Brandenburg

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)

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Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 27], S.1)

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der der Hauptverwaltungsbeamte ihren oder seinen Mitwirkungspflichten nach Satz 1 gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde nicht nach und kann die Kommunalaufsichtsbehörde deswegen die Streitentscheidung nicht treffen, hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Beendigung des Beanstandungsverfahrens festzustellen. Mit dieser Feststellung entfällt die aufschiebende Wirkung. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Beschlüsse der Gemeindevertretung in ihrer Eigenschaft als Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beschlüsse beschließender Ausschüsse der Gemeinde. Bei Beschlüssen des Hauptausschusses trifft die Gemeindevertretung die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1. (5) Maßnahmen nach Kapitel 4 bleiben unberührt. § 56 Stellvertretung im Amt (1) Die Gemeinde muss eine allgemeine Stellvertretung der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters haben. Diese nimmt im Falle der Verhinderung oder Vakanz mit Ausnahme der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung alle Aufgaben der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters wahr, die dieser oder diesem gesetzlich zugewiesen sind. (2) Die oder der Erste Beigeordnete ist die allgemeine Stellvertretung der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters. Sie oder er führt in kreisfreien Städten die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister. Die weitere Reihenfolge der allgemeinen Stellvertretung bestimmt die Gemeindevertretung aus dem Kreis der sonstigen Beigeordneten. In der Reihenfolge nach den Beigeordneten können weitere Stellvertretungen nach Absatz 3 Satz 3 bestimmt werden. Die oder der Erste Beigeordnete und die sonstigen Beigeordneten vertreten die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftsbereich. (3) Sind keine Beigeordneten vorhanden, so benennt die Gemeindevertretung auf Vorschlag der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem Kreis der Bediensteten, denen die Leitung einer der Bürgermeisterin als Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellten Organisationseinheit obliegt, eine allgemeine Stellvertretung der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters. § 40 Absatz 6 und im Falle der Stellvertretung § 59 Absatz 7 finden entsprechende Anwendung. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister kann weitere Stellvertretungen aus dem Personenkreis nach Satz 1 bestimmen. § 57 Abgabe von Erklärungen (1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. (2) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder eines elektronischen Schriftformersatzes. Sie sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten und einer Stellvertretung nach § 56 abzugeben. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Einhaltung der dafür gesetzlich vorgesehenen Form. (3) Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. (4) Geschäfte, die eine oder ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter abschließt, bedürfen nicht der Form nach Absatz 2, wenn die Vollmacht in dieser Form erteilt worden ist. (5) Erklärungen, die nicht den Voraussetzungen der Absätze 2 und 4 entsprechen, sind schwebend unwirksam. § 58 Eilentscheidung In dringenden Angelegenheiten der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses, deren Erledigung nicht bis zu einer vereinfacht einberufenen Sitzung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für die Gemeinde. Die Entscheidung ist dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Das zuständige Organ kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Entscheidung entstanden sind. Abschnitt 5 Beigeordnete und andere Gemeindebedienstete § 59 Beigeordnete (1) In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und in kreisfreien Städten kann eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter oder können mehrere Beigeordnete gewählt werden. (2) Die Zahl der Beigeordneten ist in der Hauptsatzung festzusetzen. Sie beträgt in kreisangehörigen Gemeinden bis zu zwei, in kreisfreien Städten bis zu vier. (3) Die Beigeordneten müssen die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Eine oder einer der Beigeordneten muss mindestens die Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. In Gemeinden mit mehr als 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss die oder der Beigeordnete die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. (4) Die Beigeordneten werden auf Vorschlag der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters von der Gemeindevertretung für die Dauer von acht Jahren gewählt. Sie sind hauptamtliche Beamtinnen auf Zeit oder hauptamtliche Beamte auf Zeit und nehmen die Leitung einer der Bürgermeisterin als Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellten Organisationseinheit wahr. Erhält die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber nicht die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, finden weitere Wahlgänge statt, in denen die Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen ausreicht. (5) Die Stellen der Beigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Die Gemeindevertretung darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle die Beigeordnete oder den Beigeordneten wählen. Bei der Wiederwahl einer oder eines Beigeordneten kann die Gemeindevertretung durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder und darf frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit gefasst werden. (6) Ein Antrag auf Abwahl kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gemeinsam und eigenhändig unterschrieben oder von der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister eigenhändig unterschrieben gestellt werden. Zwischen dem Zugang des Antrags bei der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Sitzung der Gemeindevertretung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder. (7) Die Beigeordneten haben in den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht. Die §§ 22 sowie 34 Absatz 2 Satz 5 und 6 gelten entsprechend. § 60 Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht (1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte leitet die Gemeindeverwaltung. Sie oder er regelt die Aufbau- und Ablauforganisation der Gemeindeverwaltung und die Geschäftsverteilung. (2) Die Gemeindevertretung ist Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. Für die übrigen Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde. Die Zuständigkeiten für beamtenrechtliche Entscheidungen nach § 61 Absatz 3 bleiben unberührt. § 61 Gemeindebedienstete (1) Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte. (2) Eingruppierung und Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen denen der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen. Besondere Rechtsvorschriften und Tarifverträge bleiben unberührt. (3) Die Hauptsatzung kann regeln, dass die Gemeindevertretung auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten über das Ergebnis des Bewerberauswahlverfahrens bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses sowie über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entscheidet. Dies gilt entsprechend für die Entscheidung über die Beförderung ab Besoldungsgruppe A 12 in Gemeinden ohne Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes, die Beförderung ab Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes in Gemeinden mit Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahngruppe sowie die Verleihung eines Amtes einer Laufbahn des höheren Dienstes beim Wechsel der Laufbahngruppe. Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt auch für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbarer Entgeltgruppen. (4) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ernennt die Beamtinnen und Beamten der Gemeinde und unterzeichnet die Ernennungsurkunden. Sie oder er unterzeichnet ferner Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Hauptsatzung kann in den Fällen des Satzes 2 Abweichendes bestimmen. Kapitel 3 Gemeindewirtschaft Abschnitt 1 Haushaltswirtschaft § 62 Allgemeine Haushaltsgrundsätze (1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. (2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. (3) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit sowie die Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Die Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen mit Ausnahme von Planungsleistungen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist. (4) Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen. (5) Die Bücher sind nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen. Dabei sind die Grund-sätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. (6) Der Ergebnishaushalt ist auszugleichen. Der Ergebnishaushalt ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Summe aus dem Gesamtbetrag der Aufwendungen des Haushaltsjahres und den Fehlbeträgen aus Vorjahren sowie nach Verwendung von Rücklagemitteln erreicht oder übersteigt. § 63 Erträge und Einzahlungen (1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, im Übrigen aus Steuern, zu erzielen. § 64 Kämmerin, Kämmerer (1) Die Aufstellung des Haushaltsplans, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans, die Haushaltsüberwachung, die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sind bei einer oder einem Bediensteten (Kämmerin oder Kämmerer) zusammenzufassen. (2) Die Funktionstrennung zwischen der Kämmerin oder dem Kämmerer und der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten ist zu gewährleisten. § 65 Haushaltssatzung (1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. (2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzungen des Haushaltsplans gemäß § 66 unter Angabe des Gesamtbetrages der ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendungen sowie der außerordentlichen Erträge und der außerordentlichen Aufwendungen (Ergebnishaushalt), des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit (Finanzhaushalt), des Jahres des Wiedererreichens des Haushaltsausgleichs gemäß § 68 Absatz 3 Satz 2, der Steuerhebesätze, sofern diese nicht in einer gesonderten Satzung festgesetzt sind, der gemäß § 75 vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), der gemäß § 76 vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung), der Erheblichkeitsgrenzen, ab denen gemäß § 70 Absatz 2 eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, der Wertgrenze, ab der außerordentliche Aufwendungen und außerordentliche Erträge als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, der Wertgrenze, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in dem aufzustellenden Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, und der Wertgrenze, ab der gemäß § 72 Absatz 1 Satz 3 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen als erheblich anzusehen sind. Sie kann weitere haushaltsrechtliche Regelungen enthalten. (3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten. (5) Zur Heilung einer Unwirksamkeit der Bestimmung zur Kreisumlage kann der Hebesatz der Kreisumlage auch nach Ablauf des Haushaltsjahres festgesetzt werden. Die Höhe des ursprünglichen und nicht wirksamen Hebesatzes der Kreisumlage darf nicht überschritten werden. Für die Heilung nach Satz 1 finden die Vorschriften für die Nachtragshaushaltssatzung keine Anwendung. § 18 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes bleibt unberührt. § 66 Haushaltsplan (1) Der Haushaltsplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung. Er enthält alle im mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. (2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt mit Teilergebnishaushalten und einen Finanzhaushalt mit Teilfinanzhaushalten zu gliedern. (3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben. § 67 Stellenplan (1) Der Stellenplan ist Bestandteil des Haushaltsplans und hat für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, die oder der nicht nur vorübergehend beschäftigt ist, eine Stelle und für jede Beamtin und jeden Beamten eine Planstelle im Haushaltsjahr auszuweisen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zur Dauer von neun Monaten. (2) Der Stellenplan enthält die Stellenanzahl nach Besoldungs- und Entgeltgruppen und stellt die Stellen des Vorjahres sowie die tatsächlich besetzten Stellen zum 30. Juni des Vorjahres dem Stellenplan des Haushaltsjahres gegenüber. (3) Der Stellenplan ist als Obergrenze einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechtes zwingend erforderlich sind. Nachträgliche Änderungen des Stellenplans bedürfen eines Beschlusses der Gemeindevertretung und sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. § 68 Haushaltssicherungskonzept (1) Ist der Ergebnishaushalt gemäß § 62 Absatz 6 im Haushaltsjahr trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten sowie der Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten nicht ausgeglichen, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Das Haushaltssicherungskonzept ist Bestandteil der Haushaltssatzung. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes zulassen, wenn die Fehlbeträge nicht erheblich sind. (2) Das Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel, die künftige dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Der Haushaltsausgleich ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen. (3) In dem Haushaltssicherungskonzept sind die Maßnahmen darzustellen, durch die Fehlbeträge abgebaut werden und das Entstehen neuer Fehlbeträge in künftigen Jahren vermieden wird. Das Jahr des Wiedererreichens des Haushaltsausgleichs ist anzugeben und in der Haushaltssatzung festzusetzen. Das genehmigte Haushaltssicherungskonzept ist durch die Gemeinde umzusetzen und im Konsolidierungszeitraum jährlich fortzuschreiben. Über die Umsetzung und den Erfolg der Maßnahmen im Vorjahr ist ein Bericht dem Haushaltssicherungskonzept beizufügen. (4) Das Haushaltssicherungskonzept bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. § 69 Erlass der Haushaltssatzung (1) Die Kämmerin oder der Kämmerer stellt den Entwurf der Haushaltssatzung auf und legt ihn der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor. (2) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte leitet den festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeindevertretung zu. Soweit die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte von dem vorgelegten Entwurf abweicht, ist der Gemeindevertretung eine Stellungnahme der Kämmerin oder des Kämmerers mit vorzulegen. Die Stellungnahme darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen. (3) Auf Verlangen eines Fünftels der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter oder auf Verlangen einer Fraktion kann die Kämmerin oder der Kämmerer in der Beratung die abweichende Auffassung darlegen. Die Darlegung darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen. (4) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Haushaltssatzung soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden. (5) Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung der Bestandteile der Haushaltssatzung kann verzichtet werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Einsicht in die Haushaltssatzung genommen werden kann. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden. (6) Die Kommunalaufsichtsbehörde hat beginnend mit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2028 die Genehmigung gemäß § 68 Absatz 4, § 75 Absatz 4 und § 76 Absatz 2 bis zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Jahresabschluss für das vorvorvergangene Haushaltsjahr sowie der Aufstellung des Jahresabschlusses für das vorvergangene Haushaltsjahr zurückzustellen. Der aufgestellte Entwurf des Jahresabschlusses für das vorvergangene Haushaltsjahr ist dem Rechnungsprüfungsamt sowie der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile, darf sie abweichend von Absatz 5 erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Voraussetzungen gemäß den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind. § 70 Nachtragshaushaltssatzung (1) Die Haushaltssatzung kann nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Auf die Nachtragshaushaltssatzung sind die Vorschriften über die Haushaltssatzung anzuwenden. (2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn vor Ablauf des Haushaltsjahres sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder sich ein ausgewiesener Fehlbetrag erheblich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich oder der ursprüngliche Fehlbetrag nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann, bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen oder Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden sollen. (3) Absatz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung auf die Umschuldung. (4) Ein Haushaltssicherungskonzept bedarf bei der Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung der Fortschreibung und der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, sofern: sich ein in der Haushaltssatzung ausgewiesener Fehlbetrag erhöht oder das Wiedererreichen des Haushaltsausgleichs auf ein späteres Haushaltsjahr festgesetzt wird. § 71 Vorläufige Haushaltsführung (1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde Aufwendungen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, Investitionsmaßnahmen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen, neue Investitionsmaßnahmen beginnen, wenn sie für die Erfüllung pflichtiger Aufgaben unabweisbar und unaufschiebbar sind, Steuern, für die die Haushaltssatzung Rechtsgrundlage ist, nach den Sätzen des Vorjahres erheben und Kredite umschulden. (2) Reichen die Deckungsmittel für die Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufnehmen. Die einzelne Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde in Form einer Einzelgenehmigung. § 76 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (3) Während der vorläufigen Haushaltsführung gilt der letzte wirksame Stellenplan weiter. § 72 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Über die Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet die Kämmerin oder der Kämmerer, soweit die Gemeindevertretung in der Haushaltssatzung keine anderen Regelungen trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung; im Übrigen sind sie der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu bringen. (2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Jahr gewährleistet ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können. (4) Bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die sich erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ergeben und nicht zu Auszahlungen führen, ist die Zustimmung der Gemeindevertretung entbehrlich. Diese Aufwendungen sind gesondert im Anhang anzugeben und zu erläutern. § 73 Haushaltssperre (1) Wenn es die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder der Aufwendungen und Auszahlungen erfordert, hat die Kämmerin oder der Kämmerer die Inanspruchnahme von Aufwands- oder Auszahlungsansätzen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren. Die Kämmerin oder der Kämmerer entscheidet über Dauer und Umfang der Haushaltssperre. Die Haushaltssperre ist unverzüglich der Gemeindevertretung bekannt zu geben. Die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.