Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 40 vom 25.11.2025, Seiten 653 – 676, Größe: 556 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-11-25

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amburg tätigen Prüfsachverständigen für rungen erfüllen mussten und technische Anlagen und Einrichtungen vom 11. Mai 2006 3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. (Amtl. Anz. S. 1103) in der jeweils geltenden Fassung ein- geführt wurden, verstoßen hat, Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerken- nungsbehörde anzuzeigen und dabei 3. ihre bzw. seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwar- 1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitglied- ten lässt, staat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht 4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingeni- zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verord- eurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, Prüfsach- nung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser verständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforder- Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung liche Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Zweitniederlassun- nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und gen als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder 2. einen Nachweis nach Maßgabe der Anerkennungsbehörde Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger einrichtet, darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die oder Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten, 5. wenn die Tätigkeit länger als drei Jahre nicht ausgeübt vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden wurde. untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht (3) § 48 HmbVwVfG bleibt unberührt. erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. (4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren oder bei nicht nur unerheblichen (3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- Zweifeln nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen päischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen noch vorliegen. Insbesondere hat die Prüfingenieurin, der Prü- Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben fingenieur, die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverstän- im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im dige der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über die Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, Prüftätigkeit zu geben und Unterlagen vorzulegen. sind berechtigt, als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüf- sachverständige, Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser (5) Bei Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Anerken- Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbe- nung hat die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur bzw. die oder hörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Prüfsachverständige ihre bzw. seine Anerkennung der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von (Urkunde und Anerkennungsbescheid) an die Anerkennungs- Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verord- behörde zurückzugeben. nung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem HmbGVBl. Nr. 40 Dienstag, den 25. November 2025 671 die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend sind. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Beirat, (4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 und 3 sind nicht erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass nicht mehr vorliegen oder bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder 2. mit der Vollendung des 70. Lebensjahres; eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absät- zen 2 und 3 können über die einheitliche Stelle im Sinne des der Abschluss einer eingeleiteten Begutachtung bleibt unbe- § 71a HmbVwVfG abgewickelt werden. rührt. (3) Die Mitglieder des Beirates sind unabhängig und an Teil 2 Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig. (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. § 10 Besondere Voraussetzungen § 12 Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsi- Prüfung der besonderen Voraussetzungen cherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die (1) Die Anerkennungsbehörde entscheidet über das Vorlie- gen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Num- 1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen mern 4 bis 6 sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer aus- im Sinne des § 10 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz. Die Ent- ländischen Hochschule abgeschlossen haben, scheidung ist zu begründen. 2. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung (2) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat ihre bzw. seine befasste Ingenieurin bzw. befasster Ingenieur eigenverant- Kenntnisse schriftlich oder mündlich nachzuweisen. Die wortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hoch- nachzuweisenden Kenntnisse erstrecken sich insbesondere auf schullehrerin bzw. hauptberuflicher Hochschullehrer tätig Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Trag- sind, werken sowie auf bauordnungsrechtliche Regelungen zur Prü- 3. nach Abschluss des Studiums mindestens zehn Jahre mit fung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der tech- Bauausführung, zu Bauprodukten und Bauarten. Die Bewerbe- nischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten rin bzw. der Bewerber kann bei mündlichen Prüfungsleistun- betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre gen verlangen, dass ihr bzw. ihm die Gründe für die vorgenom- lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung des Ergebnisses mündlich dargelegt werden. Einwendungen betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber angerechnet werden, der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. 4. durch ihre Leistungen als Ingenieurinnen oder Ingenieure (3) Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber, die bzw. der die überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben, ins- Prüfung nicht bestanden hat, kann diese insgesamt nur zwei- besondere ein breites Spektrum an unterschiedlichen mal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem Tragwerken bearbeitetet haben und Erfahrung im Aufstel- anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im len von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurch- gesamten Umfang zu wiederholen. schnittlich schwierige Konstruktionen aufweisen, 5. die für eine Prüfingenieurin bzw. einen Prüfingenieur der (4) Ist eine zu prüfende Person wegen einer nachgewiese- jeweiligen Fachrichtung erforderlichen Fachkenntnisse nen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder amtlich festge- und Erfahrungen besitzen und stellten Behinderung nicht in der Lage, das Prüfungsverfahren nach Absatz 2 ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form 6. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bau- abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der ordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen. Arbeitszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfah- Der Nachweis dieser Kenntnisse ist gegenüber der Anerken- rens ausgeglichen werden. Die zu prüfende Person soll spätes- nungsbehörde zu führen. Die Anerkennung kann für eine oder tens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin den mehrere Fachrichtungen erteilt werden. Nachteilsausgleich bei der Anerkennungsbehörde in textlicher Form beantragen. Dem Antrag sind eine Begründung und ein § 11 ärztliches Attest beizufügen. Entscheidungen nach Satz 1 trifft Beirat das vorsitzende Mitglied des Beirates oder dessen Stellvertre- tung. (1) Die Anerkennungsbehörde bildet einen Beirat. Dieser hat vor der Anerkennung ein Gutachten über die Eignung der §§ 13 bis 15 Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu erstellen. Der Beirat kann verlangen, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller (frei) ihre bzw. seine fachlichen Kenntnisse darlegt. § 16 (2) Der Beirat besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße Die Anerkennungsbehörde beruft die Mitglieder des Beirates. Sie legt aus dem Kreis der Beiratsmitglieder das vorsitzende (1) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber im Zuge Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied fest. des Anerkennungsverfahrens zu täuschen oder einer anderen Dem Beirat sollen Personen aus der Wissenschaft und For- Bewerberin bzw. einem anderen Bewerber zu helfen, wird das schung, aus der Bauwirtschaft, den Ingenieurverbänden und Anerkennungsverfahren insgesamt als nicht bestanden bewer- der Anerkennungsbehörde angehören. Die Berufung erfolgt tet. 672 Dienstag, den 25. November 2025 HmbGVBl. Nr. 40 (2) Bei einer erheblichen Störung des Ablaufs des Anerken- Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben sowie nungsverfahrens kann die Bewerberin bzw. der Bewerber von Festlegungen hinsichtlich des Umfangs und der Durchfüh- der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 1 gilt rung der bautechnischen Prüfung und der Bauzustandsbesich- entsprechend. tigungen in einer Prüfanweisung treffen. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Tätigkeit der Prüfingenieurinnen (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft und der Prüfingenieure, insbesondere die Einhaltung der von der Beirat oder das während der Prüfung aufsichtführende ihr herausgegebenen Prüfanweisungen, zu überwachen. Ver- Mitglied des Beirates. fügt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsi- cherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erfor- § 17 derliche Sachkunde oder hat sie bzw. er Zweifel hinsichtlich Rücktritt der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihr bzw. ihm im Einvernehmen mit der Das Anerkennungsverfahren gilt als nicht abgelegt, wenn Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber Prüfsachverständige die Bewerberin oder der Bewerber für Erd- und Grundbau einzuschalten. 1. vor Beginn mündlicher Prüfungsleistungen nach § 12 (5) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsi- Absatz 2 oder cherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung 2. aus von ihr bzw. ihm nicht zu vertretenden Gründen nach § 81 HBauO hinsichtlich der von ihnen geprüften bezie- von der Teilnahme am Anerkennungsverfahren zurücktritt; hungsweise bescheinigten Standsicherheitsnachweise. Die der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Beirat glaubhaft Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Bestätigung. Im Übrigen gilt das Anerkennungsverfahren als Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausrei- nicht bestanden. chender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist. (6) Liegen die Voraussetzungen für den Abschluss der Prü- § 18 fungen nach Absatz 4 oder 5 nicht vor, unterrichtet die Prüfin- Aufgabenerledigung genieurin bzw. der Prüfingenieur die Bauaufsichtsbehörde. (1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsi- (7) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Stand- cherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur dann wahr- sicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausge- nehmen, wenn sie für deren Fachrichtung anerkannt sind. Sie führten Prüfaufträge nach einem von der obersten Bauauf- sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durch- sichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis schnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens zum 1. März des zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit folgenden Jahres, der Anerkennungsbehörde vorzulegen. mindestens überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfingenieurin oder der Prüfin- §§ 19 und 20 genieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat sie bzw. er (frei) unter ihrer bzw. seiner Federführung weitere, für diese Fach- richtungen anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingeni- Teil 3 eure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind; die Auf- (frei) traggeberin bzw. der Auftraggeber ist darüber zu unterrichten. §§ 21 bis 27 (2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen Prüf- (frei) aufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, Teil 4 um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach Absatz 5 sicherstellen Prüfsachverständige für die Prüfung können. technischer Anlagen (3) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsi- § 28 cherheit können sich als Hochschullehrende vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflich Mitarbei- Besondere Voraussetzungen tende aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Perso- (1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer nal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Anlagen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 2 Absatz 1 der Satz 2 Nummer 2 stehen angestellten Mitarbeitenden nach § 5 Prüfverordnung (PrüfVO) vom 11. November 2025 (HmbGVBl. Absatz 1 Satz 6 gleich, sofern die Prüfingenieurin bzw. der S. 653, 665) in der jeweils geltenden Fassung werden nur Per- Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mitwir- sonen anerkannt, die kung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prü- fung der Standsicherheitsnachweise am Geschäftssitz der Prü- 1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder fingenieurin oder des Prüfingenieurs, für den die Anerken- ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hoch- nung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen schule abgeschlossen haben, worden ist, erfolgt. 2. über eine besondere Sachkunde in der Fachrichtung im (4) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsi- Sinne von § 29 verfügen, auf die sich ihre Prüftätigkeit cherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Stand- beziehen soll, durch ein Fachgutachten gemäß § 30 einer sicherheitsnachweise auch für den Brandfall sowie die Einhal- von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle tung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Ener- erbracht haben, und gieeinsparung. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den 3. als Ingenieurinnen oder Ingenieure mindestens fünf Jahre Prüfbericht der Prüfingenieurin bzw. des Prüfingenieurs ein in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt wer- HmbGVBl. Nr. 40 Dienstag, den 25. November 2025 673 den soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindes- Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfah- tens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben. rung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung Die Anmeldung bei der in Satz 1 Nummer 2 genannten Stelle (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messge- erfolgt durch die Anerkennungsbehörde. räte). (3) Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus (2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsach- einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. verständige für die Prüfung technischer Anlagen nicht eigen- Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den verantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unter- schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat. nehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren § 31 Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachli- Aufgabenerledigung chen Weisung unterliegen. Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer (3) Bedienstete der öffentlichen Verwaltung der Freien und Anlagen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Hansestadt Hamburg mit den für die Ausübung der Tätigkeit Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Sinne von §§ 1 und 2 PrüfVO. Werden festgestellte Mängel Erfahrungen für technische Anlagen gelten als Prüfsachver- nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist ständige nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach § 6 Absatz beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde über diese Mängel 4 nicht geführt. zu unterrichten und ihr die Prüfberichte zu übergeben. Teil 5 § 29 Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau Fachrichtungen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen § 32 können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden: Besondere Voraussetzungen 1. Lüftungsanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 PrüfVO), (1) Als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau werden Personen nur anerkannt, wenn 2. Kohlenmonoxid-Anlagen zur Messung, Steuerung und Warnung (CO-Warnanlagen) (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 1. sie als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, PrüfVO), der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hoch- 3. Rauchabzugsanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PrüfVO), schule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländi- schen Hochschule abgeschlossen haben, 4. Druckbelüftungsanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 PrüfVO), 2. sie neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei 5. Feuerlöschanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 PrüfVO), Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder 6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 2 Absatz 1 Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut Nummer 6 MPrüfVO), gewesen sind, 7. Elektrische Anlagen einschließlich der Sicherheitsstrom- 3. sie über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen, versorgungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 7 PrüfVO). 4. weder sie selbst noch ihre Mitarbeitenden noch Angehö- Die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 1 kann auf Lüftungs- rige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 an anlagen für Garagen nach § 16 der Garagenverordnung vom einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.