Bremen

Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 169781. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.12.1994 Inkrafttreten01.08.2021 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 582, ber. 736) Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 280, 388, 399 Gliederungsnummer:223-b-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 280, 388, 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 582, ber. 736)"

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echt, Vereinigungen zu bilden, bleibt für die Schüler und Schülerinnen unberührt. Diese Vereinigungen sind keine Schülervertretungen im Sinne dieses Gesetzes. § 53 Vertrauenslehrer/Vertrauenslehrerin (1) Die Schüler und Schülerinnen der Schule können sich Lehrkräfte ihres Vertrauens (Vertrauenslehrer oder Vertrauenslehrerin) zur Unterstützung ihrer Interessen wählen. Die Vertrauenslehrer und Vertrauenslehrerinnen unterliegen der besonderen Verschwiegenheit zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der sich ihnen Anvertrauenden. § 14 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Ein Vertrauenslehrer oder eine Vertrauenslehrerin kann an allen Beratungen und Konferenzen teilnehmen, zu denen Schüler und Schülerinnen zugelassen sind. Titel 6 Elternvertretung § 54 Elternbeirat (1) An jeder Schule mit minderjährigen Schülerinnen und Schüler wird ein Elternbeirat gebildet. (2) Der Elternbeirat besteht aus allen ersten und zweiten Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprechern und aus den Jahrgangselternsprecherinnen und Jahrgangselternsprechern der Schule. Sind in der Schule junge Menschen mit Beeinträchtigungen, soll im Elternbeirat mindestens ein Mitglied aus dem Kreis der Eltern von jungen Menschen mit Beeinträchtigungen vertreten sein. § 55 Aufgaben (1) Der Elternbeirat berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die die Erziehungsberechtigten betreffen, soweit nicht eine Konferenz zuständig ist. Er soll mit der Schulleitung und mit dem Kollegium in der Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule zusammenwirken. Ihm ist vor Beschlüssen der Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit sein werden, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Elternbeirat hat zudem die Aufgabe, die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz auszuwerten. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte zwei gleichberechtigte Sprecherinnen oder Sprecher als Vorsitzende (Schulelternsprecherin oder Schulelternsprecher), die Elternvertreterinnen oder Elternvertreter in andere Gremien und die Abteilungssprecherinnen oder Abteilungssprecher sowie gegebenenfalls nach § 78 die Delegierten für den Gesamtelternbeirat. (2) Der Elternbeirat vertritt die Schulelternschaft gegenüber der Schulleitung und den Schulbehörden, sofern ihre Anliegen nicht durch die Schulkonferenz geregelt oder vertreten werden. § 56 Elternversammlung Auf Beschluss des Elternbeirats beruft der oder die Vorsitzende unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten die Erziehungsberechtigten der Schule oder einzelner Abteilungen oder Stufen zur Unterrichtung und Aussprache über grundsätzliche Angelegenheiten der Schule ein. Die Elternversammlung kann Empfehlungen an den Elternbeirat beschließen. § 57 Klassenelternversammlung, Elternsprecher/Elternsprecherinnen (1) Die Erziehungsberechtigten jeder Klasse bilden die Klassenelternversammlung. Die Klassenelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch; in ihr sollen pädagogische und organisatorische Fragen von allgemeinem Interesse besprochen und die Erziehungsberechtigten über wesentliche Vorgänge aus der Arbeit der Klasse informiert werden. Sie wählt unverzüglich nach Beginn des Schuljahres zwei Klassenelternsprecherinnen oder Klassenelternsprecher auf zwei Schuljahre aus ihrer Mitte. Die Klassenelternversammlung kann darüber hinaus andere Eltern für besondere schulische Aufgaben mit beratender Stimme in den Elternbeirat delegieren. (2) Die Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher vertreten die Interessen der Klassenelternschaft. Insbesondere haben sie die Aufgabe, 1. die gegenseitige Unterrichtung zwischen den Erziehungsberechtigten und den Lehrkräften der Klasse zu fördern; 2. bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Erziehungsberechtigten und Lehrkräften zu vermitteln, 3. die Erziehungsberechtigten über aktuelle Schulfragen zu informieren; 4. an der Klassenkonferenz teilzunehmen; 5. mindestens einmal im Schuljahr Klassenelternversammlungen einzuberufen. (3) In Bereichen, in denen die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassen unterrichtet werden, wählt jede Jahrgangsstufe dieses Bereichs ihre Jahrgangselternsprecherinnen und Jahrgangselternsprecher aus ihrer Mitte. Ihre Zahl entspricht höchstens der Zahl der Jahrgangsschülersprecherinnen und Jahrgangsschülersprecher. Absatz 2 gilt entsprechend. In den Bildungsgängen der Berufsschule gilt dies, wenn der Elternbeirat entsprechend beschlossen hat. Titel 6a Ersatzschulen § 57a Ersatzschulen Ersatzschulen müssen gleichwertige Formen der Mitwirkung von Schülerinnen, Schülern und Eltern im Sinne des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gewährleisten. Titel 7 Beirat des nicht-unterrichtenden Personals § 58 Zusammensetzung des Beirats des nicht-unterrichtenden Personals Mitglieder des Beirats des nicht-unterrichtenden Personals sind alle an der Schule tätigen Bediensteten, die nicht Mitglieder der Gesamtkonferenz sind. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder, die länger als ein Jahr an der Schule tätig sind. § 59 Aufgaben Der Beirat des nicht-unterrichtenden Personals berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die diese Personengruppe betreffen, soweit nicht eine Konferenz zuständig ist. Er wählt seine Vertreter oder Vertreterinnen in die Schulkonferenz aus seiner Mitte. Titel 8 Ausbildungsbeirat § 60 Einrichtung und Zusammensetzung des Ausbildungsbeirats (1) An Schulen mit der Schulart Berufsschule wird ein Ausbildungsbeirat gebildet. (2) Der Ausbildungsbeirat besteht zu gleichen Teilen aus Vertretern und Vertreterinnen der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Ein Mitglied der Schulleitung und ein Fachlehrer oder eine Fachlehrerin sind als Vertreter oder als Vertreterinnen der Schule Mitglieder ohne Stimmrecht. Die stimmberechtigten Mitglieder des Ausbildungsbeirats sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der für sie zuständigen Kammern in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung und in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat, für die Dauer von vier Jahren berufen. (3) Die Kammern sind berechtigt, je einen Vertreter oder eine Vertreterin ohne Stimmrecht zu den Sitzungen der Ausbildungsbeiräte zu entsenden, für die sie ein Vorschlagsrecht für die Besetzung des betreffenden Ausbildungsbeirats haben. § 61 Aufgaben Der Ausbildungsbeirat hat die Aufgabe, 1. die Zusammenarbeit zwischen allen an der beruflichen Bildung Beteiligten und der Schule zu fördern; 2. bei der Koordinierung der Durchführung von Bildungsplänen für die schulische Berufsbildung und von Plänen der sachlichen und zeitlichen Gliederung der betrieblichen und überbetrieblichen Berufsausbildung mitzuwirken; 3. die Schule in organisatorischen Fragen sowie bei Auf- und Ausbau der Werkstätten und Lehrmittelsammlungen zu unterstützen; 4. die Schule bei der Durchführung der Schulpflicht sowie der ihr übertragenen Aufgaben der Schulfürsorge und der Jugendpflege zu unterstützen; 5. die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz auszuwerten; 6. seine Vertreter oder Vertreterinnen in die Schulkonferenz zu wählen. Abschnitt 3 Die Schulleitung § 62 Die Schulleitung (1) Zur Schulleitung gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter und deren oder dessen Stellvertretung, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. (2) Die Schulleitung entscheidet in allen schulischen Angelegenheiten soweit nicht andere Konferenzen zuständig sind oder diese die notwendigen Entscheidungen nicht treffen. Die jeweiligen Konferenzen sind unverzüglich über die Entscheidungen zu informieren. Die Befugnisse der Schulleiterin oder des Schulleiters bleiben unberührt. (3) Zur erweiterten Schulleitung gehören zusätzlich die Lehrkräfte in besonderer Funktion (§ 66). Sie trifft sich regelmäßig zur umfassenden gegenseitigen Information und Beratung sowie zur Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung übergreifender Aufgaben. § 63 Schulleiter/ Schulleiterin (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule. Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für die Schule. Sie oder er entscheidet in allen Angelegenheiten der Organisation des schulischen Lebens und der Wirtschaftsführung im Rahmen der grundsätzlichen Beschlüsse der Schulkonferenz. Sie oder er hat für die Qualitätsentwicklung und die Qualitätssicherung des Unterrichts Sorge zu tragen und hat in diesem Bereich das Letztentscheidungsrecht. Die Ausübung dieses Rechts setzt eine eingehende Erörterung mit dem Gremium oder der Person voraus, das oder die eine abweichende Entscheidung getroffen hatte. Das Letztentscheidungsrecht gilt nicht für Entscheidungen der Schulkonferenz, die sie im Verfahren nach § 32 Absatz 1 mit Dreiviertelmehrheit getroffen hat. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Fachkräfte, der Betreuungskräfte und des nichtunterrichtenden Personals mit Ausnahme der externen Beschäftigten. Gegenüber Referendarinnen und Referendaren und anderen in der Schule Tätigen ist sie oder er weisungsberechtigt, soweit es die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich macht. Sie oder er hat die Entscheidungen der in der Schule tätigen Personen aufzuheben, wenn sie oder er für die Entscheidung nicht die Verantwortung übernehmen kann. Sie oder er ist als Vorgesetzte oder Vorgesetzter verantwortlich für eine den beruflichen Anforderungen entsprechende Personalentwicklung ihrer oder seiner Lehrkräfte. (3) Sie oder er beauftragt Lehrkräfte, bestimmte Aufgaben im Sinne von § 59 Absatz 2 Bremisches Schulgesetz zu übernehmen. Sie oder er bestellt befristet Lehrkräfte in besonderer Funktion, soweit die Übertragung von bestimmten Funktionen nicht der Anstellungsbehörde vorbehalten ist; diese Bestellung kann jederzeit zurückgenommen werden. (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen. Erklärungen und Verpflichtungen sind unmittelbar verbindlich für die Schule und alle ihre Personengruppen. (4a) Die Schulleitung ist verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu informieren, sobald sie Kenntnis davon erhält, dass schwere Straftaten, insbesondere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und Raubstraftaten, sowie Verstöße gegen das Waffengesetz, die an ihrer Schule oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schule gegen oder durch ihre Schülerinnen und Schüler versucht oder begangen worden sind. Antragsdelikte gemäß § 230 des Strafgesetzbuches sind von dieser Anzeigepflicht ausgenommen. Satz 1 gilt auch für Kenntnis über Umstände, die einen Verdacht begründen können, dass eine Schülerin oder ein Schüler sich dahingehend radikalisiert, dass die Verwirklichung einer strafbaren Handlung nach § 89a des Strafgesetzbuches durch Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden kann. (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne ihrer oder seiner Aufgaben auf andere an der Schule tätige Bediensteten übertragen. (6) Die grundsätzlichen Aufgaben im Einzelnen regelt eine Rechtsverordnung. § 64 Kollegiale Schulleitung (1) Die Satzung der Schule kann im Rahmen der Weiterentwicklung der inneren Schulstruktur eine kollegiale Schulleitung vorsehen. (2) Zu den Mitgliedern einer kollegialen Schulleitung gehören die Mitglieder der Schulleitung nach § 62 und nach Maßgabe der Satzung weitere Mitglieder. Die weiteren Mitglieder führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Die Dauer deren Mitgliedschaft bestimmt die Satzung. (3) Jedes Mitglied der kollegialen Schulleitung nimmt seinen Aufgabenbereich selbständig wahr. (4) Die kollegiale Schulleitung regelt die Verteilung der Schulleitungsaufgaben und beschließt die Übertragung einzelner Aufgaben auf Mitglieder der Schulleitung sowie Inhalt und Form der Leitungsausübung, soweit das Gesetz sie nicht bestimmt; dabei ist sicherzustellen, dass die Mitglieder der Schulleitung, die höherwertige Ämter innehaben, amtsangemessene Aufgaben und Funktionen wahrnehmen. § 40 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. § 63 Absatz 5 gilt entsprechend für die einzelnen Mitglieder der Schulleitung. (5) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Elternbeirats, des Schülerinnen- und Schülerbeirats, des nichtunterrichtenden Personals sowie an Schulen mit Ausbildungsbeirat zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Ausbildungsbeirates können an den Sitzungen der kollegialen Schulleitung mit beratender Stimme teilnehmen. Das Teilnahmerecht gilt nicht für Angelegenheiten, die die Dienstausübung einzelner Bediensteter oder sie sonst persönlich betreffen. (6) Die Satzung kann auch für einzelne Untergliederungen der Schule gelten. § 65 Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin, Jahrgangsleiter/Jahrgangsleiterin (1) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter leitet ihre oder seine Abteilung. Sie oder er ist für die Umsetzung der für ihre oder seine Abteilung verbindlichen Vorgaben und der Beschlüsse der schulischen Organe und schulübergreifenden Gremien verantwortlich. Sie oder er ist in ihrer oder seiner Abteilung verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie für die Evaluation und Qualitätssicherung dieser Arbeit und insoweit gegenüber den Lehrkräften weisungsberechtigt. (2) Für Jahrgangsleiter und Jahrgangsleiterinnen in Oberschulen gilt Absatz 1 entsprechend. § 66 Lehrkräfte in besonderer Funktion (1) Lehrkräfte in besonderer Funktion sind verantwortlich für die ihnen übertragenen Aufgaben. Die Lehrkräfte in besonderer Funktion sind verpflichtet, die Lehrkräfte ihres Aufgabenbereichs zu Beratungen zusammenzurufen. Die Lehrkräfte in besonderer Funktion führen den Vorsitz in ihren Beratungen. (2) Lehrkräfte in besonderer Funktion sind verantwortlich für die den verbindlichen Vorgaben entsprechende Entwicklung ihres Verantwortungsbereichs. Sie haben für die Erstellung eines entsprechenden Konzeptes, dessen Umsetzung und für die Ergebnissicherung Sorge zu tragen. § 67 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (1) Die Schulleiter und die Schulleiterinnen werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat als den zuständigen Behörden bestellt (Übertragung der Funktion). (2) Bei der Bestellung wird insbesondere berücksichtigt, ob über die Fachkenntnis für das Lehramt hinausgehende Qualifikationen für die Leitung von Schulen und Erfahrungen in unterschiedlichen schulbezogenen Institutionen vorliegen. (3) Neben den in Absatz 2 geforderten Eignungsvoraussetzungen können weitere für die Auswahl zugrundezulegende Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sowie Grundsätze des Findungsverfahrens durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Die Rechtsverordnung kann auch Näheres über die Kriterien, und das Verfahren für die Feststellung der Bewährung und die Übertragung des Amtes der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Lebenszeit nach § 5 Abs. 6 des Bremischen Beamtengesetzes sowie Eignungskriterien für die Ämter der Mitglieder der Schulleitung festlegen. § 68 (aufgehoben) § 69 Findungsverfahren (1) Das Findungsverfahren wird unverzüglich nach dem Ende der Bewerbungsfrist eingeleitet. Die zuständige Behörde prüft, ob die Bewerber und Bewerberinnen die rechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes sowie die Anforderungen der Ausschreibung erfüllen und anhand der festgelegten Kriterien gegen deren Ernennung aus fachlichen oder persönlichen Gründen schwerwiegende Bedenken bestehen; im letzteren Fall ist die Bewerbung auszuschließen. (2) Die Durchführung des Findungsverfahrens obliegt dem Findungsausschuss. Er besteht aus: 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. je einem von der zuständigen Behörde und dem zuständigen Zentralelternbeirat benannten Mitglied und 3. zwei Mitgliedern der Schulkonferenz (je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Lehrerkollegiums und der Elternschaft oder bei Schulen der Sekundarstufe II der Schülerschaft) Ein Mitglied des Personalrats und die zuständige Frauenbeauftragte nehmen mit beratender Stimme teil. Die Mitglieder nach Nummer 2 werden aus einer Liste von Personen benannt, die bezogen auf die jeweilige Schulform bei der zuständigen Behörde im Benehmen mit den zuständigen Gesamtvertretungen den Frauenbeauftragten und Personalräten der Lehrerinnen und Lehrer und dem Landesausschuss für Berufsbildung gebildet wird. Bei der Aufstellung der Liste soll auf die paritätische Repräsentanz von Männern und Frauen geachtet werden. Ist ein Schulleiter oder eine Schulleiterin mit der Qualifikation für berufsbildende Schulen ausgeschrieben, tritt in Nummer 2 an die Stelle des zuständigen Zentralelternbeirats der Landesausschuss für Berufsbildung. Darüber hinaus wird als zusätzliches Mitglied der Schulkonferenz ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ausbildungsbeirats benannt. (3) Der Findungsausschuss sichtet die nach Absatz 1 vorgeprüften Bewerbungen und schlägt bis zu drei Bewerberinnen oder Bewerber zur Bestellung vor; dabei hat er eine schriftlich begründete Rangfolge zu bilden. Der Vorschlag ergeht gegenüber der Anstellungsbehörde. (4) Die Mitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Findungsausschuss über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Findungsausschuss bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Vertreter und Vertreterinnen der Schulkonferenz sowie andere Mitglieder, die nicht in Ausübung ihrer Funktion zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. § 70 Die Bestellung Die zuständige Behörde wählt aus dem vom Findungsausschuss vorgelegten Aufsatz eine Bewerberin oder einen Bewerber aus. Sie kann den Aufsatz zurückweisen und ein neues Bewerbungsverfahren durchführen. § 71 (aufgehoben) § 72 Verfahren nach Ablauf der Probezeit Drei Monate vor Ablauf der Probezeit nach § 5 Absatz 6 des Bremischen Beamtengesetzes wird der Gesamtkonferenz der Schule sowie den Beiräten nach § 27 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Stadtgemeinden können die Beteiligung weiterer örtlicher Gremien vorsehen. Die Stellungnahmen sind innerhalb von vier Wochen bei der zuständigen Behörde abzugeben. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet die zuständige Behörde über die Übertragung des Amtes auf Lebenszeit. § 73 Ausnahmen Die §§ 69 bis 72 finden keine Anwendung 1. bei der Umsetzung einer Lehrkraft, die in entsprechender Stellung a) in einer Schulbehörde, b) in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation oder einer ähnlichen Einrichtung oder c) in der Lehrerbildung oder im Auslandsschuldienst tätig ist; 2. in Fällen der Veränderung der bestehenden Schulorganisation, insbesondere der Auflösung sowie Zusammenlegung von Schulen, und sich daraus ergebender Versetzungszwänge; 3. bei der Errichtung neuer Schulen, insbesondere bei Schulen im Entstehen; 4. in besonderen Einzelfällen, in denen aus fachlichen oder persönlichen Gründen eine amtsangemessene Weiterverwendung eines Schulleiters oder einer Schulleiterin geboten ist. § 74 Verfahren bei der Besetzung sonstiger Schulleitungsfunktionen (1) Bewerberinnen und Bewerber für ein Amt in der Schulleitung sollen bereits Erfahrungen als Lehrerin oder Lehrer in besonderer Funktion an einer anderen Schule erworben haben. (2) Die Durchführung des Findungsverfahrens obliegt dem Findungsausschuss. Er besteht aus: 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem; 2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule; 3. einem weiteren von der Schulkonferenz benanntem Mitglied. Ein Mitglied des Personalrats und die zuständige Frauenbeauftragte nehmen mit beratender Stimme teil. (3) Die §§ 70 und 73 gelten entsprechend. § 74a Verfahren bei der Besetzung der übrigen besoldungsmäßig herausgehobenen Stellen in der Schule Bei den übrigen besoldungsmäßig herausgehobenen Stellen in der Schule macht die Schulleiterin oder der Schulleiter aus den eingegangenen Bewerbungen der zuständigen Behörde einen begründeten Vorschlag für die Besetzung der jeweiligen Stelle. § 75 Kommissarischer Leiter/Kommissarische Leiterin Für die Zeit bis zur Bestellung des Schulleiters oder der Schulleiterin setzt die Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven der Magistrat, einen kommissarischen Leiter oder eine kommissarische Leiterin ein, der oder die jederzeit abberufen werden kann. Dies gilt für Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen in Schulzentren entsprechend. § 76 Personalausschuss (1) Die Gesamtkonferenz und der Beirat des nicht-unterrichtenden Personals können in gemeinsamer Sitzung über die Einrichtung eines Personalausschusses entscheiden und ihn in gemeinsamer Sitzung wählen. Ihm gehören drei Beschäftigte an. Ein Mitglied wird vom Beirat des nicht-unterrichtenden Personals und zwei von der Gesamtkonferenz gewählt, die jeweils auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter wählen. (2) Der Personalausschuss berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten der Beschäftigten und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten. Abschnitt 4 Überschulische Gremien § 77 Gesamtvertretungen der Schülerinnen und Schüler und der Eltern (1) In den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven werden Gesamtvertretungen jeweils als Interessenvertretungen der Schüler und Schülerinnen und der Erziehungsberechtigten gebildet. Sie können zu allen besonders bedeutsamen Schul- und Erziehungsfragen ihrer Stadtgemeinde und des Landes, besonders zu Gesetzentwürfen, Stellung nehmen und Vorschläge machen. Besonders bedeutsame Maßnahmen sind zwischen der zuständigen Behörde und den Gesamtvertretungen mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Hierfür ist eine Zeit von mindestens 10 Unterrichtswochen vorzusehen, sofern die Eilbedürftigkeit der Maßnahme nicht nur eine kürzere Frist zulässt. Sie können darüber hinaus von den Schulbehörden Auskünfte einholen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche erteilt werden, soweit nicht rechtliche Hinderungsgründe entgegenstehen. (2) Erhebt eine Gesamtvertretung gegen ein Vorhaben einer Schulbehörde nach Absatz 1 grundsätzliche Einwendungen, so hat die Schulbehörde diese Einwendungen in Vorlagen, die zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, darzulegen. (3) Die Gesamtvertretungen können in Arbeitsgruppen der Schulbehörden, die der Erarbeitung einer besonders bedeutsamen Maßnahme im Sinne von Absatz 1 dienen, Vertretern oder Vertreterinnen entsenden, wenn auch die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern der Schulen vorgesehen ist. Das Recht zur Entsendung von Vertretern und Vertreterinnen gilt auch für dienstliche Besprechungen der Behörde mit Vertretern und Vertreterinnen der Schulen über allgemeine grundsätzliche Fragen des Schulwesens. (4) Die Arbeit der Gesamtvertretungen wird nach Maßgabe des Haushaltsplanes und unter den Voraussetzungen des Satzes 4 gefördert. Der Schulträger hat im Rahmen seiner Möglichkeiten in dem erforderlichen Umfang Räume zur Verfügung zu stellen und die Benutzung technischer Einrichtungen zu gestatten. Die der Gesamtvertretung zur Verfügung stehenden Mittel unterliegen der Bewirtschaftung durch die Gesamtvertretung. Die Gesamtvertretung hat durch ein geeignetes Bewirtschaftungsverfahren sicherzustellen, dass das verfügbare Ausgabenvolumen nicht überschritten wird und die Mittelbewirtschaftung jederzeit überprüfbar ist. Rechtsgeschäftliche Erklärungen können nur vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden, bei einem Vorstand von dem oder der Vorstandsvorsitzenden, gemeinsam mit der Kassenführerin oder dem Kassenfüh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.