Brandenburg

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)

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Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 27], S.1)

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Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Sie hat das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder die Ausschüsse zu wenden. Das Nähere zum Verfahren kann in der Hauptsatzung oder in der Geschäftsordnung geregelt werden. (4) Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in der Gemeinde verwendet werden, führen Frauen in weiblicher, Männer in männlicher Form. § 19 Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen (1) Die Gemeinde sichert Kindern und Jugendlichen in allen sie berührenden Gemeindeangelegenheiten Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte. (2) Die Hauptsatzung bestimmt, welche Formen zur eigenständigen Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde geschaffen werden. Kinder und Jugendliche sind an der Entwicklung der Formen angemessen zu beteiligen. (3) Die Gemeindevertretung kann sowohl eine Beauftragte oder einen Beauftragten als auch einen Beirat für die Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen benennen. Für die Beauftragte oder den Beauftragten oder den Beirat gilt § 17 Absatz 3 und 4 entsprechend. (4) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, soll die Gemeinde in geeigneter Weise vermerken, wie sie die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat. § 20 Ehrenamtliche Tätigkeit (1) Die Bürgerinnen und Bürger sind zur nebenberuflichen Übernahme von Verwaltungsgeschäften für die Gemeinde (ehrenamtliche Tätigkeit) verpflichtet. Sie können die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nur aus wichtigem Grund ablehnen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die oder der Verpflichtete Mitglied einer Gemeindevertretung oder eines Kreistages ist oder durch Alter, Berufs- und Familienverhältnisse oder sonstige in ihrer oder seiner Person liegende Umstände an der Übernahme der Tätigkeit gehindert ist. Die unbegründete Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit kann durch die Gemeindevertretung mit Ordnungsgeld bis zu 1 000 Euro geahndet werden. Der Ablehnung stehen die Niederlegung und die tatsächliche Verweigerung der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit gleich. (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Tätigkeit als ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister, Gemeindevertreterin oder ‑vertreter, sachkundige Einwohnerin oder sachkundiger Einwohner, Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher, Mitglied eines Ortsbeirates sowie als Beiratsmitglied oder Beauftragte oder Beauftragter nach § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 2 Satz 1. § 21 Verschwiegenheitspflicht (1) Ehrenamtlich Tätige haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, von der Gemeindevertretung beschlossen oder von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Sie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. (2) Ehrenamtlich Tätige dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu wahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. (3) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes, des Landes, des Amtes oder der Gemeinde erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. (4) Sind ehrenamtlich Tätige Beteiligte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen. (5) Die Genehmigung erteilt bei den von der Gemeindevertretung zur ehrenamtlichen Tätigkeit Verpflichteten die Gemeindevertretung, im Übrigen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte. § 22 Mitwirkungsverbot (1) Die oder der ehrenamtlich Tätige darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihr oder ihm selbst, einer oder einem Angehörigen oder einer von ihr oder ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn die oder der ehrenamtlich Tätige bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art ihrer oder seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist, Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, sie oder er gehört dem genannten Organ als Vertreterin oder Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an und entgegenstehende Belange Dritter werden durch die Entscheidung nicht unmittelbar berührt, oder in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder beratend oder entgeltlich tätig geworden ist. (3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden, bei Beschlüssen über die Berufung oder Abberufung ehrenamtlich Tätiger, bei Beschlüssen eines Kollegialorgans, durch die jemand als Vertretung der Gemeinde in Organe der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Art entsandt oder aus ihnen abberufen wird, einschließlich der Beschlüsse, durch die Vorschläge für die Berufung in solche Organe gemacht werden, oder bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der Vertretung einer anderen Gebietskörperschaft oder eines Amtes oder deren Ausschüssen, wenn der Gebietskörperschaft oder dem Amt durch die Entscheidung ein Vorteil oder Nachteil erwachsen kann. (4) Wer annehmen muss, nach Absatz 1 oder 2 von der Mitwirkung ausgeschlossen (befangen) zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der zuständigen Stelle anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Sie oder er gilt in diesem Fall als nicht anwesend im Sinne dieses Gesetzes. Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen, stellt im Zweifelsfall bei den von der Gemeindevertretung zu ehrenamtlicher Tätigkeit Verpflichteten die Gemeindevertretung, im Übrigen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte fest. Verstöße gegen die Offenbarungspflicht sind von der Gemeindevertretung durch Beschluss, von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten durch Bescheid festzustellen. (5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie durch Annahme als Kind verbundene Personen, Geschwister, Kinder der Geschwister, die mit den Geschwistern verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundenen Personen sowie deren Geschwister, Geschwister der Eltern. Der Ehe im Sinne der Nummern 1, 2 und 5 ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft gleichgestellt. Die unter den Nummern 1, 2 und 5 genannten Personen gelten nicht als Angehörige, wenn die Ehe, die eingetragene Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. (6) Die Mitwirkung einer oder eines wegen Befangenheit Betroffenen hat die Rechtswidrigkeit des Beschlusses nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. § 23 Vertretungsverbot (1) Ehrenamtlich Tätige, die in der Gemeindevertretung oder in einem beschließenden Ausschuss mitwirken, dürfen in dem Bereich, in dem sie für die Gemeinde Entscheidungen treffen, Dritte berufsmäßig bei der Geltendmachung von Ansprüchen und Interessen gegenüber der Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertretung handeln. (2) Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Gemeindevertretung bei den von der Gemeindevertretung zu ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen, im Übrigen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte. § 24 Entschädigung Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles. Der Verdienstausfall kann nach den Grundsätzen berechnet werden, die für die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter gelten. § 25 Haftung und Ahndung von Pflichtverletzungen (1) Verletzt eine ehrenamtlich Tätige oder ein ehrenamtlich Tätiger vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihr oder ihm obliegenden Pflichten, so hat sie oder er der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Gemeinde nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Haben ehrenamtlich Tätige den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie gesamtschuldnerisch. (2) Hat die Gemeinde Dritten aufgrund rechtlicher Verpflichtung Schadensersatz geleistet, so ist der Rückgriff gegen die ehrenamtlich Tätige oder den ehrenamtlich Tätigen nur insoweit zulässig, als ihr oder ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (3) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Gemeinde von dem Schaden und der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat die Gemeinde einer oder einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem die Gemeinde von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch der oder des Dritten dieser oder diesem gegenüber von der Gemeinde anerkannt oder der Gemeinde gegenüber rechtskräftig festgestellt wird. (4) Über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entscheidet bei von der Gemeindevertretung zur ehrenamtlichen Tätigkeit Verpflichteten die Gemeindevertretung, im Übrigen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte. Unbeschadet von Satz 1 können Schadensersatzansprüche auch von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde im Namen der Gemeinde geltend gemacht werden. (5) Die schuldhafte Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 21, der Offenbarungspflicht nach § 22 Absatz 4 und des Vertretungsverbotes nach § 23 kann durch die Gemeindevertretung mit Ordnungsgeld bis zu 1 000 Euro geahndet werden. § 26 Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung (1) Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Die Verleihung an verstorbene Persönlichkeiten setzt voraus, dass die Berechtigten ihr Einverständnis erklären. (2) Langjährig ehrenamtlich Tätigen kann nach ihrem Ausscheiden eine Ehrenbezeichnung verliehen werden. (3) Beschlüsse über die Verleihung oder die Entziehung des Ehrenbürgerrechts und über die Verleihung oder Entziehung einer Ehrenbezeichnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung. Kapitel 2 Innere Gemeindeverfassung Abschnitt 1 Gemeindevertretung § 27 Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung (1) Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertreterinnen und ‑vertretern sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied. In Städten führt die Gemeindevertretung die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung und führen die Gemeindevertreterinnen und -vertreter die Bezeichnung Stadtverordnete. (2) Die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz. § 28 Zuständigkeiten der Gemeindevertretung (1) Die Gemeindevertretung ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Gemeindevertretung ist die Entscheidung über folgende Angelegenheiten vorbehalten, die sie nicht auf andere Organe der Gemeinde übertragen darf: die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll; § 60 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt, die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung, die Bildung der Ausschüsse, die Feststellung über die Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung nach § 41 Absatz 4, § 44 Absatz 2 Satz 4 und § 49 Absatz 2, die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, wenn diese oder dieser nicht unmittelbar durch die Bürgerinnen und Bürger gewählt wird, und die Wahl der Beigeordneten, die Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Personalplanung und -entwicklung hinsichtlich der Gemeindebediensteten im Rahmen der geltenden beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften, die Bestellung der weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in Gremien von Unternehmen, Vereinen, juristischen Personen und sonstigen Einrichtungen, die Bestellung und Abberufung der Leiterin oder des Leiters und der Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes, die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung, den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen einschließlich ihrer Anlagen, des Flächennutzungsplans, sonstiger ortsrechtlicher Vorschriften und von Entgeltordnungen, die Einführung und Änderung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels, die Änderung von Gemeindegrenzen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes über die Pflichtaufgaben nach § 102 Absatz 1 Satz 1 und 2 hinaus, die Benennung von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken, die Übernahme neuer Aufgabenbereiche, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie die Übertragung von Aufgaben auf andere Verwaltungsträger, die Haushaltssatzung, den Höchstbetrag der Kassenkredite, die Änderung des Stellenplans, den Jahresabschluss, den Gesamtabschluss und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, Geschäfte über Vermögensgegenstände der Gemeinde, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung oder der Wert des Vermögensgegenstandes unterschreitet einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag, sowie das Stiftungsgeschäft über die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen, die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Eigenbetrieben, die Gründung, Übernahme, Auflösung und Veräußerung von Unternehmen im Sinne des § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, die sonstige Änderung der Höhe der Beteiligung sowie die Änderung des Unternehmenszwecks oder -gegenstandes, Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als ein Viertel der Anteile hält oder deren Gesellschaftsvertrag oder Gesellschaftssatzung eine Zustimmung der Gemeindevertretung vorsieht, an weiteren Unternehmen, die Umwandlung der Rechtsform von Unternehmen im Sinne des § 92 Absatz 2, die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden, in Vereinen und Vereinigungen, den Abschluss von Städtepartnerschaften und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg sowie deren Änderung, Aufhebung und Kündigung, alle sonstigen Angelegenheiten, die der Gemeindevertretung durch Rechtsvorschrift zur Entscheidung zugewiesen sind. (3) Stehen der Gemeinde in Gremien von Vereinen, juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen mehrere Sitze zu, so sind unbeschadet von § 53 Absatz 5 die weiteren Vertreterinnen und Vertreter gemäß den §§ 40 und 41 für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der Gemeindevertretung zu bestellen oder vorzuschlagen, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes beschließt. Sie üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertreterinnen und Vertreter aus. Für die weiteren Vertreterinnen und Vertreter gilt § 12 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Die Gemeindevertretung kann den weiteren Vertreterinnen und Vertretern Richtlinien und Weisungen erteilen. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder in Vereinbarungen über Formen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg etwas anderes bestimmt ist. (4) Die Gemeindevertretung kann über Angelegenheiten beschließen, über die der Hauptausschuss entscheiden kann. In der Hauptsatzung kann sich die Gemeindevertretung die Beschlussfassung für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten vorbehalten, für die ansonsten der Hauptausschuss zuständig ist. (5) Die Gemeindevertretung kontrolliert die Ausführung ihrer Entscheidungen. § 29 Kontrolle der Verwaltung (1) Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter kann im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Zur Kontrolle der Verwaltung besteht der Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch in allen Angelegenheiten, in denen die Verbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist. Das Verlangen auf Auskunft und Akteneinsicht soll unter Darlegung des konkreten Anlasses begründet werden. Auskunft und Akteneinsicht sind zu verweigern, wenn und soweit schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen. Die Verweigerung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. Satz 1 gilt nicht für eine befangene Gemeindevertreterin oder einen befangenen Gemeindevertreter. (2) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter ihr oder sein Auskunftsrecht nach Absatz 1 auch im Rahmen eines regelmäßigen Tagesordnungspunktes in der Sitzung der Gemeindevertretung wahrnehmen kann. Nähere Bestimmungen zum Verfahren sind in der Geschäftsordnung zu regeln. (3) Auf Verlangen der Gemeindevertretung sind die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor und in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches auch die Beigeordneten verpflichtet, zu einem konkreten Tagesordnungspunkt an den Sitzungen der Gemeindevertretung teilzunehmen. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor kann bestimmen, dass an ihrer oder seiner Stelle eine der Stellvertretungen an der Sitzung teilnimmt. Auf Verlangen einer Gemeindevertreterin oder eines Gemeindevertreters sind die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte und die Beigeordneten verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor der Gemeindevertretung Stellung zu nehmen, soweit sie anwesend sind. § 30 Rechte der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter, Verordnungsermächtigung (1) Die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter üben ihr Amt nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung im Rahmen des geltenden Rechts aus. Sie sind an Aufträge nicht gebunden. (2) Die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter dürfen an der Bewerbung sowie an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist es unzulässig, sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Gemeindevertreterin oder ‑vertreter zu entlassen oder ihnen aus diesem Grund zu kündigen. Den Gemeindevertreterinnen und ‑vertretern, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren. (3) Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter hat das Recht, in den Sitzungen der Gemeindevertretung sowie der Ausschüsse, in denen sie oder er Mitglied ist, das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht) sowie bei Beschlüssen ihre oder seine Stimme abzugeben. Sie oder er hat das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, in denen sie oder er nicht Mitglied ist, als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen (passives Teilnahmerecht). Die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter einer amtsangehörigen Gemeinde hat auch in den nichtöffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses passives Teilnahmerecht, soweit Belange der amtsangehörigen Gemeinde unmittelbar betroffen sind. In den Fällen der Sätze 2 und 3 steht der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter ein Sitzungsgeld nicht zu. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für eine befangene Gemeindevertreterin oder einen befangenen Gemeindevertreter. (4) Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister, die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und ihre Stellvertretungen sowie die Vorsitzenden von Ausschüssen und Fraktionen können eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten. Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner können für die im Rahmen ihrer Mandatsausübung erfolgte Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld erhalten. Das Nähere regelt eine Entschädigungssatzung. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz des Verdienstausfalls und der Aufwandsentschädigungen sowie deren Höchstsätze treffen. § 31 Pflichten der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter (1) Die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen. (2) Für die Tätigkeit als Gemeindevertreterin oder ‑vertreter gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 23 (Verschwiegenheitspflicht, Mitwirkungsverbot, Vertretungsverbot) und 25 (Haftung und Ahndung von Pflichtverletzungen) mit folgenden Maßgaben: die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen gegenüber nur von der Gemeindevertretung beziehungsweise vom Ausschuss angeordnet werden, die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Mitglieder des Amtsausschusses gegenüber ihrer Gemeindevertretung, die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, erteilt die Gemeindevertretung, die Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe besteht gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung beziehungsweise der oder dem Ausschussvorsitzenden vor Eintritt in die Verhandlung, ob die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot vorliegen, wird durch die Gemeindevertretung beziehungsweise den Ausschuss festgestellt, ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird von der Gemeindevertretung beziehungsweise vom Ausschuss festgestellt, die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 trifft die Gemeindevertretung beziehungsweise der beschließende Ausschuss, über die Geltendmachung eines Anspruches auf Schadensersatz gemäß § 25 Absatz 1 bis 4 entscheidet die Gemeindevertretung; § 25 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter haben der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung unverzüglich ihren Beruf, ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn und die derzeitig ausgeübte Beschäftigung sowie andere vergütete oder ehren

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.