Niedersachsen

Niedersächsische Bauprüfverordnung

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-08-12

Quellenkennung: gazette-2026-066. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ämter und Prüfstellen § 32 Prüfämter (1) 1Prüfämter sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Antrag oder durch Aufgabenübertragung anerkannte untere Bauaufsichtsbehörden, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben für den Nachweis der Standsi- cherheit für Typenprüfungen und fliegende Bauten wahrnehmen. 2Eine untere Bauaufsichtsbehörde kann als Prüfamt nur anerkannt werden, wenn 1. die Leitung des Prüfamtes einer bediensteten Person, die a) in Niedersachsen berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ aa) aufgrund eines Studiums in einem Studiengang der Fachrichtung Bauingenieurwesen an einer deutschen Hochschule, das den Anforderungen des § 6 Nr. 1 Buchst. a NIngG ent- spricht, oder eines gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Bildungseinrichtung oder bb) aufgrund einer Ausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nach § 6 Nr. 1 Buchst. c NIngG, die zu einer nach Buchstabe a gleichwertigen Berufsqualifikation führt, zu führen, und Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 26 b) die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste und die Voraussetzungen für den Zugang für das zweite Einstiegsamt erfüllt, oder eine von der obers- ten Dienstbehörde bestimmte laufbahnrechtliche Qualifizierung erfolgreich durchlaufen hat, übertragen ist, 2. die bedienstete Person nach Nummer 1 bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ausreichend von weiteren geeigneten Ingenieurinnen und Ingenieuren unterstützt wird und 3. die untere Bauaufsichtsbehörde mit den erforderlichen Einrichtungen ausgestattet ist, damit sichergestellt ist, dass die Durchführung der Aufgaben als Prüfamt ordnungsgemäß wahrgenommen werden. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag oder durch Übertragung einer Bauaufsichtsbe- hörde die Aufgaben eines Prüfamtes für den Bereich des gesamten Landes übertragen. 4Die oberste Bauauf- sichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1 zulassen, wenn die fachliche Eignung durch eine vergleichbare Qualifikation nachgewiesen wird. (2) 1Hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens auf Antrag gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. 2Im Übrigen gelten für die Prüfämter § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 entsprechend. 3Die Anerkennung erlischt auch, wenn die hauptberuflich leitende Person das 70. Lebensjahr vollendet hat. (3) 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die Prüfämter aus. § 33 Prüfstellen (1) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag einer technischen Überwachungsorganisation, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bereits Aufgaben der amtlichen Prüfung oder Überwachung wahrnimmt, als Prüfstelle für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises fliegender Bauten anerkennen oder dieser die Aufgabe übertragen, wenn diese zur Durchführung ihrer Aufgaben 1. ausreichend mit geeigneten Personen, die berechtigt sind, in Niedersachsen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, besetzt und 2. mit den erforderlichen Einrichtungen ausgestattet ist, sodass sichergestellt ist, dass die Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden. 2Die oberste Bau- aufsichtsbehörde kann auf Antrag einer Prüfstelle die Aufgaben einer Prüfstelle für den Bereich des gesamten Landes übertragen. (2) 1Hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens gilt § 11 entsprechend. 2Im Übrigen gilt für die Prüfstellen § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie § 8 Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend. 3Die Anerkennung erlischt auch, wenn die hauptberuflich leitende Person das 70. Lebensjahr vollendet hat. (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die Prüfstelle für den Aufgabenbereich nach Absatz 1 Satz 1 aus. Fünfter Teil Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Inkrafttreten § 34 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt nach § 80 Abs. 3 NBauO, wer 1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 die Bezeichnungen „Prüfingenieurin für Baustatik“, „Prüfingenieur für Baustatik“, „Prüfingenieurin für Brandschutz“ oder „Prüfingenieur für Brandschutz“ oder ähnlich lautende Bezeichnungen, wie „Prüfstatikerin“ oder „Prüfstatiker“, führt und/oder tätig ist, ohne als solche oder solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt zu sein, 2. entgegen einer Untersagung oder Teiluntersagung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 4 als Prüfin- genieurin oder Prüfingenieur tätig ist oder war, Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 27 3. trotz Erlöschens, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur nach § 8 tätig ist oder war, 4. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine weitere Niederlassung ohne Genehmigung durch die oberste Bauauf- sichtsbehörde gründet, 5. entgegen § 23 Abs. 4 Satz 3 die Bezeichnungen „Prüfsachverständige“ oder „Prüfsachverständiger“ für eine technische Anlage führt oder tätig ist, ohne als solche oder solcher von der obersten Bauaufsichts- behörde für diese technische Anlage anerkannt zu sein, 6. entgegen einer Untersagung oder Teiluntersagung nach § 27 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 4 als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger tätig ist oder war oder 7. trotz Erlöschens, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsach- verständiger für technische Anlagen nach § 28 tätig ist. § 35 Übergangsvorschriften (1) Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik nach § 3 Abs. 2 Satz 1 gelten auch die vor dem 1. September 2026 nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres; § 5 Abs. 7 gilt entsprechend. (2) Als Prüfsachverständige für technische Anlagen nach § 23 Abs. 1 gelten auch 1. die vor dem 1. Oktober 1989 nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen für die Dauer ihrer Anerkennung, 2. die Sachverständigen, die am 1. Oktober 1989 beim Technischen Überwachungs-Verein Hannover e. V. oder beim Technischen Überwachungs-Verein Norddeutschland e. V. mit der Prüfung bestimmter technischer Anlagen oder Einrichtungen nach Bauordnungsrecht betraut waren und für diesen Prüfum- fang auf Antrag der Technischen Überwachungs-Vereine in eine bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu führende Liste eingetragen sind bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, 3. die vor dem 1. September 2026 nach § 2 oder § 5 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenver- ordnung anerkannten Sachverständigen bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. (3) Als Prüfämter nach § 32 Abs. 1 Satz 1 gelten auch die Prüfämter, denen die Aufgabe nach § 2 Abs. 1 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vor dem 1. September 2026 übertragen wurde. (4) Als Prüfstellen nach § 33 Abs. 1 gelten auch die vor dem 1. September 2026 nach § 11 Abs. 1 der Bautechnischen Prüfungsverordnung anerkannten Prüfstellen. § 36 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft. (2) Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 24. Juli 1987 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 758), und die Bauordnungsrechtliche Sach- verständigenverordnung vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. September 2023 (Nds. GVBl. S. 205), treten mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft. Hannover, den 12. August 2026 Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen Tonne Minister Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 28 Anlage (zu § 25 Abs. 3) Prüfgrundsätze Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Prüfgrundlagen 3. Prüfbericht 4. Prüfungen 4.1 Lüftungsanlagen 4.1.1 Allgemeine Prüfanforderungen 4.1.2 Lüftungszentrale (Raum) 4.1.3 Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät) 4.1.4 Lüftungsleitungen 4.1.5 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (beispielsweise Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen) 4.1.6 Außenluft- und Fortluftöffnungen 4.1.7 Energieversorgung 4.1.8 Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik) 4.1.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen 4.1.10 Zusätzliche Prüfungen für Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Kranken- häusern 4.2 CO-Warnanlagen 4.3 Rauchabzugsanlagen 4.3.1 Allgemeine Prüfanforderungen 4.3.2 Ventilatoren 4.3.3 Entrauchungsleitungen und Zuluftführung 4.3.4 Entrauchungsklappen 4.3.5 Klappen, Nachtström- und Abströmöffnungen 4.3.6 Außenluft- und Ansaug- sowie Fortluft- und Ausblasöffnungen 4.3.7 Natürliche Rauchabzugsgeräte 4.3.8 MSR-Technik 4.3.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen 4.4 Druckbelüftungsanlagen 4.5 Feuerlöschanlagen 4.5.1 Allgemeine Prüfanforderungen 4.5.2 Löschmittel Wasser 4.5.3 Andere Löschmittel 4.5.4 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen 4.5.5 Zusätzliche Prüfungen für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen 4.5.6 Zusätzliche Prüfungen für selbsttätige Feuerlöschanlagen – Löschmittel Wasser 4.5.7 Zusätzliche Prüfungen für selbsttätige Feuerlöschanlagen – andere Löschmittel 4.6 Alarmierungsanlagen Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 29 4.7 Brandmeldeanlagen (BMA) 4.8 Sicherheitsstromversorgungsanlagen 4.8.1 Allgemeine Prüfanforderungen 4.8.2 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen 4.8.3 Verknüpfung der allgemeinen Stromversorgung mit der Sicherheitsstromversorgung 4.8.4 Ersatzstromquellen 4.8.5 Hauptverteiler 4.8.6 Kabel- und Leitungsanlagen 4.8.7 Unterverteiler 4.8.8 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen 1. Allgemeines Ziel der Prüfung ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen. Die oder der Sachverständige ist dafür verantwortlich, dass die an der einzelnen Anlage von ihr oder ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind. Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen. Stichprobenprüfungen sind nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten nach Nummer 4 dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist [bei Prüfungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung mit „(S)“, bei Wiederholungsprüfungen mit „(SW)“]. Bei der Erstellung der Prüfberichte nach § 25 Abs. 3 Satz 2 hat die oder der Sachverständige Nummer 3 zu beachten. 2. Prüfgrundlagen Bei der Prüfung hat die oder der Sachverständige insbesondere – die Niedersächsische Bauordnung und die aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassenen Verordnungen, – die Technischen Baubestimmungen, – die allgemein anerkannten Regeln der Technik, – die Baugenehmigung und die zugehörigen Bauvorlagen, – Leistungserklärungen harmonisierter Bauprodukte und – An- und Verwendbarkeitsnachweise als Grundlagen heranzuziehen. 3. Prüfbericht In den nach § 25 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen Bauprüfverordnung zu erstellenden Prüfberichten sind insbesondere folgende Angaben durch die oder den Sachverständigen zu machen: – Art und Standort der baulichen Anlage, – Bauherrin, Bauherr, Betreiberin oder Betreiber, – Name und Anschrift der oder des Sachverständigen, – Zeitraum oder Zeitpunkt der Prüfung, – Art und Zweck der Anlage, – Anlass der Prüfung (vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend oder nach Män- gelbeseitigung), – Kurzbeschreibung der Anlage mit Angabe der wesentlichen Teile, – vorgelegte Unterlagen, Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 30 – Prüfmaßstäbe (Rechtsvorschriften, Richtlinien, technische Regeln), – Auslegungsdaten, – durchgeführte Funktionsprüfungen, – Betriebs- und Wartungszustand, – Sicherheitseinrichtungen, – Messergebnisse, – Art und Typ der verwendeten Mess- und Prüfgeräte, – Bewertung der Mess- und Prüfergebnisse, – Beschreibung der Mängel, – Bewertung der Mängel und fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb, – Fristangabe für Mängelbeseitigung, – Bescheinigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit, – Bestätigung, dass die Prüfgrundsätze bei der Prüfung beachtet worden sind, – Feststellung der Beseitigung von Mängeln. 4. Prüfungen 4.1 Lüftungsanlagen 4.1.1 Allgemeine Prüfanforderungen – Wirksamkeit und Zustand der Zu- und Abluftöffnungen – Übereinstimmung der lufttechnischen Bemessung mit der Nutzung und Druckhaltung (soweit bauordnungsrechtlich gefordert) 4.1.2 Lüftungszentrale (Raum) 4.1.3 Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät) – Eignung für die vorgesehene Nutzung – Sichtprüfung des Zustands der Bauteile (insbesondere Ventilatoren, Wärmeübertrager, Misch- kammer, Filter, Gehäuse, Klappen, Anschlüsse der Versorgungs- und Entwässerungsleitun- gen) – Kontrolle des Reinigungszustands – Funktionsprüfung (insbesondere der Ventilatoren, Klappensteuerung, Reparaturschalter, An- triebs- und Strömungsüberwachung, des Frostschutzes, der Rauchauslöseeinrichtungen) – Messungen des für den jeweiligen Nutzbereich bauordnungsrechtlich geforderten Volumen- stroms unter Berücksichtigung aller die Luftförderung beeinflussenden Bauteile (Filter und An- trieb, insbesondere Drehzahl, Stromaufnahme) 4.1.4 Lüftungsleitungen – Sichtprüfung des inneren und äußeren Zustands (S) und (SW) 4.1.5 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (beispielsweise Brandschutzklappen, Rauchschutz- klappen) – Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck – Ausführung des Einbaus – Funktionsfähigkeit aller Absperrvorrichtungen Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 31 – äußere Prüfung der Anforderungen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis oder Her- stelleranweisung – innere Sichtprüfung über Revisionsöffnung (Klappenblatt, Auslöseeinrichtung, Dich- tung) – Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis oder Herstelleranweisung vorgeschriebe- nen Instandhaltung – Funktionsprüfung des ordnungsgemäßen Schließens der Brandschutzklappen Bei Klappen kann die Funktionsprüfung bei Wiederholungsprüfungen auf ein Drittel der Klappen reduziert werden (SW), wenn – die regelmäßige Instandhaltung aller Klappen entsprechend Verwendbarkeits- nachweis oder Herstelleranweisung nachgewiesen wird, – keine der geprüften Klappen fehlerhaft ist und – nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Prüfungen alle Klappen von der oder dem Sachverständigen geprüft worden sind. Bei Absperrvorrichtungen für Anlagen gemäß DIN 18017-3, die im freien Querschnitt keine Einbau- teile haben, kann auf die Funktionsprüfung bei Wiederholungsprüfungen verzichtet werden, wenn die innere Sichtprüfung der Lüftungsleitungen keine unzulässigen Schmutzablagerungen erkennen lässt. 4.1.6 Außenluft- und Fortluftöffnungen – Einhaltung baurechtlicher und technischer Anforderungen hinsichtlich Hygiene, Schadstoff- ausbreitung, Schallschutz – Sichtprüfung des technischen Zustands und des Reinigungszustands 4.1.7 Energieversorgung – Sicht- und Funktionsprüfung 4.1.8 Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik) – funktionstechnische Eignung der Steuerung und Regelung – Sichtprüfung des Zustands der Bauelemente – Anzeige der Betriebszustände (Soll-Ist-Werte, Störmeldungen) – Zugang und Berechtigung zum Bedienen durch Vorlage der Dokumentation – Funktionsfähigkeit der – Bedienelemente und Kontrollanzeigen – Schutzeinrichtungen (Frostschutz, Strömung) – Sicherheitsschaltung bei Störung (beispielsweise Garagenventilatoren) – Klappensteuerung Soweit MSR-Technik in eine Gebäudeleittechnik eingebunden ist, ist zu prüfen, ob die Auslösung der Klappen und die davon abgeleiteten Steuerbefehle nicht beeinträchtigt werden. 4.1.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen – Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicher- heitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen – Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 32 4.1.10 Zusätzliche Prüfungen für Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Krankenhäusern – Funktionsfähigkeit der Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen – Filter (Eignung, Anordnung und Einbau) – Luftaufbereitung – Dichtheit der Lüftungsleitungen – Luftführung im OP-Bereich – Druckverhältnis des OP-Raums zu angrenzenden Räumen 4.2 CO-Warnanlagen – Zustandsprüfung der CO-Warnanlage – Anordnung und Anzahl der Messstellen – Zuordnung der Messstellen zu Lüftungsabschnitten – Anordnung der optischen und akustischen Signalgeber – Zugänglichkeit und Bedienung der CO-Warnanlage – Funktionsprüfung der CO-Warnanlage – Einstellung der Schaltpunkte für die Ventilatoren – Störmeldung bei Ausfall des Gerätes – bei saugenden CO-Warnanlagen: Soll-Ist-Vergleich der Anzeige des Messumformers – Dichtheit aller Messgasleitungen – Ermittlung der Ansprechzeit der längsten Messleitung – bei elektrochemischen Messzellen: Soll-Ist-Vergleich aller Messzellen – Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgung 4.3 Rauchabzugsanlagen 4.3.1 Allgemeine Prüfanforderungen – Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen des Brandschutznach- weises, insbesondere Bemessung – Anordnung der Nachström- und Zuström- sowie der Absaug- und Abströmöffnungen im Wirk- bereich (beispielsweise Treppenraum, Garage, Verkaufsstätte) – Einbindung in die Gebäudeleittechnik – bei sicherheitstechnisch relevanter Verknüpfung mit der Gebäudeleittechnik – Übereinstimmung mit dem Sicherheitskonzept der baulichen Anlage und den Anforde- rungen – Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten Anforderungsklassen, Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte 4.3.2 Ventilatoren – Eignung für die vorgesehenen Anwendungen (Verwendbarkeitsnachweis oder Leistungserklä- rung, Temperatur- und Zeitbeständigkeit, Überbrückung des Motorschutzes, wenn sich dies aus dem Verwendbarkeitsnachweis oder der Herstelleranweisung ergibt) – Sichtprüfung des Zustands (Ventilatoren, Anschluss an das Kanalnetz) – Funktionsprüfung (einschließlich Reparaturschalter) Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 33 – Messungen der Volumenströme und Druckdifferenzen an den Fluchttüren – Anschluss an die Sicherheitsstromversorgung 4.3.3 Entrauchungsleitungen und Zuluftführung – Anordnung und Ausführung der Entrauchungsleitungen – Eignung der technischen Ausführung für die vorgesehenen Anwendungen 4.3.4 Entrauchungsklappen – Übereinstimmung der Anordnung mit dem Anlagenkonzept – Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck – Ausführung des Einbaus – Funktionsprüfung an allen Klappen – Ansteuerung – äußere Prüfung – Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis oder Herstelleranweisung vorgeschriebe- nen Instandhaltung 4.3.5 Klappen, Nachström- und Abströmöffnungen – Übereinstimmung der Anordnung mit dem Anlagenkonzept – Funktionsprüfung 4.3.6 Außenluft- und Ansaug- sowie Fortluft- und Ausblasöffnungen – Sichtprüfung des Zustands – Rauchversuch, wenn die technischen und praktischen Versuche dies erfordern 4.3.7 Natürliche Rauchabzugsgeräte – Sichtprüfung – Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck 4.3.8 MSR-Technik – funktionstechnische Eignung der Steuerung oder Regelung – Sichtprüfung des Zustands der Bauelemente – Funktion der Betriebs- und Störmeldungen – Funktionsfähigkeit der Bedienelemente und Klappensteuerung 4.3.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen – Funktionsfähigkeit der Rauch- und Wärmeabzugsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen – Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte 4.4 Druckbelüftungsanlagen – Prüfung der lufttechnischen Anlage nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.9 – Abströmgeschwindigkeiten, insbesondere im Türquerschnitt – Türöffnungskräfte der Türen in Rettungswegen – Regelverhalten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.