Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 40 vom 25.11.2025, Seiten 653 – 676, Größe: 556 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-11-25

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üfsachverständiger entge- Teil 5 gen § 2 Absatz 8 Prüfbescheinigungen ausstellt, die vom eingeführten Muster abweichen. Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau § 32 Besondere Voraussetzungen Artikel 3 § 33 Fachgutachten Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure § 34 Beurteilung von Baugrundgutachten und Prüfsachverständigen § 35 Schriftlicher Kenntnisnachweis (PPVO) § 36 Aufgabenerledigung Auf Grund von § 85 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 3 Num- Teil 6 mer 3 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet: Fliegende Bauten, Windkraftanlagen § 37 Übertragung bauaufsichtlicher Aufgaben Inhaltsübersicht Teil 7 Teil 1 Vergütung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure Allgemeine Vorschriften § 38 Vergütung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure §   1 Anwendungsbereich für Standsicherheit §  2 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachver- § 39 (frei) ständige § 40 (frei) §   3 Voraussetzungen der Anerkennung § 41 (frei) §   4 Allgemeine Voraussetzungen § 42 (frei) §   5 Allgemeine Pflichten § 43 (frei) §   6 Anerkennungsverfahren § 44 (frei) §   7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung § 45 (frei) §   8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingeni- eur oder Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger § 46 (frei) §   9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung Teil 8 Ordnungswidrigkeiten Teil 2 § 47 Ordnungswidrigkeiten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure § 10 Besondere Voraussetzungen Teil 9 § 11 Beirat Übergangsvorschriften § 12 Prüfung der besonderen Voraussetzungen § 48 Übergangsvorschriften 668 Dienstag, den 25. November 2025 HmbGVBl. Nr. 40 Teil 1 2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden, Allgemeine Vorschriften 3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind, 4. den Geschäftssitz in Hamburg haben, wobei der Geschäfts- §1 sitz der Betriebsmittelpunkt der Prüfingenieurinnen und Anwendungsbereich Prüfingenieure beziehungsweise prüfsachverständigen Person ist und dem Ort der Hauptniederlassung ent- Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit spricht, und der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverstän- digen in den Fachbereichen nach Satz 2 sowie die Übertragung 5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. bauaufsichtlicher Aufgaben bei Fliegenden Bauten und Wind- Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, kraftanlagen. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden wer anerkannt in dem Fachbereich Standsicherheit, Prüfsachver- ständige werden darüber hinaus anerkannt in den Fachberei- 1. seine berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder Inha- chen ber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt, 1. technische Anlagen sowie 2. a) sich mit anderen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieu- 2. Erd- und Grundbau. ren, Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen, Ingenieu- ren, Architektinnen oder Architekten zusammenge- §2 schlossen hat, Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure b) innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, und Prüfsachverständige Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder persönlich (1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen in haftende Gesellschafterin oder Gesellschafter mit einer ihrem jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und jeweilige Fachrichtung bauaufsichtliche Prüfaufgaben auf- c) kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses grund der Hamburgischen Bauordnung in der jeweils gelten- Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieu- den Fassung oder von Vorschriften aufgrund der Hamburgi- rin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, Prüfsach- schen Bauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. verständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbe- Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann hörde oder der von ihr bestimmten Behörde. oder (2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem 3. als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jewei- einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist. lige Fachrichtung, im Auftrag der Bauherrin bzw. des Bau- Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer bei herrn oder der sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwort- Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Han- lichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderun- dels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser gen, soweit dies in der Hamburgischen Bauordnung oder in Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang Vorschriften aufgrund der Hamburgischen Bauordnung vorge- mit seiner Tätigkeit stehen. sehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rah- §5 men der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin und des Auftraggebers nicht Allgemeine Pflichten gebunden. (1) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachver- §3 ständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; Voraussetzungen der Anerkennung sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem (1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für als Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverstän- ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel dige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraus- zur Ausübung ihrer Tätigkeit verfügen. Prüfsachverständige setzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich an fachbezoge- jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweili- nen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Nach- gen Fachrichtung, nachgewiesen haben. weise sind der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorzule- gen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am (2) Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen und Bewer- Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs, für bern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 die oder den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüf- des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitig- ingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgen. Absatz 3 bleibt keit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und unberührt. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates sich Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachver- der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der ständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und Europäischen Union wie Angehörige der Europäischen Union zuverlässiger angestellter Mitarbeitender nur in einem solchen zu behandeln sind. Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll über- wachen können. Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und §4 Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von Allgemeine Voraussetzungen mindestens je 500 000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverstän- im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflicht- dige können nur Personen sein, die versichert sein; die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle 1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen, vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am HmbGVBl. Nr. 40 Dienstag, den 25. November 2025 669 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119 S. 1, 25), in der jeweils gelten- 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen den Fassung. Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, (2) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfin- 2. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeug- genieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach nisse, § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummern 4 und 5, sind sie verpflichtet dies 3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Füh- der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. rungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Euro- (3) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfinge- päischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll, nieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, Prüfsachver- ständiger bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungs- 4. Angaben über den Geschäftssitz und etwaige sonstige Nie- behörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforder- derlassungen, lichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur 5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesell- Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlas- schaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von sung, zu den Mitarbeitenden, die bei der Prüftätigkeit mitwir- Bauvorhaben ist, und ken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der 6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraus- ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmi- setzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbe- gung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiten- reichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen. den, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, aktuali- Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung sierte Unterlagen anfordern. bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen (3) Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einverneh- Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche men mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gelten Absatz 1 Angaben enthalten: Sätze 4 und 6 und § 18 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. 1. die in Satz 5 genannte Frist, (4) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachver- ständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiten- 2. die verfügbaren Rechtsbehelfe, den oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn Nummer 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasserin oder über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und Entwurfsverfasser, Fachplanerin oder Fachplaner, Nachweiser- 4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, stellerin oder Nachweisersteller, Bauleiterin oder Bauleiter dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterla- oder Unternehmerin oder Unternehmer, mit dem Gegenstand gen vollständig sind. der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt. der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; der Anerken- (5) Die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die Prüfsach- nungsbehörde kann die Frist gegenüber dem Bewerber einmal verständige oder der Prüfsachverständige, die bzw. der aus um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Bewerber die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie bzw. er hat den vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach dieser Erklärung entsteht. Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfah- ren kann über die einheitliche Stelle gemäß §§ 71a bis 71e des (6) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieurinnen, Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) Prüfingenieure oder Prüfsachverständigen, dass der Auftrag vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geän- teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fach- dert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), in der jeweils gelten- richtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggebe- den Fassung abgewickelt werden. rin bzw. den Auftraggeber zu unterrichten. (4) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen (7) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure können sich und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieurin- bei der Prüfung nur durch eine andere Prüfingenieurin oder nen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigne- einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertre- ter Weise bekannt zu machen sind. Die Eintragung ist in den ten lassen. Satz 1 gilt für Prüfsachverständige entsprechend. Fällen des § 7 zu löschen. §6 (5) Verlegt die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die bzw. der Prüfsachverständige ihren oder seinen Geschäftssitz, Anerkennungsverfahren für den die Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur (1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oder als Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger ausgespro- Anerkennungsbehörde. chen worden ist, in ein anderes Land, hat sie bzw. er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbe- (2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein, hörde übersendet die über die Prüfingenieurin, den Prüfinge- 1. für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für wel- nieur oder Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der che Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und Anerkennungsbehörde des Landes, in dem die Prüfingenieu- rin bzw. der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige ihren 2. ob und wie oft die Bewerberin oder der Bewerber sich bzw. seinen neuen Geschäftssitz gründen will. Trägt diese bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Aner- Anerkennungsbehörde die Prüfingenieurin, den Prüfingeni- kennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit eur, die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen in vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat. die von ihr geführte Liste ein, löscht die Anerkennungsbe- Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen hörde der Freien und Hansestadt Hamburg die Eintragung in Nachweise beizugeben, insbesondere die Liste nach Absatz 4. Bei Verlegung des Geschäftssitzes in 670 Dienstag, den 25. November 2025 HmbGVBl. Nr. 40 die Freie und Hansestadt Hamburg findet ein neues Anerken- §8 nungsverfahren nicht statt. Für den neuen Geschäftssitz ist Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur eine Eintragung in die Liste nach Absatz 4 vorzunehmen und oder Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger eine Anerkennung auszustellen, sobald der Anerkennungsbe- hörde die vorgangsrelevanten Akten der Anerkennungsbe- Wer nicht als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüf- hörde des Landes des bisherigen Geschäftssitzes vorliegen und sachverständige, Prüfsachverständiger in einem bestimmten sichergestellt ist, dass die Eintragung in der Liste dieses Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Geschäftssitzes gelöscht wird. Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsach- §7 verständige, Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen. Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt, wenn §9 1. die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die bzw. der Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung Prüfsachverständige gegenüber der Anerkennungsbe- (1) Die Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur hörde schriftlich darauf verzichtet, und die Anerkennung als Prüfsachverständige, Prüfsachver- 2. die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die bzw. der ständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgese- Prüfsachverständige das 70. Lebensjahr vollendet hat, hen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Aner- kennungen anderer Länder gelten auch in der Freien und 3. die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die bzw. der Hansestadt Hamburg; eine weitere Eintragung in die von der Prüfsachverständige die Fähigkeit zur Bekleidung öffent- Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 4 geführte Liste erfolgt licher Ämter verliert oder nicht. 4. der erforderliche Versicherungsschutz (§ 5 Absatz 1 Satz 7) nicht mehr besteht. (2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- päischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen (2) Unbeschadet des § 49 HmbVwVfG des kann die Aner- Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben kennung widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin, der im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berech- Prüfingenieur oder die bzw. der Prüfsachverständige tigt, als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverstän- 1. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, dige, Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung ihre bzw. seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, auszuführen, wenn sie 2. schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrläs- 1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare sig gegen die ihr bzw. ihm obliegenden Pflichten, insbe- Berechtigung besitzen, sondere gegen die Grundsätze für die Prüfung technischer 2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und Anlagen und Einrichtungen, die gemäß der Prüfanwei- des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforde- sung für die in H

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.