Bremen

Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 169781. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.12.1994 Inkrafttreten01.08.2021 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 582, ber. 736) Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 280, 388, 399 Gliederungsnummer:223-b-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 280, 388, 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 582, ber. 736)"

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ersonal der Schulen und der Schulbehörden zu befähigen, die Schulen nach §§ 9 und 14 des Bremischen Schulgesetzes weiterzuentwickeln und die damit verbundenen sich wandelnden Arbeitsanforderungen zu bewältigen, sowie es entsprechend einzusetzen. Die Personalentwicklung dient auch im Sinne der Personalförderung den Interessen und Bedürfnissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie soll eine umfassende Frauenförderung im Sinne von §§ 6 bis 10 des Landesgleichstellungsgesetzes gewährleisten, eine Genderregelung beinhalten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Migrationshintergrund fördern. (3) Das Land, die Stadtgemeinden und die Schulen arbeiten gemeinsam an einem das gesamte bremische Schulwesen umfassenden Personalentwicklungsplan. Sie unterstützen sich bei der Durchführung ihrer Programme und Maßnahmen der Personalentwicklung, die sich aufeinander beziehen und ergänzen sollen. Land und Stadtgemeinden stellen die erforderlichen Mittel für die Personalentwicklung nach Maßgabe der Haushalte bereit. § 10 Fortbildung (1) Fortbildung ist Teil der Personalentwicklung. (2) Die Fortbildung dient der Sicherung und der Ergänzung der beruflichen Qualifikation der Lehrkräfte und des nicht-unterrichtenden Personals. Sie soll diesem Personal die notwendigen Qualifikationen vermitteln, die für die differenzierten Anforderungen in der Schule und die sich wandelnde Arbeitsorganisation und Aufgabenteilung erforderlich sind. (3) Die Fortbildung der Lehrkräfte ist Voraussetzung für die Qualitätssicherung der unterrichtlichen und sonstigen schulischen Arbeit. Sie soll befähigen, professionell auf veränderte Anforderungen zu reagieren, und auch zur kritischen Auseinandersetzung mit der eigenen Berufsausübung und damit zur Verbesserung der Arbeit der Lehrkräfte beitragen. Sie umfasst pädagogische, didaktische, fachwissenschaftliche und arbeitsorganisatorische Inhalte und soll, soweit ein Praxisbezug geboten ist, möglichst in Verbindung mit dem Arbeitsplatz in der Schule durchgeführt werden. Die Fortbildung ist Bestandteil jeder pädagogischen Berufstätigkeit. Alle Lehrerinnen und Lehrer und Lehrmeisterinnen und Lehrmeister der Schule sind zur Fortbildung verpflichtet. (4) Jede Schule erstellt für sich ein Fortbildungsprogramm, das alle in der Schule Tätigen erfasst und sich an den konkreten schulischen Anforderungen orientiert, führt eigene Fortbildungsmaßnahmen durch und beteiligt sich an externen Angeboten. (5) Das Nähere zu den Anforderungen des Fortbildungsprogramms sowie der Inhalt und der Umfang der Fortbildungspflicht des schulischen Personals wird durch Rechtsverordnung geregelt. § 11 Organisation der Aufsicht (1) Die Rechtsaufsicht in Angelegenheiten der den Stadtgemeinden obliegenden äußeren Schulverwaltung, die Fachaufsicht über die Schulen des Landes und der Stadtgemeinden sowie über die Auftragsangelegenheiten nach § 4 Abs. 5 sind Aufgaben des Landes. (2) Die Rechtsaufsicht in Angelegenheiten der den Stadtgemeinden obliegenden äußeren Schulverwaltung wird durch den Senat wahrgenommen. Die Fachaufsicht über die Schulen der Stadtgemeinden nimmt die Senatorin für Kinder und Bildung wahr und organisiert deren Ausübung. Die Fachaufsicht über die Schulen der öffentlichen Verwaltung und über die Schulen für Gesundheitsfachberufe übt der jeweils fachlich zuständige Senator aus. Ist eine Schule der öffentlichen Verwaltung oder eine Schule für Gesundheitsfachberufe eine Schule im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes, vermittelt sie einen ihnen gleichwertigen Abschluss oder wird an ihr Unterricht nach § 1 Abs. 4 des Bremischen Schulgesetzes erteilt, wird die Fachaufsicht insoweit gemeinsam mit der Senatorin für Kinder und Bildung ausgeübt. § 12 Umfang der Fachaufsicht (1) Die Fachaufsicht über die öffentlichen Schulen umfasst die Gewährleistung der Qualität der Arbeit der einzelnen Schule sowie die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der schulischen Arbeit im Rahmen der Vorgaben der inneren Schulverwaltung (§ 3). (2) Die Fachaufsicht soll durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen auf eine ziel- und ergebnisorientierte überprüfbare Arbeit der einzelnen Schule hinwirken Sie kann schulische Entscheidungen und Maßnahmen aufheben, zur erneuten Entscheidung oder Beschlussfassung zurückweisen oder erforderlichenfalls selbst entscheiden. Sie kann fehlende schulische Entscheidungen durch Anweisung anfordern oder erforderlichenfalls selbst entscheiden. (3) Die Rechtsaufsicht als Teil der Fachaufsicht greift ein, wenn 1. gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, auch gegen verbindliche überregionale Vereinbarungen, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler oder gegen das Erziehungsrecht der Eltern verstoßen worden ist oder 2. von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel verstoßen worden ist. (4) Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 müssen darauf gerichtet sein, dass die Schule ihre Aufgaben eigenverantwortlich in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen erfüllen kann. Aufsichtsmaßnahmen sind so zu gestalten, dass die konzeptionell begründete pädagogische Arbeit von Lehrkräften und Schulleitung sowie deren Handlungsspielräume in der Personal- und Qualitätsentwicklung in der erforderlichen Eigenständigkeit sowie die Beteiligung von Eltern und Schülerinnen und Schülern weitestmöglich gewahrt und gestützt werden. (5) Der Umfang der Aufsicht über die privaten Schulen richtet sich nach dem Privatschulgesetz. § 13 Externe Evaluation (1) Von der Senatorin für Kinder und Bildung beauftragte externe Evaluatorinnen und Evaluatoren haben die Aufgabe, die Arbeit der öffentlichen Schulen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes in regelmäßigen Abständen zu untersuchen, auch nach den Prinzipien des Gender Mainstreamings, und dabei über ihre Aktivitäten, Erfahrungen und Erkenntnisse an die einzelnen Schulen sowie an die Senatorin für Kinder und Bildung zu berichten. (2) Die externen Evaluatorinnen und Evaluatoren haben nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung im Benehmen mit der Schulleitung Zugang zu allen Veranstaltungen und Unterlagen der Schulen und Anspruch auf Information durch das schulische Personal. § 14 Schulpsychologische Beratung (1) Die Stadtgemeinden organisieren die schulpsychologische Beratung und die schulische Drogenberatung und andere Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Die Beraterinnen und Berater sind verpflichtet, sich entsprechend den fachlichen Aufgaben ihrer Beratungsdienste fortzubilden. (2) Sie können Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren einrichten, die im Rahmen ihrer Unterstützungsaufgaben auch Schülerinnen und Schüler vorübergehend beschulen, wenn ihr Lern- und Sozialverhalten eine Beschulung in der allgemeinen Schule nicht zulässt. (3) Unbeschadet der beamten- und dienstrechtlichen Schweigepflicht unterliegen die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie die schulischen Drogenberaterinnen und Drogenberater der besonderen Verschwiegenheit zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen. Diese Verpflichtung gilt sowohl für persönliche Mitteilungen als auch für Daten, die im Rahmen von Tests und empirischen Felduntersuchungen erhoben werden. Würde eine Unterrichtung der Erziehungsberechtigten Gesundheit und Wohlergehen betroffener Minderjähriger gefährden, gilt diese Schweigepflicht auch gegenüber den Erziehungsberechtigten. (4) Von der besonderen Schweigepflicht können diese Beraterinnen und Berater nur durch die Betroffenen befreit werden, sofern deren natürliche Einsichtsfähigkeit die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidung einzuschätzen vermag. Andernfalls geht dieses Recht auf die Erziehungsberechtigten über. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. Die Beraterinnen und Berater haben im Einverständnis mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter Zugang zum Unterricht und zu den Konferenzen, soweit die Beratungsaufgaben ihre Teilnahme erforderlich machen. § 15 (aufgehoben) § 16 Landesinstitut für Schule (1) Das Landesinstitut für Schule hat den Auftrag, Referendarinnen und Referendare auszubilden, die an der Schule Beteiligten für ihre Aufgaben zu qualifizieren und die Schulen bei ihrer qualitativen Entwicklung zu unterstützen sowie im Auftrag der Senatorin für Kinder und Bildung inhaltliche Rahmenvorgaben für die Schulen zu entwickeln. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann das Landesinstitut beauftragen, weitere Aufgaben zu übernehmen. (2) Fachleiterinnen und Fachleitern obliegen Aufgaben der Lehrerausbildung, insbesondere die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare, die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die Mitwirkung an der Entwicklung der Curricula und an Innovationsprojekten. (3) Sie erteilen Unterricht an öffentlichen Schulen des Landes Bremen. (4) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Fachleiterinnen und Fachleiter des Landesinstituts für Schule die dienstrechtlichen Regelungen für Lehrerinnen und Lehrer entsprechend. § 16a (aufgehoben) § 17 Schulgesundheitspflege (1) Die Gesundheitspflege für Schülerinnen und Schüler hat das Ziel, in Zusammenarbeit mit Schule und Erziehungsberechtigten die gesundheitliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler durch Vorsorge zu fördern, gesundheitliche Störungen frühzeitig zu erkennen, Maßnahmen zu ihrer Behebung einzuleiten und Probleme der allgemeinen Schulhygiene mitzulösen. Dazu dienen die ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler, die Sprechstunden für Eltern, Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler sowie die hygienische Überwachung der Schulen. (2) Die Stadtgemeinden organisieren die schulärztliche und schulzahnärztliche Gesundheitspflege. (3) Schulärzte und Schulärztinnen und Schulzahnärzte und Schulzahnärztinnen haben Zugang zum Unterricht und zu den Konferenzen, soweit die Aufgaben der Schulgesundheitspflege ihre Teilnahme erforderlich machen. (4) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung durch Rechtsverordnung die Untersuchungen festzulegen, an denen teilzunehmen die Schüler und Schülerinnen verpflichtet sind. Teil 2 Die Schulen Abschnitt 1 Allgemeine Rechtsverhältnisse § 18 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften der Teile 2 bis 4 gelten für alle Schulen, deren Träger die Stadtgemeinden sind, sofern sie nicht Schulen für Gesundheitsfachberufe mit Ausnahme des Lehrgangs zum Pharmazeutisch-technischen Assistenten und zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin sind. (2) Für die angegliederten Bildungsgänge an den Hochschulen gelten die Vorschriften der Teile 2 bis 4 entsprechend, soweit nicht die Eigenart dieser Bildungsgänge Abweichungen erforderlich macht. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung. (3) Wird an einer Schule der öffentlichen Verwaltung Berufsschulunterricht für die nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes erteilt, gelten insoweit die Vorschriften der Teile 2 bis 4 entsprechend, sofern nicht die Eigenarten dieser Schule Abweichungen erforderlich machen. Das Nähere regeln die Senatorin für Kinder und Bildung und der fachlich zuständige Senator einvernehmlich durch Rechtsverordnung. § 19 Begriff der Schule (1) Eine Schule im Sinne dieses Gesetzes ist jede als solche eingerichtete Organisationseinheit. (2) Werden selbständige Schulen zusammengeführt, können sie für eine Übergangszeit organisatorisch selbständige Schulen bleiben. § 20 Zugeordnete Schulen, Schulverbund (1) Die Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I gewährleisten durch Kooperation durchgängige Bildungsgänge im Stadtteil. Die Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II kooperieren regions- und profilbezogen. (2) Schulen, die aufeinander aufbauende Bildungsgänge anbieten oder mehrere durchgehende Bildungsgänge bilden, können in der Stadtgemeinde Bremen durch die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat, einander zugeordnet werden. (3) Selbstständige Schulen können sich zu einem Schulverbund zusammenschließen. Der Schulverbund bedarf in der Stadtgemeinde Bremen, der Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven des Magistrats. (4) In zugeordneten Schulen und in einem Schulverbund werden die curricularen Inhalte aufeinander abgestimmt, um insbesondere einen schulübergreifenden Lehrkräfteeinsatz zu ermöglichen und den stufenübergreifenden Übergang für Schülerinnen und Schüler zu erleichtern. (5) Die Schulleiterinnen und Schulleiter von Verbünden und von zugeordneten Schulen bilden ein Leitungsteam, dessen Vorsitz im Zweijahresrhythmus rotierend durch eine oder einen der beteiligten Schulleiterinnen oder Schulleiter ausgeübt wird. Verbünde und zugeordnete Schulen geben sich darüber hinaus Geschäftsordnungen, mit deren Hilfe die Zusammenarbeit der Schulen geregelt wird. (6) Die Zuweisung der Lehrkräfte zu. einer dieser Schulen umfasst zugleich den wechselseitigen Einsatz in einzelnen Bildungsgängen oder Abteilungen dieser Schulen; insoweit bilden diese Schulen eine gemeinsame Dienststelle im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes. Der wechselseitige Einsatz soll im Einvernehmen mit der jeweiligen Lehrkraft und nur stufenübergreifend erfolgen. (7) Über den Einsatz der Lehrkräfte in Schulverbünden und in zugeordneten Schulen entscheiden die Schulleiterinnen oder Schulleiter und die zuständigen Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter gemeinsam. Wird zwischen den Schulleiterinnen und Schulleitern kein Einvernehmen erzielt, entscheidet die Dienstaufsicht. (8) Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht für die Zusammenarbeit zwischen den Schulen der Sekundarstufen und den ihnen zugeordneten Schulen der Primarstufe. (9) Die Schulen des Schulverbundes bilden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemeinsame Gremien. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass den Erfordernissen entsprechend von den Vorschriften des Teils 3 abgewichen wird. § 21 Rechtsstellung der Schule und Selbstbewirtschaftung (1) Die Schule ist nicht rechtsfähig. Sie kann auf der Grundlage einer allgemeinen Zustimmung der Stadtgemeinde im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für die Stadtgemeinde abschließen und für sie im Rahmen dieser Mittel Verpflichtungen eingehen oder Nutzungsverträge über ihre Räume oder ihr Grundstück abschließen. Die der Schule zur Verfügung stehenden Mittel unterliegen der haushaltsrechtlichen Bewirtschaftung durch die Schule, die eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt zu bestellen hat. Voraussetzung für die Zustimmung nach Satz 2 ist, dass die jeweilige Schule durch ein geeignetes Bewirtschaftungsverfahren sicherstellen kann, dass das verfügbare Ausgabenvolumen nicht überschritten wird und die Mittelbewirtschaftung jederzeit überprüfbar ist. (2) Rechtsgeschäfte im Rahmen der Selbstbewirtschaftung dürfen nur mit dem Ziel abgeschlossen werden, unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung des Auftrags der Schule zu dienen. Nutzungsverträge über Räume und Grundstück dürfen nicht zur Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Unterrichts und des übrigen Schullebens führen. (3) Die Schule hat eine vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unabhängige schulinterne Haushaltsprüfung einzurichten, die zur jederzeitigen Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben berechtigt ist und verpflichtet ist, einmal im Schuljahr der Schulkonferenz einen Prüfbericht vorzulegen, der auch zur Zweckmäßigkeit im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Stellung nimmt. Die Schule ist verpflichtet, jederzeit auf Verlangen der zuständigen Schulbehörde Einsicht in die Unterlagen über die Selbstbewirtschaftung zu geben und geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen. Die Stadtgemeinden stellen den Schulen ein geeignetes Instrumentarium für ihre Selbstbewirtschaftung zur Verfügung und können weitere Auflagen zur angemessenen betriebswirtschaftlichen Überprüfung machen. (4) Auch das im Rahmen der Selbstbewirtschaftung der Schule zur Verfügung gestellte und das durch die Schule erworbene Vermögen ist von der Schule sorgfältig zu behandeln und zu verwalten. Die Stadtgemeinde wird über ihr in Satz 1 genanntes Vermögen nur verfügen, sofern zwingende Gründe es erfordern. § 22 Handlungsfreiraum der Schulen (1) Die Schulen ordnen ihre internen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften sowie der Entscheidungen der Schulbehörden selbst. (2) Soweit die Senatorin für Kinder und Bildung durch Gesetz ermächtigt ist, im Bereich des Schulwesens Rechtsverordnungen zu erlassen, dürfen diese die Eigenständigkeit der Schule nur insoweit einschränken, als es zur Förderung und Sicherung der Gleichwertigkeit im Bildungswesen und der Chancengleichheit der Schülerinnen und Schüler erforderlich ist. Die Rechtsverordnungen sollen jeweils deutlich machen, welcher Bereich der geregelten Materie durch die Satzungsbefugnis der Schule abweichend geregelt werden kann. Die Übertragung der Regelungsbefugnis soll mit Rahmenvorgaben verbunden sein, die alle Schulen einhalten müssen. (3) Im Rahmen von Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen der zuständigen Schulbehörde oder einer von ihre beauftragten Einrichtung und der Schule kann die Schule durch die zuständige Schulbehörde von Bestimmungen von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften entpflichtet werden. Von den Regelungen in Rechtsverordnungen darf nur insoweit entpflichtet werden, als sie nicht für die Verwirklichung von Grundrechten maßgeblich sind. Insbesondere darf nicht entpflichtet werden von Regelungen über die Zulassung zu Bildungsgängen, über die Durchführung von Prüfungen und den Erwerb von Abschlüssen, über den Übergang und die Überführung in andere Bildungsgänge sowie von den Regelungen der Ordnungsmaßnahmenverordnung. § 23 Satzungsbefugnis der Schule (1) Die Entscheidungen der Organe der Schule (§ 26) sind verbindliche Entscheidungen der Schule. (2) Jede Schule kann sich eine Satzung geben. Durch die Satzung können neben den in diesem Gesetz besonders benannten Regelungsbefugnissen andere Formen der schulischen Entscheidungsfindung als die nach diesem Gesetz vorgesehenen beschlossen werden. § 30 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Satzung bedarf der Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz und der Schulkonferenz. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven auch der des Magistrats. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung demokratischen Prinzipien entspricht, eine angemessene Einflussnahme aller in der Schule vertretenen Personengruppen gewährleistet ist und die staatliche Verantwortung für die Schule nicht beeinträchtigt wird. Abschnitt 2 Gremien der Schulen Titel 1 Allgemeines § 24 Überschulische Kooperationsgremien (1) Überschulische Kooperationsgremien sind einzurichten, wenn dies zur Abstimmung schulübergreifender Fragen notwendig ist. Sie müssen bei Vorliegen dieser Voraussetzung eingerichtet werden, wenn mindestens ein Viertel der Schulleitungen derjenigen Schulen, die in die Kooperation einbezogen werden müssen, dies verlangt. Die einzubeziehenden Schulen sind in dem Antrag, der ihnen zugeleitet werden muss, namentlich zu benennen. Die Fachaufsicht kann bestimmen, dass sie eingerichtet werden müssen. § 45 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Auf entsprechende Entscheidung der Fachaufsicht erhalten diese überschulische Kooperationsgremien Entscheidungsbefugnis. Sind ihre Entscheidungen nicht mit den verbindlichen Entscheidungen der Organe einer der beteiligten Schulen zu vereinbaren, muss die Schulleitung dieser Schule hierüber erneut entscheiden. § 25 Zusammenwirken Die schulischen Gremien und ihre Mitglieder sowie die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger wirken in der Schule zusammen mit dem Ziel, auch zur Förderung der Qualitätsentwicklung der Schule unterschiedliche Interessen und Positionen zu einer größtmöglichen Konsensbildung zu vermitteln. § 26 Entscheidungsgremien der Schule Die Schule hat folgende Entscheidungsgremien: 1. die Schulkonferenz, 2. die Gesamtkonferenz und deren Teilkonferenzen, 3. die Schulleitung, 4. die Fachkonferenzen und Fachbereichskonferenzen und 5. die Klassenkonferenzen oder Jahrgangskonferenzen. Diese Gremien sind Organe der Schule. Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Zeugniskonferenzen und der Versetzungskonferenzen werden durch Zeugnis- und Versetzungsordnungen bestimmt. Für sie gelten die §§ 81 bis 91 dieses Gesetzes nur, soweit in diesen Verordnungen nichts anderes bestimmt ist. § 27 Beiräte (1) Es gibt den Schülerinnen- und Schülerbeirat, den Elternbeirat, den Beirat des nicht-unterrichtenden Personals und den Ausbildungsbeirat. Ihre Beschlüsse sind Äußerungen der durch sie vertretenen Personengruppen. (2) Die Beiräte können ihre Aufgaben auf Beiräte einzelner Abteilungen, Stufen oder Bildungsgänge übertragen, soweit sie die jeweilige Organisationseinheit allein betreffen. (3) Beiräte haben das Recht, über ihre Vertreterinnen und Vertreter in der Schulkonferenz Anträge in der Schulkonferenz und in der Gesamtkonferenz zu stellen. § 28 (aufgehoben) § 29 Vollversammlungen (1) Vollversammlungen aller Personengruppen einer Schule oder einzelner Personengruppen können auf Beschluss der Schulkonferenz oder auf Antrag einer durch Satzung festzulegenden Mindestzahl einer Personengruppe, bei nur einzelnen Personengruppen auf Beschluss der jeweiligen Beiräte oder der Gesamtkonferenz durchgeführt werden. (2) Eine Vollversammlung kann Empfehlungen oder Aufträge zur Prüfung und Entscheidung an das zuständige Schulgremium beschließen. Sie kann eine Urabstimmung der beteiligten Personengruppen selbst durchführen oder veranlassen. (3) Eine Urabstimmung soll in schriftlicher und geheimer Stimmabgabe außerhalb einer Vollversammlung durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 30 Grenzen der Mitwirkung (1) Die Verantwortung des Staates und der Gemeinden für das Schulwesen wird durch die nachstehenden Vorschriften nicht eingeschränkt. Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in den Gremien der Schule verpflichtet, die Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften zu beachten. Zu den Verwaltungsvorschriften gehören insbesondere die Richtlinien für den Unterricht, die Bildungspläne, die Stundentafeln sowie die allgemein verbindlichen Richtlinien über den Schulbau und das Schulbauprogramm. (2) Entscheidungen der Gremien der Schule dürfen nur ausgeführt werden, soweit die personellen, sachlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind. Titel 2 Vetorechte § 31 Vetorechte bei Entscheidungen der Schulkonferenz Berührt ein Beschluss der Schulkonferenz die Interessen einer Personengruppe, kann der jeweilige Beirat oder die Gesamtkonferenz innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung den Beschluss anfechten. Nach einem Beratungs- und Schlichtungsverfahren beschließt die Schulkonferenz erneut. Der erneute Beschluss ist bindend. § 32 Vetorechte bei Entscheidungen der Gesamtkonferenz, der Schulleitung und der Fachkonferenzen (1) Beschlüsse der Gesamtkonferenz oder ihrer Teilkonferenzen und Beschlüsse der Fachkonferenzen können innerhalb von 14 Tagen nach der Beschlussfassung von der Schulkonferenz oder von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder einer Personengruppe in der Schulkonferenz schriftlich angefochten und damit ausgesetzt werden, so dass das entsprechende Gremium erneut beraten und beschließen muss. Der erneute Beschluss ist bindend; hat die Schulkonferenz angefochten, ist er bindend, wenn er mit Zweidrittelmehrheit gefasst wird, es sei denn, die Schulkonferenz hebt ihn mit Dreiviertelmehrheit auf. (2) Für Entscheidungen der Schulleitung, die Beschlüsse der Schulkonferenz oder der Gesamtkonferenz ersetzen, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schulkonferenz eine Entscheidung, die nach § 33 in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.