Bremen

Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG)

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Quellenkennung: 169781. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.12.1994 Inkrafttreten01.08.2021 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 582, ber. 736) Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 280, 388, 399 Gliederungsnummer:223-b-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 280, 388, 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 582, ber. 736)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.12.1994 Inkrafttreten01.08.2021 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 582, ber. 736) Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 280, 388, 399 Gliederungsnummer:223-b-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 280, 388, 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 582, ber. 736)" Amtliche Abkürzung: BremSchVwG Neugefasst: 28.06.2005 Gültig ab: 01.08.2005 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2005, 280, 388, 399 Gliederungs-Nr: 223-b-1 Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 582, ber. 736) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Inhaltsübersicht Teil 1 Schulverwaltung und Qualitätssicherung § 1 Allgemeines § 2 Verwaltung des öffentlichen Schulwesens § 3 Aufgaben des Landes § 4 Aufgaben der Stadtgemeinden § 5 Landeshaushaltsordnung § 6 Schulangebot, Kapazitäten und stadtweite Anwählbarkeit § 6a Aufnahmeverfahren an allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufen § 6b Aufnahmeverfahren an berufsbildenden Schulen § 7 Feststellung von Hochschulzugangsberechtigungen § 8 Anstellungskörperschaften § 9 Personalentwicklung § 10 Fortbildung § 11 Organisation der Aufsicht § 12 Umfang der Fachaufsicht § 13 Externe Evaluation § 14 Schulpsychologische Beratung § 15 (weggefallen) § 16 Landesinstitut für Schule § 16a (weggefallen) § 17 Schulgesundheitspflege Teil 2 Die Schulen Abschnitt 1 Allgemeine Rechtsverhältnisse § 18 Anwendungsbereich § 19 Begriff der Schule § 20 Zugeordnete Schulen, Schulverbund § 21 Rechtsstellung der Schule und Selbstbewirtschaftung § 22 Handlungsfreiraum der Schulen § 23 Satzungsbefugnis Abschnitt 2 Gremien der Schulen Titel 1 Allgemeines § 24 Überschulische Kooperationsgremien § 25 Zusammenwirken § 26 Entscheidungsgremien der Schule § 27 Beiräte § 28 (weggefallen) § 29 Vollversammlungen § 30 Grenzen der Mitwirkung Titel 2 Vetorechte § 31 Vetorechte bei Entscheidungen der Schulkonferenz § 32 Vetorechte bei Entscheidungen der Gesamtkonferenz, der Schulleitung und der Fachkonferenzen Titel 3 Konferenzen § 33 Aufgaben der Schulkonferenz § 34 Zusammensetzung der Schulkonferenz § 35 Rechte der Mitglieder der Schulkonferenz § 36 Aufgaben der Gesamtkonferenz des Kollegiums (Gesamtkonferenz) § 37 Zusammensetzung der Gesamtkonferenz des Kollegiums § 38 Teilkonferenzen § 39 Eilfälle § 40 Beanstandungen § 41 Klassenkonferenzen § 42 Zusammensetzung der Klassenkonferenz § 43 Aufgaben der Klassenkonferenz § 44 Jahrgangskonferenzen Titel 4 Fachkonferenzen und Klassenversammlungen § 45 Fachkonferenzen § 46 (weggefallen) Titel 5 Schülervertretungen § 47 Schülerbeirat § 48 Aufgaben § 49 Schülerversammlung § 50 Klassenschülersprecher/Klassenschülersprecherin § 51 Kassenprüfung § 52 Schülervereinigungen § 53 Vertrauenslehrer/Vertrauenslehrerin Titel 6 Elternvertretungen § 54 Elternbeirat § 55 Aufgaben § 56 Elternversammlung § 57 Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher/Klassenelternsprecherin Titel 6a Ersatzschulen § 57a Ersatzschulen Titel 7 Beirat des nicht-unterrichtenden Personals § 58 Zusammensetzung des Beirats des nicht-unterrichtenden Personals § 59 Aufgaben Titel 8 Ausbildungsbeirat § 60 Einrichtung und Zusammensetzung des Ausbildungsbeirats § 61 Aufgaben Abschnitt 3 Die Schulleitung § 62 Die Schulleitung § 63 Schulleiter/Schulleiterin § 64 Kollegiale Schulleitung § 65 Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin, Jahrgangsleiter/Jahrgangsleiterin § 66 Lehrkräfte in besonderer Funktion § 67 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters § 68 (weggefallen) § 69 Findungsverfahren § 70 Die Bestellung § 71 (weggefallen) § 72 Verfahren nach Ablauf der Probezeit § 73 Ausnahmen § 74 Verfahren bei der Besetzung sonstiger Schulleiterfunktionen § 74a Verfahren bei der Besetzung der übrigen besoldungsmäßig herausgehobenen Stellen in der Schule § 75 Kommissarischer Leiter/Kommisarische Leiterin § 76 Personalausschuss Abschnitt 4 Überschulische Gremien § 77 Gesamtvertretungen der Schülerinnen und Schüler und der Eltern § 78 Gesamtvertretung der Eltern § 79 Gesamtvertretung der Schüler und Schülerinnen § 80 Landesausschuss für Berufsbildung Teil 3 Gemeinsame Wahl- und Verfahrensvorschriften § 81 Allgemeines § 82 Wahlen § 83 Stellvertreter/Stellvertreterin § 84 Vorsitzender/Vorsitzende § 85 Geschäftsordnung § 86 (weggefallen) § 87 Einberufung und Öffentlichkeit § 88 Weisungsunabhängigkeit § 89 Beschlussregelungen § 90 Niederschrift § 91 Pflicht zur Vertraulichkeit in Konferenzen § 92 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 93 Übergangsbestimmungen Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 94 Inkrafttreten Teil 1 Schulverwaltung und Qualitätssicherung § 1 Allgemeines (1) Die Aufsicht des Staates über das Schulwesen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 28 der Bremischen Landesverfassung umfasst unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen die Verwaltung des öffentlichen Schulwesens (§§ 2 bis 6), die Rechtsaufsicht in Angelegenheiten der den Stadtgemeinden obliegenden äußeren Schulverwaltung und die Fachaufsicht über die Schulen (§§ 11 und 12), die externe Evaluation (§ 13), sowie die Aufsicht über die Erfüllung der Schulpflicht. (2) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht die Hochschulen und die Einrichtungen der Weiterbildung (3) Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Bremischen Schulgesetzes. § 2 Verwaltung des öffentlichen Schulwesens (1) Die Verwaltung des öffentlichen Schulwesens (Schulverwaltung) umfasst die Gesamtheit der Befugnisse zur Planung, Leitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrages. (2) Die Schulverwaltung obliegt dem Land und nach Maßgabe dieses Gesetzes den Stadtgemeinden. Sie umfasst Angelegenheiten der äußeren Schulverwaltung und Angelegenheiten der inneren Schulverwaltung. § 3 Aufgaben des Landes (1) Dem Land obliegt insbesondere die innere Schulverwaltung. (2) Die innere Schulverwaltung umfasst alle Maßnahmen, die sich auf die Organisation und die Inhalte des Lehrens und Lernens in der Schule und deren Qualitätssicherung beziehen. Sie umfasst die Formen und Inhalte von Prüfungen, die einen schulischen Bildungsgang abschließen und zur Feststellung eines gleichwertigen Bildungsstandes dienen, sowie die Führung von schulbezogenen Statistiken. (3) Die innere Schulverwaltung wird von der Senatorin für Kinder und Bildung als oberster Landesbehörde wahrgenommen. Sie kann neben den sich aus dem Bremischen Schulgesetz ergebenden Befugnissen insbesondere Bestimmungen treffen über 1. die Inhalte und Organisation des Unterrichts; 2. die Grundsätze und Maßnahmen der Qualitätsentwicklung von Unterricht und Erziehung sowie der Evaluation; 3. zentrale Prüfungen und deren Anforderungen; 4. die Zahl der Schülerstunden und die Dauer des Unterrichts; 5. die Aufteilung der Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sie nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt ist; 6. das Zahlenverhältnis von Schülerinnen und Schülern zu den Lehrerinnen und Lehrern; 7. die räumlichen Erfordernisse; 8. die Anforderungen, die an Lehr- und Lernmittel zu stellen sind; 9. den Mindestumfang der Beratung im Schulwesen; 10. Grundsätze der Personalentwicklungsmaßnahmen für das schulische Personal, insbesondere der Fort- und Weiterbildung; 11. grundsätzliche Fragen der Informations- und Kommunikationsmedien. (4) Die innere Schulverwaltung für Schulen der öffentlichen Verwaltung sowie für Schulen für Gesundheitsfachberufe mit Ausnahme des Lehrgangs zum Pharmazeutisch-technischen Assistenten und zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin wird von dem jeweils fachlich zuständigen Senator wahrgenommen. Seine Befugnisse ergeben sich im einzelnen aus den für seinen Geschäftsbereich geltenden Gesetzen und Verordnungen. Wird an einer Schule der öffentlichen Verwaltung Berufsschulunterricht für die nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes erteilt, wird die innere Schulverwaltung gemeinsam mit der Senatorin für Kinder und Bildung wahrgenommen; soweit von der Senatorin für Kinder und Bildung nach Absatz 3 Bestimmungen getroffen werden, die auch für öffentliche Schulen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes gelten, nimmt sie die innere Schulverwaltung wahr. § 4 Aufgaben der Stadtgemeinden (1) Den Stadtgemeinden obliegt die äußere Schulverwaltung als Selbstverwaltungsangelegenheit, soweit es sich nicht um Schulen der öffentlichen Verwaltung, um an Hochschulen angegliederte Bildungsgänge oder um die Schule für Technische Assistenten in der Medizin handelt. (2) Die äußere Schulverwaltung umfasst die Maßnahmen, die zur Schaffung der äußeren Voraussetzungen für das Lehren und Lernen in der Schule erforderlich sind. Hierzu zählt insbesondere, die Schulen und ihre Einrichtungen zu bauen, auszustatten, zu betreiben und zu unterhalten oder dafür Sorge zu tragen sowie Schularten und Bildungsgänge an den einzelnen Organisationseinheiten einzurichten und zuzuordnen (Trägerschaft). Die Stadtgemeinden sollen darauf hinwirken, dass die Schulentwicklungsplanung mit der Jugendhilfeplanung sowie mit anderen örtlichen Planungen abgestimmt wird. (3) Die Stadtgemeinden stellen den Schulen nach Maßgabe des Haushaltes sowie nach nachvollziehbaren Kriterien die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel sowie Einrichtungen zur Verfügung. Sie schaffen die nötigen Rahmenbedingungen für den Unterricht und das weitere Schulleben, auch durch Ausgleich besonderer sozialer Belastungen der einzelnen Schule sowie unter Berücksichtigung des baulichen Zustands der Schulgebäude und des dazugehörigen Schulgeländes. (4) Die Stadtgemeinden stellen zur Umsetzung des Auftrags, an der einzelnen Schule eine eigenständige wirtschaftliche Organisation des Schulbetriebs im Rahmen ihrer Möglichkeiten aufzubauen und durchzuführen, Haushaltsmittel nach Absatz 3 den einzelnen Schulen zur Selbstbewirtschaftung zur Verfügung. Die Stadtgemeinden beraten und unterstützen die einzelnen Schulen bei der Selbstbewirtschaftung. (5) Die Stadtgemeinden üben im Auftrag des Landes die Aufsicht über die Erfüllung der Schulpflicht aus. Den Stadtgemeinden obliegen Aufgaben der inneren Schulverwaltung, soweit sie durch Rechtsverordnung des Senats mit deren Durchführung beauftragt werden. § 5 Landeshaushaltsordnung Die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung finden Anwendung, wobei den Besonderheiten der Schulen, insbesondere den Erfordernissen der Selbstbewirtschaftung der Schulen, Rechnung zu tragen ist. Das Nähere zur Selbstbewirtschaftung, insbesondere über die gegenseitige Deckungsfähigkeit, die Übertragbarkeit und die Verwendung von Einnahmen für Mehrausgaben der Schule ist durch Rechtsverordnung zu regeln, die der Senator für Finanzen in Abstimmung mit der Senatorin für Kinder und Bildung erlässt. Die Rechtsverordnung kann Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung zulassen. § 6 Schulangebot, Kapazitäten und stadtweite Anwählbarkeit (1) Die Einrichtung, Verlegung und Auflösung von Schulen, die Verlegung von Jahrgangsstufen und Klassen sowie die Einrichtung, Verlegung und Beendigung von Bildungsgängen liegen unter Berücksichtigung pädagogischer und finanzieller Notwendigkeiten im Ermessen der Stadtgemeinden. Die Stadtgemeinden haben, bis zur Jahrgangsstufe 10 ein Schulangebot vorzuhalten, das jeder Schülerin und jedem Schüler ermöglicht, bei einem zumutbaren Schulweg den Bildungsgang zu besuchen, der den Erwerb der angestrebten abschließenden Berechtigung eröffnet. Die Einrichtung von Bildungsgängen ist nur zulässig, wenn sie grundsätzlich vom Land vorgesehen sind. Eine Entscheidung nach Satz 1 wird öffentlich bekannt gegeben. (2) Die Kapazität der einzelnen Schulen, Schularten oder Bildungsgänge wird von den Stadtgemeinden festgesetzt. Maßgebend sind im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen der jeweilige pädagogische Anspruch der Schulen, Schularten oder der Bildungsgänge und die räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Schule. Die Kriterien der Kapazitätsfestsetzung und die generellen, auch pädagogisch bedingten maximalen Schul-, Klassen- oder Lerngruppengrößen regelt eine Rechtsverordnung. Die untere vertretbare Grenze der Auslastung der Klassen, Gruppen oder Jahrgangsstufen an den Schulstandorten wird durch die Stadtgemeinden festgesetzt. (3) Kinder, die ab dem folgenden Schuljahr schulpflichtig sind, werden im Rahmen der festgesetzten Aufnahmekapazität in der Grundschule aufgenommen, in deren Einzugsbezirk sie wohnen (Anmeldeschule). Auf Antrag gleichrangig aufgenommen werden aus anderen Einzugsbezirken 1. Härtefälle oder 2. Geschwisterkinder, a) deren älteres Geschwisterkind der Grundschule nach Absatz 3a Satz 2 zugewiesen wurde oder b) die aufgrund einer Änderung des Einzugsbezirks nicht mehr als Kinder aus dem Einzugsbezirk gelten. (3a) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen nach Absatz 3 die festgesetzte Aufnahmekapazität der Grundschule (Anmeldeüberhang), erfolgt die Aufnahme in die Anmeldeschule nach Maßgabe der folgenden Kriterien: 1. Härtefälle, 2. Geschwisterkinder und 3. Betreuungsbedarf aufgrund beruflicher Erfordernisse der Erziehungsberechtigten im Sinne von § 60 Absatz 1 des Bremischen Schulgesetzes. Kinder, die nicht in der Anmeldeschule aufgenommen werden können, werden anderen wohnortnahen Grundschulen zugewiesen, soweit deren Aufnahmekapazität nach Aufnahme der Kinder aus dem eigenen Einzugsbezirk und den gleichrangig aufzunehmenden Kindern dies zulässt. (3b) Auf Antrag wird ein Kind in einer Grundschule eines anderen Einzugsbezirks (Anwahlschule) aufgenommen, soweit deren Aufnahmekapazität nach Aufnahme der Kinder aus dem eigenen Einzugsbezirk und den gleichrangig aufzunehmenden Kindern dies zulässt und die funktionsgerechte Auslastung der Anmeldeschule dadurch nicht beeinträchtigt wird. Übersteigt die Zahl der Anträge nach Satz 1 die Zahl der freien Plätze an der Anwahlschule, erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der folgenden Kriterien: 1. Kinder aus einer Grundschule mit einem Anmeldeüberhang, 2. Geschwisterkinder, 3. Betreuungsbedarf aufgrund beruflicher Erfordernisse der Erziehungsberechtigten im Sinne von § 60 Absatz 1 des Bremischen Schulgesetzes, 4. Anwahl oder Abwahl der gebundenen Ganztagsbeschulung und 5. Schulweglänge. (3c) Bei einer Grundschule mit einem von der Fachaufsicht genehmigten besonderen Fremdsprachen- oder Sportangebot entscheidet über die Aufnahme die Eignung des Kindes; bei gleicher Eignung werden Kinder aus dem Einzugsbezirk vorrangig berücksichtigt. (3d) Das Nähere zur Aufnahme an der Grundschule nach den Absätzen 3 bis 3c, insbesondere zum Verfahren sowie zu den Aufnahme- und Eignungskriterien und deren Rangfolge und den Kriterien für Härtefälle regelt eine Rechtsverordnung. (4) Nach dem Besuch der Grundschule wählen die Erziehungsberechtigten innerhalb der Stadtgemeinden die Schule, die ihr Kind besuchen soll. Schülerinnen und Schüler, die eine an eine Oberschule angegliederte Primarstufe besuchen, setzen den Bildungsweg an dieser Oberschule fort; die Erziehungsberechtigten können jedoch entscheiden, ob ihr Kind auf eine andere Schule wechseln soll. Das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, deren Schule mit einer Schule der Sekundarstufe I einen Schulverbund bilden. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit oder ist sie niedriger als der für die Bildung einer Klasse, Gruppe oder Jahrgangsstufe festgelegte Mindestwert, kann die Aufnahme abgelehnt werden. (5) Stehen in einer anderen Schule derselben Schulart Plätze zur Verfügung, werden abgewiesene Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung des Zweit- und Drittwunsches dort aufgenommen; steht keine Schule derselben Schulart zur Verfügung, kann die Schülerin oder der Schüler einer anderen Schulart, die dieselbe abschließende Berechtigung vermittelt, zugewiesen werden. § 6a Aufnahmeverfahren an allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufen (1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen an einer allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufen deren Aufnahmefähigkeit, erfolgt die Aufnahme in die angewählte Schule nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. (2) Vorab werden bis zu 10 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, für die die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle), insbesondere bei denen ein Geschwisterkind bereits dieselbe allgemeinbildende Schule der Sekundarstufe I besucht und eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde. Dies gilt im Falle des Absatzes 3 nicht für Geschwisterkinder, deren durch das Zeugnis oder den Lernentwicklungsbericht des ersten Schulhalbjahres im vierten Jahrgang ausgewiesene Leistung nicht über dem Regelstandard liegt. Schülerinnen und Schüler, die in einer in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung oder in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat genehmigten Grundschule mit besonderem Sprachangebot eine Fremdsprache erlernt haben, die nur in bestimmten Schulen fortgeführt werden kann, werden ebenfalls vorab aufgenommen. (3) Die verbleibenden Plätze werden an Schülerinnen und Schüler vergeben, deren durch das Zeugnis oder den Lernentwicklungsbericht des ersten Schulhalbjahres im vierten Jahrgang ausgewiesene Leistung über dem Regelstandard liegt. (4) An Oberschulen darf die bevorzugte Aufnahme nach Leistung nicht für mehr als ein Drittel der an der jeweiligen Schule zur Verfügung stehenden Plätze erfolgen. Diese und die verbleibenden Plätze werden an Schülerinnen und Schüler vergeben, deren Grundschulen der aufnehmenden Schule durch Entscheidung der Stadtgemeinde regional zugeordnet sind. Schülerinnen und Schüler, die in den Einzugsbezirk einer Grundschule gezogen sind oder nachweislich zum kommenden Schuljahr dorthin ziehen werden, werden auf Antrag so behandelt, als würden sie die für ihren neuen Wohnort zuständige Grundschule besuchen (Schulbesuchsfiktion). Sind dann noch Plätze vorhanden, werden auch, andere Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen. (5) An Gymnasien werden die nach der Vergabe nach Absatz 3 verbleibenden Plätze an andere Bewerberinnen und Bewerber vergeben. (6) Übersteigt die Zahl der Schülerinnen und Schüler innerhalb einer der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Gruppen die für sie jeweils zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet in der Gruppe nach Absatz 2 Satz 1 der Grad der Härte, in den anderen Gruppen das Los. (7) Ab Jahrgangstufe 5 kann die Schule gewechselt werden, wenn an der aufnehmenden Schule im Rahmen der festgesetzten Kapazitäten noch Platz ist. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der freien Plätze, erfolgt die Aufnahme nach den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten. Grundsätzen. Schülerinnen und Schüler, die Schulen der Sekundarstufe I besuchen, die mit einer Schule der Sekundarstufe II einen Schulverbund bilden oder die einer Schule der Sekundarstufe II zugeordnet sind, können ihren Bildungsweg in der gymnasialen Oberstufe der verbundenen Schule fortsetzen. (8) Das Nähere zum Aufnahmeverfahren, die Kriterien für die Härtefälle sowie das Verfahren eines freiwilligen Schulwechsels in höheren Jahrgangsstufen regelt eine Rechtsverordnung. Die Verordnung kann vorsehen, dass die Aufnahme in eine Schule davon abhängig gemacht werden darf, dass ein entsprechender Praktikumplatz vorhanden ist, wenn an dieser Schule ein Bildungsgang in Kooperation mit einem Dritten durchgeführt wird oder die besondere sportliche Eignung durch einen der im Landessportbund Bremen organisierten Fachverbände nachgewiesen wird, wenn an dieser Schule durch die Senatorin für Kinder und Bildung sportbetonte Klassen eingerichtet sind. § 6b Aufnahmeverfahren an berufsbildenden Schulen (1) Übersteigt die Zahl der fristgerechten Bewerbungen für berufliche Vollzeitbildungsgänge einer Schule deren Aufnahmefähigkeit, erfolgt die Aufnahme in die angewählte Schule nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. (2) Bis zu zehn Prozent der zur Verfügung stehenden Plätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle). Übersteigt die Zahl der Härtefälle die für sie zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet der Grad der Härte. (3) Bei studienqualifizierenden Bildungsgängen werden die übrigen Plätze nach der im berechtigenden Zeugnis ausgewiesenen Leistung vergeben. Bei gleicher im berechtigenden Zeugnis ausgewiesenen Leistung entscheidet das Los. (4) Bei vollschulischen Bildungsgängen mit Berufsabschluss werden die übrigen Plätze zur Hälfte nach Eignung und zur anderen Hälfte nach der im berechtigenden Zeugnis ausgewiesenen Leistung vergeben. Bei berufsvorbereitenden Bildungsgängen werden die übrigen Plätze nach der im berechtigenden Zeugnis ausgewiesenen Leistung vergeben. Bei gleicher Leistung entscheidet das Los. (5) Bei Bildungsgängen, bei denen die Schülerinnen und Schüler von der Senatorin für Kinder und Bildung zugewiesen werden, werden die Plätze nach Schulpflicht sowie Bildungsanspruch entsprechend den Kapazitäten der einzelnen Fachrichtungen vergeben. Übersteigen die Bewerbungen in einzelnen Fachrichtungen die Kapazitäten, wird auf noch freie Plätze unabhängig von der Fachrichtung zugewiesen. (6) Das Nähere zum Aufnahmeverfahren und die Kriterien für die Härtefälle regelt, eine Rechtsverordnung. § 7 Feststellung von Hochschulzugangsberechtigungen Die Senatorin für Kinder und Bildung ist zuständig für die Anerkennung und außerschulische Feststellung von Hochschulzugangsberechtigungen. Er führt die hierfür erforderlichen Prüfungen durch. § 39 des Bremischen Schulgesetzes gilt entsprechend. § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 5 und 6 sowie § 53 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt. § 8 Anstellungskörperschaften (1) Anstellungskörperschaften des schulischen Personals an Schulen der Stadtgemeinden sind die Stadtgemeinden. Soweit es um die Aufgaben nach den §§ 59 bis § 59b des Bremischen Schulgesetzes geht, üben sie die Dienstaufsicht über sie nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 bis 4 aus. Anstellungskörperschaft des schulischen Personals an Schulen des Landes und Anstellungskörperschaft der Referendarinnen und Referendare ist das Land. Die Befugnis, zur Erfüllung schulischer Aufgaben Verträge mit anderen Institutionen zu schließen, bleibt unberührt. (2) Unbeschadet der Befugnis und Verpflichtungen des Landes ist es Aufgabe der Anstellungskörperschaften, für die Fortbildung ihres schulischen Personals zu sorgen. Die Zuständigkeit für die Fortbildung des Personals, das auf Grund von Verträgen mit anderen Institutionen in der Schule tätig ist, richtet sich nach den jeweiligen Verträgen. (3) Die Anstellungskörperschaften sollen darauf hinwirken, dass die Lehrerinnen und Lehrer im Laufe ihres Berufslebens an verschiedenen Schulen arbeiten. § 9 Personalentwicklung (1) Das Land, die Stadtgemeinden und die Schulen wirken bei der Personalentwicklung zusammen. (2) Die Personalentwicklung hat zum Ziel, das P

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.