Bremen

Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 169781. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.12.1994 Inkrafttreten01.08.2021 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 582, ber. 736) Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 280, 388, 399 Gliederungsnummer:223-b-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 280, 388, 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 582, ber. 736)"

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rer abgegeben werden. (5) Die Gesamtvertretungen unterliegen der Rechtsaufsicht der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der des Magistrats. § 78 Gesamtvertretung der Eltern (1) Die Gesamtvertretungen der Eltern sind die Zentralelternbeiräte. Sie bestehen aus den Vorsitzenden der schulartbezogenen Ausschüsse des Gesamtelternbeirats der jeweiligen Stadtgemeinde. Statt der Vorsitzenden können auch andere gewählte Vertreter oder Vertreterinnen der Ausschüsse Mitglied des Zentralelternbeirats sein. Ein Gesamtelternbeirat besteht aus den Schulelternsprecherinnen und Schulelternsprechern sowie aus den Sprecherinnen und Sprechern der Abteilungen, sofern sie eine Schulart im Sinne des Bremischen Schulgesetzes bilden. Statt der Schulelternsprecher und Schulelternsprecherinnen können auch andere gewählte Vertreter oder Vertreterinnen des Elternbeirats sowie der Abteilungen Mitglieder des Gesamtelternbeirats sein. (2) Die Zentralelternbeiräte können in Einzelfällen ihre Befugnisse auf ihren Gesamtelternbeirat oder auf einzelne Ausschüsse ihres Gesamtelternbeirats übertragen. Die zuständige Schulbehörde ist hierüber zu unterrichten. (3) Die Bildung, Zusammensetzung und Befugnisse von Ausschüssen regelt der jeweilige Zentralelternbeirat durch Geschäftsordnung. § 79 Gesamtvertretung der Schüler und Schülerinnen (1) Die Gesamtvertretungen der Schülerinnen und Schüler bestehen aus den Delegierten der Schulen, wobei jede Schule für jede angefangenen 400 Schüler einen Delegierten oder eine Delegierte stellt. (2) In der Gesamtvertretung der Schülerinnen und Schüler wird ein Vorstand gewählt. Er hat die Rechte der Gesamtvertretung, soweit diese sie nicht selbst wahrnimmt. (3) Die Kassenführung und die Bewirtschaftung der Verfügungsmittel in der Gesamtvertretung der Schülerinnen und Schüler wird durch den Verbindungslehrer oder die Verbindungslehrerin überprüft. Er oder sie legt der Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven dem Magistrat, mindestens einmal im Schuljahr einen Prüfbericht vor. § 80 Landesausschuss für Berufsbildung Der Landesausschuss für Berufsbildung berät den Senat und die Schulbehörden in grundsätzlichen Fragen der schulischen Berufsbildung, auch soweit sie in die Zuständigkeit der Stadtgemeinden fallen. Die Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz bleiben unberührt. Teil 3 Gemeinsame Wahl- und Verfahrensvorschriften § 81 Allgemeines Die Vorschriften dieses Teils gelten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. § 82 Wahlen (1) Die nach diesem Gesetz möglichen Wahlen werden geheim durchgeführt. (2) Die Vertreterinnen und Vertreter für ein Gremium werden auf zwei Schuljahre gewählt. Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden auf ein Schuljahr gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl und dauert regelmäßig bis zu den Neuwahlen. Bei den Wahlen soll darauf hingewiesen werden, dass Frauen und Männer in den jeweiligen Gremien zu gleichen Anteilen vertreten sind. (3) Eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter kann jederzeit zurücktreten. Sie oder er scheidet vorzeitig aus dem Amt, wenn mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Wahlberechtigten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird oder durch Zusammenlegung von Schulen, Schulstufen oder Klassen ihr oder sein Amt doppelt besetzt wäre. Sie oder er scheidet ebenfalls vorzeitig aus dem Amt, wenn ihre oder seine Zugehörigkeit zu denen, die sie oder ihn gewählt haben, endet. (4) Jeweils zu Beginn des Schuljahres werden die aus ihrem Amt ausgeschiedenen Vertreterinnen und Vertreter durch Neuwahl ersetzt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter während des laufenden Schuljahres aus dem Amt, tritt außer im Fall der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers bis zum Schuljahresende an ihre oder seine Stelle die betreffende Stellvertreterin oder der betreffende Stellvertreter. Wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt, gilt das Schuljahr, in dem sie oder er gewählt ist, als volles Schuljahr im Sinne von Absatz 2. (5) Das Nähere über die Wählbarkeit, Stimmberechtigung, Durchführung und Gültigkeit der Wahlen sowie über die Berücksichtigung der gleichmäßigen Vertretung von Frauen und Männern regelt eine Wahlordnung. Die Wahlordnung hat sicherzustellen, dass in den Gremien, die für mehrere Schularten zuständig sind, jede Schulart angemessen vertreten ist. § 83 Stellvertreter/Stellvertreterin (1) Für jedes gewählte stimmberechtigte Mitglied eines Gremiums und für jede Sprecherin und jeden Sprecher wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist berechtigt, an den Sitzungen des Gremiums mit beratender Stimme teilzunehmen. In Abwesenheit des stimmberechtigten Mitglieds gehen dessen Rechte auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter über. (2) Ist bei einem Elternvertreter oder bei einer Elternvertreterin, bei einem Vertreter oder einer Vertreterin des Ausbildungsbeirats oder bei einem Schülervertreter oder bei einer Schülervertreterin auch der Stellvertreter oder die Stellvertreterin verhindert, kann ein anderer Vertreter oder eine andere Vertreterin, der oder die vom stimmberechtigten Mitglied benannt wird, mit beratender Stimme teilnehmen. § 84 Vorsitzender/Vorsitzende (1) Jedes Gremium wählt sich einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin aus seiner Mitte. (2) Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzungen und führt die laufenden Geschäfte zwischen den Sitzungen. Er oder sie ist Sprecher oder Sprecherin des Gremiums. Die Leitung einer oder mehrerer Sitzungen kann er oder sie auf ein anderes Mitglied übertragen. (3) Die Aufgaben eines oder einer Vorsitzenden können von mehreren Personen (Vorstand) wahrgenommen werden, wenn es die Geschäftsordnung vorsieht und der Vorsitz nicht durch dieses Gesetz bestimmt ist. Überschulische Gremien können weitere Aufgaben auf den Vorstand übertragen. Wird ein Vorstand gebildet, gilt § 82 entsprechend. (4) Die Dauer der Wahlperiode des oder der Vorsitzenden wird durch die Geschäftsordnung bestimmt, die Wahlperiode der Vorstandsmitglieder durch § 82, wenn die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht. § 85 Geschäftsordnung Konferenzen geben sich Geschäftsordnungen, die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen müssen. Andere Gremien sollen sich Geschäftsordnungen geben, die denselben Grundsätzen entsprechen müssen. Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, für die jeweiligen Gremien Mustergeschäftsordnungen zu erstellen. Soweit Konferenzen und deren mit Entscheidungsbefugnis versehene Ausschüsse nichts anderes beschließen, gilt die jeweilige Mustergeschäftsordnung. § 86 (aufgehoben) § 87 Einberufung und Öffentlichkeit (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien werden von ihrem oder ihrer Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Der oder die Vorsitzende hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt. Zwischen der Einladung und der Sitzung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen. In Eilfällen kann diese Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. Die Sitzungen sollen zeitlich so angesetzt werden, dass den berufstätigen Mitgliedern und Vertreterinnen oder Vertretern die Teilnahme möglich ist. (2) Sitzungen in der Schule sind mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin abzustimmen, wenn in durch dieses Gesetz vorgegebenem Rahmen Unterricht durch die Sitzungen ausfällt; im übrigen sind sie ihm oder ihr rechtzeitig, spätestens durch Übermittlung der Einladung anzuzeigen. (3) Die Sitzungen der Schulkonferenz sind schulöffentlich. Die Sitzungen der übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien sind grundsätzlich nicht öffentlich. Durch die Geschäftsordnung oder durch Beschluss kann die Schulöffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte hergestellt werden; in Ausnahmefällen können weitere Personen auf Beschluss des Gremiums an einer Sitzung teilnehmen. Soweit in Sitzungen Angelegenheiten, die einzelne Schülerinnen und Schüler, Bedienstete der Schule oder Eltern persönlich betreffen, beraten werden, sind sie ausnahmslos nicht öffentlich. (4) Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden sind berechtigt, an den Sitzungen der Konferenzen oder ihrer Ausschüsse beratend teilzunehmen. (5) In außergewöhnlichen Fällen, in denen ein Zusammentreffen des Gremiums an einem Sitzungsort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist, können Sitzungen mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende. Die Öffentlichkeit nach Absatz 3 Satz 1 wird hergestellt, soweit dies technisch möglich ist. § 88 Weisungsunabhängigkeit Die Mitglieder der Schulkonferenz sind an Weisungen des Gremiums, das sie gewählt hat, nicht gebunden. § 89 Beschlussregelungen Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und eine Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht. Klassenelternversammlungen und die sie ersetzenden Gremien auf Jahrgangsebene sind stets beschlussfähig, wenn zu ihnen ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Beschlüsse werden, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. In Fällen des § 87 Absatz 5 kann die oder der Vorsitzende des Gremiums entscheiden, die Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren durchzuführen. § 90 Niederschrift (1) Über das Ergebnis jeder Sitzung einer Konferenz oder ihrer Ausschüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der oder die Vorsitzende und der Schriftführer oder die Schriftführerin zu unterzeichnen haben. (2) Beschlüsse sind eindeutig zu formulieren und als solche zu kennzeichnen. Durch Rechtsvorschrift, Verwaltungsanordnung oder Anweisung kann vorgeschrieben werden, dass die Niederschrift ausführlicher zu gestalten ist. Die Niederschriften sind dem Schulleiter oder der Schulleiterin zuzuleiten. Jedes Mitglied hat das Recht, die Protokolle seines Gremiums einzusehen. § 91 Pflicht zur Vertraulichkeit in Konferenzen (1) Angelegenheiten, die einzelne Schüler oder Schülerinnen, Lehrer oder Lehrerinnen, Erziehungsberechtigte oder Mitglieder des Personals der Schule persönlich betreffen oder deren Vertraulichkeit die Konferenz beschlossen hat, unterliegen der Geheimhaltungspflicht; innerhalb eines Verwaltungsverfahrens gilt § 30 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Pflicht, dienstliche Auskünfte zu erteilen, bleibt unberührt. (2) Verstoßen Mitglieder eines Gremiums gegen ihre Geheimhaltungspflicht, so können sie durch Beschluss zeitweise oder dauernd von der weiteren Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums ausgeschlossen werden. § 83 Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung. § 92 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht, ist die Senatorin für Kinder und Bildung ermächtigt, sie zu erlassen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. § 93 Übergangsbestimmungen (1) Das Aufnahmeverfahren an berufsbildenden Schulen für das Schuljahr 2022/2023 richtet sich nach den bis zum 31. Juli 2021 geltenden Bestimmungen. (2) Die Gesamtkonferenz und die Beiräte nach § 27 Absatz 1 wählen zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Beginn des Schuljahres 2021/2022 ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Schulkonferenz neu; diese tritt erst anschließend erstmalig zusammen. Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 94 Inkrafttreten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.