Niedersachsen

Niedersächsische Bauprüfverordnung

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-08-12

Quellenkennung: gazette-2026-066. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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esonderen Voraussetzungen des § 16 Satz 1 Nrn. 2 und 3 erfüllt. 2Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses beurteilen das Referenzvorhaben-Verzeichnis nach Absatz 1 insgesamt einschließlich der Beschreibungen der baulichen Anlagen im Hinblick auf die sich daraus ergebende fachliche Eignung der antragstellenden Person. 3Eine antragstellende Person wird nicht zur Prü- fung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (3) 1Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 mindestens drei Brand- schutznachweise oder Prüfberichte aus. 2Diese werden durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der antragstellenden Person genauer überprüft und beurteilt. 3Kommt eine einvernehmliche Beurteilung nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. 4§ 14 Abs. 3 gilt entsprechend. § 21 Schriftliche Prüfung für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz (1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine Prüfingenieu- rin für Brandschutz oder einen Prüfingenieur für Brandschutz erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und an- wenden kann. (2) 1Die antragstellende Person hat ihre Kenntnisse insbesondere auf folgenden Fachgebieten nachzuwei- sen: 1. abwehrender Brandschutz, 2. Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten, 3. anlagentechnischer Brandschutz und 4. einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften. 2Bei den Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brand- schutztechnischem Schwierigkeitsgrad abzustellen. (3) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses lädt die antragstellende Person zur Prüfung ein und teilt ihr die zugelassenen Hilfsmittel mit. 2Zwischen der elektronischen Übermittlung der Einladung oder der Aufgabe der Einladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen. (4) 1Der antragstellenden Person werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. 2Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindes- tens 30 Minuten. 3Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. 4Bei Störungen des Prüfungsab- laufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden. Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 20 (5) Vor Prüfungsbeginn hat sich die antragstellende Person durch Lichtbildausweis gegenüber dem auf- sichtführenden Mitglied des Prüfungsausschusses auszuweisen. (6) 1Die schriftliche Arbeit wird anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2Eine von dem Prü- fungsausschuss bestimmte Person fertigt eine Liste über die Kennziffern, die gegenüber den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Absatz 7 geheim zu halten ist. (7) 1Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinan- der bewertet. 2Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. 3Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. 4Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. 5Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden. 6Eine antragstellende Person, die die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. (8) 1§ 15 Abs. 4 gilt entsprechend. 2Abweichend von § 15 Abs. 4 Satz 1 wird die Prüfung auch als insge- samt „nicht bestanden“ bewertet, wenn die antragstellende Person versucht, einer anderen antragstellenden Person zu helfen. 3In diesem Fall trifft abweichend von § 15 Abs. 4 Satz 3 die Entscheidung das aufsichtfüh- rende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 22 Mündliche Prüfung für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz (1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 nachzuweisenden Fachge- biete. 2Sie ist vorrangig Verständnisprüfung. (2) 1Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. 2§ 21 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) 1Die mündliche Prüfung wird von sechs Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. ²Neben der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Mitglied nach § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 oder Satz 4 der Prüfungskommission angehören; die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission. ³Weitere Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörden dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen. 4§ 15 Abs. 4 gilt entsprechend; abweichend von § 15 Abs 4 Satz 3 trifft die Entscheidung die Prüfungskommission. (4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen. (5) 1Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. 2Wird die Niederschrift als elektronisches Dokument angefertigt, ist diese mit einer qualifizierten elektronischen Sig- natur des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zu versehen. 3Wird die Niederschrift in Papierform angefertigt, ist diese von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit Tagesangabe zu unter- schreiben. 4Die Niederschrift muss 1. die Besetzung der Prüfungskommission, 2. die Namen der antragstellenden Personen, 3. Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, 4. Besonderheiten des Prüfungsablaufs, 5. die Gegenstände der mündlichen Prüfung und 6. die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung der antragstellenden Personen enthalten. (6) 1Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehr- heit. ²Der antragstellenden Person wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt. 3§ 15 Abs. 7 gilt entsprechend. Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 21 (7) Das Ergebnis der Prüfung lautet: 1. „Die antragstellende Person hat die für eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur für Brandschutz erfor- derlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bau- ordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.“ oder 2. „Die antragstellende Person hat die für eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur für Brandschutz erfor- derlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bau- ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.“ Dritter Teil Prüfsachverständige für technische Anlagen Erstes Kapitel Allgemeines zu Prüfsachverständigen für technische Anlagen § 23 Prüfsachverständige und Prüfsachverständiger für technische Anlagen, Anerkennungsbehörde (1) Prüfsachverständige für technische Anlagen nehmen für die Fachrichtung, in der sie anerkannt sind, bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach § 30 Abs. 1 DVO-NBauO im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder einer sonstigen nach Bauordnungsrecht verantwortlichen Person wahr. (2) 1Prüfsachverständige für technische Anlagen bedürfen der Anerkennung durch die Anerkennungsbe- hörde nach Absatz 3. 2Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, können als Prüfsachverständige nur Personen anerkannt werden, die die Anerkennungsvoraussetzungen des § 26 nachgewiesen haben. (3) 1Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige für technische Anlagen ist die oberste Bauaufsichts- behörde. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Zuständigkeit nach Satz 1 auf eine Behörde des Landes übertragen. 3Eine Übertragung nach Satz 2 ist im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen. (4) 1Eine Prüfsachverständige oder ein Prüfsachverständiger für technische Anlagen wird anerkannt in den Fachrichtungen 1. Lüftungsanlagen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NBauO), 2. CO-Warnanlagen (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NBauO), 3. Rauchabzugsanlagen (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 DVO-NBauO), 4. Druckbelüftungsanlagen (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 DVO-NBauO), 5. Feuerlöschanlagen (§ 30 Abs. 2 Nr. 5 DVO-NBauO), 6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 30 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 DVO-NBauO) und 7. Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung (§ 30 Abs. 2 Nr. 8 DVO- NBauO). 2Die Anerkennung kann für mehrere Fachrichtungen erteilt werden. 3Durch die Anerkennung wird das Recht verliehen, die Bezeichnung „Prüfsachverständige“ oder „Prüfsachverständiger“ für die anerkannte Fachrich- tung zu führen. (5) 1Prüfsachverständige werden nicht hoheitlich tätig und unterstehen keiner Fachaufsicht. 2Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin nicht gebunden. (6) 1Die Anerkennungsbehörde führt ein Verzeichnis, in das sie die von ihr anerkannten Prüfsachverstän- digen mit den folgenden Angaben einträgt: 1. Familienname und Vorname, 2. akademische Titel, 3. geschäftliche Anschrift, 4. weitere Kontaktdaten, insbesondere Telefonnummern, E-Mail- und Internetadressen, Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 22 5. Fachrichtung der Anerkennung und 6. letzter Tag der Geltung der Anerkennung. 2In das Verzeichnis sind auch nach § 27 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 anerkannte Prüfsachverständige mit den Angaben nach Satz 1 auf ihr Verlangen einzutragen. 3Eintragungen der Personen, die nicht mehr anerkannt sind, sind aus dem Verzeichnis zu löschen. (7) 1In anderen Ländern anerkannte Prüfsachverständige für technische Anlagen sind auch in Niedersach- sen anerkannt, jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus; § 25 Abs. 5 gilt entsprechend. 2Für Personen aus anderen Staaten und Berufsqualifikationen, die im Ausland für die Tätigkeit als Prüfsach- verständige oder Prüfsachverständiger erworben wurden, gilt hinsichtlich der Anerkennung und Gleichwertig- keit § 27. 3Für die Personen nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Pflichten, die sich für Prüfsachverständige für technische Anlagen aufgrund dieser Verordnung ergeben, entsprechend. (8) Als Prüfsachverständige für technische Anlagen gelten auch die von einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht bestellten Bediensteten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. § 24 Allgemeine Pflichten von Prüfsachverständigen für technische Anlagen (1) Für die Prüfsachverständigen gelten die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Pflichten entspre- chend. (2) Die Prüfsachverständige und der Prüfsachverständige hat der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Auskunft über Art und Umfang ihrer oder seiner Prüftätigkeit zu erteilen. § 25 Prüfaufträge für Prüfsachverständige für technische Anlagen (1) Die Prüfsachverständige und der Prüfsachverständige für technische Anlagen darf Prüfaufträge nur für die technischen Anlagen übernehmen, für deren Fachrichtung sie oder er anerkannt ist. (2) Die Prüfsachverständige und der Prüfsachverständige darf einen Prüfauftrag nicht übernehmen, wenn sie oder er befangen sein könnte, insbesondere wenn sie oder er selbst oder eine oder einer ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bei der Planung oder Errichtung der technischen Anlage mitgewirkt hat. (3) 1Die Prüfsachverständige und der Prüfsachverständige hat die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen zu prüfen und dabei die in der Anlage genannten Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen durch Prüfsachverständige (Prüfgrundsätze) zu beachten. 2Sie oder er hat über jede Prüfung einen Prüfbericht für die Auftraggeberin anzufertigen und dabei Nummer 3 der in der Anlage genannten Prüfgrundsätze zu beachten. 3Eine Ausfertigung des Prüfberichtes hat die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln. 4Werden bei Prüfungen festgestellte Mängel nicht in angemessener Frist beseitigt, so hat die oder der Prüfsachverständige die zu- ständige Bauaufsichtsbehörde hierüber zu unterrichten. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Prüfsachverstän- dige nach § 23 Abs. 8. (4) Die oder der Prüfsachverständige hat die Prüfungen selbst durchzuführen; zu ihrer oder seiner Hilfe darf sie oder er befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen. (5) Prüfaufträge, die die oder der Prüfsachverständige vor Vollendung des 70. Lebensjahres begonnen hat, darf sie oder er bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres weiterführen; die oder der Prüfsachverständige gilt insoweit weiterhin als anerkannt. § 26 Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfsachverständige für technische Anlagen 1Als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen wird auf Antrag anerkannt, wer 1. in Niedersachsen berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 23 a) aufgrund eines Studiums an einer deutschen Hochschule, das den Anforderungen des § 6 Nr. 1 Buchst. a NIngG entspricht, oder eines gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hoch- schule oder an einer sonstigen ausländischen Bildungseinrichtung oder b) aufgrund einer Ausbildung nach § 6 Nr. 1 Buchst. c NIngG, die zu einer nach Buchstabe a gleich- wertigen Berufsqualifikation führt, zu führen, 2. nach Erhalt der Berechtigung für die Nummer 1 eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, und 3. die erforderlichen Fachkenntnisse in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, besitzt. 2Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 3 ist durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle (fachbegutachtende Stelle nach § 31) nachzuweisen. 3Die Anmeldung bei der in Satz 2 genannten fachbegutachtenden Stelle erfolgt durch die Anerkennungsbehörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens (§ 30 Abs. 2 Satz 5). 4Als Prüfsachverständige oder Prüfsachver- ständiger wird anerkannt, wer zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 1 1. die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er die Aufgaben einer oder eines Prüfsachverständigen für tech- nische Anlagen gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird, 2. die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden, 3. den Geschäftssitz im Land Niedersachsen hat oder die berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt, 4. nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist und 5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. 5Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, hat die oder der Prüfsachverständige dies der Anerkennungsbehörde, bei Verfahren nach § 7 der einheitlichen Stelle, mitzuteilen. § 27 Personen aus anderen Staaten für die Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen 1Für Personen aus anderen Staaten, die für Aufgaben als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen nach § 23 Abs. 1 tätig werden, gilt § 7 entsprechend. 2Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 3 ist die oder der Prüfsachverständige für technische Anlagen bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres anerkannt; § 25 Abs. 5 gilt entsprechend. § 28 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen (1) 1Die Anerkennung erlischt, wenn 1. die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige gegenüber der Anerkennungsbehörde auf die Anerkennung verzichtet, wenn die Erklärung im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifi- zierten elektronischen Signatur der erklärenden Person versehen und im Fall der Übersendung als Do- kument in Papierform unter Angabe des Tages von der erklärenden Person unterschrieben ist, 2. die oder der Prüfsachverständige das 70. Lebensjahr vollendet hat oder 3. die oder der Prüfsachverständige die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert. 2§ 25 Abs. 5 bleibt unberührt. Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 24 (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn 1. nachträglich bekannt wird, dass eine Voraussetzung nach § 26 Satz 1 oder Satz 4 nicht vorlag, oder 2. nach Eintreten der Fiktion Gründe festgestellt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerecht- fertigt hätten. (3) 1Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 26 Satz 1 oder Satz 4 Nrn. 1, 2 oder 4 wegfällt, 2. die oder der Prüfsachverständige infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben zu erfüllen, oder 3. die der der Prüfsachverständige gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten wiederholt, grob fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen hat. 2Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn 1. nachträglich die Voraussetzung nach § 26 Satz 4 Nr. 3 wegfällt oder 2. die oder der Prüfsachverständige ihre oder seine Prüftätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in einem geringen Umfang ausgeübt hat. § 29 Verlegung des Geschäftssitzes von Prüfsachverständigen für technische Anlagen 1Verlegt eine Prüfsachverständige oder ein Prüfsachverständiger den Geschäftssitz, für den sie oder er anerkannt ist, von einem anderen Land nach Niedersachsen oder von Niedersachsen in anderes Land oder in einen anderen Staat und übt sie oder er die berufliche Tätigkeit auch nicht mehr ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen aus, gilt § 9 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 entsprechend. 2Mit dem Zeitpunkt der Verlegung des Geschäftssitzes nach Niedersachsen ist die Eintragung in das Verzeichnis nach § 23 Abs. 6 Satz 1 vorzunehmen. 3Mit dem Zeitpunkt der Verlegung des Geschäftssitzes in ein anderes Land oder in einen anderen Staat erlischt die Eintragung in das Verzeichnis nach § 23 Abs. 6 Satz 1. Zweites Kapitel Verfahren zur Anerkennung von Prüfsachverständigen für technische Anlagen § 30 Anerkennungsverfahren für Prüfsachverständige für technische Anlagen (1) Der Antrag auf Anerkennung und die nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderlichen Unterlagen sind der Anerkennungsbehörde entsprechend § 11 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 elektronisch zu übermitteln. (2) 1Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein, für welche Fachrichtung oder Fachrichtungen nach § 23 Abs. 4 die Anerkennung beantragt wird. 2Im Antrag ist zudem anzugeben, ob die antragstellende Person in der beantragten Fachrichtung in einem anderen Land einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat. 3Dem Antrag sind beizufügen 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs, 2. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse, 3. eine Erklärung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 und 4. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 26 Satz 1 Nrn. 1 und 2. 4§ 11 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 5Die Anerkennungsbehörde leitet die für die Anmeldung nach § 26 Satz 3 erforderlichen Angaben der Antragsunterlagen der fachbegutachtenden Stelle zur Beurteilung der er- forderlichen Fachkenntnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 zu. (3) Für die Fristen zur Entscheidung über den Antrag gilt § 11 Abs. 4 entsprechend; abweichend von § 11 Abs. 4 Satz 2 gehört zu den Unterlagen für die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverstän- diger auch das Fachgutachten nach § 31 Abs. 1. Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 25 (4) Die Anerkennung darf nicht über den Zeitpunkt hinaus erteilt werden, zu dem die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige das 70. Lebensjahr vollendet hat. § 31 Fachgutachten, fachbegutachtende Stelle (1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die Anerkennungsbehörde ein Fachgutachten der fachbegutachtenden Stelle über die erforderlichen Fachkenntnisse in der beantragten Fachrichtung der an- tragstellenden Person ein. (2) 1Die erforderlichen Fachkenntnisse sind vor der fachbegutachtenden Stelle in einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil nachzuweisen. 2Nachzuweisen sind 1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich a) Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion), b) Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik und 2. die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten. 3Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung, insbesondere hinsichtlich der Prüfpraxis, des Beurteilungsvermögens sowie der Handhabung der Messgeräte. 4Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat. (3) 1Sofern der Nachweis nach Absatz 2 erfolgreich erbracht wurde, bestätigt die fachbegutachtende Stelle mit einem Fachgutachten gegenüber der Anerkennungsbehörde, dass die antragstellende Person die Aner- kennungsvoraussetzungen nach § 26 Satz 1 Nr. 3 besitzt. 2Das Fachgutachten muss von der für das Fach- gutachten verantwortlichen Person oder der sie vertretenden Person im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und im Fall der Übersendung als Dokument in Pa- pierform unter Angabe des Tages unterschrieben sein. 3Sofern die fachbegutachtende Stelle das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen bei der antragstellenden Person verneint, ist die Entscheidung zu begrün- den. 4Stellt die fachbegutachtende Stelle das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen fest, ist die Ent- scheidung nur auf Verlangen der Anerkennungsbehörde zu begründen. Vierter Teil Prüf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.