Bremen

Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 169781. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.12.1994 Inkrafttreten01.08.2021 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 582, ber. 736) Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 280, 388, 399 Gliederungsnummer:223-b-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 280, 388, 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 582, ber. 736)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ihre Zuständigkeit fällt, unmittelbar durch eine eigene ersetzen kann, soweit sie nicht schon ausgeführt ist und Rechte Dritter begründet hat. (3) Die Schulkonferenz hat stets das Recht, einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten, der einen etwaigen entgegenstehenden Beschluss des zuständigen Gremiums aussetzt. Dieser Vorschlag gilt als angenommen, wenn nicht mit der Mehrheit der Mitglieder des Gremiums dagegen gestimmt wird. Titel 3 Konferenzen § 33 Aufgaben der Schulkonferenz (1) Die Schulkonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung der an der Schule beteiligten Personengruppen. Sie ist oberstes Entscheidungsorgan der Schule nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie kommt mindestens viermal in einem Schuljahr zusammen. Für die Entscheidungsfindung der Schulkonferenz ist sicherzustellen, dass ihr die notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Die Verfahrensabläufe und Abstimmungsmodalitäten sollen in der Satzung nach § 23 Absatz 2 geregelt werden. (2) Die Schulkonferenz berät über alle die Schule betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten. Sie beschließt über diese Angelegenheiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, und legt dabei Beschlüsse und Vorschläge der anderen Gremien, insbesondere der Gesamtkonferenz zugrunde. Dabei beschließt sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder über 1. das Schulprogramm nach § 9 Absatz 1 des Bremischen Schulgesetzes und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Entwicklung und Organisation von Schule und Unterricht, dessen Qualitätssicherung sowie für die Evaluation der gesamten schulischen Arbeit; 2. Grundsätze zur Zweckbestimmung der der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitsstunden inklusive aller Stunden, die über die Mindeststundenzahl der Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung sowie über die Zuweisung und Verteilung der Leitungszeit hinausgehen sowie zum Angebot freiwilliger Unterrichts- und Schulveranstaltungen, über Kooperations- und Integrationsvorhaben sowie besondere Veranstaltungen der Schule; 3. die Schulordnung; sie enthält neben der Hausordnung die Regelung der gegenseitigen Information der Gremien untereinander, soweit dies nicht bereits durch dieses Gesetz vorgegeben ist; 4. Grundsätze der Unterrichtsorganisation und der Ausgestaltung des Unterrichts in konzeptioneller Hinsicht; 5. die Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel; 6. die Entscheidung über Schulpartnerschaften; 7. Stellungnahmen zu größeren baulichen Maßnahmen an der Schule; 8. schulinterne Grundsätze für Schullandheimaufenthalte, Klassenfahrten und Wandertage. Über andere als die in Satz 3 genannten grundsätzlichen Angelegenheiten beschließt die Schulkonferenz mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, insbesondere über: 1. die Kooperation mit anderen Schulen und Institutionen der Region, insbesondere bei der Erarbeitung des Schulprogramms; 2. die Regelung des Hospitationsrechts nach § 61 des Bremischen Schulgesetzes in Abstimmung mit der Gesamtkonferenz; soweit keine Regelung getroffen wird, gilt für das Hospitationsrecht die von der Senatorin für Kinder und Bildung erlassene Musterordnung; 3. die Fortbildung für das nichtunterrichtende Personal, für Eltern- und gruppenübergreifende Fortbildung; 4. Zeitpunkt und Durchführung von Studientagen; 5. den täglichen Unterrichtsbeginn; 6. die ihr durch besondere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben. Der Katalog der Angelegenheiten nach Satz 4 kann auch in der Satzung der Schule nach § 23 Absatz 2 erweitert und näher ausgestaltet werden. Die Schulkonferenz ist über alle für die Arbeit der Schule wesentlichen Entscheidungen der Gremien und einzelner Entscheidungsträger unverzüglich zu informieren. (3) Der Schulkonferenz ist Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Entscheidung über 1. die Teilung, Verlegung oder Schließung der Schule sowie die Zusammenlegung der Schule mit einer anderen Schule; 2. die Verlegung von Schulstufen, Jahrgangsstufen oder einzelner Klassen an eine andere Schule; 3. die Unterbringung von Schulstufen, Jahrgangsstufen oder einzelner Klassen in anderen Gebäuden und 4. die Einbeziehung der Schule in Schulversuche durch die Senatorin für Kinder und Bildung zu geben. (4) Für die Schulkonferenz sind die erforderlichen, ihrer Aufgabe angemessenen Arbeitsbedingungen in der Schule zu schaffen, insbesondere durch die Schulleitung und mit Unterstützung der zuständigen Schulbehörden. Für alle Mitglieder der Schulkonferenz sind geeignete Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen durch die Schule oder andere geeignete Fortbildungsträger mit Unterstützung der zuständigen Schulbehörden durchzuführen; die dafür erforderlichen Ressourcen sind nach Maßgabe des Haushalts und der Selbstbewirtschaftung der Schule bereitzustellen. (5) Für eine intensive Mitarbeit von Elternvertreterinnen- und vertretern in der Schulkonferenz muss die Schule, insbesondere die Schulleitung und das Lehrpersonal, die nötigen Voraussetzungen schaffen. Dazu gehört auch, den Kontakt und Austausch zwischen den Elternvertreterinnen- und vertretern in der Schulkonferenz und der gesamten Elternschaft der Schule mit Unterstützung der Schule, insbesondere der Schulleitung zu verstärken. § 34 Zusammensetzung der Schulkonferenz (1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter und einem Mitglied des nichtunterrichtenden Personals beträgt an Schulen mit 1. bis zu 400 Schülerinnen und Schülern neun, 2. 401 bis 600 Schülerinnen und Schülern zwölf, 3. 601 bis 800 Schülerinnen und Schülern 15, 4. über 800 Schülerinnen und Schülern 18 und 5. an Schulen nur der Sekundarstufe II 20. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 beträgt die Zahl an Grundschulen zehn stimmberechtigte Mitglieder. An Schulen mit Ausbildungsbeirat sind zusätzlich vier Vertreterinnen oder Vertreter des Ausbildungsbeirats stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz; bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf ein anderes Mitglied der Schulkonferenz delegieren. Der Schulkonferenz gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter des nicht-unterrichtenden Personals mit beratender Stimme an. An Grundschulen sind zusätzlich vier Vertreterinnen und Vertreter des Schülerbeirats Mitglieder mit beratender Stimme. (2) Die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 und 2 besteht 1. an Grundschulen zur einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gesamtkonferenz, zur anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern des Elternbeirats, 2. an Schulen der Sekundarstufen I und II zu je einem Drittel aus Vertreterinnen und Vertretern der Gesamtkonferenz, des Schülerinnen- und Schülerbeirats und des Elternbeirats, 3. an Schulen nur der Sekundarstufe II aus je acht Vertreterinnen und Vertretern der Gesamtkonferenz und des Schülerinnen- und Schülerbeirats und vier Vertreterinnen und Vertretern des Elternbeirats. Unter den Vertreterinnen und Vertretern der Gesamtkonferenz müssen Lehrkräfte, sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte nach Möglichkeit im Verhältnis ihres stellenmäßigen Anteils in der Gesamtkonferenz zum Zeitpunkt der Wahl vertreten sein, wobei gegebenenfalls zugunsten der Lehrkräfte aufgerundet wird. § 35 Rechte der Mitglieder der Schulkonferenz (1) Die Mitglieder der Schulkonferenz haben das Recht, an den Sitzungen der Konferenzen und an den Sitzungen der Beiräte mit beratender Stimme teilzunehmen. (2) Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann eine andere Person aus seiner Personengruppe mit der Teilnahme an Fachkonferenzsitzungen beauftragen. (3) Das Teilnahmerecht gilt nicht für die Tagesordnungspunkte, in denen Gremien Angelegenheiten beraten, die einzelne Mitglieder ihrer Personengruppe persönlich betreffen. Hiervon kann nur mit Zustimmung der Betroffenen abgewichen werden. § 36 Aufgaben der Gesamtkonferenz des Kollegiums (Gesamtkonferenz) (1) Die Gesamtkonferenz berät über grundsätzliche Fragen der pädagogischen und fachlichen Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule sowie über grundsätzliche Fragen der Gestaltung der unterrichtsergänzenden und –unterstützenden Arbeit. Sie arbeitet insbesondere in den Angelegenheiten des § 33 Absatz 2 Satz 3 Nummern 1, 2 und 4 bis 5 sowie Satz 4 Nummern 1 und 2 mit der Schulkonferenz zusammen und erarbeitet Beschlussvorlagen für die Schulkonferenz. Sie wählt ihre Vertreterinnen und Vertreter in die Schulkonferenz aus ihrer Mitte. Sie soll in der Regel viermal in einem Schuljahr jeweils vor der Schulkonferenz zusammenkommen. (2) Die Gesamtkonferenz entscheidet in folgenden Angelegenheiten: 1. Koordinierung, Vorbereitung und Auswertung der Unterrichtsgestaltung und der Unterrichtsmethoden sowie der Leistungsbewertung, insbesondere durch Teamarbeit; 2. Ausfüllung der durch die Senatorin für Kinder und Bildung gesetzten Standards im Rahmen der der Schule überlassenen Handlungsräume; 3. Konzeption der besonderen Förderung von Schülerinnen und Schülern; 4. Formen der Evaluation und Qualitätssicherung der pädagogischen Arbeit; 5. Koordinierung, Vorbereitung und Auswertung der unterrichtsergänzenden und -unterstützenden Arbeit; 6. Erarbeitung von Grundsätzen für die Vertretung von Lehrkräften und der übrigen Mitglieder der Gesamtkonferenz; 7. Fortbildungsprogramm und die schulinternen Fortbildungsmaßnahmen; 8. ihr durch besondere Rechtsvorschriften übertragene Aufgaben; 9. unterrichtliche Kooperations- und Integrationsvorhaben und 10. Grundsätze zur Zweckbestimmung der der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitsstunden inklusive aller Stunden, die über die Mindeststundenzahl der Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung sowie über die Zuweisung und Verteilung der Leitungszeit hinausgehen, sowie die Grundsätze zur Gestaltung der schulischen Präsenz- und Kooperationszeiten. § 37 Zusammensetzung der Gesamtkonferenz (1) Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz sind alle an der Schule tätigen Lehrkräfte, selbstverantwortlich tätigen Referendarinnen und Referendare, sozialpädagogischen Fachkräfte und Betreuungskräfte, soweit sie mit mindestens einem Viertel der Stunden einer Vollzeitstelle an der Schule beschäftigt sind. Alle anderen Lehrkräfte, Referendarinnen und Referendare, sozial-pädagogischen Fachkräfte und Betreuungskräfte sind Mitglieder mit beratender Stimme; sie wählen jedoch gleichberechtigt die Vertreterinnen und Vertreter der Gesamtkonferenz in die Schulkonferenz. (2) Die Gesamtkonferenz kann weitere Personen, die an der pädagogischen Arbeit beteiligt sind, zu ihren Sitzungen einladen. (3) Die Lehrkräfte der Schule und die an der Schule selbstverantwortlich erzieherisch tätigen Personen sind verpflichtet, an den Sitzungen der Gesamtkonferenz teilzunehmen. (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz; bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. § 38 Teilkonferenzen (1) Die Gesamtkonferenz kann die Bildung von Teilkonferenzen beschließen. Sie sind zulässig für einzelne Abteilungen, Stufen oder Bildungsgänge. (2) Teilkonferenzen für eine Abteilung sind einzurichten, wenn ein Abteilungsleiter oder eine Abteilungsleiterin für diese Organisationseinheit eingesetzt ist. (3) Die Teilkonferenzen nehmen die Aufgaben der Gesamtkonferenz wahr, soweit sie die jeweilige Organisationseinheit (Abteilung, Stufe oder Bildungsgang) allein betreffen. § 37 gilt entsprechend. § 39 Eilfälle In Fällen, in denen aus Zeitgründen ein Beschluss einer Konferenz oder eines ihrer Ausschüsse nicht ohne Gefährdung schulischer Angelegenheiten eingeholt werden kann, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung. Sie oder er hat sich vorher, soweit möglich, mit einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern der jeweiligen Konferenz zu beraten. Sie oder er hat die Entscheidung unverzüglich der zuständigen Konferenz bekannt zu geben. Die zuständige Konferenz kann die Entscheidung aufheben, soweit sie nicht schon ausgeführt ist und Rechte Dritter begründet hat. § 40 Beanstandungen (1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin muss einen Beschluss der Schulkonferenz oder der Gesamtkonferenz durch eine in der Sitzungsniederschrift festzuhaltende Erklärung oder schriftlich innerhalb von zwei Wochen beanstanden, wenn 1. er oder sie den Beschluss für unvereinbar mit Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder erteilten Anordnungen hält oder 2. er oder sie für die Durchführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. (2) Hält die Schulkonferenz oder die Gesamtkonferenz ihren Beschluss in einer zweiten Sitzung, die frühestens am Tage nach der Beanstandung stattfinden darf, aufrecht, so hat der Schulleiter oder die Schulleiterin unverzüglich die endgültige Entscheidung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Vorsitzenden von anderen Konferenzen für die dort gefassten Beschlüsse mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Schulbehörde je nach Zuständigkeit die Schulkonferenz oder die Schulleitung tritt. Das Recht der Schulleiterin oder des Schulleiters, diese Beschlüsse zu beanstanden, bleibt unberührt. (4) Absätze 1 und 2 gelten für Beschlüsse der Schulleitung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidung der zuständigen Schulbehörde ohne erneute Beratung und Beschlussfassung eingeholt wird. § 41 Klassenkonferenzen (1) In Bereichen, in denen die Schülerinnen und Schüler in Klassen unterrichtet werden, sind Klassenkonferenzen zu bilden. (2) Klassen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Lerngruppen, die anstelle von Klassen gebildet werden. (3) An berufsbildenden Schulen kann die Schulkonferenz beschließen, dass für die Bildungsgänge der Berufsschule auf Klassenkonferenzen verzichtet wird. Beschließt die Schulkonferenz, auf Klassenkonferenzen zu verzichten, werden deren Aufgaben von Konferenzen wahrgenommen, deren Zusammensetzung die Schulkonferenz bestimmt. § 42 Absatz 1 gilt entsprechend. § 42 Zusammensetzung der Klassenkonferenz (1) Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenz sind alle die Schülerinnen und Schüler der Klasse unterrichtenden und unterweisenden Lehrkräfte sowie die Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher und ab Jahrgangsstufe 5 die Klassenschülersprecherinnen und Klassenschülersprecher. In der Grundschule haben die Klassenschülersprecherinnen und die Klassenschülersprecher das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen. (2) Hat der Ausbildungsbeirat an berufsbildenden Schulen einen für den Bildungsgang der Klasse zuständigen Ausschuss eingesetzt, haben zwei Mitglieder dieses Ausschusses das Recht, an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. § 37 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Der oder die Vorsitzende hat einzelne Mitglieder der Klassenkonferenz von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit einer Schülerin oder eines Schülers oder deren Erziehungsberechtigten geboten erscheint. § 43 Aufgaben der Klassenkonferenz Die Klassenkonferenz berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Klasse von wesentlicher Bedeutung sind, vornehmlich über die Bildungs- und Erziehungsarbeit und über die Koordinierung der Unterrichtsgestaltung in der Klasse. Aufgabe der Klassenkonferenz ist es insbesondere 1. die Zusammenarbeit der Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu gewährleisten; 2. über Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und über die Koordinierung der schriftlichen Arbeiten zu beraten; 3. das Verhalten der Schülerinnen und Schüler zu beraten; 4. über besondere Maßnahmen für einzelne Schülerinnen oder Schüler zu beraten und zu beschließen; 5. die Erprobung neuer curricularer Elemente zu beraten; 6. die ihr durch besondere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben zu erfüllen. § 44 Jahrgangskonferenzen (1) In Bereichen, in denen die Schüler und Schülerinnen nicht in Klassen unterrichtet werden, nimmt die Jahrgangskonferenz für diesen Bereich der Jahrgangsstufe die Aufgabe der Klassenkonferenz wahr. (2) Die Jahrgangskonferenz besteht aus allen in diesem Bereich der Jahrgangsstufe unterrichtenden und unterweisenden Lehrkräften sowie den Jahrgangselternsprechern und Jahrgangselternsprecherinnen und den Jahrgangsschülersprechern und Jahrgangsschülersprecherinnen. § 37 Abs. 3 und § 42 Abs. 3 gelten entsprechend. (3) Entscheidungen, die lediglich den einzelnen Schüler oder die einzelne Schülerin, insbesondere seine oder ihre schulischen Leistungen oder seinen oder ihren weiteren schulischen Bildungsweg betreffen, werden von Ausschüssen der jeweiligen Jahrgangskonferenz getroffen. (4) Mitglieder der Jahrgangsausschüsse sind die Lehrkräfte, die den betroffenen Schüler oder die betroffene Schülerin im laufenden Schulhalbjahr unterrichtet oder unterwiesen haben, sowie ein Jahrgangselternsprecher oder eine Jahrgangselternsprecherin und ein Jahrgangsschülersprecher oder eine Jahrgangsschülersprecherin. § 37 Abs. 3 und § 42 Abs. 3 gelten entsprechend. Titel 4 Fachkonferenzen und Klassenversammlung § 45 Fachkonferenzen (1) Mitglieder der Fachkonferenzen sind alle Lehrkräfte eines Faches, unter ihnen die Fachsprecherin oder der Fachsprecher als Vorsitzende oder Vorsitzender. Die Fachkonferenzen erarbeiten die Entscheidungsvorlagen für die Schulleitung und die Beschlussvorlagen für die Gesamtkonferenz. Sie koordinieren die Angelegenheiten des entsprechenden Fachunterrichts und entscheiden hierüber. Die Beschlüsse der Fachkonferenzen sind verbindlich im Rahmen der Vorgaben. (2) Die Fachkonferenzen können in Fachbereichskonferenzen zusammengefasst werden. Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend. (3) In den allgemeinbildenden Schulen sind schulübergreifende Fachkonferenzen zu bilden, wenn ein Fach an einer Schule durch nicht mehr als zwei Lehrkräfte vertreten ist oder wenn die Mehrzahl der Jahrgangsstufen in einem Bildungsgang einzügig geführt wird. Absatz 1 gilt entsprechend. Sind ihre Entscheidungen nicht mit den verbindlichen Vorgaben einer Schule zu vereinbaren, muss die Schulleitung dieser Schule hierüber erneut entscheiden. Führt diese Entscheidung nicht zu einer Vereinbarkeit, entscheiden die Schulleitungen der beteiligten Schulen in einer gemeinsamen Sitzung. § 46 (aufgehoben) Titel 5 Schülervertretung § 47 Schülerbeirat (1) In allen Schulen wird ein Schülerinnen- und Schülerbeirat gebildet. Er besteht aus sämtlichen Klassenschülersprecherinnen und Klassenschülersprechern und Jahrgangsschülersprecherinnen und Jahrgangsschülersprecher. (2) Der Schülerinnenbeirat und Schülerbeirat kann durch Satzung bestimmen, dass die Schülervertretung anders als in diesem Gesetz vorgesehen organisiert und dass die Vertrauenslehrerin oder der Vertrauenslehrer auf eine andere Weise gewählt wird. Eine Erweiterung der Befugnisse der Schülerversammlung ist unzulässig. Die Satzung wird mit zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Schülerinnen- und Schülerbeirats beschlossen und bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters. (3) Der Schülerinnen- und Schülerbeirat kann für seine Sitzungen im Schuljahr zehnmal zwei Unterrichtsstunden, an Berufsschulen fünfmal zwei Unterrichtsstunden, in Anspruch nehmen. Weitere Sitzungen während der Unterrichtszeit bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz. § 87 Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Schülervertreterinnen und Schülervertreter sollen durch geeignete schulische und überschulische Maßnahmen die notwendigen Kenntnisse und Befähigungen für ihre Arbeit erhalten. (5) Dem Schülerinnen- und Schülerbeirat sollen für die Durchführung von Sitzungen seiner Gremien die erforderlichen Räumlichkeiten an der Schule überlassen werden. An Schulen der Sekundarstufen I und II sowie nur der Sekundarstufe II soll ihm ein fester Raum zur alleinigen eigenen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, sofern nicht schul- oder unterrichtsorganisatorische Gründe zwingend dagegensprechen. (6) Schülerinnen und Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auf Antrag ist die Tätigkeit im Zeugnis zu vermerken. § 48 Aufgaben (1) Der Schülerinnen- und Schülerbeirat berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die die Schüler und Schülerinnen in der Schule betreffen, soweit nicht eine Konferenz zuständig ist. Ihm ist vor Beschlüssen von Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit sein werden, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Schülerinnen- und Schülerbeirat hat weiterhin folgende Aufgaben: 1. Vertretung der fachlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Schülerinnen und Schüler; 2. Auswertung von Beschlüssen der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz; 3. Verwendung der dem Schülerinnen- und Schülerbeirat zur Verfügung stehenden Mittel; 4. Wahl der Schülervertreterinnen und Schülervertreter in die Schulkonferenz und in die Gesamtvertretung. (2) Der Schülerinnen- und Schülerbeirat vertritt die Schülerschaft gegenüber der Schulleitung und den Schulbehörden, sofern ihre Anliegen nicht durch die Schulkonferenz geregelt oder vertreten werden. § 49 Schülerversammlung (1) Auf Beschluss des Schülerinnen- und Schülerbeirats beruft die Vorsitzende oder der Vorsitzende unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten die Schülerinnen und Schüler der Schule, einzelner Abteilungen oder Stufen zur Unterrichtung und Aussprache über grundsätzliche Angelegenheiten der Schule ein. Die Schülerversammlung kann Empfehlungen an den Schülerinnen- und Schülerbeirat beschließen. (2) Schülerversammlungen können im Schuljahr insgesamt zehn Unterrichtsstunden in Anspruch nehmen. Weitere Sitzungen während der Unterrichtszeit bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz. § 87 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, für berufsbildenden Schulen mit der Schulart Berufsschule abweichende Regelungen zu treffen. § 50 Klassenschülersprecher/Klassenschülersprecherin (1) Jede Klasse wählt unverzüglich nach Beginn eines jeden Schuljahres zwei Klassenschülersprecherinnen oder Klassenschülersprecher. Dabei sollen nach Möglichkeit beide Geschlechter vertreten sein. (2) Bei Blockunterricht in den Bildungsgängen der Berufsschule wird die Wahl unmittelbar nach Beginn des Unterrichts für die Dauer des gesamten Blockunterrichts in einem Schuljahr durchgeführt. (3) Die Klassenschülersprecher und Klassenschülersprecherinnen vertreten die Schüler und Schülerinnen ihrer Klasse in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts. Sie vermitteln bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Schülern oder Schülerinnen und Lehrkräften. (4) In Bereichen, in denen die Schüler und Schülerinnen nicht in Klassen unterrichtet werden, wählt sich jede Jahrgangsstufe dieses Bereichs ihre Jahrgangsschülersprecher oder -sprecherinnen und deren Stellvertreter oder Stellvertreterin neu aus ihrer Mitte. Für je 20 Schüler und Schülerinnen sind zwei Jahrgangsschülersprecher oder Jahrgangsschülersprecherinnen zu wählen. Absatz 3 gilt entsprechend. § 51 Kassenprüfung Beabsichtigen Schüler und Schülerinnen, innerhalb der Schule finanzielle Mittel für andere Schüler und Schülerinnen zu verwalten, haben sie der Schulkonferenz zwei Personen als Kassenprüfer oder Kassenprüferin zu benennen, von denen mindestens eine oder einer voll geschäftsfähig sein muss. Sie sind zu jederzeitiger Überprüfung der Kasse berechtigt und haben mindestens einmal im Schuljahr der Schulkonferenz einen Prüfbericht vorzulegen. Die Kassenprüfer oder Kassenprüferinnnen bedürfen der Bestätigung durch die Schulkonferenz. § 52 Schülervereinigungen Das R

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.