Brandenburg

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: gesetze/bbgkverf. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 27], S.1)

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ungszweck zu berücksichtigen. Abschnitt 4 Wirtschaftliche Betätigung § 91 Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung (1) Wirtschaftliche Betätigung im Sinne dieses Gesetzes ist das Herstellen, Anbieten oder Verteilen von Gütern, Dienstleistungen oder vergleichbaren Leistungen, die ihrer Art nach auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnten. Die nachfolgenden Regelungen dienen ausschließlich dem Schutz der Leistungsfähigkeit der Gemeinden. (2) Die Gemeinde darf sich zur Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen, wenn der öffentliche Zweck dies rechtfertigt, wobei die Gewinnerzielung allein keinen ausreichenden öffentlichen Zweck darstellt, und die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht. (3) Die Gemeinde hat im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung dafür zu sorgen, dass Leistungen, die von privaten Anbietern wirtschaftlicher erbracht werden können, diesen Anbietern übertragen werden. Dazu sind Angebote einzuholen oder Vergleichsberechnungen vorzunehmen, die der Gemeindevertretung oder, in den Fällen des § 50 Absatz 2, dem Hauptausschuss vorzulegen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Gemeindevertretung oder in den Fällen des § 50 Absatz 2 der Hauptausschuss eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde im öffentlichen Interesse für erforderlich hält; die Entscheidung ist zu begründen. (4) Eine wirtschaftliche Betätigung außerhalb der Versorgung der örtlichen Gemeinschaft sowie der Nutzung von Einrichtungen beziehungsweise Angeboten in der Gemeinde ist zulässig für die Versorgung mit Elektrizität, Gas und Fernwärme sowie im Rahmen von Vereinbarungen oder Konzessionen der betroffenen Gemeinden, Gemeindeverbände oder kommunalen Unternehmen. Die wirtschaftliche Betätigung im Ausland ist unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 zulässig, wenn Interessen des Bundes oder des Landes Brandenburg nicht entgegenstehen; die Kommunalaufsichtsbehörde ist rechtzeitig vor Aufnahme der Betätigung zu unterrichten. (5) Im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung dürfen Nebenleistungen erbracht werden, die im Wettbewerb üblicherweise zusammen mit der Hauptleistung angeboten werden und den öffentlichen Hauptzweck nicht beeinträchtigen; mit der Durchführung dieser Nebenleistung sollen private Anbieter beauftragt werden, es sei denn, dies ist mit berechtigten Interessen der Gemeinde oder des Unternehmens nicht vereinbar, oder die der Ausnutzung bestehender, sonst brachliegender Kapazitäten bei der Gemeinde oder dem Unternehmen dienen. (6) Im Beteiligungsbericht gemäß § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 soll erstmalig für das 2012 beginnende Wirtschaftsjahr, danach alle zehn Jahre ein ausführlicher Nachweis über die fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 5 geführt werden. (7) Keine wirtschaftliche Betätigung ist die Verwaltung des Gemeindevermögens, insbesondere das unmittelbare oder mittelbare Halten von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn mit dem Vermögen keine kommunale Aufgabenerfüllung verbunden ist. § 92 Kommunale Unternehmen (1) Die Gemeinde kann unter den Voraussetzungen des § 91 zur wirtschaftlichen Betätigung auf der Grundlage eines Beschlusses der Gemeindevertretung Unternehmen gründen. (2) Unternehmen der Gemeinde können sein: Eigenbetriebe als Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, rechtsfähige kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalten), die sich in alleiniger Trägerschaft der Gemeinde befinden, Gesellschaften in privater Rechtsform, deren Anteile vollständig der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften), trägerschaftliche Beteiligungen an kommunalen Anstalten nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (gemeinsamen kommunalen Anstalten) und Beteiligungen an Gesellschaften in privater Rechtsform, deren Anteile der Gemeinde teilweise gehören. (3) Vor der Gründung eines Unternehmens gemäß Absatz 2 Nummer 2 bis 4 soll die Gemeinde entweder dieses Vorhaben in geeigneter Form öffentlich bekannt machen, verbunden mit der Aufforderung an private Anbieter, eigene Angebote vorzulegen, oder in einer unabhängigen sachverständigen Wirtschaftlichkeitsanalyse Unternehmensgründung und Privatisierungsmöglichkeiten vergleichen und bewerten; die Wirtschaftlichkeitsanalyse kann auch durch die Gemeinde erstellt werden, wenn die Unternehmensgründung für die Gemeinde eine geringe wirtschaftliche Bedeutung hat und die Wirtschaftlichkeitsanalyse durch das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde oder in den Fällen des § 101 Absatz 2 des Landkreises auf Kosten der Gemeinde geprüft wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gemeindevertretung die Unternehmensgründung im öffentlichen Interesse für erforderlich hält; die Entscheidung ist zu begründen. Der örtlichen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer ist im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Gründung zu geben. Vor der Beschlussfassung über die Unternehmensgründung sind der Gemeindevertretung die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (4) Soweit die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird und andere gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, soll ein Jahresgewinn erwirtschaftet werden, der mindestens einer marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals entspricht. (5) Die wesentliche Erweiterung des Unternehmensgegenstandes steht der Unternehmensgründung gleich. (6) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht gründen, übernehmen oder betreiben. Für das öffentliche Sparkassenwesen gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften. § 93 Eigenbetriebe (1) Für Eigenbetriebe sind Betriebssatzungen zu erlassen und der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. (2) Die Gemeindevertretung kann einen Werksausschuss bilden und diesem durch die Betriebssatzung bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen. Für diese auf den Werksausschuss übertragenen Entscheidungszuständigkeiten findet § 28 Absatz 4 Satz 1 entsprechende Anwendung. Abweichend von § 44 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner im Falle ihrer Berufung als stimmberechtigte Mitglieder des Werksausschusses tätig. Hat der Eigenbetrieb mehr als 50 Beschäftigte, so kann der Werksausschuss bis zu einem Drittel aus stimmberechtigten Beschäftigten des Eigenbetriebes bestehen. Bei einem Eigenbetrieb mit weniger als 51, aber mehr als zehn Beschäftigten, können dem Werksausschuss bis zu zwei Beschäftigte des Eigenbetriebes angehören. Die dem Werksausschuss angehörenden Beschäftigten werden aus einem Vorschlag der Versammlung der Beschäftigten des Eigenbetriebes von der Gemeindevertretung gewählt, der mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder und Stellvertretungen enthält. § 41 Absatz 4 und § 44 Absatz 4 Satz 3 gelten entsprechend. Wird für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet, ist die Gesamtzahl aller Beschäftigten dieser Eigenbetriebe maßgebend. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend. Die Anzahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner darf zusammen mit der Anzahl der Beschäftigten die der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter im Werksausschuss nicht erreichen. Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Auffassung, dass ein Beschluss des Werksausschusses rechtswidrig ist oder das Wohl der Gemeinde gefährdet, so hat sie oder er eine Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. (3) Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass für die selbstständige Leitung des Eigenbetriebes eine Werkleitung von der Gemeindevertretung bestellt wird. Ihr obliegen insbesondere die Geschäfte der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes. Der Werkleitung können durch Satzung weitergehende Befugnisse eingeräumt werden. Die Werkleitung vertritt die Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. Erklärungen, durch die die Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes verpflichtet werden soll, bedürfen der Form des § 57 Absatz 2 und sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten und einem Mitglied der Werkleitung abzugeben. § 57 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Geschäfte der laufenden Verwaltung die Geschäfte der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes treten. § 57 Absatz 4 gilt entsprechend. Wird eine Werkleitung nicht bestellt, so nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Aufgaben der Werkleitung wahr; sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Gemeinde mit der Wahrnehmung beauftragen. (4) Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung der Eigenbetriebe als Sondervermögen sind so einzurichten, dass sie eine gesonderte Beurteilung der Betriebsführung und des Betriebsergebnisses ermöglichen. Die Vorschriften des § 62 Absatz 1 bis 4 und 6 Satz 1, des § 63 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, des § 71 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 2, des § 74 Absatz 1 und 2, des § 75 Absatz 1 bis 4 und der §§ 76 bis 78 sowie 86 bis 88 sind entsprechend anzuwenden. Für Eigenbetriebe sind Sonderkassen einzurichten, die mit der Gemeindekasse verbunden werden sollen; § 83 gilt entsprechend. (5) Beabsichtigt die Gemeinde, einen Eigenbetrieb in ein Unternehmen des privaten Rechts oder eine kommunale Anstalt umzuwandeln, gelten § 92 Absatz 3 und § 96 entsprechend. § 94 Kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts (1) Die Gemeinde kann Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalt) errichten und bestehende Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 und 3 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in kommunale Anstalten umwandeln. Die Umwandlung eines Unternehmens in privater Rechtsform ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinne des § 23 des Umwandlungsgesetzes sowie keine Rechte Dritter an den Anteilen des Unternehmens bestehen. Für die Umwandlung von Unternehmen in privater Rechtsform gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über Formwechsel entsprechend. (2) Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Anstalt sind durch eine Anstaltssatzung zu regeln. Diese muss mindestens Bestimmungen über den Namen, die Aufgaben der kommunalen Anstalt, die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates und die Höhe des Stammkapitals enthalten. In der Anstaltssatzung können darüber hinaus Regelungen über die Formen der Einwohnerbeteiligung und weitere Befugnisse des Verwaltungsrates (§ 95 Absatz 2 Satz 3 Nummer 8) getroffen werden. (3) Die kommunale Anstalt entsteht am Tag nach der Bekanntmachung der Anstaltssatzung, wenn diese keinen späteren Zeitpunkt bestimmt, frühestens jedoch mit Wirksamwerden der Genehmigung. Die Umwandlung eines im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgers in eine kommunale Anstalt wird frühestens mit der Eintragung der kommunalen Anstalt oder, wenn sie nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam. Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Anstaltssatzung können Rechtsfehler bei der Errichtung der kommunalen Anstalt nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Änderung der Anstaltssatzung entsprechend. (4) Die kommunale Anstalt kann Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gründen, soweit die Aufgaben der kommunalen Anstalt dies rechtfertigen und die Anstaltssatzung Unternehmensgründungen nicht ausschließt. Die Regelungen über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden gelten entsprechend. (5) Die Gemeinde kann der kommunalen Anstalt in der Anstaltssatzung einzelne Aufgaben ganz oder teilweise für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon übertragen oder die kommunale Anstalt mit deren Durchführung beauftragen; dies gilt nicht für die Erhebung von Steuern nach § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Mit der Übertragung einer Aufgabe gehen alle mit der Trägerschaft der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten über. Die Befugnis, für die übertragene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, geht über, soweit die Anstaltssatzung nichts anderes bestimmt. Soweit die Befugnis zum Erlass von Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang auf die kommunale Anstalt übergegangen ist, gilt § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ist die Befugnis nach Satz 4 nicht übergegangen, kann die Gemeinde für eine öffentliche Einrichtung der kommunalen Anstalt nach § 12 Absatz 2 und 3 durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben. (6) Für Satzungen der kommunalen Anstalt findet § 3 Absatz 2 bis 5 sowie die Rechtsverordnung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 entsprechend Anwendung. Dabei treten an die Stelle der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten der Vorstand und an die Stelle der Hauptsatzung die Anstaltssatzung. Bestimmungen der Anstaltssatzung können von den Bestimmungen der Rechtsverordnung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 abweichen. Die Verletzung von Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 unbeachtlich. (7) Die Gemeinde kann für die kommunale Anstalt vor ihrer Errichtung im Bereich der zu übertragenden Aufgaben Satzungen erlassen. Die kommunale Anstalt kann die Satzungen ändern, ersetzen oder aufheben. (8) Die kommunale Anstalt kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Soweit die Anstaltssatzung dies vorsieht, hat die kommunale Anstalt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Sie kann ein Dienstsiegel nach § 10 führen. (9) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der kommunalen Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft). (10) Die Gemeinde kann die kommunale Anstalt auflösen. Die Auflösung der kommunalen Anstalt erfolgt durch Aufhebung der Anstaltssatzung. Sie wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Aufhebungssatzung wirksam, soweit diese Satzung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 95 Innere Verfassung und Verwaltung der kommunalen Anstalten (1) Die kommunale Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht in der Anstaltssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, regelt die Anstaltssatzung die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes sowie die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis. Der Vorstand macht die Vertretungsberechtigten sowie den Umfang der Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise bekannt. Der Vorstand wird für höchstens fünf Jahre bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig. (2) Der Verwaltungsrat besteht aus der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten als vorsitzendem Mitglied sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Für die Vertretung der Gemeinde im Verwaltungsrat findet § 97 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2 sowie Absatz 5 bis 10 entsprechend Anwendung. Dem Verwaltungsrat obliegen: der Erlass von Satzungen der kommunalen Anstalt, die Entscheidung über die Gründung von Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte, die Bestellung des Abschlussprüfers, die Bestellung, Abbestellung und Kontrolle des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes und die Ergebnisverwendung und weitere durch die Anstaltssatzung oder andere Rechtsvorschriften übertragene Befugnisse. (3) Die Wirtschaftsführung der kommunalen Anstalt erfolgt nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und den handelsrechtlichen Grundsätzen. Der Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr ist nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft. Erfüllt die kommunale Anstalt die Voraussetzungen einer kleinen Kapitalgesellschaft nach dem Handelsgesetzbuch, wird der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe oder für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach dem Handelsgesetzbuch geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft. § 53 Absatz 1 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes finden entsprechende Anwendung. (4) Auf die kommunale Anstalt sind § 12 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1, die §§ 14, 16 Absatz 1 und 2, die §§ 17, 18 Absatz 1 und 4, die §§ 20 bis 25, 29, 30, 31 Absatz 2 und 3, § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 34 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 sowie Absatz 2 bis 7, die §§ 35 bis 44, 54, 55, 56 Absatz 1, die §§ 58, 61, 62 Absatz 1 bis 4 und 6 Satz 1, § 63 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, § 71 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 2, § 74 Absatz 1 und 2, § 75 Absatz 1 bis 4, die §§ 76 bis 78, 86 bis 88, 100 Absatz 2 und § 105 sowie Kapitel 4 einschließlich § 118 entsprechend anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten der Vorstand und an die Stelle der Gemeindevertretung der Verwaltungsrat. § 96 Unternehmen in privater Rechtsform (1) Bei einem Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an dem die Gemeinde mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und kommunalen Trägern die Mehrheit der Anteile zusteht, ist durch Gesellschaftsvertrag beziehungsweise -satzung sicherzustellen, dass das Unternehmen auf den öffentlichen Zweck ausgerichtet und die Erfüllung der Aufgabe der Gemeinde sichergestellt ist, die kommunalen Träger einen ihrer Beteiligung nach angemessenen Einfluss in den satzungsgemäßen Aufsichtsgremien erhalten, die Gemeinde sich nur im Ausnahmefall zur Übernahme von Verlusten verpflichtet und die Verlustausgleichsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist, der sich seiner Höhe nach an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde ausrichtet, bei kleinen Kapitalgesellschaften der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe oder für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach dem Handelsgesetzbuch geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft werden, die in § 53 Absatz 1 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes normierten Rechte der Gemeinden und der Rechnungsprüfungsbehörde wahrzunehmen sind, in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt wird, der Wirtschaftsplan und der Finanzplan sowie wesentliche Abweichungen hiervon der Gemeinde unverzüglich zur Kenntnis gegeben werden und Art und Umfang der Beteiligung an weiteren Unternehmen an die Zustimmung der Gemeindevertretung gebunden ist; für Beteiligungen ab der dritten Beteiligungsstufe (Enkelgesellschaften der Unternehmen der Gemeinde) kann die Gemeindevertretung auf die Zustimmung allgemein oder für bestimmte Unternehmen verzichten. Dies gilt nicht, wenn der Einfluss der kommunalen Träger nicht geltend gemacht werden kann. Kommunale Träger sind die Gemeinden, Landkreise, Ämter, Zweckverbände und kommunalen Anstalten sowie die Unternehmen, an denen die Mehrheit der Anteile kommunalen Trägern zusteht. (2) Bei einer geringeren Beteiligung als nach Absatz 1 Satz 1 oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Regelungen getroffen werden. Bei einer mittelbaren Beteiligung der Gemeinde gilt dies nur, wenn den kommunalen Trägern mehr als ein Viertel der Anteile zusteht. (3) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nur gründen, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck nachweislich nicht in einer anderen privaten Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann. § 97 Vertretung der Gemeinde in rechtlich selbstständigen Unternehmen (1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Gemeinde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe dauerhaft betrauen. Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte verhindert, erfolgt die Vertretung durch die allgemeine Stellvertretung, wenn sie oder er nicht eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten benennt. Ist die betraute Person verhindert, nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung wahr, wenn sie oder er die Verhinderungsvertretung der betrauten Person nicht auf eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten dauerhaft übertragen hat. (2) Weitere Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ dürfen nur in Ausnahmefällen bestimmt werden. Sie werden gemäß den §§ 40 und 41 für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der Gemeindevertretung bestimmt und üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Für sie gilt § 12 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. (3) Die Gemeindevertretung kann den Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ Richtlinien und Weisungen erteilen. (4) Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten für den Aufsichtsrat oder ein vergleichbares Organ entsprechend. Die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates können auch Bedienstete der Gemeinde oder sachkundige Dritte sein. (5) Soweit Bedienstete der Gemeinde bestimmt werden, soll die für das Finanzwesen oder die für den betroffenen Fachbereich zuständige Person berücksichtigt werden. (6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Eignung verfügen. Sofern dies nicht der Fall ist, soll die Gemeinde für die erforderliche Qualifizierung Sorge tragen. (7) Im Gesellschaftsvertrag ist zu regeln, dass der Beteiligungsverwaltung gemäß § 98 ein aktives Teilnahmerecht entsprechend § 30 Absatz 3 Satz 1 bei den Aufsichtsratssitzungen eingeräumt wird, soweit dem nicht im Einzelfall besondere Gründe, die durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrates festgestellt werden müssen, entgegenstehen. (8) Werden Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreterinnen oder Vertreter auf Weisung gehandelt haben. (9) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde haben die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Der Hauptausschuss beziehungsweise die Gemeindevertretung kann von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten jederzeit Auskunft verlangen. § 29 und § 54 Absatz 2 bleiben unberührt. Die Unterrichtungspflicht und das Auskunftsrecht bestehen nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (10) Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in Unternehmen sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen. Die angemessene Höhe soll in der Hauptsatzung oder in einer gesonderten Satzung bestimmt werden. § 98 Beteiligungsverwaltung Die Gemeinde soll zur Steuerung ihrer Beteiligungen eine mit hierzu qualifiziertem Personal ausgestattete Stelle einrichten, die insbesondere fo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.