Brandenburg

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)

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Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 27], S.1)

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estgelegt werden. (5) Die Ausschussvorsitze werden nach dem Höchstzahlverfahren nach d´Hondt in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Fraktionen verteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, sofern die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen. Steht einer Fraktion das Benennungsrecht nur noch für Ausschüsse zu, in denen sie nicht vertreten ist, wird sie für den Ausschussvorsitz nicht berücksichtigt. Die berechtigte Fraktion benennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung aus dem Kreis der Ausschussmitglieder. Die Fraktion kann jederzeit ein anderes Ausschussmitglied als Vorsitzende oder Vorsitzenden benennen. Wird ein zusätzlicher Ausschuss gebildet, steht das Benennungsrecht der Fraktion mit der höchsten nicht berücksichtigten Höchstzahl zu, es sei denn, eine Fraktion mit gleicher oder höherer Höchstzahl widerspricht. In diesem Fall und in jedem anderen Fall einer Neu- oder Umbildung von Ausschüssen sind alle betroffenen Ausschussvorsitze neu zu verteilen. Die Ausschüsse können aus ihrer Mitte eine oder mehrere Stellvertretungen der oder des Vorsitzenden wählen. Die Geschäftsordnung kann ein von Satz 1 bis 8 abweichendes Verfahren vorsehen; das Stärkeverhältnis der Fraktionen soll hierbei berücksichtigt werden. Die Gemeindevertretung kann einstimmig eine andere Verteilung beschließen. (6) Ausschüsse können auf Antrag einer Fraktion aufgelöst, neu- oder umgebildet werden. Ein Ausschuss muss auf Antrag einer Fraktion neu gebildet werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr den Stärkeverhältnissen der Fraktionen entspricht. (7) Die Ausschüsse werden von der oder dem Ausschussvorsitzenden im Benehmen mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten einberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert. (8) Die Öffentlichkeit soll über Zeit und Ort der Ausschusssitzungen in geeigneter Weise unterrichtet werden. (9) Im Übrigen gelten für das Verfahren in den Ausschüssen die Bestimmungen über das Verfahren in der Gemeindevertretung mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 und des § 43 Absatz 4 entsprechend. Ein Anspruch auf Sitzungsteilnahme per Video gemäß § 34 Absatz 2 Satz 2 besteht nur im Rahmen des aktiven Teilnahmerechts. Die Rechte nach § 34 Absatz 3 Nummer 1 und § 35 Absatz 1 Satz 2 können auch von mindestens zwei stimmberechtigten Ausschussmitgliedern geltend gemacht werden. Die Regelungen nach § 29 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten für die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister entsprechend. Abschnitt 2 Ortsteile § 45 Bildung von Ortsteilen (1) Im Gebiet einer amtsfreien Gemeinde können Ortsteile gebildet werden, wenn ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Schließen sich Gemeinden zusammen, kann im Gebietsänderungsvertrag die Bildung von Ortsteilen geregelt werden. Die Vereinbarungen des Gebietsänderungsvertrages, die Ortsteile betreffen und der Hauptsatzung vorbehalten sind, sind in die Hauptsatzung der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde zu übernehmen. Für jede am Zusammenschluss beteiligte Gemeinde kann nur ein Ortsteil gebildet werden. Satz 5 gilt nicht, wenn eine Gemeinde bereits Ortsteile gebildet hat oder in ihrem Gebiet ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind. (2) Der Gebietsänderungsvertrag oder die Hauptsatzung können bestimmen, ob in dem Ortsteil ein Ortsbeirat oder eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher (Ortsteilvertretung) gewählt oder der Ortsteil ohne Ortsteilvertretung gebildet wird. Wird ein Ortsbeirat gewählt, wählt dieser aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher, die oder der zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und ihre oder seine Stellvertretung. Die Amtszeit der direkt gewählten Ortsvorsteherin oder des direkt gewählten Ortsvorstehers und die Wahlperiode des direkt gewählten Ortsbeirates sowie das Wahlverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Der Ortsbeirat besteht gemäß den Festlegungen in dem Gebietsänderungsvertrag oder in der Hauptsatzung aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. In Ortsteilen mit bis zu 500 Einwohnern kann die Wahl in einer Bürgerversammlung erfolgen. (3) Scheitert bei zwei aufeinanderfolgenden Neuwahlen jede direkte Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers oder des Ortsbeirates, so liegt ein Ortsteil ohne Ortsteilvertretung vor. Die sich durch den Statuswechsel ergebende Änderung der Hauptsatzung ist von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten vorzunehmen und öffentlich bekannt zu machen. (4) Abweichend von Absatz 2 kann der Gebietsänderungsvertrag regeln, dass bis zum Ablauf der Kommunalwahlperiode die ehrenamtliche Bürgermeisterin Ortsvorsteherin oder der ehrenamtliche Bürgermeister Ortsvorsteher und Mitglieder der Gemeindevertretung Mitglieder des Ortsbeirates sind. Absatz 2 Satz 4 findet in diesem Fall keine Anwendung. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend. (5) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher und die Mitglieder des Ortsbeirates können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. § 30 Absatz 4 Satz 5 und 6 findet entsprechend Anwendung. § 46 Ortsbeirat (1) Der Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören: die Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil, die Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen, die Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil, der Aus- und Umbau sowie zu Entscheidungen über Straßen, Wege und Plätze in dem Ortsteil, die Änderung der Grenzen des Ortsteils und die Erstellung des Haushaltsplans. Die Hauptsatzung oder der Gebietsänderungsvertrag können weitere Anhörungsrechte bestimmen. Für die Anhörung nach den Sätzen 1 und 2 ist dem Ortsbeirat eine angemessene Frist einzuräumen. Eine Anhörung findet nicht statt, wenn der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert ist. (2) Der Ortsbeirat kann zu allen den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte legt, wenn sie oder er nicht selbst zuständig ist, die Vorschläge und Anträge der Gemeindevertretung oder dem zuständigen Ausschuss zur Beratung und Entscheidung vor. Der Ortsbeirat ist über die Entscheidung zu unterrichten. (3) Die Hauptsatzung oder der Gebietsänderungsvertrag können bestimmen, dass der Ortsbeirat über folgende Angelegenheiten entscheidet: die Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht, die Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfen, Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen in dem Ortsteil und die Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht. Ist der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Ausübung seines Entscheidungsrechts gehindert, so tritt an seine Stelle die Gemeindevertretung. Sie entscheidet mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder. (4) In der Hauptsatzung können dem Ortsbeirat weitere Entscheidungsrechte über Angelegenheiten seines Gebietes eingeräumt werden. (5) Dem Ortsbeirat obliegt die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen eines durch die Gemeindevertretung der Höhe nach festzulegenden Ortsteilbudgets. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt. Die Gewährung von Mitteln nach Absatz 6 bleibt unberührt. (6) Zur Förderung von Vereinen und Verbänden, zur Förderung und für die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie für Ehrungen und Jubiläen kann die Gemeindevertretung dem Ortsbeirat Mittel zur Verfügung stellen. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt. (7) Auf die Mitglieder des Ortsbeirates und das Verfahren im Ortsbeirat finden die Vorschriften des § 30 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und der §§ 31, 34 bis 40 sowie 42 und 43 Absatz 1 bis 3 entsprechend Anwendung. § 38 Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung auf Ortsbeiräte mit drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Ortsbeirates haben in den nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein passives Teilnahmerecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils unmittelbar betroffen sind. Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt für den Ortsbeirat entsprechend, soweit der Ortsbeirat in einer eigenen Geschäftsordnung nichts Abweichendes regelt. (8) Die Beschlüsse nach den Absätzen 3 und 4 sind der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die Gemeindevertretung kann die Beschlüsse innerhalb von acht Wochen nach ihrem Zugang bei der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder ändern oder aufheben. (9) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor sowie die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter haben in den Sitzungen des Ortsbeirates ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend. (10) Die Vorschriften des § 54 Absatz 1 Nummer 2 und des § 55 Absatz 1 bis 3 und 5 finden entsprechend Anwendung. § 55 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Beanstandung von Beschlüssen des Ortsbeirates innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift der Sitzung des Ortsbeirates bei der Verwaltung der Gemeinde schriftlich oder elektronisch gegenüber der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher erfolgen muss. § 47 Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher (1) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen der Gemeinde. Sie oder er hat in den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind. Im Rahmen ihres oder seines aktiven Teilnahmerechts gilt § 34 Absatz 2 entsprechend. Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher hat zudem die Rechte zur Kontrolle der Verwaltung in entsprechender Anwendung des § 29 Absatz 1, soweit Belange des Ortsteils unmittelbar betroffen sind. (2) Soweit kein Ortsbeirat zu wählen ist, nimmt die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher die nach diesem Gesetz dem Ortsbeirat obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der diesem nach § 46 Absatz 3 bis 5 eingeräumten Befugnisse wahr. Die Regelungen des § 30 Absatz 1 und 2, des § 31 Absatz 3 sowie des § 51 Absatz 2 Satz 1 finden entsprechend Anwendung. § 48 Aufhebung und Umwandlung sowie Änderung der Ortsteile; Änderung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen (1) Ortsteile können abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 durch Änderung der Hauptsatzung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 aufgehoben oder in ihrem Gebiet geändert werden. (2) Die Aufhebung des Ortsteils mit Ortsbeirat bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der Zustimmung des Ortsbeirates. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass anstelle der Zustimmung des Ortsbeirates ein Bürgerentscheid in dem Ortsteil durchzuführen ist. Die Aufhebung des Ortsteils mit einer direkt gewählten Ortsvorsteherin oder einem direkt gewählten Ortsvorsteher bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung und, wenn die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher der Aufhebung widerspricht, eines Bürgerentscheides in dem Ortsteil. Der Aufhebung eines Ortsteils mit Ortsteilvertretung steht die Umwandlung eines Ortsteils mit Ortsteilvertretung in einen Ortsteil ohne Ortsteilvertretung gleich. § 45 Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Die Aufhebung des Ortsteils ohne Ortsteilvertretung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung und ist nur dann zulässig, wenn sich die Stimmberechtigten des Ortsteils in dem durchzuführenden Bürgerentscheid nicht für den Erhalt des Ortsteils ausgesprochen haben. (4) Für Bürgerentscheide im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt § 15 Absatz 6 bis 8 entsprechend. (5) Die Änderung des Ortsteils oder seiner Vertretung und die Änderung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen in der Hauptsatzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung und in Ortsteilen mit Ortsteilvertretung der Anhörung der Ortsteilvertretung. Abschnitt 3 Hauptausschuss § 49 Zusammensetzung (1) In amtsfreien Gemeinden ist ein Hauptausschuss zu bilden. Amtsangehörige Gemeinden können in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass ein Hauptausschuss zu bilden ist. (2) Der Hauptausschuss besteht aus Gemeindevertreterinnen und ‑vertretern und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied. Die Gemeindevertretung legt in ihrer ersten Sitzung die Anzahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die Mitglied des Hauptausschusses sind, fest und bestellt die Mitglieder nach § 41 aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode. Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, sofern nicht die Gemeindevertretung in ihrer ersten Sitzung beschließt, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Vorsitz des Hauptausschusses führt, sowie einen oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter. § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Bei der Neubesetzung des Hauptausschusses gemäß § 41 Absatz 6 sind die oder der Vorsitzende, sofern nicht die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Vorsitz führt, und die Stellvertretung neu zu wählen. § 50 Zuständigkeit und Verfahren (1) Der Hauptausschuss hat die Arbeiten der Ausschüsse aufeinander abzustimmen und kann zu jeder Stellungnahme eines anderen Ausschusses eine eigene Stellungnahme gegenüber der Gemeindevertretung abgeben. (2) Der Hauptausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Gemeindevertretung bedürfen und die nicht der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen. Er kann auch über Angelegenheiten nach § 54 Absatz 1 Nummer 5 beschließen, wenn sie ihm von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Beschlussfassung vorgelegt werden; dies gilt nicht für Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und für Auftragsangelegenheiten. (3) Der Hauptausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen. Er kann in Einzelfällen Angelegenheiten der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorlegen. (4) Für das Verfahren des Hauptausschusses gilt § 44 Absatz 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die §§ 36 Absatz 1, 39 Absatz 3 und 43 Absatz 4 anzuwenden sind. Abschnitt 4 Bürgermeisterin, Bürgermeister Unterabschnitt 1 Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürgermeister § 51 Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürgermeister (1) In amtsangehörigen Gemeinden ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ehrenamtlich tätig. Die für die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter anzuwendenden Vorschriften gelten entsprechend, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie Fürsprecherinnen und Fürsprecher der Bürgerinnen und Bürger ihrer Gemeinde. Im Übrigen nehmen sie die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr, insbesondere die Beteiligung und Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, das Führen des Vorsitzes in der Gemeindevertretung nach § 33 Absatz 1, das Mitwirken bei Eilentscheidungen nach § 58 Satz 1, die gesetzliche Vertretung der Gemeinde in gerichtlichen Verfahren und Rechts- und Verwaltungsgeschäften, wenn das Amt selbst oder mehrere dem Amt angehörende Gemeinden beteiligt sind, nach § 135 Absatz 4 Satz 2 und die Vertretung der Gemeinde im Amtsausschuss nach § 136 Absatz 1 Satz 1. § 52 Stellvertretung In amtsangehörigen Gemeinden wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte eine oder mehrere Stellvertretungen der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters. Die Stellvertretung nimmt im Falle der Verhinderung alle gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters wahr. Eine Stellvertretung in der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn die Stellvertretung selbst Mitglied ist. Die Stellvertretungen werden nach jeder Wahl der Gemeindevertretung neu gewählt. Sie werden einzeln in der Reihenfolge der Stellvertretung gewählt. Sind alle gewählten Stellvertretungen vorzeitig ausgeschieden oder sind im Falle der Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters auch alle Stellvertretungen verhindert, hat die Gemeindevertretung unverzüglich eine oder mehrere Stellvertretungen neu oder für die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu wählen. Bis zu dieser Wahl nimmt die an Lebensjahren älteste, nichtverhinderte Gemeindevertreterin oder der an Lebensjahren älteste, nichtverhinderte Gemeindevertreter die Aufgaben der Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wahr. Die Vakanz steht der Verhinderung gleich. Unterabschnitt 2 Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister § 53 Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister (1) Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter der amtsfreien Gemeinde ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Sie oder er ist hauptamtliche Beamtin auf Zeit oder hauptamtlicher Beamter auf Zeit, Leiterin oder Leiter der Gemeindeverwaltung sowie rechtliche Vertreterin oder rechtlicher Vertreter und Repräsentantin oder Repräsentant der Gemeinde. (2) Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde für die Dauer von acht Jahren gewählt. Das Nähere über die Wahl und Abwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters regelt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz. (3) Auf die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister als Mitglied der Gemeindevertretung und als Mitglied eines Ausschusses finden die §§ 22, 30 Absatz 3 Satz 1 und § 31 Absatz 1 und 2 Nummer 4 bis 6 entsprechende Anwendung. Sie oder er hat auch in Sitzungen der Ausschüsse, in denen sie oder er nicht Mitglied ist, ein aktives Teilnahmerecht; § 22 gilt entsprechend. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (4) In kreisfreien Städten führt die Bürgermeisterin die Bezeichnung Oberbürgermeisterin, der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister. Für die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörde gilt § 132 Absatz 3 bis 7 entsprechend. (5) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in Gremien von Vereinen, juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, soweit die Gemeindevertretung für einzelne Gremien auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nicht etwas anderes beschließt. Sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Gemeinde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe dauerhaft betrauen. Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte verhindert, erfolgt die Vertretung durch die allgemeine Stellvertretung, wenn sie oder er nicht eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten benennt. Ist die betraute Person verhindert, nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung wahr, wenn sie oder er die Verhinderungsvertretung der betrauten Person nicht auf eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten dauerhaft übertragen hat. Die Gemeindevertretung kann den Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde Richtlinien und Weisungen erteilen. Die Sätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, soweit durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder in Vereinbarungen über Formen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg etwas anderes bestimmt ist. § 54 Zuständigkeit (1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vorzubereiten, die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses auszuführen und die ihr oder ihm vom Hauptausschuss nach § 50 Absatz 3 Satz 1 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, die Entscheidungen auf dem Gebiet der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten zu treffen, es sei denn, die Gemeindevertretung ist aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften zuständig, die Maßnahmen der Aufsichtsbehörden umzusetzen, wenn im Einzelfall kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum besteht, die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen. (2) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat die Gemeindevertretung beziehungsweise den Hauptausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt auch für die Maßnahmen im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten. § 55 Beanstandung (1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat Beschlüsse der Gemeindevertretung zu beanstanden, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. Die Beanstandung ist zu begründen. Die Beanstandung muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Sitzung der Gemeindevertretung, in der der Beschluss gefasst wurde, schriftlich oder elektronisch gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erfolgen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung; § 39 Absatz 3 bleibt unberührt. (2) Die Gemeindevertretung hat in der nächsten Sitzung erneut über die Angelegenheit zu beschließen; sie kann dem Beschlusstext auch ihre abgestimmte Rechtsauffassung als Begründung beifügen. Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt unter Beifügung der begründeten Beanstandung. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Auffassung, dass auch der erneute Beschluss rechtswidrig ist, muss sie oder er diesen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Sitzung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erneut beanstanden; anderenfalls entfällt die aufschiebende Wirkung. Fasst die Gemeindevertretung entgegen Satz 1 keinen erneuten Beschluss in der Angelegenheit, gilt der ursprüngliche Beschluss als aufgehoben. (3) Nach der erneuten Beanstandung hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Angelegenheit innerhalb einer Frist von zwei Wochen unter Beifügung des vollständigen Sachverhaltes, der Beschlussunterlagen und der Beanstandungsgründe der Kommunalaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen, ob der erneute Beschluss rechtswidrig ist. Die Entscheidung gegenüber der Gemeinde muss von der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und Informationen, getroffen werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt in ihrer Entscheidung die Rechtswidrigkeit beziehungsweise Rechtmäßigkeit des Beschlusses fest und kann dabei die Rechtsfolgen feststellen. Kommt die Hauptverwaltungsbeamtin o

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.