Niedersachsen

Niedersächsische Bauprüfverordnung

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-08-12

Quellenkennung: gazette-2026-066. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eur kann eine Person auf Antrag nach § 11 für Baustatik oder nach § 17 für Brandschutz anerkannt werden, die zusätzlich zu den besonderen Anerkennungsvoraussetzun- gen gemäß § 10 (Baustatik) oder § 16 (Brandschutz) nachweist, dass sie 1. in Niedersachsen den Hauptsitz für die Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur hat oder ihren Beruf ganz oder überwiegend, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen aus- übt, 2. nach ihrer Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, dass sie die Berufsaufgaben als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird, 3. die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden, 4. eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist und 5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. 2Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist, wer die Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfinge- nieur 1. entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 4 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes (NIngG) wahrnimmt oder Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 8 2. als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen ihrer oder seiner Nebentätigkeit in selbständi- ger Beratung tätig ist. 3Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist, wer bei Ausübung der Tätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. (2) Die Anerkennung darf nicht über den Zeitpunkt hinaus erteilt werden, zu dem die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur das 70. Lebensjahr vollendet hat; § 5 Abs. 7 bleibt unberührt. §7 Personen aus anderen Staaten für die Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur (1) 1Eine Person aus einem anderen Staat, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkom- men gleichgestellten Staat berechtigt ist, Dienstleistungen als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Baustatik oder Brandschutz zu erbringen, 1. ist auch in Niedersachsen für den jeweiligen Fachbereich und die jeweilige Fachrichtung anerkannt, wenn sie ihren Hauptsitz oder eine weitere Niederlassung für diese berufliche Tätigkeit in Niedersach- sen hat und wenn sie a) über einen Anerkennungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitglieds- staat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä- ischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, oder b) den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem im einleitenden Satzteil genannten Staat, in dem dieser Beruf nicht regle- mentiert ist, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise ist, die von der zuständigen Behörde in einem dieser Staaten ausgestellt worden sind und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet wurde, 2. ist den anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für den jeweiligen Fachbereich und die jeweilige Fachrichtung gleichgestellt, wenn sie in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zur Erbringung dieser Dienstleistungen rechtmäßig niedergelassen ist und diesen Beruf im Rahmen des europäischen Dienstleistungsverkehrs nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausübt. 2Satz 1 gilt jedoch nur, wenn 1. zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der in § 10 für den Fach- bereich Baustatik oder in § 16 für den Fachbereich Brandschutz genannten besonderen Anerkennungs- voraussetzungen keine wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (NBQFG) bestehen oder diese Unterschiede entsprechend § 11 NBQFG ausgeglichen wurden und 2. die Person abweichend von § 13 NBQFG eine Anzeige nach Absatz 2 bei der obersten Bauaufsichts- behörde gemacht hat und ihr die Tätigkeit nicht nach Absatz 3 Satz 3 untersagt wurde. 3Die Anerkennung und die Gleichwertigkeit gilt jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus; § 5 Abs. 7 bleibt unberührt. (2) 1Eine Person nach Absatz 1 Satz 1 hat die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen als Prüfingeni- eurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder Brandschutz 1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 aufgrund der Verlegung ihres Hauptsitzes von einem anderen Staat nach Niedersachsen oder der Errichtung einer weiteren Niederlassung in Niedersachsen, die erstmals die Errichtung einer Niederlassung in Deutschland darstellt, oder Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 9 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung dieser Dienst- leistung in Niedersachsen der obersten Bauaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen; die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 bleibt abzu- warten. 2Mit der Anzeige sind abweichend von § 12 NBQFG zusätzlich zu den in § 11 Abs. 2 aufgeführten Unterlagen folgende Unterlagen gemäß § 11 Abs. 1 zu übermitteln: 1. ein Berufsqualifikationsnachweis, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Ab- kommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Erbringung von Dienstleistun- gen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder Brandschutz zu erhalten, sowie für welche Fachrichtung die Anerkennung in dem Staat besteht, 2. eine Bescheinigung darüber, dass die Person nach Absatz 1 Satz 1 zur Erbringung von Prüfingenieur- dienstleistungen in den Fachbereichen Baustatik oder Brandschutz in einem in Absatz 1 Satz 1 genann- ten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und 3. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reg- lementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten ausgeübt wurde. 3Aus der Anzeige muss zudem hervorgehen, ob und wie oft die Person bereits erfolglos in einem anderen Staat oder Land die Aufnahme der Tätigkeit in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen angezeigt hat. 4Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern sowie Angaben und Er- klärungen verlangen, wenn dies zur Bearbeitung der Anzeige erforderlich ist. (3) 1Bei der erstmaligen Anzeige nach Absatz 2 überprüft die oberste Bauaufsichtsbehörde die Berufsqua- lifikation der Person nach Absatz 1 Satz 1. 2Bleibt die Berufsqualifikation der Person so weit hinter den beson- deren Anforderungen des § 10 für Baustatik oder § 16 für Brandschutz zurück, dass die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden könnten, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, so gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde der Person die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. 3Die oberste Bauauf- sichtsbehörde trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung, ob sie der Person die Erbringung der Dienstleis- tung erlaubt, untersagt oder teilweise erlaubt. (4) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestätigt auf Verlangen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Ab- satz 1 Satz 1 innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, Angaben und Erklä- rungen. 2Zu den Unterlagen gehören auch die Nachweise über erfolgreich absolvierte Ausgleichsmaßnahmen fehlender Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Absatz 3 Satz 2. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern, wenn sie dies der erklärenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitteilt und begründet. 4Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die Person die Vo- raussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so teilt die oberste Bauaufsichtsbehörde dies der anzeigenden Per- son mit und untersagt die Tätigkeit hierfür in Niedersachsen. (5) 1Eine Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine entsprechende Anzeige gemacht und die Tätigkeit nicht untersagt worden ist. 2Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 können auf Antrag nach den Vorschriften des Teils V Abschnitt 1 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der obersten Bauaufsichtsbehörde als eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. §8 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur (1) 1Die Anerkennung erlischt, wenn 1. die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Aner- kennung verzichtet und diese Erklärung im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 10 elektronischen Signatur der erklärenden Person versehen und im Fall der Übersendung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages von der erklärenden Person unterschrieben ist, 2. die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur das 70. Lebensjahr vollendet hat, 3. die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder 4. der erforderliche Versicherungsschutz (§ 4 Abs. 1 Satz 3) nicht mehr besteht. 2§ 5 Abs. 7 bleibt unberührt. (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn 1. nachträglich bekannt wird, dass eine Voraussetzung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 oder § 10 Satz 1 nicht vorlag, oder 2. nach Eintreten der Fiktion Gründe festgestellt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerecht- fertigt hätten. (3) 1Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 oder § 10 Satz 1 wegfällt, 2. die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur infolge gesundheitlicher Gründe nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben zu erfüllen, 3. die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten wiederholt, grob fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen hat, 4. die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur als Unternehmerin oder Unternehmer auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätig ist, 5. die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängig- keitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen auf dem Gebiet der Bauwirtschaft, steht, das die unpar- teiische Erfüllung der Aufgaben einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs beeinflussen kann, oder 6. die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist. 2Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur 1. ihre oder seine Prüftätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in einem geringen Umfang ausgeübt hat, 2. ohne die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung eine weitere berufliche Niederlassung ge- gründet hat oder 3. ihre oder seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nicht erwarten lässt. §9 Weitere Niederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, Verlegung des Hauptsitzes (1) 1Die Gründung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur bedarf der Geneh- migung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die ordnungs- gemäße Aufgabenerledigung in Niedersachsen sichergestellt ist; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Die Genehmi- gung kann befristet erteilt werden, wenn eine Niederlassung nur vorübergehend bestehen soll. 4Die Geneh- migung ist zu versagen, wenn 1. wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken, 2. wegen der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder 3. aus anderen Gründen Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 11 Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. 5Der Antrag auf Erteilung einer Geneh- migung zur Gründung einer weiteren Niederlassung ist entsprechend § 11 Abs. 1 zu übermitteln. 6Im Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine weitere Niederlassung muss angegeben sein, 1. welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit in der weiteren Niederlassung mitwirken sollen, mit welcher Qualifikation und welchem Umfang tätig werden und 2. wie die Überwachung der Aufgabenerledigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 1 durch die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur sichergestellt ist. 7Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine weitere Niederlassung ist beizufügen: 1. ein Nachweis über die eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie 2. ein Nachweis über die Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3. 8Liegt die weitere Niederlassung in einem anderen Land, so stimmt sich die oberste Bauaufsichtsbehörde mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes ab. 9Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann in Abständen von in der Regel fünf Jahren prüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen für die weitere Niederlassung noch vorliegen. (2) 1Verlegt eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur ihren oder seinen Hauptsitz, für den die Anerken- nung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, von Niedersachsen in ein anderes Land oder in einen anderen Staat, hat sie oder er dies der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Die Erklärung ist im Fall der elektronischen Übermittlung von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und im Fall der Übersendung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages zu unterschreiben. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde übermittelt die über die Prüfin- genieurin oder den Prüfingenieur vorhandenen Unterlagen der Anerkennungsbehörde des Landes oder Staa- tes, in dem die Prüfingenieurin ihren oder der Prüfingenieur seinen neuen Hauptsitz ansiedeln will. 4Mit dem Zeitpunkt der Verlegung des Hauptsitzes in ein anderes Land und in einen anderen Staat endet die Fachauf- sicht für Niedersachsen über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur und erlischt die Eintragung in das Verzeichnis nach § 3 Abs. 5. (3) 1Verlegt eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur den Hauptsitz von einem anderen Land nach Nie- dersachsen, hat sie und er dies der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen; ein neues Anerkennungsver- fahren ist nicht erforderlich. 2Die Erklärung ist im Fall der elektronischen Übermittlung von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und im Fall der Übersen- dung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages zu unterschreiben. 3Die oberste Bauaufsichtsbe- hörde fordert die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur vorhandenen Unterlagen bei der vorher zu- ständigen Behörde an; dies schließt insbesondere die Nachweise für das Erfüllen der eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 sowie das Vorliegen des Haftpflichtversicherungsschutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 3 ein. 4Mit dem Zeitpunkt der Verlegung des Hauptsitzes nach Niedersachsen beginnt die Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur und ist die Eintragung in das Verzeichnis nach § 3 Abs. 5 vorzunehmen. Zweites Kapitel Verfahren zur Anerkennung von Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieuren für Baustatik § 10 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik 1Als „Prüfingenieurin für Baustatik“ oder „Prüfingenieur für Baustatik“ kann nur anerkannt werden, wer zu- sätzlich zu den allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 6 1. in Niedersachsen berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ a) aufgrund eines Studiums in einem Studiengang der Fachrichtung Bauingenieurwesen an einer deutschen Hochschule, das den Anforderungen des § 6 Nr. 1 Buchst. a NIngG entspricht, oder Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 12 eines gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen aus- ländischen Bildungseinrichtung oder b) aufgrund einer Ausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nach § 6 Nr. 1 Buchst. c NIngG, die zu einer nach Buchstabe a gleichwertigen Berufsqualifikation führt, zu führen, 2. nach Erhalt der Berechtigung nach Nummer 1 mindestens zehn Jahre mit der Anfertigung von Standsi- cherheitsnachweisen, der bautechnischen Prüfung und technischen Bauüberwachung von Baumaß- nahmen vorwiegend im Bereich des konstruktiven Hochbaus im Fachgebiet des Bauordnungsrechts betraut war, davon müssen mindestens a) ein Jahr auf die Tätigkeit der technischen Bauüberwachung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ei- ner Bauaufsichtsbehörde oder einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Baustatik, als Bauleiterin oder Bauleiter für Rohbaugewerke oder als im Rahmen der Tragwerksplanung mit der ingenieurtechnischen Kontrolle betraute Ingenieurin oder Ingenieur, b) zwei Jahre auf bautechnische Prüfungen von Nachweisen der Standsicherheit zu Tragwerken unterschiedlicher Konstruktionsart zu der beantragten Fachrichtung gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklassen 4 oder 5 gemäß Anlage 3 der Niedersächsischen Baugebührenordnung) sowie zu den nicht beantragten Fach- richtungen, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 genannt sind, mit durchschnittlichem, überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklassen 3, 4 oder 5 gemäß Anlage 3 der Nieder- sächsischen Baugebührenordnung) als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Bauaufsichtsbehörde oder einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Baustatik und c) fünf Jahre auf die Anfertigung von Nachweisen der Standsicherheit zu Tragwerken unterschied- licher Konstruktionsart für die beantragte Fachrichtung mit überdurchschnittlichem oder sehr ho- hem Schwierigkeitsgrad für die Bauwerksklassen 4 und 5 gemäß Anlage 3 der Niedersächsi- schen Baugebührenordnung sowie zu den nicht beantragten Fachrichtungen, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 genannt sind, mit durchschnittlichem, überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierig- keitsgrad (Bauwerksklassen 3, 4 oder 5 gemäß Anlage 3 der Niedersächsischen Baugebühren- ordnung) bei einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner entfallen und 3. die erforderlichen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Baustatik und Baukonstruktion, des Grundbaus und der Bodenmechanik, der Technologie der Baustoffe einschließlich der Technischen Baubestimmun- gen, sowie der bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt. 2Die Nachweise der Standsicherheit nach Nummer 2 Buchst. b und c müssen in erheblicher Anzahl mit einem breiten Spektrum an Baukonstruktionen und unterschiedlichen Tragwerken angefertigt worden sein und dar- aus ausgewählte Nachweise als Referenzvorhaben in einem Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 2 dokumentiert sein. 3Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zu überprüfen. § 11 Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik und Prüfingenieur für Baustatik, Behandlung des Antrags (1) 1Der Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik oder als Prüfingenieur für Baustatik und die nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderlichen Unterlagen sind der obersten Bauaufsichtsbehörde elektro- nisch zu übermitteln. 2Die Übermittlung hat so zu erfolgen, wie die oberste Bauaufsichtsbehörde es auf ihrer Internetseite bekannt macht. 3Jede nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderliche Unterlage ist im Portable Document Format PDF 1.4 (PDF/A-1) nach ISO 19005-1:2005 oder im Portable Document Format PDF 1.7 (PDF/A-2) nach ISO 19005-2:2011 zu übermitteln. 4Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigröße der einzelnen Dateien aus technischen Gründen beschränken. 5Die oberste Bauaufsichtsbehörde lässt im Einzel- fall zu, dass der Antrag als Dokument in Papierform übermittelt wird, wenn eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. 6Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde zugelassen, dass der Antrag in Papierform Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 13 übermittelt werden darf, so muss er unter Angabe des Tages unterschrieben sein; der Antrag ist zusammen mit den Unterlagen nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln; § 2 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung gilt entsprechend. (2) 1Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein, 1. für welchen Fachbereich und für welche Fachrichtung die Anerkennung beantragt wird und 2. ob und wie oft die antragstellende Person bereits erfolglos in einem anderen Land in der jeweiligen Fachrichtung eine entsprechende Anerkennung beantragt hat. 2Dem Antrag auf Anerkennung sind von der antragstellenden Person beizufügen: 1. der Lebenslauf und ein Lichtbild der antragstellenden Person mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs, 2. eine Abschrift der Geburtsurkunde, 3. je eine Kopie der Abschlusszeugnisse über die bisherige Berufsausbildung und der Beschäftigungs- zeugnisse, 4. Nachweise über die Erfüllung der besonderen Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 10 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 5. Angaben über die jeweilige Anschrift des Hauptsitzes und weiterer Niederlassungen sowie die Namen der Mitarbe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.