Brandenburg

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)

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Quellenkennung: gesetze/bbgkverf. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 27], S.1)

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amtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Die Angaben dürfen nur zu Zwecken, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der Gemeindevertretung stehen, verarbeitet werden. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen. § 32 Fraktionen (1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister kann nicht Mitglied einer Fraktion sein. (2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit. Sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. (3) Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung. § 33 Vorsitz in der Gemeindevertretung (1) Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeindevertretung. (2) In amtsfreien Gemeinden wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung oder Stellvertretungen. Die Stellvertretungen werden einzeln in der Reihenfolge der Stellvertretung gewählt. Sind alle gewählten Stellvertretungen vorzeitig ausgeschieden oder sind im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden auch alle Stellvertretungen verhindert, hat die Gemeindevertretung unverzüglich eine oder mehrere Stellvertretungen neu oder für die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu wählen. Bis zu dieser Wahl nimmt die an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Gemeindevertreterin oder der an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Gemeindevertreter die Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahr. § 34 Einberufung der Gemeindevertretung (1) Die Gemeindevertretung tritt spätestens am 30. Tag nach ihrer Wahl zusammen. Die Einberufung zur ersten Sitzung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der bisherigen Gemeindevertretung, zu allen weiteren Sitzungen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der neuen Gemeindevertretung. Im Übrigen ist die Gemeindevertretung einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. (2) Die Gemeindevertretung tagt grundsätzlich in Präsenzsitzung. Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter können, abgesehen von der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung und von Tagesordnungspunkten, in denen geheime Wahlen durchzuführen sind, auf begründeten Antrag an der Sitzung per Video teilnehmen, soweit dies technisch möglich ist. Ein begründeter Antrag liegt vor, wenn die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter anderenfalls ihre oder seine persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen nicht ermöglichen kann. Näheres zu den Gründen und zum Antragsverfahren ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Abweichend von Satz 2 kommt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung der Gemeindevertretung nur eine persönliche Teilnahme am Sitzungsort in Betracht. Gleiches gilt für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten, es sei denn, sie oder er hält die Teilnahme per Video im Einzelfall ungeachtet tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der persönlichen Teilnahme für erforderlich. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass sich die am Sitzungsort anwesenden und die per Video teilnehmenden Mitglieder der Gemeindevertretung gegenseitig wahrnehmen können und die am Sitzungsort anwesende Öffentlichkeit die Sitzung verfolgen kann. § 36 Absatz 3 findet insoweit keine Anwendung. Die per Video Teilnehmenden haben bei der Teilnahme am nichtöffentlichen Teil der Sitzung sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt und keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. Treten vor oder während der Sitzung technische Störungen auf, die eine Teilnahme oder weitere Teilnahme von per Video teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung an der Sitzung über einen angemessenen Zeitraum hinaus verhindern, ist dies als entschuldigtes Fernbleiben zu werten. § 38 Absatz 1 bleibt unberührt. Eine aus technischen Gründen verursachte kurzzeitige Teilnahme nur per Audio ist unbeachtlich. (3) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter oder die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter oder eine Fraktion unter Angabe des Beratungsgegenstandes frühestens drei Monate nach der letzten Sitzung der Gemeindevertretung die Einberufung verlangen. (4) Erfolgt eine Einberufung nicht, können die Einberufung und die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung durch die Kommunalaufsichtsbehörde erfolgen. (5) Die Form der Einberufung, die auch elektronisch sein kann, die regelmäßige Ladungsfrist und die, den dringenden Angelegenheiten vorbehaltene, vereinfachte Einberufung unter verkürzter Ladungsfrist sind in der Geschäftsordnung zu regeln. (6) Die Gemeindevertretung kann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und deren Fortsetzung an einem anderen Termin beschließen, wenn die Tagesordnung in der laufenden Sitzung nicht abschließend behandelt werden kann. Die Fortsetzungssitzung ist allein der Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte derselben Tagesordnung vorbehalten. Der Beschluss über die Unterbrechung der Sitzung muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für die Fortsetzungssitzung ist eine erneute Ladung entbehrlich. (7) Eine Verletzung von Form und Frist der Einberufung ist unbeachtlich, wenn alle fehlerhaft geladenen mitwirkungsberechtigten Mitglieder der Gemeindevertretung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt erscheinen und kein fehlerhaft geladenes Mitglied den Einberufungsfehler rügt. Die Rüge kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Sie ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung spätestens bis zur Beschlussfassung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt zu erheben. § 35 Tagesordnung der Gemeindevertretung (1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung setzt die Tagesordnung der Gemeindevertretung im Benehmen mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten fest. In die Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände aufzunehmen, die innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter oder einer Fraktion oder die von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten benannt werden. Die Tagesordnung ist der Ladung zu den Sitzungen beizufügen. (2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss erweitert werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die keinen Aufschub duldet. Ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Sitzung liegt dann nicht vor. Tagesordnungspunkte dürfen nur mit Zustimmung der Person oder Personengruppe, die die Aufnahme des Tagesordnungspunktes nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 veranlasst hat, abgesetzt werden. § 36 Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung sind durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. Die Hauptsatzung muss eine angemessene Bekanntmachungsfrist bestimmen. Ein Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht liegt nicht vor, wenn in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, die Gemeindevertretung in vereinfachter Form und unter verkürzter Ladungsfrist einberufen wird oder die Gemeindevertretung ohne erneute Ladung zu einer Fortsetzungssitzung gemäß § 34 Absatz 6 zusammentritt. (2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung oder die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor kann im Einzelfall einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des Satzes 2 stellen. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmt. (3) Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. Gleiches gilt für von der Gemeindevertretung selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen. Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmen. (4) Jede Person hat das Recht, Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte einzusehen. Diese sind elektronisch auf der Internetseite der Gemeinde zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch möglich ist. Abweichend von Satz 2 können amtsangehörige Gemeinden die Internetseite des Amtes, Ortsgemeinden die Internetseite der Verbandsgemeinde und mitverwaltete Gemeinden die Internetseite der mitverwaltenden Gemeinde nutzen. Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln. Soweit Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte personenbezogene Daten enthalten, sind diese zu anonymisieren. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten zum Verständnis der Beschlussvorlagen erforderlich sind und durch die Veröffentlichung schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden. § 37 Sitzungsleitung und Hausrecht (1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. (2) Die oder der Vorsitzende kann ein Mitglied der Gemeindevertretung zur Ordnung rufen, wenn dessen Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört. Mit dem dritten Ordnungsruf oder im Falle eines groben Verstoßes kann das Mitglied des Raumes verwiesen werden. (3) Die Leitung der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung in amtsfreien Gemeinden obliegt bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden dem an Lebensjahren ältesten, nicht verhinderten Mitglied der neuen Gemeindevertretung. § 38 Beschlussfähigkeit (1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder anwesend ist. Die Gemeindevertretung gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines Mitgliedes der Gemeindevertretung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden festgestellt wird. Die oder der Vorsitzende hat die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag festzustellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung oder weniger als drei Mitglieder anwesend sind. (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung muss auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen werden. (3) Ist mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung befangen, so ist die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen in diesem Fall der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung aus Gründen des öffentlichen Wohls versagen. § 39 Beschlüsse (1) Beschlüsse kommen durch Abstimmungen oder Wahlen zustande. Sofern nicht die Wahl gesetzlich vorgeschrieben ist, wird abgestimmt. Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Anzahl von Mitgliedern der Gemeindevertretung ist namentlich abzustimmen. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass auch auf Antrag einer Fraktion namentlich abzustimmen ist. Gewählt wird geheim, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden. (2) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen gefasst. Schreibt das Gesetz Einstimmigkeit vor, so ist der Beschluss ohne Gegenstimme zu fassen. (3) Die Beschlüsse der Gemeindevertretung oder deren wesentlicher Inhalt sind in ortsüblicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird. § 40 Einzelwahlen (1) Hat die Gemeindevertretung eine einzelne Person zu bestellen oder vorzuschlagen, wird diese nach dieser Vorschrift gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Stehen mehrere Personen zur Wahl, enthalten die Stimmzettel deren Vor- und Familiennamen. Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen des Namens der Person oder durch Kennzeichnung auf andere zweifelsfreie Weise. Steht nur eine Person zur Wahl, enthalten die Stimmzettel deren Vor- und Familiennamen und lauten auf „Ja“ und „Nein“. Enthaltungen sind nicht zulässig. Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel den Willen nicht zweifelsfrei erkennen lässt, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist. (3) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang statt. (4) Der zweite Wahlgang findet zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Haben mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Hat eine Person die höchste und mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (5) Steht im ersten oder zweiten Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl beendet. Es kann eine erneute Wahl stattfinden. (6) Wer nach dieser Vorschrift gewählt wurde, kann durch die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung abgewählt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 41 Gremienwahlen (1) Hat die Gemeindevertretung mehrere Mitglieder eines Gremiums zu bestellen oder vorzuschlagen, werden die Mitglieder und ihre Stellvertretungen nach dieser Vorschrift gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder die Gemeindevertretung einstimmig ein anderes Verfahren beschließt. (2) Die Sitze werden aufgrund von Vorschlägen der Fraktionen verteilt. Die Zahl der Sitze wird mit der Zahl der Mitglieder der Fraktion vervielfacht und durch die Zahl der Mitglieder aller Fraktionen geteilt. Jede Fraktion erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Die weiteren Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile auf die Fraktionen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen. Erhält eine Fraktion, der mehr als die Hälfte der Mitglieder der Gemeindevertretung angehört, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, so wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen ein zusätzlicher Sitz zugeteilt; weitere zu vergebende Sitze werden nach den Sätzen 3 und 4 verteilt. Fraktionen, die eine Zählgemeinschaft bilden, sind bei dem Verfahren nach Satz 6 wie eine einheitliche Fraktion zu behandeln. Steht einem Mitglied einer Fraktion ein Sitz von Amts wegen zu, gilt § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. (3) Jede Fraktion kann eine oder mehrere Stellvertretungen benennen. Diese können in dem jeweiligen Gremium jedes von der Fraktion vorgeschlagene Mitglied vertreten. Scheidet ein Mitglied aus, so geht der Sitz auf die in der Reihenfolge erste Stellvertretung über. (4) Die Gemeindevertretung entscheidet über die Mitglieder einschließlich der Stellvertretungen durch offenen Wahlbeschluss. Sie ist an die Vorschläge der Fraktionen gebunden. (5) Wird der Beschluss nach Absatz 4 abgelehnt, können die Fraktionen neue Vorschläge unterbreiten. Wird der Beschluss erneut abgelehnt, werden die Mitglieder und ihre Stellvertretungen aufgrund von Listenwahlvorschlägen der Fraktionen gewählt. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung mit Ausnahme der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters hat eine Stimme, die es einem Listenwahlvorschlag geben kann. Die Sitze werden entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Satz 8 nach der Anzahl der gültigen Stimmen auf die Listenwahlvorschläge verteilt. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Auf Antrag einer Fraktion ist eine Neubesetzung nach Absatz 2 bis 5 vorzunehmen, wenn die Gemeindevertretung dies mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschließt oder wenn sich nach der Wahl das Stärkeverhältnis der Fraktionen in einer Weise geändert hat, dass hiervon die Sitzverteilung nach Absatz 2 berührt wäre. (7) Wer nach dieser Vorschrift gewählt wurde, kann durch die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung aus wichtigem Grund abgewählt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die oder der Betroffene in dem Gremium gegen eine verbindliche Richtlinie oder Weisung der Gemeindevertretung gehandelt hat oder wenn dies ernsthaft zu besorgen ist. § 42 Niederschrift (1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss mindestens Angaben über die Art der Sitzung, insbesondere, ob es sich um eine Präsenz-, Hybrid-, Video- oder Audiositzung handelte, die Zeit und den Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmenden, die Tagesordnung einschließlich der Angabe, welche Tagesordnungspunkte in öffentlicher und welche in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, den vollständigen Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen enthalten. (2) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat. Dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe. Tonaufzeichnungen zur Erleichterung der Niederschrift sind zulässig. (3) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu unterzeichnen, der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Kenntnis zu geben und spätestens zur nächsten ordentlichen Sitzung vorzulegen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Gemeindevertretung spätestens in der auf die Vorlage der Niederschrift folgenden Sitzung. Zur Prüfung der Erforderlichkeit von Einwendungen gegen die Niederschrift kann jedes Mitglied der Gemeindevertretung auf die Tonaufzeichnungen der betreffenden Sitzung zugreifen. Nachdem die Niederschrift vorgelegen hat und über etwaige Einwendungen gegen die Niederschrift entschieden wurde, ist die Tonaufzeichnung zu der betreffenden Sitzung zu löschen. § 43 Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen (1) Ist ein Zusammentreten der Gemeindevertretung an einem Sitzungsort aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage so wesentlich erschwert, dass eine ordnungsgemäße Sitzungsdurchführung unzumutbar wäre, kann die Gemeindevertretung mit zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder eine außergewöhnliche Notlage feststellen, um für die Dauer der Notlage unter den erleichterten Bedingungen des Absatzes 2 zu tagen. Soll die außergewöhnliche Notlage bereits in einer Video-, Audio- oder kombinierten Video- und Audiositzung nach Absatz 2 festgestellt werden, so ist in diesem Fall der Beschluss nach Satz 1 zu Beginn dieser Sitzung zu fassen. Der Beschluss nach Satz 1 ist unter Berücksichtigung der Art der Notlage angemessen zeitlich zu befristen beziehungsweise vorzeitig aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. Soll die außergewöhnliche Notlage bereits wieder in einer Präsenzsitzung aufgehoben werden, so ist in diesem Fall der Beschluss über die Aufhebung der Notlage zu Beginn dieser Präsenzsitzung zu fassen. (2) In einer nach Absatz 1 festgestellten außergewöhnlichen Notlage nehmen alle Mitglieder der Gemeindevertretung per Video oder Audio an der Sitzung der Gemeindevertretung teil. Eine Teilnahme per Audio ist nur zulässig, wenn eine Videoteilnahme aus technischen oder sonstigen Gründen nicht umsetzbar ist. Die per Video oder Audio Teilnehmenden haben bei der Teilnahme am nichtöffentlichen Teil der Sitzung sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt und keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. § 34 Absatz 2 Satz 10 und 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Öffentlichkeit wird über die allgemeine Bekanntmachung der Zugangsmöglichkeiten oder Zugangsdaten zu der Videositzung oder im Falle des Satzes 2 kombinierten Video- und Audiositzung oder Audiositzung hergestellt. § 36 Absatz 3 findet für Sitzungen nach diesem Absatz keine Anwendung. (3) Die Durchführung von geheimen Wahlen ist in einer Sitzung nach Absatz 2 nicht zulässig. Geheime Wahlen erfolgen im Nachgang der jeweiligen Sitzung durch Briefwahlen. Es gelten die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze. Die Bestimmungen des § 45 Absatz 3 bis 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes zur Zurückweisung von Wahlbriefen sowie zu den Auslegungsregeln finden entsprechende Anwendung. Das Ergebnis der Briefwahl ist in die Niederschrift aufzunehmen. (4) Die Feststellung der außergewöhnlichen Notlage für Sitzungen der Gemeindevertretung sowie deren Aufhebung ist der nach § 110 Absatz 1 oder 2 zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. § 44 Ausschüsse; Verfahren in den Ausschüssen (1) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können der Gemeindevertretung Empfehlungen geben. (2) Für die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen nach Absatz 1 gilt § 41 Absatz 2 und 3 entsprechend, soweit nicht die Gemeindevertretung einstimmig eine andere Verteilung beschließt. Die Fraktionen benennen entsprechend ihrem Vorschlagsrecht die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertretungen gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Die Fraktionen können ihre Ausschussmitglieder und ihre Stellvertretungen jederzeit austauschen. Die Gemeindevertretung kann die Sitzverteilung und die namentliche Ausschussbesetzung durch deklaratorischen Beschluss feststellen. (3) Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass Fraktionen, auf die kein Sitz entfallen ist, berechtigt sind, ein zusätzliches Mitglied mit aktivem Teilnahmerecht in den Ausschuss zu entsenden. (4) Die Gemeindevertretung kann Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht gemäß § 12 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes an der Mitgliedschaft in der Vertretung gehindert und nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, zu beratenden Mitgliedern ihrer Ausschüsse berufen (sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner). Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben ein aktives Teilnahmerecht in dem Ausschuss, in den sie berufen sind. Sie können nicht Ausschussvorsitzende oder stellvertretende Ausschussvorsitzende sein und haben keine Stellvertretung. § 30 Absatz 1, 2 und 4, § 31 Absatz 2 und 3, § 34 Absatz 2 sowie § 43 Absatz 2 gelten entsprechend. In der Geschäftsordnung kann eine Höchstzahl sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner in den einzelnen Ausschüssen f

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.