Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 40 vom 25.11.2025, Seiten 653 – 676, Größe: 556 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-11-25

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, 361), geändert am 11. Novem- Bohrunternehmen beteiligt sind. ber 2025 (HmbGVBl. S. 653, 675), in der jeweils geltenden Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Fassung beschränkt werden. Nummer 3 ist durch ein Fachgutachten im Sinne von § 33 eines Beirats, der bei einer von der obersten Bauaufsichtsbe- § 30 hörde bestimmten Stelle gebildet ist, zu erbringen. Über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Satz 1 Num- Fachgutachten mer 4 hat die Bewerberin bzw. der Bewerber eine besondere (1) Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob die Bewer- Erklärung abzugeben. berin oder der Bewerber die für eine Prüfsachverständige bzw. (2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsach- einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sach- verständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich kunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit kann. allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen. (2) Nachzuweisen sind § 33 1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachgutachten Fachrichtung hinsichtlich Das Fachgutachten beruht auf a) Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung 1. der Beurteilung von Baugrundgutachten (§ 34), und Konstruktion), 2. dem schriftlichen Kenntnisnachweis (§ 35). b) Technischer Baubestimmungen und allgemein an­erkannter Regeln der Technik, § 34 2. die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtli- Beurteilung von Baugrundgutachten chen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prü- (1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Beirat (§ 32 fung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Baupro- Absatz 1 Satz 2) ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeit- dukten und Bauarten. raums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Bau- 674 Dienstag, den 25. November 2025 HmbGVBl. Nr. 40 grundgutachten vorzulegen. Aus dem Verzeichnis müssen ten, für Fahrgäste bestimmten Teilen werden dem Technischen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurch- Überwachungs-Verein Nord Systems GmbH & Co. KG, Ham- schnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gut- burg, übertragen. achten sind gesondert vorzulegen. Die Gutachten müssen fol- gende erd- und grundbauspezifischen Themen behandeln: (2) Für Windkraftanlagen darf die europäische Aktienge- sellschaft DNV SE, Hamburg, Typengenehmigungen nach 1. Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche § 72a HBauO erteilen. Anlagen (Boden-Bauwerk-Wechselwirkung), 2. Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage, (3) Die DNV SE, Hamburg und der Technische Überwa- 3. boden- und felsmechanische Annahmen zum Tragverhal- chungs-Verein Nord Systems GmbH & Co. KG, Hamburg, ten und zum Berechnungsmodell, erheben für die ihnen übertragenen Amtshandlungen Gebüh- ren und Auslagen nach Maßgabe der Baugebührenordnung in 4. boden- und felsmechanische Kenngrößen. der jeweils geltenden Fassung. Die Gutachten nach Satz 2 erster Halbsatz sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforder­ (4) Die DNV SE, Hamburg, und der Technische Überwa- lichen Randbedingungen festlegen. chungs-Verein Nord Systems GmbH & Co. KG, Hamburg, unterstehen im Rahmen der ihnen übertragenen bauaufsichtli- (2) Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vor- chen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen gelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eig- Behörde. Diese kann allgemein und im Einzelfall Weisungen nung der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Eine Bewerberin erteilen. bzw. ein Bewerber, die oder der bereits danach die Anforderun- gen des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen. Teil 7 (3) Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber den Vergütung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure schriftlichen Kenntnisnachweis, ist eine erneute Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beur- § 38 teilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten Vergütung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind. für Standsicherheit § 35 Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsi- Schriftlicher Kenntnisnachweis cherheit erhalten für ihre Prüftätigkeit eine Vergütung, die aus einer Gebühr besteht. Diese richtet sich nach der Baugebüh- Die Bewerberin oder der Bewerber hat schriftlich vertiefte renordnung. Kenntnisse nachzuweisen bei der 1. Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechni- §§ 39 bis 46 scher Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3, (frei) 2. Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und bauli- Teil 8 cher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren, 3. Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit Ordnungswidrigkeiten der Gründung baulicher Anlagen, 4. Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als § 47 Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Bau- Ordnungswidrigkeiten grunds, Nach § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 HBauO kann mit 5. Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsme- Geldbuße bis zu 500 000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich thoden. oder fahrlässig entgegen 1. § 8 die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder § 36 Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger führt oder wer, Aufgabenerledigung ohne Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger zu sein, Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen Bescheinigungen ausstellt, die nach Vorschriften der Ham- die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den burgischen Bauordnung oder aufgrund der Hamburgi- Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologi- schen Bauordnung nur von einer bzw. einem Prüfsachver- scher Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen ständigen ausgestellt werden dürfen, Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen 2. der Baugebührenordnung einen Nachlass auf das Honorar Anlage. Insbesondere prüfen und bescheinigen sie die Berech- gewährt, nungen zur Interaktion zwischen Boden und Bauwerk sowie das Konzept zur Beaufsichtigung und Kontrolle der Bau- 3. § 5 Absatz 1 Satz 6 sich Mitarbeitenden in einem solchen grundeigenschaften oder des Tragwerksverhaltens für jede Umfang bedient, dass er deren Tätigkeit nicht jederzeit maßgebende Phase des Bauablaufs. voll überwachen kann, 4. § 5 Absatz 4 tätig wird, obwohl sie bzw. er, Mitarbeitende Teil 6 oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Fliegende Bauten, Windkraftanlagen Nummer 2 Buchstaben a bis c bereits mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst war, oder § 37 5. zur Erlangung der Anerkennung als Prüfingenieurin, Prü- Übertragung bauaufsichtlicher Aufgaben fingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständi- (1) Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach § 76 ger Angaben macht, die in wesentlichen Teilen unrichtig HBauO für Fahrgeschäfte und für Laufgeschäfte mit beweg- oder unvollständig sind. HmbGVBl. Nr. 40 Dienstag, den 25. November 2025 675 Teil 9 2. In § 13 wird die Textstelle „§ 10 Absätze 2 und 6 BauVor- lVO vorzulegen, muss dieser, sofern nicht anders vorge- Übergangsvorschriften schrieben ist, neben den Inhalten gemäß § 10 Absatz 6 Bau- VorlVO“ durch die Textstelle „§ 7 Absätze 2 und 3 BauVor- § 48 lVO vorzulegen, muss dieser, sofern nichts anderes Übergangsvorschriften vorgeschrieben ist, neben den Inhalten gemäß § 7 Absatz 3 BauVorlVO“ ersetzt. (1) Die in § 7 Absatz 1 Nummer 2 festgelegte Altersgrenze gilt für vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannte Prüf- Artikel 5 ingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige ent- Änderung der Verordnung über Feuerlöschmittel sprechend. und Feuerlöschgeräte (2) Prüfsachverständige mit bestehenden Anerkennungen Auf Grund von § 28 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes vom für die Fachrichtung Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Mai Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen gelten 2018 (HmbGVBl. S. 182), wird verordnet: ebenfalls anerkannt für die Fachrichtung Druckbelüftungsan- In § 4 Absatz 3 der Verordnung über Feuerlöschmittel und lagen nach § 29 Satz 1 Nummer 4. Feuerlöschgeräte vom 30. September 1980 (HmbGVBl. S. 279), (3) Prüfsachverständige, die über bestehende Anerkennun- zuletzt geändert am 14. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 79), wird gen der beiden Fachrichtungen selbsttätige und nichtselbsttä- die Textstelle „§ 14 Absatz 2 der Prüfverordnung vom 14. Feb- tige Feuerlöschanlagen verfügen, gelten als anerkannt für die ruar 2006 (HmbGVBl. S. 97)“ durch die Textstelle „§ 1 der Fachrichtung Feuerlöschanlagen nach § 29 Satz 1 Nummer 5. Prüfverordnung vom 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, In der Liste nach § 6 Absatz 4 werden Einträge für Prüfsach- 665) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. verständige, die jeweils nur über eine Anerkennung für die Fachrichtung selbsttätige oder nichtselbsttätige Feuerlöschan- Artikel 6 lagen verfügen, mit einem entsprechenden Vermerk versehen. Änderung der Garagenverordnung (4) Prüfsachverständige, die über bestehende Anerkennun- Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 7 sowie gen der beiden Fachrichtungen Brandmeldeanlagen und Alar- Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung mierungsanlagen verfügen, gelten als anerkannt für die Fach- vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet: richtung Brandmelde- und Alarmierungsanlagen nach § 29 Satz 1 Nummer 6. In der Liste nach § 6 Absatz 4 werden Ein- In § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Garagenverordnung träge für Prüfsachverständige, die jeweils nur über eine Aner- vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 361) werden die Wörter kennung für die Fachrichtung Brandmelde- oder Alarmie- „aus feuerhemmenden oder aus nichtbrennbaren Baustoffen rungsanlagen verfügen, mit einem entsprechenden Vermerk zu bestehen“ durch die Wörter „feuerhemmend und aus nicht- versehen. brennbaren Baustoffen zu sein“ ersetzt. (5) Prüfsachverständige mit bestehenden Anerkennungen Artikel 7 für die Fachrichtung Starkstromanlagen einschließlich der Änderung der Verkaufsstättenverordnung Sicherheitsstromversorgung gelten als anerkannt für die Fach- richtung Elektrische Anlagen einschließlich der Sicherheits- Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummern 1 und 4 sowie stromversorgungen nach § 29 Satz 1 Nummer 7. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet: Artikel 4 In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Verkaufsstättenverord- Änderung der Photovoltaikpflicht-Umsetzungsverordnung nung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 368) wird das Wort „selbsttätigen“ durch das Wort „selbsttätige“ ersetzt. Auf Grund von § 16 Absatz 7 und § 16a Absatz 5 des Ham- burgischen Klimaschutzgesetzes vom 20. Februar 2020 Artikel 8 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (HmbGVBl. S. 443), wird verordnet: Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 7 Die Photovoltaikpflicht-Umsetzungsverordnung vom genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet: 16. April 2024 (HmbGVBl. S. 99), geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 511), wird wie folgt geändert: (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 1. In § 10 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b wird die Textstelle (2) Zum selben Zeitpunkt treten „§ 10 Absätze 2 und 6 der Bauvorlagenverordnung (Bau- 1. die Bauvorlagenverordnung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. VorlVO) vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. 2020 S. 391, 2021 2020 S. 391, 2021 S. 280) in der geltenden Fassung und S. 280), zuletzt geändert am 21. März 2023 (HmbGVBl. S. 125),“ durch die Textstelle „§ 7 Absätze 2 und 3 der Bau- 2. die Prüfverordnung vom 14. Februar 2006 (HmbGVBl. vorlagenverordnung (BauVorlVO) vom 11. November S. 79, 222) in der geltenden Fassung 2025 (HmbGVBl. S. 653)“ ersetzt. außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 11. November 2025. 676 Dienstag, den 25. November 2025 HmbGVBl. Nr. 40 Neunte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung Vom 14. November 2025 Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 in Verbindung mit Arti- kel 2 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 351), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 84, 87), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Num- mer 10 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie § 1 Num- mer 4 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 434), wird verordnet: §1 2. In Abschnitt II erhält Nummer 1.2 folgende Fassung: Anlage 5 der Hamburgischen Studienplatzvergabeverord- „1.2 Earth System Physics (Abschlussart: Bachelor of nung vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 23), zuletzt ­Science)”. geändert am 13. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 341), wird wie folgt geändert: §2 1. In Abschnitt I erhält Nummer 2.19 folgende Fassung: „2.19  Medieninformatik (Abschlussart: Bachelor of Diese Verordnung ist erstmals auf das Zulassungsverfahren ­Science)“. zum Sommersemester 2026 anzuwenden. Hamburg, den 14. November 2025. Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht Vom 18. November 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: §1 1.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungs- „(3) Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichts gericht geht grundsätzlich jeder anderen Tätigkeit vor; sie ist weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig.“ Das Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in 2. § 5 Satz 3 wird gestrichen. der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt 3. § 6 Satz 3 erhält folgende Fassung: geändert am 3. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 107), wird wie folgt geändert: „Eine einmalige Wiederwahl in das Amt als Präsidentin oder Präsident, in das Amt als Mitglied sowie in das Amt 1. § 2 wird wie folgt geändert: als stellvertretendes Mitglied ist jeweils zulässig; Amts­ zeiten in einem dieser Ämter werden bei der Anwendung 1.1 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: der für die anderen Ämter geltenden Vorschriften nicht „Der Ruhestand gemäß § 7 des Hamburgischen Richter­ berücksichtigt.“ gesetzes vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geän- §2 dert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 264), in der jeweils Inkrafttreten geltenden Fassung, lässt die Wählbarkeit hamburgischer Richterinnen und Richter auf Lebenszeit unberührt.“ Dieses Gesetz tritt am 30. November 2025 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 18. November 2025. Der Senat Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.