Brandenburg

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)

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Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 27], S.1)

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erinnen und Bürgermeister oder Beigeordneten der bisherigen Gemeinden zu Beigeordneten der neu gebildeten oder der aufnehmenden Gemeinde bestellt werden. § 59 Absatz 1, 2 und 5 ist bis zum Ablauf der Amtszeit der Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten nicht anzuwenden. Bei einem Zusammenschluss mehrerer Gemeinden, von denen eine eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder einen hauptamtlichen Bürgermeister hat, zu einer neuen amtsfreien Gemeinde nimmt die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister bis zum Beginn der Amtszeit einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters für die neue Gemeinde das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde wahr. Soweit sich mehrere amtsfreie Gemeinden zusammenschließen, ist in dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Absatz 3 festzulegen, welche hauptamtliche Bürgermeisterin oder welcher hauptamtliche Bürgermeister das Amt nach Satz 3 wahrnimmt. (6) Die Regelung nach Absatz 1 begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und kann den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten bewirken. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher zu berichtigen. (7) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung eines Gebietes einer Gemeinde erforderlich sind, sind frei von öffentlichen Abgaben, soweit diese auf Landesrecht beruhen. § 8 Personalübernahme (1) Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und ‑empfänger bei der Umbildung von Gemeinden und Gemeindeverbänden gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen zum Übertritt oder zur Übernahme der hiervon Betroffenen. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen in entsprechender Anwendung des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über. (2) Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die aufgrund der Umbildung in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, erhalten bis zum Ablauf ihrer Amtszeit eine Besoldung gemäß § 50 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes. (3) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem aufzulösenden oder umzubildenden Amt gezahlt werden, werden von den aufnehmenden amtsfreien Gemeinden und Ämtern anteilig erbracht. Der zu erbringende Teil entspricht prozentual dem Anteil der übernommenen Einwohnerzahl an der Gesamteinwohnerzahl des aufgelösten oder umgebildeten Amtes. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Wird die Wartezeit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt und können Beamtinnen oder Beamte auf Zeit deshalb nicht aufgrund der Umbildung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, so gelten die Vorschriften für abgewählte Beamtinnen und Beamte auf Zeit. § 9 Name und Bezeichnung (1) Die Gemeinde führt einen Namen. Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder den bisherigen Gemeindenamen ändern. Die Änderung des Gemeindenamens bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums. Die Änderung des Gemeindenamens und deren Genehmigung sind von der Gemeinde nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Die Namensänderung tritt, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Bezeichnung „Stadt“ führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht oder verliehen wird. Auf Antrag kann die Landesregierung die Bezeichnung „Stadt“ an Gemeinden verleihen, die nach ihrer Einwohnerzahl, ihrer Siedlungsform und ihren kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtischen Charakter haben. Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung „Stadt“ in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit einer anderen Gemeinde zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann die aufnehmende oder neu gebildete Gemeinde diese Bezeichnung als eigene Bezeichnung weiterführen. Die Verleihung der Bezeichnung „Stadt“ ist von der Gemeinde nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt Potsdam führt die Bezeichnung „Landeshauptstadt“. (4) Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen/wendischen Volkes tragen einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache. (5) Die Gemeinde kann auch eine zusätzliche Bezeichnung, die auf die Historie, die Eigenart oder die Bedeutung der Gemeinde hinweist, führen. Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder diese Bezeichnung bestimmen oder ändern. Die Bestimmung oder Änderung der Bezeichnung ist dem für Inneres zuständigen Ministerium anzuzeigen und gilt als verliehen, wenn nicht von diesem innerhalb eines Monats nach Eingang schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz der Gemeinde gegenüber Bedenken erhoben werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die zusätzliche Bezeichnung ist von der Gemeinde nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. § 10 Wappen, Flagge und Dienstsiegel, Verordnungsermächtigung (1) Die amtsfreie Gemeinde führt ein Dienstsiegel. Jede Gemeinde kann ein Wappen und eine Flagge führen. Die Einführung oder Änderung von Dienstsiegel, Wappen und Flagge bedürfen der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums. (2) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Nähere bestimmen und abweichend von Absatz 1 Satz 3 regeln, unter welchen Voraussetzungen das Genehmigungserfordernis entfällt und lediglich eine Anzeige erforderlich ist. Abschnitt 3 Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger § 11 Begriffsbestimmungen (1) Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Bürgerin oder Bürger der Gemeinde ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist. § 12 Gemeindliche Einrichtungen; Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jede Person ist im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. (2) Die Gemeinde kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallbeseitigung, der Straßenreinigung und der Fernwärme. Andere gesetzliche Bestimmungen, die den Anschluss- und Benutzungszwang regeln, bleiben unberührt. Gründe des öffentlichen Wohls können auch Gründe des Schutzes der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- oder Ressourcenschutzes sein. (3) Die Satzung kann vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Dies gilt insbesondere, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung. Die Satzung kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken. § 13 Beteiligung und Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner; Einwohnerantrag (1) Die Gemeinde beteiligt und unterrichtet die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten. Die Gemeinde hat zu prüfen, ob betroffene Personen oder Personengruppen, die nicht die Einwohnereigenschaft innehaben, in Maßnahmen nach Satz 1 einbezogen werden, wenn hierfür im Einzelfall ein Bedarf besteht. Zum Zwecke der Einwohnerbeteiligung sollen Einwohnerfragestunden, Einwohnerversammlungen und Einwohnerbefragungen durchgeführt werden. Andere Beteiligungsformen können durchgeführt werden. Die Formen der Einwohnerbeteiligung regelt die Hauptsatzung; Einzelheiten können auch in einer gesonderten Satzung geregelt werden. (2) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Gemeindevertretung über eine bestimmte Angelegenheit der Gemeinde berät und entscheidet (Einwohnerantrag). (3) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 3 Absatz 4 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes finden keine Anwendung. Auf dem Einwohnerantrag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen; im Übrigen gilt § 31 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. (4) Ein Einwohnerantrag muss von mindestens 5 Prozent der Antragsberechtigten unterzeichnet sein. Die Hauptsatzung kann ein niedrigeres Quorum vorsehen. (5) Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde. (6) Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Eintragungen, welche die unterzeichnende Person nach Absatz 4 nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. (7) Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 müssen im Zeitpunkt des Zugangs des Einwohnerantrags bei der Gemeindeverwaltung erfüllt sein. Über die Zulässigkeit entscheidet die Gemeindevertretung in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. (8) Über einen zulässigen Einwohnerantrag hat die Gemeindevertretung spätestens in der nächsten auf die Zulässigkeitsentscheidung folgenden ordentlichen Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Der Vertrauensperson des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Einwohnerantrag in der Sitzung der Gemeindevertretung zu erläutern. § 14 Petitionsrecht Jede Person hat das Recht, sich in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Gemeinde zu wenden. Die Einreicherin oder der Einreicher ist innerhalb von vier Wochen über die Stellungnahme zu den Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, erhält sie oder er einen Zwischenbescheid. § 15 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid (1) Über eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegt, kann die Bürgerschaft der Gemeinde einen Bürgerentscheid bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter beantragen (initiierendes Bürgerbegehren). Die Gemeindeverwaltung teilt den Vertretungsberechtigten des initiierenden Bürgerbegehrens auf deren Antrag hin schriftlich oder elektronisch eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. (2) Über die Zulässigkeit eines initiierenden Bürgerbegehrens entscheidet die nach § 110 Absatz 1 oder 2 zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Dem schriftlichen Antrag auf Zulässigkeitsprüfung ist mindestens eine Anzahl an Unterstützungsunterschriften von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde beizufügen, die zweimal der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter entspricht; § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 3 Absatz 4 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes finden keine Anwendung. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage, eine hinreichende Begründung, eine Vertrauensperson, eine stellvertretende Vertrauensperson sowie die von der Gemeindeverwaltung mitgeteilte Kostenschätzung enthalten. Die §§ 31 und 81 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend. Ungültig sind insbesondere Eintragungen, die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen nach den Sätzen 3 und 4 entsprechen, oder die früher als ein Jahr vor dem Zugang des Antrags bei der Kommunalaufsichtsbehörde geleistet worden sind. § 81 Absatz 4 Nummer 3 bis 8 und Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Die Kommunalaufsichtsbehörde legt der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter die Unterschriftenlisten zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Sätzen 2 bis 6 vor. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ermittelt unverzüglich das Ergebnis und legt dieses der Kommunalaufsichtsbehörde vor. Vor der Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde sind die Vertrauenspersonen und die Gemeinde anzuhören. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des initiierenden Bürgerbegehrens hat die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und Informationen schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu treffen. Gegen die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Für die Gemeinde gilt § 119 Satz 1 entsprechend. (3) Hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des initiierenden Bürgerbegehrens nach Absatz 2 festgestellt, können die Vertrauenspersonen die Durchführung des initiierenden Bürgerbegehrens durch weitere Sammlung von Unterschriften abschließend fortsetzen und die Unterschriftenlisten anschließend bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter einreichen; § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 3 Absatz 4 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes finden keine Anwendung. Das initiierende Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die nach Absatz 2 abgegebenen sowie die gegebenenfalls zwischenzeitlich gesammelten gültigen Unterschriften sind bei der Ermittlung des Ergebnisses einzubeziehen. Die Gemeindevertretung stellt fest, ob das Quorum nach Satz 2 erreicht wurde; § 81 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ist das Quorum nach Satz 2 erreicht, ist die Angelegenheit den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid); § 81 Absatz 7 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung der Gemeindevertretung über das Nichterreichen des Quorums nach Satz 2 können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Die Entscheidung über das Erreichen des Quorums nach Satz 2 bewirkt, dass bis zum Bürgerentscheid eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen und entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem initiierenden Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. (4) Das Bürgerbegehren kann sich auch gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses richten (kassatorisches Bürgerbegehren). In diesem Fall muss es innerhalb von acht Wochen nach der Veröffentlichung des Beschlusses gemäß § 39 Absatz 3 schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter eingereicht werden; § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 3 Absatz 4 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes finden keine Anwendung. Die Frist von acht Wochen nach Satz 2 gilt zuzüglich des Zeitraums für die Übermittlung der Kostenschätzung ab Anzeige des Bürgerbegehrens bei der Gemeinde und zuzüglich des Zeitraums für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch die Kommunalaufsichtsbehörde ab Beantragung der Zulässigkeitsprüfung bei der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des kassatorischen Bürgerbegehrens hat die nach § 110 Absatz 1 oder 2 zuständige Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich nach Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und Informationen schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu treffen. Vor der Entscheidung sind die Vertrauenspersonen und die Gemeinde anzuhören. Gegen die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Für die Gemeinde gilt § 119 Satz 1 entsprechend. Das kassatorische Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage, eine hinreichende Begründung, eine Vertrauensperson, eine stellvertretende Vertrauensperson sowie die von der Verwaltung mitgeteilte Kostenschätzung enthalten. Die §§ 31 und 81 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend. Ungültig sind insbesondere Eintragungen, die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen nach den Sätzen 9 und 10 entsprechen, oder die bereits vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses nach Satz 1 oder vor der Feststellung der Zulässigkeit des kassatorischen Bürgerbegehrens geleistet worden sind. § 81 Absatz 4 Nummer 3 bis 8 und Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Die Gemeindevertretung stellt fest, ob das Quorum nach Satz 8 erreicht wurde; § 81 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ist das Quorum nach Satz 8 erreicht, ist die Angelegenheit den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid); § 81 Absatz 7 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung der Gemeindevertretung über das Nichterreichen des Quorums nach Satz 8 können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Die Entscheidung über das Erreichen des Quorums nach Satz 8 bewirkt, dass bis zum Bürgerentscheid eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen und entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem kassatorischen Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. (5) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten, Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung und der Gemeindevertretung, die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten, die Haushaltssatzung sowie die Wirtschaftspläne der kommunalen Unternehmen, Gemeindeabgaben, kommunale Umlagen und privatrechtliche Entgelte der Gemeinde und ihrer kommunalen Unternehmen, die Eröffnungsbilanz und den Jahresabschluss der Gemeinde und ihrer kommunalen Unternehmen sowie über den Gesamtabschluss, Satzungen, in denen ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt werden soll, Entscheidungen in Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren, die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches und Angelegenheiten, über die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. (6) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet. § 81 Absatz 9 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Wurde das nach Satz 2 letzter Teilsatz erforderliche Quorum nicht erreicht, hat die Gemeindevertretung über die Angelegenheit zu entscheiden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (7) Ein Bürgerentscheid, bei dem die nach Absatz 6 Satz 2 erforderliche Mehrheit von Jastimmen zustande gekommen ist, hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid, der auch aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zustande kommen kann, geändert werden. (8) Soweit in diesem Gesetz oder in der Hauptsatzung der Gemeinde nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung des Bürgerentscheides die Vorschriften über die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. § 16 Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, ihren Einwohnerinnen und Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren und Bürgerbegehren in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft Hilfe zu leisten, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist. (2) Die Gemeinde hat Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihr von anderen Behörden überlassen werden, für ihre Einwohnerinnen und Einwohner bereitzuhalten. Jede Person hat das Recht, Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Abschriften geben zu lassen. (3) Soweit Anträge beim Landkreis oder bei Landesbehörden einzureichen sind, hat die Gemeinde die Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Einreichung bei der Gemeinde gilt als Antragstellung bei der zuständigen Behörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Dies gilt nicht für Anträge in Verfahren, in denen aufgrund von Zeitablauf die Genehmigung als erteilt gilt. Rechtsbehelfe sind keine Anträge im Sinne dieses Gesetzes. § 17 Beiräte und Beauftragte (1) Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass die Gemeindevertretung zur Vertretung der Interessen von Personengruppen in der Gemeinde Beiräte oder Beauftragte wählt oder benennt. Die Hauptsatzung kann sowohl eine Beauftragte oder einen Beauftragten als auch einen Beirat zur Vertretung derselben Personengruppe vorsehen. (2) Sind Beiräte oder Beauftragte vorgesehen, regelt die Hauptsatzung die Bezeichnung und die Personengruppen, deren Interessen vertreten werden sollen; im Falle der Beiräte regelt sie auch die Zahl der Mitglieder, die Anforderungen an die Mitgliedschaft und das Wahl- oder Benennungsverfahren. Die Hauptsatzung kann Regelungen über die Grundzüge der inneren Ordnung der Beiräte treffen. Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass Beiräte nach Absatz 1 ganz oder teilweise unmittelbar gewählt werden. (3) Den Beiräten und Beauftragten ist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Gemeindevertretung zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf ihren Aufgabenbereich haben, Stellung zu nehmen. Sie haben das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder die Ausschüsse zu wenden. Das Nähere zum Verfahren kann in der Hauptsatzung oder in der Geschäftsordnung geregelt werden. (4) Mitglieder der Beiräte und ehrenamtlich tätige Beauftragte können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Das Nähere regelt die Entschädigungssatzung nach § 30 Absatz 4 Satz 5. § 18 Gleichberechtigung von Frau und Mann (1) Die Gemeinden wirken auf die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie in den Bereichen der sozialen Sicherheit hin. (2) In amtsfreien Gemeinden ist eine Gleichstellungsbeauftragte durch die Gemeindevertretung zu benennen, die unmittelbar der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister zugeordnet ist. In ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte besteht kein Weisungsrecht seitens der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern hauptamtlich tätig. Die Gemeindevertretung kann eine stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte bestellen. (3) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkung auf die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.