Niedersachsen

Niedersächsische Bauprüfverordnung

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-08-12

Quellenkennung: gazette-2026-066. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit, mit welcher Qualifikation und welchem Umfang mitwirken sollen, 6. Angaben über eine Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, 7. Nachweis über eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit, wie zum Beispiel eine beglaubigte Ko- pie eines Auszuges aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Handelsregister, 8. Nachweise über die Haftpflichtversicherungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3, 9. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentral- registergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt ge- ändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), zur Vorlage bei der obers- ten Bauaufsichtsbehörde beantragt worden ist, oder ein dem Führungszeugnis gleichwertiges Doku- ment eines anderen Staates, das nicht älter als drei Monate sein soll, und 10. die eingescannte handschriftliche Erklärung der antragstellenden Person, dass die Widerrufsgründe nach § 8 Abs. 3 nicht vorliegen, als Handschriftprobe. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern sowie Angaben und Erklärungen ver- langen, wenn dies zur Bearbeitung des Antrages erforderlich ist. 4Die Unterlagen nach Satz 2 Nrn. 7 und 8 können nachgereicht werden, sie müssen der obersten Bauaufsichtsbehörde jedoch spätestens vor Erteilung der Anerkennung vorliegen. (3) 1Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die oberste Bauaufsichtsbehörde vom Prüfungsaus- schuss nach § 12 eine Bescheinigung über die fachliche Eignung der antragstellenden Person ein. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde leitet den Antrag mit den Antragsunterlagen nach Absatz 2 Satz 1 sowie Satz 2 Nrn. 1, 3 und 4 und das Verzeichnis über die Referenzvorhaben gemäß § 14 Abs. 2, sobald diese vorliegen, dem Prüfungsausschuss zur Beurteilung der fachlichen Eignung zu. (4) 1Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Un- terlagen, Angaben und Erklärungen zu entscheiden. 2Zu den Unterlagen gehört auch die Bescheinigung des Prüfungsausschusses über die fachliche Eignung nach dem gemäß § 13 durchzuführenden Prüfungsverfah- ren. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von Voraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn die fachliche Eignung durch eine vergleichbare Qualifikation nachgewiesen wird, und nach § 10 Satz 1 Nr. 2 zulassen, wenn die Tätigkeiten in geringfügigem Umfang nicht nachgewiesen wer- den können. Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 14 (5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Frist nach Absatz 4 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern, wenn sie dies der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitteilt und begründet. § 12 Prüfungsausschuss zur Beurteilung der fachlichen Eignung für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik (1) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet bei sich den Prüfungsausschuss.2Dieser überprüft in einem Prüfungsverfahren gemäß § 13 das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 der antragstellenden Person und erstellt eine Bescheinigung über die fachliche Eignung der antragstel- lenden Person. 3Die Bescheinigung muss von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder die vorsitzende Person vertretende Person im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elekt- ronischen Signatur versehen und im Fall der Übersendung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages unterschrieben sein. (2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus einer vorsitzenden Person, einer die vorsitzende Person vertre- tenden Person und fünf beisitzenden Personen. 2Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören: 1. eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor, die oder der als Prüfingenieurin oder Prüfin- genieur für Baustatik anerkannt ist, 2. eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für jede Fachrichtung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, b und c, die oder der von der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Niedersach- sen e. V. vorgeschlagen ist, und 3. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer unteren Bauaufsichtsbehörde. 3Sofern das Mitglied nach Nummer 1 als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur anerkannt ist, muss sie als Mitglied im Prüfungsausschuss von der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Niedersachsen e. V. vorgeschlagen sein. 4Der obersten Bauaufsichtsbehörde obliegt die Geschäftsführung für den Prüfungsaus- schuss. 5Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde für die Dauer von höchstens fünf Jahren berufen, Wiederberufungen sind zulässig. 6Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann stellvertretende Mitglieder berufen, wenn regulär für den Prüfungsausschuss berufene Personen verhin- dert sind. 7Abweichend von Satz 5 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss 1. wenn die Person die Voraussetzung für die Berufung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt oder 2. mit der Vollendung des 70. Lebensjahres; der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. 8Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von der oberen Grenze des Lebensalters zulassen. 9Unbeschadet des Satzes 2 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. (3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. 2Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. 3Sie sind ehrenamtlich im Prüfungsausschuss tätig und erhalten für diese Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung von der obersten Bauaufsichtsbe- hörde. § 13 Prüfungsverfahren für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik (1) 1Der Prüfungsausschuss führt für die antragstellende Person ein Prüfungsverfahren nach Absatz 2 durch und bescheinigt danach gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde, ob die Anerkennungsvoraus- setzungen nach § 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 vorliegen. 2Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungs- ausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der obers- ten Bauaufsichtsbehörde. Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 15 (2) Das Prüfungsverfahren für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik besteht aus 1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 14) und 2. der mündlichen Prüfung (§ 15). (3) Eine antragstellende Person, die die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 2 nicht bestanden hat, kann sie nur einmal wiederholen; dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. § 14 Überprüfung des fachlichen Werdegangs für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik (1) 1Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die besonderen Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 erfüllt. 2Eine antragstellende Person wird nicht zur mündlichen Prüfung nach § 15 zugelassen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (2) 1Die antragstellende Person muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum an Baukonstruktionen und unterschiedlichen Tragwerken bearbeitet haben und hat als Nachweis dafür folgende Verzeichnisse der von ihr bearbeiteten Referenzvorhaben gemäß § 10 Satz 1 Nr. 2 mit Angabe von Ort, Zeit- raum, Bauherrin oder Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad, der Art der von der antragstellenden Person persönlich geleisteten Arbeiten sowie der Stellen oder Personen, bei denen die jeweilige Arbeit verrichtet oder von denen die jeweilige Arbeit geprüft wurde, vorzulegen: 1. ein Verzeichnis über die erstellten Nachweise der Standsicherheit zu mindestens sechs Tragwerken unterschiedlicher Konstruktionsart zu der beantragten Fachrichtung gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklassen 4 oder 5 gemäß Anlage 3 der Niedersächsischen Baugebührenordnung), 2. ein Verzeichnis über die geprüften Nachweise der Standsicherheit zu mindestens sechs Tragwerken unterschiedlicher Konstruktionsart zu der beantragten Fachrichtung mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklassen 4 oder 5 gemäß Anlage 3 der Niedersächsischen Baugebührenordnung), 3. ein Verzeichnis über die erstellten Nachweise der Standsicherheit zu mindestens je zwei Tragwerken unterschiedlicher Konstruktionsart zu den nicht beantragten Fachrichtungen mit durchschnittlichem, überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklassen 3, 4 oder 5 gemäß An- lage 3 der Niedersächsischen Baugebührenordnung), 4. ein Verzeichnis über die geprüften Nachweise der Standsicherheit zu mindestens je zwei Tragwerken unterschiedlicher Konstruktionsart zu den nicht beantragten Fachrichtungen mit durchschnittlichem, überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklassen 3, 4 oder 5 gemäß An- lage 3 der Niedersächsischen Baugebührenordnung), 5. ein Verzeichnis über die einjährige technische Bauüberwachung (§ 10 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a). 2Bei den Referenzvorhaben muss die antragstellende Person den Nachweis der Standsicherheit oder dessen Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. 3Die Auswahl der Referenzvorhaben hat von der antrag- stellenden Person so zu erfolgen, dass ein Zeitraum ihrer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren für das Erstel- len der Nachweise, von mindestens zwei Jahren für das Prüfen der Nachweise und von mindestens einem Jahr für die technische Bauüberwachung widergespiegelt wird. 4Die Referenzvorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die antragstellende Person muss über die Unterlagen der Referenzvorhaben und der Prüf- berichte verfügen. (3) Wiederholt die antragstellende Person die mündliche Prüfung, ist eine erneute Überprüfung der vorzu- legenden Referenzvorhaben nach § 10 Satz 1 Nr. 2 sowie des Lebenslaufs und des fachlichen Werdegangs nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergan- gen sind. Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 16 § 15 Mündliche Prüfung für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik (1) Die antragstellende Person hat ihre Kenntnisse nach § 10 Satz 1 Nr. 3 vor dem Prüfungsausschuss in einem Fachgespräch nachzuweisen (mündliche Prüfung). (2) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine Prüfingenieurin für Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann. (3) 1Die antragstellende Person hat ihre Kenntnisse insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen: 1. Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken: a) Lastannahmen (Einwirkungen auf Tragwerke), b) Standsicherheit von Tragwerken, c) Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke, d) Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund, e) Baugrubensicherung, f) Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile, g) Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zugrundeliegenden Sicherheitskonzepte und 2. bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheits- nachweisen, zur Überwachung der Bauausführung sowie zu Bauprodukten und Bauarten. 2Die Prüfung kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3, in der beantragten Fachrichtung bis zur Bauwerksklasse 5 erstrecken. 3Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bodenmechanik sowie Bauphysik sein. (4) 1Versucht eine antragstellende Person bei der Prüfung zu täuschen oder ist sie nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als „nicht bestanden“ bewertet. 2Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs durch die antragstellende Person kann die antragstellende Person von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden und die Prüfung wird ebenfalls insgesamt als nicht be- standen bewertet. 3Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft der Prüfungsausschuss gemäß seiner Geschäftsordnung. (5) 1Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß seiner Ge- schäftsordnung. ²Der antragstellenden Person wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt. (6) Das Ergebnis der Prüfung lautet: 1. „Die antragstellende Person hat die für eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur für Baustatik der Fach- richtung Massivbau/Stahlbau/Holzbau erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erfor- derlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.“ oder 2. „Die antragstellende Person hat die für eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur für Baustatik der Fach- richtung Massivbau/Stahlbau/Holzbau erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erfor- derlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.“ (7) 1Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. 2Wird die Niederschrift als elektronisches Dokument angefertigt, ist diese mit einer qualifizierten elektronischen Sig- natur des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zu versehen, wird die Niederschrift in Papierform angefertigt, ist diese von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit Tagesangabe zu unter- schreiben. Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 17 Drittes Kapitel Verfahren zur Anerkennung von Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieuren für Brandschutz § 16 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz 1Als „Prüfingenieurin für Brandschutz“ und „Prüfingenieur für Brandschutz“ kann nur anerkannt werden, wer zusätzlich zu den allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 6 1. a) in Niedersachsen berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ aa) aufgrund eines Studiums in einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen an einer deutschen Hochschule, das den Anforderungen des § 6 Nr. 1 Buchst. a NIngG entspricht, oder eines gleichwertigen Studiums an einer ausländi- schen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Bildungseinrichtung oder bb) aufgrund einer Ausbildung in der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieur- wesen nach § 6 Nr. 1 Buchst. c NIngG, die zu einer nach § 6 Nr. 1 Buchst. a NIngG gleich- wertigen Berufsqualifikation führt, zu führen, b) ein Studium mit dem Schwerpunkt vorbeugender oder abwehrender Brandschutz an einer Hoch- schule im Inland oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, c) in Niedersachsen berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ zu führen, oder d) die Zugangsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Niedersächsisches Beamtenge- setz für den Zugang zur Laufbahn der Laufbahngruppe 2 mindestens für das erste Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr erfüllt, 2. nach Erfüllung einer Voraussetzung nach Nummer 1 mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brand- schutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unter- schiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung gesam- melt hat, 3. bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 2 oder de- ren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen hat und 4. die erforderlichen Fachkenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes, des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes, sowie der ein- schlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt. 2Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zu überprü- fen. § 17 Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin für Brandschutz und Prüfingenieur für Brandschutz, Behandlung des Antrags (1) 1§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 bis 10 sowie Sätze 3 und 4, Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend. 2Dem Antrag auf Anerkennung sind von der antragstellenden Person zusätzlich Nachweise über die Erfüllung der besonderen Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 16 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 beizufügen. 3Zu den Unterlagen im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 gehört auch die Bescheinigung des Prü- fungsausschusses über die fachliche Eignung nach dem durchgeführten Prüfungsverfahren gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1. Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 18 (2) 1Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die oberste Bauaufsichtsbehörde von einem Prü- fungsausschuss nach § 18 eine Bescheinigung über die fachliche Eignung der antragstellenden Person ein. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde leitet den Antrag mit den Antragsunterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 3 und das Verzeichnis über die Referenzvorhaben gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1, sobald diese vorliegen, dem Prüfungsausschuss zu. § 18 Prüfungsausschuss zur Beurteilung der fachlichen Eignung für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz (1) 1Der Prüfungsausschuss überprüft in einem Prüfungsverfahren gemäß § 19 das Vorliegen der Aner- kennungsvoraussetzungen nach § 16 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 der antragstellenden Person und erstellt eine Be- scheinigung über die fachliche Eignung der antragstellenden Person. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet bei sich den Prüfungsausschuss. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auch bestimmen, dass die Überprü- fung des fachlichen Werdegangs nach § 20 und die Prüfungen nach den §§ 21 und 22 bei einem Prüfungs- ausschuss abzulegen sind, der in einem anderen Land besteht oder der gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist. 4Die Bescheinigung muss von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und im Fall der Übersendung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages unterschrieben sein. (2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. 2Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören: 1. ein von der Architektenkammer Niedersachsen vorgeschlagenes Mitglied, 2. ein von der Ingenieurkammer Niedersachsen vorgeschlagenes Mitglied, 3. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer obersten Bauauf- sichtsbehörde eines anderen Landes, 4. ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer Brandschutzdienststelle, 5. ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und 6. ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten. 2Der obersten Bauaufsichtsbehörde obliegt die Geschäftsführung für den Prüfungsausschuss, wenn dieser bei ihr gebildet ist. 3§ 12 Abs. 2 Sätze 4 bis 7, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 4Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann auch ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer unteren Bauaufsichtsbehörde oder einer unteren Bau- aufsichtsbehörde eines anderen Landes dem Prüfungsausschuss angehören. § 19 Prüfungsverfahren für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz (1) 1Der Prüfungsausschuss führt für die antragstellende Person ein Prüfungsverfahren nach Absatz 2 durch und bescheinigt danach gegenüber der oberste Bauaufsichtsbehörde, ob die Anerkennungsvorausset- zungen nach § 16 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 vorliegen. 2§ 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Das Prüfungsverfahren für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brand- schutz besteht aus 1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 20), 2. der schriftlichen Prüfung (§ 21) und 3. der mündlichen Prüfung (§ 22). (3) 1Eine antragstellende Person, die die Prüfungen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3 nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. 2Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 19 § 20 Überprüfung des fachlichen Werdegangs für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz (1) 1Die antragstellende Person muss ein breites Spektrum unterschiedlicher Bauwerke gemäß § 16 Satz 1 Nr. 2 bearbeitet haben und hat als Nachweis dafür ein Verzeichnis der von ihr bearbeiteten Referenzvorhaben von mindestens zehn Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierig- keitsgrad (Nachweise des Brandschutzes für Sonderbauten oder deren Prüfung) mit Angabe von Ort, Zeit- raum, Bauherrin oder Bauherr vorzulegen. 2Bei den Referenzvorhaben muss die antragstellende Person die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. 3Die Aus- wahl der Referenzvorhaben hat von der antragstellenden Person so zu erfolgen, dass ein Zeitraum ihrer Tä- tigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. 4Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die antragstellende Person muss über die Unterlagen der Referenzvorhaben und gegebenenfalls der Prüfbe- richte verfügen. (2) 1Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs einschließlich der Referenzvorhaben nach Absatz 1 dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.