 17. ELS – Alarmdrucker; 18. ELS – andere IRLS; 19. ELS – Führungseinrichtungen (Feuerwehr und Katastrophenschutz); 20. ELS – Einsatzfahrzeuge; 21. ELS – Server Geobasisdaten; 22. ELS – Datennetze der Verwaltung; 23. ELS – Internetdienste (Hochwasserzentrum et cetera); 24. ELS – Objektdaten; 25. ELS – Wetterstation IRLS; 26. ELS – Datensicherung; 27. Computersysteme – Zeitsynchronisation; 28. Hardwarekomponenten – unterbrechungsfreie Stromversorgung; 29. ELS/FNAS – ADA (Audiodokumentationsanlagen); 30. ELS – DISMA (Programmsystem zur Notfallplanung und zum Notfallmanagement); 31. ELS – Abrechnungssysteme/QM-Rettungsdienst; 32. alle Systeme – Infrastrukturdienste (zum Beispiel Anmeldung, Adresszuweisung, Zeitdienst). 4.2.15 Übertragungsnetze Alle IRLS haben für Daten- und Sprachkommunikation Übertragungsnetze mit einheitlichen Anforderungen zu verwenden. Es müssen mindestens die nachfolgenden Übertragungsnetze eingerichtet werden: 1. das Leitstellennetzwerk (Verbindung zwischen IRLS und Technikzentralen); 2. das Netzwerk innerhalb der einzelnen IRLS; 3. die Vernetzung des Leitstellennetzwerks mit anderen Behörden/Verwaltung; 4. die Zugangsnetze zum Leitstellennetzwerk für Fernwartungsfunktionen; 5. die Zugangsnetze für Feuer- und Rettungswachen; 6. die Zugangsnetze für Dritte (einzelne Feuerwehren et cetera); 7. das Zugangsnetz Internet. Die Übertragungsnetze müssen Datentransferraten realisieren, die den leistungsfähigen Betrieb des Leitstellennetzwerks und der Netzwerkkomponenten sicherstellen. Alle Übertragungsnetze müssen über Sicherheitseinrichtungen und Zugangsbeschränkungen verfügen, die einen unberechtigten Zugriff wirkungsvoll unterbinden. Eine Netzwerktrennung zwischen Leitstellennetzwerk und Büro-/Verwaltungsnetzwerk des Betreibers ist sicherzustellen. 4.2 Leitstellenbezogene Anforderungen 4.3.1 Raumfunktionskonzept Die IRLS ist als nicht öffentlicher Bereich mit Zugangsbeschränkung auszuführen. Der Leitstellenraum ist zu klimatisieren und mit einer Geräuschdämmung auszustatten. Natürlicher Lichteinfall ist vorzusehen. Für die Reduzierung des Wärme- und Lichteinfalls sowie zum Blendschutz sind Möglichkeiten zu schaffen. Es sind die in der Tabelle 1 aufgeführten Räume mit höchstens der dort genannten Flächen einzurichten. Tabelle 1: Raumprogramm der IRLS Raumprogramm der IRLS Nr.  Raumbezeichnung/Platzbedarf Fläche pro Einheit [m²] Nr. Raumbezeichnung/Platzbedarf Fläche pro Einheit [m²]   1 Disponenten-Arbeitsplatz 20   2 Notruf-Annahmeplatz 8   3 Büro Dienstgruppenführer inklusive Disponentenarbeitsplatz 28   4 Büro Leiter IRLS 18   5 Büro stellvertretender Leiter IRLS 18   6 Arbeitsplatz für Datenpflege und Systemadministration 15   7 Besprechungs-, Lage- und Führungsraum 25   8 Aufenthaltsraum, Teeküche 25   9 Drucker/Kopierer 10 10 Lager/Archiv 30 11 Umkleideraum/Dusche Damen ArbStättV*** 12 Umkleideraum/Dusche Herren ArbStättV 13 Ruheraum Damen* (2 Betten) 16 14 Ruheraum Herren* (2 Betten) 16 15 WC-Anlage Damen ArbStättV 16 WC-Anlage Herren ArbStättV 17 Putzmittelraum 3 18 Technikraum 1 (Informations- und Kommunikationstechnik) 3 je Systemschrank** 19 Technikraum 2 (Informations- und Kommunikationstechnik) 3 je Systemschrank** 20 Technikraum 3 (Klima/HLK)* 40 bis 60 21 Technikraum 4 (USV 1)* 10 22 Technikraum 5 (USV 2)* 10 23 Technikraum 6 (Dieselnotstromaggregat)* 25 24 Technikraum 7 (Hausanschlüsse, Kommunikation, Elektroversorgung, Ver- und Entsorgung)* 12 25 Technikraum 8 (Hausanschlüsse, Kommunikation, Elektroversorgung, Ver- und Entsorgung)* 12 26 Technikraum 9 (Zugang für Fremdfirmen zum Beispiel BMA) 20 27 Sanitätsraum* 10 28 Funkwerkstatt (DWS-Betrieb et cetera) Einzelfallprüfung 29 Verkehrsfläche 15 Prozent * Die gekennzeichneten Bereiche können auch in Nebenräumen untergebracht werden. ** zuzüglich der für die Verkehrswege notwendige Flächen *** § 6 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960, 965) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung 4.3.2 Technikräume Die Vorgaben der Bausteine „Infrastruktur“ der Grundschutzkataloge des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sind umzusetzen. Die nachfolgenden Räume sind den Bezeichnungen nach BSI-Grundschutz gleichzusetzen. Tabelle 2: Gleichsetzung der Raumbezeichnungen Gleichsetzung der Raumbezeichnungen Nr.  Technikräume IRLS Bezeichnungen nach BSI-Grundschutz 1 Technikräume IRLS Bezeichnungen nach BSI-Grundschutz 2 Technikraum IuK Rechenzentrum/Serverraum 3 Technikraum Klima, HLK, USV, NEA, Hausanschlussraum Raum für technische Infrastruktur 4 Archiv Datenträgerarchiv 5 Besprechungs-, Lage- und Führungsraum Besprechungs-, Veranstaltungs- und Schulungsraum Die Grobtechnik (Energieversorgung, Klimatechnik) und Feintechnik (Informations- und Kommunikationstechnik) sind räumlich zu trennen. Die Anlagen der folgenden technischen Einrichtungen sind jeweils in einem eigenen Raum (separate Brandabschnitte) unterzubringen: 1. der Informations- und Kommunikationstechnik; 2. der Klimatisierung und Lüftung; 3. der Energieversorgung (NEA, USV); 4. des Lagers sowie der Ver- und Entsorgung. Gedoppelte Systeme sind in zwei voneinander getrennten Technikräumen in separaten Brandabschnitten einzurichten, um den Anforderungen der Redundanz gerecht zu werden. Die Räume sind mit einem Doppelboden auszustatten. Soweit der Doppelboden zur Klimatisierung genutzt wird, muss seine Höhe mindestens 500 mm betragen. Der Doppelboden muss ab einer Höhe von 20 cm eine Brandschutzqualität von F30 in geschlossenem Zustand aufweisen. Die Doppelböden und – sofern vorhanden – abgehängte Decken müssen mit den Seitenwänden des IT-Raumes abschließen. Die Räume der IuK müssen getrennte, unabhängige Zuführungen für Elektro- und Fernmeldekabel und Verteiler aufweisen. Die Installation hat in den Freiräumen des Doppelbodens und über Kabeltrassen an den Wänden sowie im Deckenbereich zu erfolgen. Die Trassen der Ver- und Entsorgungsleitungen des Gebäudes sind nicht durch sensible Bereiche der IRLS oder in deren unmittelbarer Nähe zu führen. Eine ausreichende Stellfläche für die Technikschränke unter Beachtung der Bewegungsfreiheit und der Freihaltung der Fluchtwege bei geöffneten Schranktüren ist sicherzustellen. Eine Reservestellfläche für zwei Technikschränke ist zu realisieren. Jeder Technikschrank ist mit einem Festanschluss mit Potentialausgleich auszustatten. Neben oder in jedem Technikschrank sind Doppelsteckdosen 230 V/16 A für Service- und Wartungszwecke zu installieren. Zur Aufnahme von Messtechnik ist ein Arbeitstisch (mindestens 1 500 x 800 mm) vorzusehen. Am Arbeitstisch sind ausreichend Steckdosen und eine zusätzliche Arbeitsplatzbeleuchtung bereitzustellen. Für die zugehörige technische Dokumentation ist ausreichend Platz vorzuhalten. 4.3.3 Raum für Disponentenarbeitsplätze (Leitstellenraum) 4.3.3.1 Ergonomische Anforderungen Jeder Disponentenarbeitsplatz muss in seiner Struktur einem Bildschirmarbeitsplatz entsprechen. Aktuelle Erkenntnisse der ergonomischen Gestaltung sind umzusetzen. Der Disponentenarbeitsplatz ist wie folgt einzurichten: 1. die Breite (1 800 bis 3 000 mm), die Tiefe (800 bis 1 500 mm) und die Platzreserve zur Möglichkeit der Nutzung als Arbeitsplatz für eine zweite Personen; 2. der Beinraum von nicht weniger als 1 000 mm Breite, 600 mm Tiefe und 650 mm Höhe mit höhenverstellbarer und rutschfester Fußstütze; 3. die elektrische Höhenverstellbarkeit (circa 700 bis 1 250 mm) zur Nutzung als Sitz-/Steharbeitsplatz; 4. die separat höhenverstellbare Monitorstellfläche/-befestigung für vier Flachbildschirme in einer Ebene sowie Verstellbarkeit des Sichtabstands; 5. die reflexionsarme Oberfläche und die blendfreie Arbeitsplatzbeleuchtung; 6. die Mindestarbeitsfläche von 1 m²; 7. die Aufnahmemöglichkeiten für entkoppelte Lautsprecher sowie die Integration von Bedienelementen für Zusatzgeräte mit hochbelastbaren geschützten Kabelführungen; 8. die Kommunikationsverbindungsanzeige (Leuchte); 9. die Ablagemöglichkeiten für Technik der Rückfallebene sowie für Büromaterial. Das Kommunikationssystem ist unabhängig vom ELS über ein Touchscreenbedienfeld (verstellbar in der Neigung) oder wahlweise als Flachbildschirm integriert in die Bildschirmreihe (4. Bildschirm) des Tisches einzubauen. Die Tastatur/Maus des ELS kann zugleich für das Kommunikationssystem Verwendung finden. Zur Verminderung von Wärme- und Geräuschlasten sind keine PC-Komponenten am Disponentenarbeitsplatz zu betreiben. Alle Disponentenarbeitsplätze sind mit einem ergonomisch gestalteten und standsicheren Arbeitsstuhl für dynamisches Sitzen auszustatten (Prüfsiegel einer Landesgewerbeanstalt für 24 h-Betrieb). Darüber hinaus sind zusätzliche Stühle vorzuhalten. Der Arbeitsplatz des Dienstgruppenführers ist für Arbeiten in der Büroumgebung zu erweitern und muss zusätzliche Flächen zur Ablage von Karten und Unterlagen bieten. 4.3.3.2 Beleuchtung Unabhängig vom Tageslichteinfall ist der Leitstellenraum, entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik für ständig besetzte Arbeitsplätze, zusätzlich zu beleuchten. Eine individuell einstellbare Arbeitsplatzbeleuchtung, die keinen Schattenwurf verursacht, ist vorzusehen. Die Anforderungen der folgenden Normen sind mindestens zu berücksichtigen: 1. die DIN EN 12464 „Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten“ – Teil 1: „Arbeitsstätten in Innenräumen“, Deutsche Fassung EN 12464-1:2002, Ausgabe: März 2003; 2. die DIN 5035 „Beleuchtung mit künstlichem Licht“ – Teil 7: „Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen“, Ausgabe: August 2004; 3. die Berufsgenossenschaftliche Regelung (BGR) 131 „Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten“, Ausgabe: 2008, herausgegeben von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und zu beziehen über Carl Heymanns Verlag; 4. die Berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI) 856 „Hilfen für die Planung von Beleuchtungsanlagen von Räumen mit Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen“, Ausgabe: März 2005, herausgegeben von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und zu beziehen über C. L. Rautenberg-Druck. 4.3.3.3 Lärmschutz Lärmschutzmaßnahmen sind einzurichten und durch entsprechende Messungen vor der Inbetriebnahme und während des Regelbetriebes nachzuweisen. Folgende Normen sind mindestens zu berücksichtigen und deren Vorgaben sind einzuhalten: 1. die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV) vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960, 964) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2. die VDI-Richtlinie 2569 „Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro“, Ausgabe: Januar 1990, in den jeweils geltenden Fassungen, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. 4.3.3.4 Klimatechnik Die Klimatisierung des Leitstellenraums ist für eine Temperatur von 19 bis 24 °C und eine relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 70 Prozent auszulegen. Die Raumbelüftung muss mit einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m/s erfolgen. Folgende Normen sind mindestens zu berücksichtigen und deren Vorgaben sind einzuhalten: 1. die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“, Ausgabe: Juni 2010 (GMBl Nr. 35 vom 23. Juni 2010, S. 751); 2. die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR 5 „Lüftung“, vom 22. August 1979 (BArbBl. 10/1979 S. 103) berichtigt durch Bekanntmachung des BMA vom 13. September 1984 (BArbBl. 12/1984 S. 85); 3. die DIN 33403 „Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung“ – Teil 3: „Beurteilung des Klimas im Warm- und Hitzebereich auf der Grundlage ausgewählter Klimasummenmaße“, Ausgabe: April 2001; 4. die DIN EN 13779 „Lüftung von Nichtwohngebäuden – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen für Lüftungs- und Klimaanlagen und Raumkühlsysteme“, Deutsche Fassung EN 13779:2007, Ausgabe: September 2007. 4.3.3.5 Drucker In der IRLS sind zwei Drucker zu installieren, die über Netzwerkanbindung alle für den Dienstbetrieb der IRLS relevanten Informationen ausdrucken können. Diese sind in Druckernischen anzuordnen. Es sind Flächen/Sideboards zur Aufstellung von Faxgeräten, erweiterten Bedieneinrichtungen und zur Unterbringung von Einsatzunterlagen vorzusehen. 4.3.4 Antennenanlagen Antennenanlagen müssen für einen Nutzungszeitraum von mindestens 15 Jahren ausgelegt sein und mindestens 120 Prozent der zu erwartenden maximalen Windlast aufnehmen können. Der Antennenträger ist richtfunktauglich zu gestalten. Durch die Anordnung der Antennen mit einem Entkop

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.