Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 40 vom 25.11.2025, Seiten 653 – 676, Größe: 556 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-11-25

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en- und Elementarkindern und Kindern mit § 8: Eingliederungshilfe. Grundrisszeichnung der gesamten Küche mit Darstellung 6. (frei) aller Räume, Funktionsbereiche, Arbeitsflächen, Schränke, Handwaschbecken, Kochstellen, fest eingebauter Geräte, Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich Wrasenabzüge, Spülen, Bodeneinläufe und Schmutzwas- abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und serausgüsse. Innenräume und/oder dem Leistungsbild Freianlagen, Leis- tungsphase Entwurfsplanung. 5. Ergänzende Informationen zur Bau- oder Betriebsbe- schreibung gemäß § 9: Abschnitt 13 Darstellung der Funktionsabläufe. Lebensmittel 6. (frei) Erforderliche Informationen zur Prüfung lebensmittel- Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich rechtlicher Belange nach dem Lebensmittel- und Futtermittel- abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und gesetzbuch in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. 2021 Innenräume und/oder dem Leistungsbild Technische Ausrüs- I S. 4255, 2022 I S. 28), zuletzt geändert am 6. Mai 2024 tung, Leistungsphase Entwurfsplanung. Anlage 3 (zu § 16) Datenschutz Abschnitt 1 Zweck der Planung und Herstellung von Ver- und Ent- Übermittlung von Daten zur Aufgabenerfüllung sorgungseinrichtungen, anderer Stellen d) Bezirksschornsteinfegermeisterin bzw. den Bezirks- (1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, folgende Daten schornsteinfegermeister zum Zweck der Prüfung von nach Maßgabe des Absatzes 2 an Dritte zu deren Aufgabener- Schornsteinen und anderen Abgasanlagen; füllung zu übermitteln: 2. bei der Erteilung einer Genehmigung, einer Zustimmung, eines Vorbescheids sowie einer abweichenden Entschei- 1. Name, Anschrift und sonstige Kontaktdaten dung Daten nach Absatz 1 an die a) der am Bau Beteiligten nach §§ 52 bis 56 HBauO, a) zuständigen Behörden oder Stellen für Landesplanung, b) der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstücksei- Stadterneuerung und Bodenordnung, Brandschutz gentümers sowie der Erbbau- und Nießbrauchberech- und Notfallrettung, Umweltschutz, Naturschutz, tigten, Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, 2. Lage des Grundstücks, genaue Flurstücksbezeichnung Luftverkehr, Verkehr und Straßenwesen, Eisenbahn- und Hausnummer, wesen, Denkmalschutz, Zollrecht, Gewerberecht, Berg- 3. Bauvorlagen nach den §§ 3 bis 6, recht, Wohnungswesen, Waldrecht, Wasserrecht, Abwasserrecht und Grundstücksentwässerung, Hafen- 4. Baugenehmigungsbescheid mit allen Anlagen. entwicklung und für andere Rechtsbereiche, soweit (2) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, folgende Daten diese für das Vorhaben beachtlich sind, zu übermitteln: b) Verkehrsunternehmen bei Vorhaben im Nahbereich 1. bei Eingang eines Antrags Daten nach Absatz 1 an die eines Verkehrsweges, a) zuständigen Behörden oder Stellen für Landesplanung, c) Ver- und Entsorgungsunternehmen für Elektrizität, Stadterneuerung und Gesundheitsschutz, Brandschutz Fernwärme, Gas, Wasser, Abwasser, Post, Telekommu- und Notfallrettung, Luftverkehr, Verkehr und Straßen- nikation und Abfälle sowie die hierfür zuständige wesen, Eisenbahnwesen, Denkmalschutz, Zollrecht, Behörde oder Stelle, Gewerberecht, Bergrecht, Wohnungswesen, Waldrecht, d) für den Bauarbeiterschutz zuständige Behörde zum Wasserrecht, Abwasserrecht, Bodenordnung, Umwelt- Zweck der Erfüllung der Aufgaben zum Schutz von schutz, Naturschutz, Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Personen bei der Bauausführung, Hafenentwicklung und für andere Rechtsbereiche, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind, e) für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle, b) Deutsche Post AG und weitere für die Telekommunika- tion zuständigen Unternehmen zum Zweck der Ent- f) für die Steuererhebung zuständige Behörde zum Zweck wicklungsplanung und der Erstellung von Straßen- der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und der übersichten für das Fernmeldewesen, Festsetzung der Grundsteuer, c) Ver- und Entsorgungsunternehmen für Elektrizität, g) Berufsgenossenschaften zum Zweck der Prüfung der Fernwärme, Gas, Wasser, Abwasser und Abfälle zum Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, HmbGVBl. Nr. 40 Dienstag, den 25. November 2025 665 h) für die Flächensanierung oder Kampfmittelbeseiti- g) für die Telekommunikation, Post sowie die Elektrizi- gung jeweils zuständigen Behörden, täts-, Fernwärme-, Wasser- und Gasversorgung zustän- i) für die Erhebung der Sielbau- und Sielanschlussbei- digen Unternehmen, träge und Erschließungsbeiträge zuständige Behörde, h) für die Führung des Hausnummernverzeichnisses j) für die Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht zuständige Stelle; zuständige Behörde, 6. bei der Bestellung und Löschung einer Baulast Daten nach k) jeweils für statistische Erhebungen zuständige Behörde, Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 an die l) für die Eintragung in das Wasserbuch zuständige a) für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde, Behörde; b) für die Stadterneuerung und Bodenordnung zustän- 3. bei Eingang einer Baubeginnanzeige und einer Anzeige dige Behörde, über den Beginn einer Beseitigung Daten nach Absatz 1 c) für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Nummern 1 und 2 an die Behörde, a) auf Baustellen für den Schutz von Personen und der d) für die Grundstücksentwässerung zuständige Behörde. Umwelt zuständige Behörde, (3) Die Bauaufsichtsbehörde ist in begründeten Einzelfäl- b) für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige len berechtigt, die Daten nach Absatz 1 an die zuständigen Behörde, Behörden zu übermitteln zum Zweck c) örtliche Polizeidienststelle zum Zweck der Durchfüh- rung vorhabenbedingter verkehrsregelnder Maßnah- 1. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, men, 2. der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten von d) für die Flächensanierung oder Kampfmittelbeseiti- erheblicher Bedeutung, gung jeweils zuständigen Behörden, 3. des Schutzes der in § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Ver- e) im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden und fassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. Stellen, S. 45), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192), in der jeweils geltenden Fassung genannten Verfas- f) sofern im Einzelfall erforderlich, Behörden und Stellen sungsschutzgüter. nach Nummer 2; Die Entscheidung für eine Übermittlung nach Satz 1 trifft die 4. bei der Meldung der Aufnahme der Nutzung nach § 82 Leitung der Bauaufsichtsbehörde oder im Falle ihrer Verhin- HBauO Daten nach Absatz 1 Nummer 2 an die derung ihre Vertretung. a) zuständigen Behörden oder Stellen für Landesplanung, Stadterneuerung und Gesundheitsschutz, Brandschutz (4) An in den Absätzen 2 und 3 nicht genannte Stellen dür- und Notfallrettung, Luftverkehr, Verkehr und Straßen- fen Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person über- wesen, Eisenbahnwesen, Denkmalschutz, Zollrecht, mittelt werden. Gewerberecht, Bergrecht, Wohnungswesen, Waldrecht, Wasserrecht, Abwasserrecht, Bodenordnung, Umwelt- Abschnitt 2 schutz, Naturschutz, Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Dauer der Speicherung von Daten Hafenentwicklung und für andere Rechtsbereiche, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind, Für die Dauer der Speicherung der Daten gelten für die behördlichen Dienststellen die Vorschriften über die Aufbe- b) Ver- und Entsorgungsunternehmen für Elektrizität, wahrung von Akten. Nichtöffentliche Stellen haben die auf Fernwärme, Gas, Wasser, Abwasser, Post, Telekommu- Grund der Anlage 2 erhobenen Daten zu löschen, sobald sie nikation und Abfälle sowie die hierfür zuständige zur Erreichung des Zwecks, zu dem sie übermittelt wurden, Behörde oder Stelle, nicht mehr benötigt werden. c) für die Steuererhebung zuständige Behörde zum Zweck der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und der Artikel 2 Festsetzung der Grundsteuer, Prüfverordnung d) für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige (PrüfVO) Behörde, e) für die Erhebung der Sielbenutzungsgebühr, der Siel- Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummer 5 der Hamburgi- bau- und Sielanschlussbeiträge und für Erschließungs- schen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. beiträge zuständigen Behörden oder Stellen, S. 93) wird verordnet: f) jeweils für statistische Erhebungen zuständige Behörde §1 oder Stelle; Anwendungsbereich 5. bei der Festsetzung, Aufhebung und Änderung der Haus- nummern zur Vervollständigung und Berichtigung der (1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Unterlagen Daten nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 an die Anlagen in a) für die Steuererhebung zuständige Behörde, 1. Verkaufsstätten im Sinne von § 1 der Verkaufsstättenver- b) für die Landesplanung zuständige Behörde, ordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 368), geän- c) für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde, dert am 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 675), in der jeweils geltenden Fassung, d) für die Abfallentsorgung zuständige Behörde, 2. Versammlungsstätten im Sinne von § 1 der Versammlungs- e) für die Grundstücksentwässerung zuständige Behörde, stättenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, f) für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige 375), geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, Behörde, 509), in der jeweils geltenden Fassung, 666 Dienstag, den 25. November 2025 HmbGVBl. Nr. 40 3. Krankenhäusern und Pflegeheimen, bereitzuhalten. Die Bauherrin oder der Bauherr gemäß § 53 4. Beherbergungsstätten im Sinne von § 1 der Beherber- HBauO hat die Prüfungen im Fällen der ersten Inbetrieb- gungsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. nahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederin- S. 448), geändert am 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 388), betriebnahme zu veranlassen; die Betreiberin oder der Betrei- in der jeweils geltenden Fassung, ber in den übrigen Fällen. 5. Hochhäusern im Sinne von § 2 Absatz 4 Nummer 1 HBauO (4) Teilprüfungen von technischen Anlagen und Einrich- in der jeweils geltenden Fassung, tungen sind nicht zulässig. 6. geschlossenen Großgaragen im Sinne des § 2 Absatze 3 und Absatz 9 Nummer 3 der Garagenverordnung vom 3. Juni (5) Über jede durchgeführte Prüfung hat die oder der Prüf- 2025 (HmbGVBl. S. 354, 361), geändert am 11. November sachverständige der Bauherrin, dem Bauherrn, der Betreiberin 2025 (HmbGVBl. S. 653, 675), in der jeweils geltenden Fas- oder dem Betreiber unverzüglich eine Bescheinigung – bei sung, Feststellung von Mängeln mit einem gesonderten Mängelbe- 7. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, richt – zu übergeben, aus der Zeitpunkt, Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Die Prüfsachverständige wenn die Prüfung bauordnungsrechtlich gefordert ist oder oder der Prüfsachverständige hat der Bauaufsichtsbehörde soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsicht- unverzüglich eine Durchschrift der Bescheinigung zu über- lich des Brandschutzes gestellt werden. Die Prüfung beschränkt mitteln. Ist die oder der Prüfsachverständige in einem anderen sich bei baulichen Anlagen nach Satz 1 Nummer 7 auf die Land anerkannt, so hat sie oder er mit der Prüfbescheinigung Sicherheitsstromversorgung. § 51 HBauO bleibt unberührt. eine Kopie ihrer oder seiner Anerkennung der Bauaufsichtsbe- (2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung technischer hörde vorzulegen. Anlagen in Hallenbauten mit industrieller oder gewerblicher Nutzung mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m², die (6) Werden bei den Prüfungen Mängel festgestellt, hat die vor dem 31. Dezember 2025 genehmigt wurden. Satz 1 gilt Prüfsachverständige bzw. der Prüfsachverständige der Bauher- nicht, sofern eine Genehmigung für die wesentliche Änderung rin bzw. dem Bauherrn oder der Betreiberin bzw. dem Betrei- einer bestehenden baulichen Anlage nach dem 1. Januar 2026 ber in der Bescheinigung nach Absatz 5 mit angemessener erteilt wird. Fristsetzung Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben. Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Betreiber §2 hat die Mängel innerhalb der gesetzten Frist vollständig zu beseitigen. Ergeben die nach Fristablauf durchzuführenden Prüfungen erneuten Prüfungen, dass die beanstandeten Mängel nicht (1) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer beseitigt wurden, hat die Prüfsachverständige oder der Prüf- Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit sachverständige der Bauaufsichtsbehörde dies unverzüglich einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens einschließlich des gesonderten Mängelberichts mit einer über- von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden: schlägigen Beurteilung des Gefährdungsgrades mitzuteilen, wenn es sich um Mängel handelt, die die Betriebssicherheit 1. Lüftungsanlagen ausgenommen solche, die einzelne und Wirksamkeit beeinträchtigen oder eine drohende Gefahr Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder darstellen. entlüften, 2. Kohlenmonoxid-Anlagen zur Messung, Steuerung und (7) Besteht eine drohende Gefahr, hat die Prüfsachverstän- Warnung (CO-Warnanlagen), dige oder der Prüfsachverständige dies der Bauaufsichtsbe- 3. Rauchabzugsanlagen, hörde durch Übermittlung der Bescheinigung nach Absatz 5 einschließlich des gesonderten Mängelberichts unverzüglich 4. Druckbelüftungsanlagen, mitzuteilen; die Bauaufsichtsbehörde kann die Nutzung ganz 5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbständige Feu- oder teilweise bis zur Vorlage einer Bescheinigung nach Absatz erlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druck- 5, aus der sich die Beseitigung der Gefahr ergibt, untersagen. erhöhungsanlagen, Das weitere Vorgehen der oder des Prüfsachverständigen nach 6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Absatz 6 bleibt hiervon unberührt. 7. elektrische Anlagen einschließlich der Sicherheitsstrom- (8) Die Bauaufsichtsbehörde kann für die Prüfbescheini- versorgungen. gung der Prüfsachverständigen ein Muster einführen und des- (2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind sen Verwendung vorschreiben. Die Grundsätze für die Prüfung 1. vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anla- technischer Anlagen und Einrichtungen, die gemäß der Prüf- gen, anweisung für die in Hamburg tätigen Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen vom 11. Mai 2006 2. unverzüglich nach einer technischen Änderung der bauli- (Amtl. Anz. S. 1103) in der jeweils geltenden Fassung einge- chen Anlagen, führt wurden, sind durch die Prüfsachverständigen zu beach- 3. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der tech- ten. Weiterhin ist die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, die nischen Anlagen sowie Tätigkeit der Prüfsachverständigen, insbesondere die Einhal- 4. jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkeh- tung der Grundsätze für die Prüfung, zu überwachen. rende Prüfungen) durchzuführen. §3 (3) Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Bestehende Anlagen Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu beauftragen, dafür (1) Bei bestehenden technischen Anlagen ist die Frist nach die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeits- § 2 Absatz 2 Nummer 4 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu kräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen rechnen. HmbGVBl. Nr. 40 Dienstag, den 25. November 2025 667 (2) Ist eine Prüfung nach § 2 bisher nicht vorgenommen § 13 (frei) worden, so ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach § 14 (frei) dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung durchzuführen. § 15 (frei) §4 § 16 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße Ordnungswidrigkeiten § 17 Rücktritt § 18 Aufgabenerledigung Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig § 19 (frei) § 20 (frei) 1. als Bauherrin oder Bauherr oder als Betreiberin oder Betreiber entgegen den §§ 2 und 3 die vorgeschriebenen Teil 3 Prüfungen oder Mängelbeseitigungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, (frei) 2. als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger entge- § 21 (frei) gen § 2 Absatz 4 unerlaubte Teilprüfungen vornimmt, § 22 (frei) 3. als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger entge- § 23 (frei) gen § 2 Absätze 5 und 6 nicht unverzüglich eine Bescheini- § 24 (frei) gung oder bei Feststellung von Mängeln, welche die Betriebssicherheit und Wirksamkeit beeinträchtigen oder § 25 (frei) eine drohende Gefahr darstellen, einen Mängelbericht § 26 (frei) übergibt, § 27 (frei) 4. als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger entge- gen § 2 Absatz 5 unrichtige Prüfbescheinigungen ausstellt, Teil 4 5. als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger entge- Prüfsachverständige gen § 2 Absatz 7 bei bestehender drohender Gefahr diese für die Prüfung technischer Anlagen nicht unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitteilt, § 28 Besondere Voraussetzungen 6. als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger entge- § 29 Fachrichtungen gen § 2 Absatz 8 die eingeführten Grundsätze für die Prü- § 30 Fachgutachten fung technischer Anlagen und Einrichtungen nicht beach- tet, § 31 Aufgabenerledigung 7. als Prüfsachverständige oder Pr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.