Brandenburg

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)

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Quellenkennung: gesetze/bbgkverf. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 27], S.1)

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lgende Aufgaben wahrzunehmen hat: die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels durch die Unternehmen, die Steuerung der Beteiligungen zur Erreichung strategischer und finanzieller Ziele der Gemeinde, die Information der Gemeindevertretung, insbesondere die Vorbereitung des Beteiligungsberichtes und des Konsolidierungsberichtes, und die Betreuung, Unterstützung und Beratung der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in den Organen der Unternehmen in Angelegenheiten von grundsätzlicher rechtlicher oder finanzieller Bedeutung sowie die Gewährleistung ihrer Qualifizierung und Weiterbildung im Rahmen des aus dieser Tätigkeit resultierenden Bedarfs in handels- und gesellschaftsrechtlichen Fragen. § 99 Verbot von Monopolmissbrauch Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden. § 100 Anzeige- und Genehmigungspflichten (1) Entscheidungen der Gemeinde über die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens in privater Rechtsform nach § 92 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes eines solchen Unternehmens oder einer kommunalen Anstalt, soweit keine Genehmigungspflicht nach Absatz 2 besteht, und die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform sind der Kommunalaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen anzuzeigen. (2) Einer Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen Entscheidungen der Gemeinde über die Errichtung einer kommunalen Anstalt, die Umwandlung eines kommunalen Unternehmens in eine kommunale Anstalt und die Änderung der Anstaltssatzung, soweit der Bestand der übertragenen pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten verändert wird. Abschnitt 5 Prüfungswesen § 101 Rechnungsprüfungsamt (1) Kreisfreie Städte haben für die örtliche Prüfung ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. Andere amtsfreie Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn hierfür ein Bedarf besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. Sie können sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. (2) In den Gemeinden, die kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben und sich nicht eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen, obliegt die Prüfung dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde. (3) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung unmittelbar verantwortlich und in seiner fachlichen Tätigkeit ihr unmittelbar unterstellt. Die Gemeindevertretung, der Hauptausschuss und die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte haben das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge zu erteilen. Die Gemeindevertretung kann eine Rechnungsprüfungsordnung beschließen. Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden. (4) Die Gemeindevertretung bestellt die Leiterin oder den Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und beruft sie ab. Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer dürfen eine andere Stellung in der Verwaltung der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen. (5) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes soll Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit sein. Sie oder er darf nicht mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten, der Kämmerin oder dem Kämmerer, der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter oder der Stellvertretung in einem die Befangenheit nach § 22 begründenden Verhältnis stehen. Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen. § 102 Örtliche Prüfung (1) Die örtliche Prüfung erstreckt sich auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einer Gemeinde einschließlich der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens ihrer Eigenbetriebe. In diesem Rahmen hat das Rechnungsprüfungsamt insbesondere folgende Prüfungen vorzunehmen: die Prüfung des Jahresabschlusses nach den §§ 80 und 85 Absatz 2, des Gesamtabschlusses nach § 81 und der gemeinsamen Bilanz nach § 84 Absatz 1 Satz 2, die Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses, die Prüfung der Zahlungsabwicklung und der Liquiditätsplanung der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe sowie die Vornahme der Kassenprüfungen, die Prüfung von Vergaben, die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, die Prüfung des Einsatzes der Programme zur Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen, für die Finanzbuchhaltung und die Zahlungsabwicklung sowie zur elektronischen Speicherung von Büchern und Belegen, die Prüfung der Verwendung von kommunalen Zuwendungen und Garantieverpflichtungen bei übertragenen Aufgaben, soweit sich die Gemeinde eine solche vorbehalten hat. Dem Rechnungsprüfungsamt obliegt im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Betätigung auch die Einsichtnahme gemäß § 54 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bei Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, soweit sich die Gemeinde eine solche vorbehalten hat. (2) Die Gemeindevertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 weitere Prüfungsaufgaben übertragen. (3) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. § 104 Absatz 1 bis 3 bleibt unberührt. In den Fällen, in denen das Rechnungsprüfungsamt die örtliche Prüfung gemäß § 101 Absatz 2 für andere Gemeinden durchführt, kann die Gemeinde eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. Dem Vorschlag der Gemeinde soll gefolgt werden. Nach drei aufeinanderfolgenden Prüfungen durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Jahresabschlussprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt selbst durchzuführen. § 103 Prüfungsverfahren (1) Das Rechnungsprüfungsamt bestimmt Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Prüfungshandlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechnungsprüfungsamt sind auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für eine Prüfung erforderlich sind. (2) Über das Ergebnis der Prüfung hat das Rechnungsprüfungsamt einen Prüfungsbericht zu erstellen. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung sind zu beschreiben. Der Prüfungsbericht ist der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten vorzulegen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat die notwendigen Folgerungen aus den Prüfungsergebnissen zu ziehen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gibt den Prüfungsbericht der Gemeindevertretung unverzüglich bekannt. § 104 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses (1) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden ortsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind. Es ist auch zu prüfen, ob Risiken, die die stetige Aufgabenerfüllung und die Haushaltswirtschaft der Gemeinde gefährden, zutreffend dargestellt sind. (2) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist insbesondere daraufhin zu prüfen, ob der Haushaltsplan eingehalten ist, die Bilanz und die Ergebnis-, Finanz- und Teilrechnungen ein zutreffendes Bild über die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen vermitteln und die gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorschriften bei der Verwendung von Erträgen, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie bei der Verwaltung und des Nachweises des Inventars eingehalten worden sind. In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung mit einzubeziehen. Die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus übertragenen Aufgaben mit erheblicher finanzieller Bedeutung sind einzubeziehen, auch wenn die Zahlungsvorgänge durch den Träger der Aufgabe selbst vorgenommen werden. (3) Der Gesamtabschluss ist insbesondere daraufhin zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Gesamtvermögens-, Gesamtertrags-, und Gesamtfinanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt und der Konsolidierungsbericht die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde zutreffend darstellt. (4) Die Ergebnisse der Prüfung sind zusammengefasst in einem Prüfungsbericht darzustellen. Der Prüfungsbericht hat eine Bewertung zum Jahresabschluss und zum Gesamtabschluss der Gemeinde einschließlich des Vorschlags zur Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten zu enthalten. Der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Prüfungsbericht ist zusammen mit der Stellungnahme der Gemeindevertretung unverzüglich vorzulegen. § 105 Überörtliche Prüfung (1) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Gemeinde sowie der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens ihrer Sondervermögen erstreckt sich darauf, ob die Rechtsvorschriften und die zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen eingehalten sind (Ordnungsprüfung), wobei dies auch auf vergleichender Basis geschehen kann, und die zweckgebundenen Zuwendungen bestimmungsgemäß verwendet wurden (Verwendungsprüfung). (2) Auf Antrag der Gemeinde kann die zuständige Prüfungsbehörde auch in Organisations- und Wirtschaftlichkeitsfragen beraten. Die Kosten der Beratung hat die Gemeinde auf Nachweis zu erstatten. (3) Prüfungsbehörde für die überörtliche Prüfung ist die oder der für die Kommunalaufsicht über die Gemeinde zuständige Landrätin oder Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Sie wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen. Ist das für Inneres zuständige Ministerium Kommunalaufsichtsbehörde, erfolgt die überörtliche Prüfung durch das kommunale Prüfungsamt bei dem für Inneres zuständigen Ministerium. (4) Die Prüfungsbehörden nach Absatz 3 sind bei der Durchführung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (5) Die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 1 sollen zusammengefasst in einem Prüfungsbericht dargestellt werden. Dieser ist der Gemeinde und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zuzuleiten. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte legt den Prüfungsbericht und die dazu erarbeitete Stellungnahme der Gemeindevertretung zur Kenntnisnahme vor. § 106 Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Ferner sind zu prüfen: die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, wobei auch zu prüfen ist, ob das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird, die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität, die verlustbringenden Geschäfte und die Ursache der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben, die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages. (2) Für die Zuständigkeit gilt § 105 Absatz 3 entsprechend. Die zuständige Stelle kann sich zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. Die Gemeinde kann eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. Dem Vorschlag der Gemeinde soll gefolgt werden. Die zuständige Stelle kann zulassen, dass der Eigenbetrieb im Einvernehmen mit ihr eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt. (3) Über die Prüfung ist schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu berichten. Die Kosten der Jahresabschlussprüfung trägt der Eigenbetrieb. Eine Befreiung von der Jahresabschlussprüfung ist zulässig. Sie kann befristet und mit Auflagen verbunden werden. Abschnitt 6 Ermächtigungen § 107 Ausführung von Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts, Verordnungsermächtigung (1) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung regeln: Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans und seiner Anlagen, allgemeine Planungs- und Steuerungsgrundsätze, insbesondere die Veranschlagung von Erträgen und Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, die Bildung von Budgets, den Ausweis von Zielen und Kennzahlen sowie die Kosten- und Leistungsrechnung, die Deckungsgrundsätze, den Haushaltsausgleich sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen und die Verwendung von Überschüssen sowie die dauernde Leistungsfähigkeit, die Haushaltsbewirtschaftung und Berichtspflichten, die transparente, diskriminierungsfreie und wirtschaftliche Vergabe von Aufträgen sowie die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen und die Behandlung von Kleinbeträgen, Buchführung, Inventar und Inventur, den Ansatz, die Bewertung und den Übergang des Vermögens und der Schulden sowie die Bildung, Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und Rückstellungen, Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses und seiner Anlagen, Inhalt und Gestaltung des Gesamtabschlusses und seiner Anlagen, die Bedingungen für Geldanlagen und ihre Sicherung, das Kreditwesen, die Voraussetzungen für den Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte und Lieferungs- und Leistungsverträge, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen für Dritte, die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse, deren Beaufsichtigung und Prüfung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Einrichtung von Gebühren- und Portokassen bei einzelnen Dienststellen der Gemeinde sowie die Gewährung von Handvorschüssen, den Aufbau und die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe, deren Freistellung von diesen Vorschriften sowie das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlags der Versammlung der Beschäftigten für die Wahl von Beschäftigten als Mitglieder des Werksausschusses und ihrer Stellvertretung, ferner das Verfahren zur Bestimmung der Nachfolge im Falle des Ausscheidens dieser Mitglieder oder Stellvertretung vor Ablauf der Wahlzeit der Gemeindevertretung, das Verfahren bei der Errichtung, Umwandlung, Änderung und Auflösung einer kommunalen Anstalt und deren Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungs- und Prüfungswesen der kommunalen Anstalt sowie zum Zwecke der Erprobung oder zur Verringerung im Einzelfall nicht erforderlicher Standards die Freistellung von den für die kommunalen Anstalten geltenden Vorschriften und den Umfang und das Verfahren des örtlichen und überörtlichen Prüfungswesens. (2) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für Inneres zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzung und das Haushaltssicherungskonzept, die Gliederung des Haushaltsplans sowie seiner Bestandteile und Anlagen und den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss sowie deren Bestandteile und Anlagen. Kapitel 4 Aufsicht § 108 Grundsatz Die Aufsicht ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden. Sie hat die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu fördern sowie Erfahrungen bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu vermitteln. § 109 Kommunalaufsicht Die Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Kommunalaufsicht) hat im öffentlichen Interesse sicherzustellen, dass die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt. Sie ist Rechtsaufsicht. § 110 Kommunalaufsichtsbehörden (1) Die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden führt die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. (2) Die Kommunalaufsicht über die kreisfreien Städte führt das für Inneres zuständige Ministerium. Es ist zugleich oberste Kommunalaufsichtsbehörde. (3) Leistet die Landrätin oder der Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde einer ihr oder ihm mit Fristsetzung erteilten Weisung keine Folge, so kann an ihrer oder seiner Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. (4) Die Kommunalaufsichtsbehörden sind verpflichtet, andere Behörden bei ihren Entscheidungen zu beteiligen, soweit deren Belange berührt werden. § 111 Genehmigungen, Verordnungsermächtigung (1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam. (2) Hat die Kommunalaufsichtsbehörde bei Geschäften des bürgerlichen Rechtsverkehrs die Genehmigung versagt und ist die Versagung noch nicht bestands- oder rechtskräftig, so ist der andere Teil zum Rücktritt berechtigt. (3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Landesregierung, deren Geschäftsbereiche berührt sind, durch Rechtsverordnung Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freistellen und kann stattdessen die vorherige Anzeige an die Kommunalaufsichtsbehörde vorschreiben. (4) Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote der §§ 77 oder 99 verstoßen, sind nichtig. (5) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldlos rechtswidriger Schadenszufügung nach dem Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik - Staatshaftungsgesetz - vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. September 1997 (GVBl. I S. 104) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden keine Anwendung, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eine Genehmigung erteilt oder eine Ausnahme zulässt. § 112 Unterrichtungsrecht Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten. Sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen und Berichte, Niederschriften der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. § 113 Beanstandungsrecht (1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Gemeinde beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, dass das aufgrund derartiger Beschlüsse oder Maßnahmen Veranlasste innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht wird. Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden. (2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann vor einer Beanstandung anordnen, dass ein Beschluss oder eine Maßnahme der Gemeinde bis zur Ermittlung des Sachverhaltes, längstens jedoch zwei Monate ausgesetzt wird (einstweilige Beanstandung). § 114 Aufhebungsrecht Kommt die Gemeinde einer Beanstandung gemäß § 113 innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die von ihr beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben und verlangen, dass das aufgrund dieser Beschlüsse und Maßnahmen Veranlasste innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht wird. § 115 Anordnungsrecht Erfüllt die Gemeinde ihre rechtlichen Pflichten nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt. § 116 Ersatzvornahme Kommt die Gemeinde einem Verlangen gemäß § 113 Absatz 1 Satz 2, § 114 oder einer Anordnung gemäß § 115 innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen. § 117 Bestellung einer oder eines Beauftragten (1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Kosten der Gemeinde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, soweit und solange ein Gemeindeorgan seine rechtlichen Pflichten nicht erfüllt oder rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung seiner Befugnisse gehindert ist, die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben die Bestellung erfordert und Maßnahmen nach den §§ 113 bis 116 nicht zulässig oder nicht ausreichend sind oder die Gemeinde stärker beeinträchtigen. (2) Die oder der Beauftragte nimmt alle oder einzelne Aufgaben eines oder mehrerer Gemeindeorgane auf Kosten der Gemeinde wahr. (3) Gemeindeorgan im Sinne dieser Vorschrift ist jede Stelle der Gemeinde, die aufgrund einer Rechtsvorschrift Aufgaben der Gemeinde wahrnimmt. § 118 Zwangsvollstreckung (1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf die Gläubigerin oder der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Zulassungsverfügung zu erteilen, soweit es sich nicht um Vermögensgegenstände handelt, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden darf, zu bestimmen. (2) Über das Vermögen einer Gemeinde findet ein Insolvenzverfahren nicht statt. § 119 Rechtsmittel Die Gemeinde kann gegen die Kommunalaufsichtsbehörde eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens erheben. Entsprechendes gilt für die Gläubigerin oder den Gläubiger bei der Versagung der Zulassungsverfügung nach § 118. Anfechtungsklagen der Gemeinde gegen Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. § 120 Verbot von Eingriffen anderer Stellen Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die kommunale Selbstverwaltung nach den §§ 112 bis 117 nicht befugt. Das Unterrichtungsrecht nach § 112 steht auch Behörden zu, denen durch Gesetz eine Rechtsaufsichtsbefugnis über Gemeinden übertragen worden ist. Die Kommunalaufsichtsbehörde unterstützt diese Behörden unter Anwendung der in den §§ 113 bis 117 festgelegten Befugnisse. § 121 Aufsicht im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (1) Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung werden die Aufsichtsbehörden durch die hierfür geltenden Gesetze oder aufgrund dieser Gesetze bestimmt (Sonderaufsicht). (2) Soweit keine andere Festlegung erfolgt, kann die Sonderaufsichtsbehörde unter Fristsetzung Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zudem kann sie das Unterrichtungsrecht nach § 112 ausüben, allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgabe zu sichern, unter Fristsetzung besondere Weisungen im Bereich der Gefahrenabwehr erteilen, wenn das Verhalten der Gemeinde zur Erledigung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann. (3) Führt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.