Brandenburg

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)

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Quellenkennung: gesetze/bbgkverf. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 27], S.1)

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se kann die Sperre ganz oder teilweise wieder aufheben. (2) Zu Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind auch die Gemeindevertretung und der Hauptausschuss befugt. § 74 Mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan (1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft einen fünfjährigen Ergebnis- und Finanzplan zugrunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen; dies gilt auch für die Teilhaushalte. (2) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein. (3) Es ist eine Übersicht zu erstellen, in der die geplanten Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum gemäß Absatz 1 dargestellt werden. § 75 Verpflichtungsermächtigungen (1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. (2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zulasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss einer Maßnahme. Sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen in künftigen Haushaltsjahren dargestellt werden kann. (3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung. (4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, als in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind. Bei der Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 70 bedarf der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nur insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wie sich der nach Satz 1 genehmigungspflichtige Teil gegenüber der bereits erteilten Genehmigung erhöht. § 76 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (5) Verpflichtungen nach Absatz 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. § 72 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 76 Investitionskredite, Verordnungsermächtigung (1) Die Gemeinde darf Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und deren Umschuldung aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Bei Krediten für Umschuldungen ist der dafür vorgesehene Betrag der Kreditaufnahmen nicht in der Haushaltssatzung auszuweisen. (2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Bei der Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung bedarf der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen nur insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wie sich der nach Satz 1 genehmigungspflichtige Betrag gegenüber der bereits erteilten Genehmigung erhöht. Maßgebliches Kriterium für eine Genehmigung ist eine geordnete Haushaltswirtschaft. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen. (3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung. (4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag gemäß Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde in Form einer Einzelgenehmigung, wenn die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind, wobei die Einzelgenehmigung nach Maßgabe der Kreditbeschränkung versagt werden kann, bei Gefährdung des Kreditmarktes die Aufnahme von Krediten durch Rechtsverordnung der Landesregierung von der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abhängig gemacht worden ist und die Rechtsverordnung die Möglichkeit vorsieht, dass die Genehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören können, oder ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt worden ist und die Kommunalaufsichtsbehörde sich die Genehmigung der Aufnahme einzelner Kredite gemäß § 68 Absatz 4 Satz 2 vorbehalten hat. (5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung allgemein erteilen für Zahlungsverpflichtungen, die für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung darstellen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung. (6) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredites keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht. § 77 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte (1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 2 bis 4 genehmigen. Darüber hinaus kann sie in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, darf die Gemeinde Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen im Rahmen ihrer dauernden Leistungsfähigkeit nur gegenüber den in § 92 Absatz 2 genannten Unternehmen und gegenüber Zweckverbänden, bei denen die Gemeinde Mitglied ist, sowie für Rechtsgeschäfte, die anstelle von unmittelbaren Zahlungsverpflichtungen erfolgen, übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Für die Genehmigung der Rechtsgeschäfte gilt § 76 Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend. (3) Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen oder Auszahlungen erwachsen können. (4) Bestellt die Gemeinde im Rahmen der Veräußerung eines Grundstückes oder eines bestehenden Erbbaurechts ein Grundpfandrecht, so bedarf dies der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. (5) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigungen nach den Absätzen 2 bis 4 allgemein für Rechtsgeschäfte erteilen, die für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung darstellen. § 111 Absatz 3 bleibt unberührt. § 78 Kassenkredite (1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde kurzfristige Kassenkredite bis zu dem von der Gemeindevertretung durch Beschluss festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Der Beschluss über den Höchstbetrag der Kassenkredite ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Ergibt sich ein Bedarf an Kassenkrediten, der zu keinem Zeitpunkt im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum unterschritten wird, ist die Aufnahme eines Kassenkredits in Höhe von bis zu 50 Prozent dieses Betrages bis zum Ende des mittelfristigen Finanzplanungszeitraums zulässig. § 79 Rücklagen, Rückstellungen (1) Die Gemeinde hat Überschüsse der Ergebnisrechnung den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind. (2) Die Gemeinde hat Rückstellungen in erforderlicher Höhe zu bilden. § 80 Jahresabschluss, Entlastung (1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen aufzustellen und hat die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen, soweit durch oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Jahresabschluss besteht aus: der Bilanz der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und den Teilrechnungen. Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen: der Anhang die Anlagenübersicht, die Forderungsübersicht, die Verbindlichkeitenübersicht, der Lagebericht und der Beteiligungsbericht. (3) Die Kämmerin oder der Kämmerer stellt den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen auf und leitet diesen unverzüglich dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung zu. Die Kämmerin oder der Kämmerer legt den geprüften Entwurf der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte leitet den festgestellten Jahresabschluss mit seinen Anlagen der Gemeindevertretung rechtzeitig zur Beschlussfassung nach Absatz 4 zu. (4) Die Gemeindevertretung beschließt über den geprüften Jahresabschluss bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet sie in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben. (5) Die Beschlüsse über den Jahresabschluss und die Entlastung sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Person Einsicht in den Jahresabschluss und die Anlagen nehmen kann. Der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses und die Beschlüsse nach Satz 1 sind unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. (6) Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, dass trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Haushaltes ein Fehlbetrag im Ergebnishaushalt entsteht oder die Fehlbeträge höher sind als die im Haushaltssicherungskonzept ausgewiesenen Fehlbeträge, so hat die Gemeinde dies der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. § 81 Gesamtabschluss, Konsolidierungsbericht (1) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist mit den nach Handels-, Eigenbetriebs- oder Haushaltsrecht aufzustellenden Jahresabschlüssen der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 4, soweit die Gemeinde gemäß § 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches beherrschend oder gemäß § 311 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches mindestens maßgeblich beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 Absatz 1 bis 4 des Handelsgesetzbuches, anderer Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 4, die von der Gemeinde gemeinsam mit Dritten geführt werden (Gemeinschaftsunternehmen), und der Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; ausgenommen sind Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten, zu konsolidieren. Eine Konsolidierung mit Sparkassen erfolgt nicht. (2) Der Stichtag für den Gesamtabschluss ist auf den 31. Dezember des betreffenden Haushaltsjahres zu legen. Soweit die Jahresabschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesamtabschlusses der Gemeinde gemäß Absatz 5 nicht geprüft wurden oder keiner Prüfungspflicht unterliegen, sind jeweils die erstellten ungeprüften Jahresabschlüsse zur Konsolidierung heranzuziehen. Die Jahresabschlüsse müssen nicht in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermö-gens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von geringer Bedeutung sind. (3) Die Jahresabschlüsse der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 4 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren. Die Jahresabschlüsse der Unternehmen unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde, der Gemeinschaftsunternehmen und der Zweckverbände sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren. (4) Der Gesamtabschluss besteht aus: der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und der Gesamtfinanzrechnung. Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen: der Gesamtanhang, die Gesamtanlagenübersicht, die Gesamtforderungsübersicht, die Gesamtverbindlichkeitenübersicht und der Konsolidierungsbericht. (5) Die Kämmerin oder der Kämmerer stellt den Entwurf des Gesamtabschlusses mit seinen Anlagen auf und leitet diesen unverzüglich dem Rechnungsprüfungsamt zu. Sie oder er legt den geprüften Gesamtabschluss der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte leitet den festgestellten Gesamtabschluss mit seinen Anlagen der Gemeindevertretung rechtzeitig zur Beschlussfassung nach Absatz 6 zu. (6) Die Gemeindevertretung beschließt über den geprüften Gesamtabschluss bis spätestens zum 30. Juni des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. (7) Der Beschluss über den Gesamtabschluss ist nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Der Beschluss nach Satz 1, der Gesamtabschluss mit seinen Anlagen und der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Gesamtabschlusses sind unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. (8) Soweit sich nach der Erstellung des Gesamtabschlusses oder nach der Beschlussfassung über den Gesamtabschluss bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Jahresabschlüssen Veränderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtvermögens-, Gesamtertrags- oder Gesamtfinanzlage der Gemeinde haben oder haben können, hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeindevertretung hierzu unverzüglich zu berichten und einen Beschluss der Gemeindevertretung über diesen Bericht herbeizuführen. Der Bericht und der Beschluss der Gemeindevertretung sind der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit sich die wirtschaftliche Situation eines der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Unternehmen oder einer der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Zweckverbände im laufenden Haushaltsjahr unvorhergesehen verschlechtert, sodass unmittelbare und erhebliche Auswirkungen für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entstehen oder entstehen werden. (9) Die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Gemeindevertretung kann beschließen, dass auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses verzichtet wird, oder abweichend von den Absätzen 1 bis 4 eigene Vorgaben zur Art und Umfang der Aufstellung beschließen. § 82 Gemeindekasse (1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde. Die Buchführung kann ganz oder teilweise von den Kassengeschäften abgetrennt werden. (2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter und eine Stellvertretung zu bestellen. Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung einer Kassenverwalterin oder eines Kassenverwalters oder der Stellvertretung innehaben. (3) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertretung dürfen untereinander, zur Hauptverwaltungsbeamtin oder zum Hauptverwaltungsbeamten und zu anordnungsbefugten Bediensteten der Gemeinde oder des Amtes sowie zur Leiterin oder zum Leiter und zu den Prüferinnen und Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 22 stehen. Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen. (4) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter, die Stellvertretung und die übrigen Beschäftigten der Gemeindekasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen. § 83 Übertragung von Kassengeschäften, Automation (1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleiben unberührt. (2) Die Gemeindekasse darf fremde Kassengeschäfte im Umfang der ihr zugewiesenen Aufgaben erledigen, wenn dies durch oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt oder durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten angeordnet ist. Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn dies im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, dass die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitgeprüft werden können. (3) Werden die Kassengeschäfte beziehungsweise das Prüfungswesen ganz oder teilweise durch Programme der elektronischen Datenverarbeitung unterstützt, so ist der für die örtliche Rechnungsprüfung zuständigen Stelle Gelegenheit zu geben, den Einsatz der Programme vor ihrer Anwendung zu prüfen. Abschnitt 2 Gemeindestrukturänderungen § 84 Umsetzung des Übergangs von Vermögen und Schulden bei Gemeindestrukturänderungen (1) Bei Gemeindestrukturänderungen können für den Übergang des Vermögens und der Schulden die Posten der Bilanz (Bilanzposten) des gemäß § 85 Absatz 2 aufzustellenden Jahresabschlusses auf die Gemeinden aufgeteilt und in Teilbilanzen erfasst werden. Die Teilbilanzen sind in einer gemeinsamen Bilanz zusammenzufügen. Auf die Prüfung der gemeinsamen Bilanz kann verzichtet werden. (2) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der gemeinsamen Bilanz nach Absatz 1 Bilanzposten fehlerhaft angesetzt worden sind oder der Ansatz zu Unrecht unterblieb, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Die Bilanz gilt dann als geändert. Eine Berichtigung kann letztmalig im vierten der gemeinsamen Bilanz nach Absatz 1 folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen. § 85 Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen bei Gemeindestrukturänderungen (1) Bei der Aufstellung der Haushaltssatzung sowie einer Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr, in dem die Gemeindestrukturänderung in Kraft tritt, kann auf die Erstellung folgender Bestandteile verzichtet werden: der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan gemäß § 74 Absatz 1, soweit die Haushaltssatzung keine nach § 75 Absatz 4 und § 76 Absatz 2 genehmigungspflichtigen Teile enthält, die dem Haushaltsplan beizufügenden Anlagen gemäß § 3 Absatz 2 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung und das Haushaltssicherungskonzept gemäß § 68. Bereits beschlossene und genehmigte Haushaltssicherungskonzepte gelten fort. (2) Vor dem Inkrafttreten der Gemeindestrukturänderung ist ein Jahresabschluss aufzustellen. Der Stichtag für den Jahresabschluss ist der Tag vor dem Inkrafttreten der Gemeindestrukturänderung. Dabei kann auf die Erstellung folgender Bestandteile verzichtet werden: die Teilrechnungen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, die Anlagen-, Forderungs- und Verbindlichkeitenübersicht nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4, den Lagebericht nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und den Beteiligungsbericht nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6. (3) Bei einer unterjährigen Gemeindestrukturänderung mit Gesamtrechtsnachfolge gelten alle Haushaltssatzungen der Gemeinden, die ihre juristische Eigenständigkeit verlieren, bis zum Ende des Haushaltsjahres fort, in dem die Gemeindestrukturänderung in Kraft tritt. Dies gilt auch für die Haushaltssatzungen, die Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre enthalten. (4) Für den verbleibenden Zeitraum des Haushaltsjahres der Gemeindestrukturänderung kann in Abweichung zu Absatz 3 eine Haushaltssatzung erlassen werden (Teil-Haushaltssatzung). Das Haushaltsjahr für die Teil-Haushaltssatzung beginnt mit Inkrafttreten der Gemeindestrukturänderung. (5) Die Gemeindevertretung kann beschließen, dass auf die Prüfung von unterjährigen Jahresabschlüssen verzichtet wird. Abschnitt 3 Vermögen § 86 Vermögensgegenstände (1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird. (2) Die Vermögensgegenstände sind nachzuweisen. Sie sind, soweit sie zu bilanzieren sind, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. § 87 Veräußerung von Vermögensgegenständen (1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde weiterhin benötigt werden, dürfen mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können und die Erfüllung pflichtiger Aufgaben nicht gefährdet wird. (2) Vermögensgegenstände sollen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies sinngemäß. (3) Veräußerungen von Vermögensgegenständen unter dem vollen Wert bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. (4) Die Gemeindevertretung kann festlegen, in welchen Fällen und auf welche Weise die Öffentlichkeit über die Absicht der Veräußerung von Vermögensgegenständen informiert wird. § 88 Bildung von Stiftungsvermögen Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Eine Einbringung von Vermögensgegenständen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht mehr benötigt werden, bleibt unter Beachtung des § 87 unbenommen. § 89 Treuhandvermögen Vermögen, das die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, kann im Haushalt und im Jahresabschluss der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden, soweit nicht durch oder aufgrund eines Gesetzes anderes bestimmt ist. § 90 Treuhandstiftungen (1) Treuhandstiftungen sind nicht rechtsfähige Stiftungen, die nach dem Willen der stiftenden Person von der Gemeinde verwaltet werden und die überwiegend Zwecken dienen, welche von der verwaltenden Gemeinde in ihrem Bereich als öffentliche Aufgabe erfüllt werden können. Die Gemeinde hat die Treuhandstiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verwalten, soweit nicht durch die stiftende Person etwas anderes bestimmt wird. Das Stiftungsvermögen ist vom übrigen Gemeindevermögen getrennt zu halten und, sofern der Treuhandvertrag keine abweichende Regelung trifft, so anzulegen, dass es für den Stiftungszweck erhalten bleibt. Das Stiftungsvermögen ist im Haushaltsplan und Jahresabschluss der Gemeinde gesondert nachzuweisen. (2) Sofern der Treuhandvertrag keine abweichende Regelung trifft, kann die Gemeindevertretung bei Treuhandstiftungen in entsprechender Anwendung der Regelungen für rechtsfähige Stiftungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben. Die Entscheidung der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. (3) Hat die stiftende Person keine Bestimmung über den Vermögensanfall getroffen, fällt das Vermögen der Treuhandstiftungen an die Gemeinde. Die Gemeinde hat bei der Verwendung des Vermögens den Stift

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.