Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 40 vom 25.11.2025, Seiten 653 – 676, Größe: 556 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-11-25

Quellenkennung: gazette-2025-040. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en und Farben, der vorhandenen und geplanten Gelän- erwehr, deoberfläche sowie des Straßengefälles. 14. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen Innenräume, dem Leistungsbild Freianlagen, dem Leistungs- sowie die Abstandsflächen, bild Ingenieurbauwerke, dem Leistungsbild Tragwerks­ 15. ortsfeste oder ortsfest benutzte Anlagen zum Umgang mit planung und/oder dem Leistungsbild Technische Ausrüstung, wassergefährdenden, brennbaren oder entzündlichen Stof- jeweils Leistungsphase Entwurfsplanung, in Verfahren nach fen sowie deren Größe und Abstände zu baulichen Anla- § 5 jeweils Leistungsphase Vorplanung. gen, (2) In den Bauplanungen sind anzugeben: 16. Schallquellen, Außenbeleuchtung, Luftemissionsquellen. 1. die Maße, (4) Die Inhalte sind nur dann auf mehreren Lageplänen darzustellen, wenn die Darstellung auf einem Lageplan 2. die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten, unübersichtlich wäre. 3. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräu- (5) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben nach der men, Anlage 1 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverord- 4. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und nung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt die geplanten Bauteile. geändert am 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189 S. 1, 12), in der (3) In den Bauplanungen sind die Zeichen und Farben nach jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern. der Anlage 1 zu verwenden. §8 §9 Bauplanungen Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung (1) In Bauplanungen sind darzustellen: (1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, sofern die notwendigen Angaben nicht 1. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehe- in den Bauplanungen enthalten sind. Das Anforderungsprofil nen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben a) Treppen, aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dem Leis- HmbGVBl. Nr. 40 Dienstag, den 25. November 2025 657 tungsbild Freianlagen, dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke, klasse) nach § 26 HBauO oder entsprechend den Klassifizie- dem Leistungsbild Tragwerksplanung und/oder dem Leis- rungen nach den Technischen Baubestimmungen, tungsbild Technische Ausrüstung, jeweils Leistungsphase Ent- 2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen sowie die wurfsplanung. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, an die (2) In der Betriebsbeschreibung sind zu erläutern: Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, 1. betriebsbedingte Einrichtungen, 3. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte, 2. technische Arbeitsmittel, 4. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen 3. Anlagen, Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes, 4. Arbeits- und Produktionsabläufe, 5. der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 HBauO, insbe- 5. Betriebszeiten, sondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwen- 6. Verkehrsauswirkungen, dige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreich- bare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungs- 7. Maßnahmen zum Umwelt- und Gesundheitsschutz, die wege nach § 33 Absatz 2 Satz 2 HBauO dienen, unter sich aus der Nutzung und der regelmäßigen Instandhal- Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen, tung ergeben, 8. die Anzahl der voraussichtlich beschäftigten Personen, 6. die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflä- 9. die Art und die Menge der beim Betrieb eingesetzten, ver- chen für Hubrettungsfahrzeuge einschließlich ihrer arbeiteten, produzierten, gelagerten oder anfallenden Erreichbarkeit über den öffentlichen Weg mit Schleppkur- Stoffe, Abfälle, Abwässer und vennachweis, 10. durch den Betrieb zu erwartende Immissionen. 7. die Löschwasserversorgung. § 10 Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich Standsicherheitsnachweis abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dem Leistungsbild Freianlagen, dem Leistungs- (1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bau- bild Ingenieurbauwerke, dem Leistungsbild Tragwerkspla- teile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 11 nung und/oder dem Leistungsbild Technische Ausrüstung, Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind vorzulegen: jeweils Leistungsphase Entwurfsplanung. 1. eine Darstellung des gesamten statischen Systems und (2) Bei Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 HBauO sowie Mit- 2. die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berech- tel- und Großgaragen nach § 2 Absatz 9 Nummern 2 und 3 der nungen und Beschreibungen. Garagenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 361), geändert am 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 675), in Das Anforderungsprofil ergibt sich aus dem Leistungsbild der jeweils geltenden Fassung müssen zusätzliche Angaben Tragwerksplanung, Leistungsphase Genehmigungsplanung gemacht werden über: für die Aufstellung der Berechnungen und Leistungsphase Ausführungsplanung für die zeichnerischen Darstellungen. 1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbe- (2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicher- sondere die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nut- heit der baulichen Anlagen und ihrer Teile auch im Brandfall zenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandge- nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrunds und seine fahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen, Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzu- 2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Ret- weisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen tungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicher- und die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke heitsbeleuchtung und -kennzeichnung, nicht gefährdet werden. 3. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtun- (3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch gen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasser- statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hier- rückhaltung, durch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis 4. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brand- in gleichem Maße erfüllt werden. verhütung, zur Brandbekämpfung und zur Rettung von (4) Konstruktive Einzelheiten wichtiger baulicher Zwi- Menschen und Tieren, wie Feuerwehrplan, Brandschutz- schenzustände sind zu erfassen. Bei schwierigen Baukonstruk- ordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbe- tionen und Umbauten, die mithilfe von Schalungs- und Hilfs- auftragten und Selbsthilfekräften, gerüsten errichtet werden, sind Berechnungen für die Standsi- 5. die technischen Anlagen und Einrichtungen zum Brand- cherheit der Gerüste vorzulegen. schutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmie- (5) In den Bauplanungen sind die Zeichen und Farben nach rung, Brandbekämpfung, Lüftung, Rauchableitung, der Anlage 1 zu verwenden. Rauchfreihaltung sowie die elektrischen Anlagen ein- schließlich der Sicherheitsstromversorgung; dazu sind § 11 Übersichtsschemata, aus denen die Lage der Zentrale und der Wirkbereiche dieser Anlagen hervorgeht, sowie eine Brandschutznachweis Anlagenbeschreibung vorzulegen. (1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, (3) Bei in den Bauplanungen und in der Baubeschreibung insbeson- dere anzugeben: 1. Hochhäusern nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 HBauO, 1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die 2. Verkaufsstätten nach § 1 der Verkaufsstättenverordnung Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstands- vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 368), geändert am 658 Dienstag, den 25. November 2025 HmbGVBl. Nr. 40 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 675), in der jeweils und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen geltenden Fassung, zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und 3. Versammlungsstätten nach § 2 Absatz 4 Nummer 7 HBauO, gleiche Positionsangaben haben. 4. Beherbergungsstätten nach § 2 Absatz 4 Nummer 8 HBauO, Teil IV 5. Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 2 Absatz 4 (frei) Nummer 9 HBauO, 6. Krankenhäusern nach § 2 Absatz 4 Nummer 10 HBauO, § 14 7. Schulen nach § 2 Absatz 4 Nummer 13 HBauO, (frei) 8. Mittel- und Großgaragen nach § 2 Absatz 9 Nummern 2 und 3 der Garagenverordnung, § 15 9. Hallenbauten mit industrieller oder gewerblicher Nutzung mit einer Geschossfläche von mehr als 1 600 m², (frei) sind darüber hinaus folgende Angaben und Darstellungen erforderlich: Teil V 1. für elektrische Anlagen einschließlich der Sicherheits- Datenschutz, Aufbewahrungspflicht stromversorgung: a) Strangschemata der allgemeinen Stromversorgung und § 16 der Sicherheitsstromversorgung, Verarbeitung personen- und vorhabenbezogener Daten b) Grundrisszeichnungen der Geschosse und Schnitte mit Angabe der Lage der Verteiler, der Leitungsführung (1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, die nach den sowie der brandschutztechnischen Maßnahmen, §§ 1 bis 13 erhobenen Daten zur Erteilung eines baurechtli- c) die Art und Lage der Verbraucher der Sicherheits- chen Bescheids sowie im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufga- stromversorgungsanlage, der Sicherheitsleuchten und ben zu verarbeiten. ihrer Stromkreisbezeichnungen; 2. für Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (2) Die Daten im Sinne des Absatzes 1 können nach Maß- (RWA-Anlagen) und Druckbelüftungsanlagen: gabe der Anlage 3 übermittelt werden, soweit die Übermitt- lung notwendig ist, um die Vereinbarkeit des Vorhabens oder a) Schemadarstellungen, eines Sachverhalts mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu b) Grundrisszeichnungen der Geschosse und Schnitte mit prüfen. Die Bauaufsichtsbehörde hat die Übermittlung ohne Darstellung der Kanalführungen sowie der brand- Nennung von Namen und Anschrift der Bauherrin oder des schutztechnischen Maßnahmen an den Anlagen, Bauherrn, der Entwurfsverfassenden, der Bauvorlageberech- c) Darstellungen der Zuluft- und Entrauchungsöffnun- tigten sowie sonstiger Personen vorzunehmen, wenn der gen für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-Anla- Zweck der Übermittlung auch auf diese Weise ohne zusätzliche gen). Erschwerung erreicht werden kann. (4) Die Pflicht zur Einreichung von Bauvorlagen, die sich (3) Die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgeset- aus sonstigen auf Grund der Hamburgischen Bauordnung zes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), zuletzt geändert am erlassenen Verordnungen ergibt, bleibt unberührt. 29. November 2024 (HmbGVBl. S. 615), in der jeweils gelten- (5) Der Brandschutznachweis kann auch in Form eines den Fassung und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäi- objektbezogenen Brandschutzkonzepts dargestellt werden. schen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbe- § 12 zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Nachweise für Wärme-, (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, Schall- und Erschütterungsschutz 2021 Nr. L 74 S. 35) sind zu beachten. Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtli- chen Vorschriften geforderten Wärme-, Schall- und Erschütte- § 17 rungsschutz nachweisen. Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Aufbewahrungspflicht Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dem Leistungsbild Tragwerksplanung und/oder dem Leistungsbild Technische Die Bauherrin bzw. der Bauherr und ihre Rechtsnachfol- Ausrüstung, jeweils Leistungsphase Genehmigungsplanung. genden haben die Baugenehmigung einschließlich der geprüf- ten Bauvorlagen, die bautechnischen Nachweise, auch soweit § 13 sie nicht bauaufsichtlich geprüft sind, und Bescheinigungen von Prüfsachverständigen bis zur Beseitigung der baulichen Übereinstimmungsgebot Anlage oder bis zu einer die Genehmigungsfrage als solche Die Bauplanungen, Baubeschreibungen, Berechnungen berührenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewah- und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen ren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Anlage 1 (zu § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 5) HmbGVBl. Nr. 40 Dienstag, den 25. November 2025 659 Zeichen und Farben für Bauvorlagen Anlage 1 (zu § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 5) Zeichen und Farben für Bauvorlagen In Bauvorlagen ist die Farbe Grün nicht zu verwenden. Dies gilt nicht, sofern die Verwendung zur Darstellung des Bauvorhabens erforderlich ist. In Bauvorlagen ist die Farbe Grün nicht zu verwenden. Dies gilt nicht, sofern die Verwen- dung zur Darstellung des Bauvorhabens erforderlich ist. 12 660 Dienstag, den 25. November 2025 HmbGVBl. Nr. 40 Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 17) Unterlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Abschnitt 1 S. 148), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. Erhaltungsgebiete S. 443), in der jeweils geltenden Fassung sind: Erforderliche Informationen zur Prüfung der Erhaltung 1. (frei) baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten bei Vorha- 2. (frei) ben in Gebieten mit Erhaltungsverordnungen nach § 172 3. Ergänzende Informationen zum Lageplan gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung Absatz 2: vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189 S. 1, 9), in der jeweils gelten- 3.1 Photovoltaikanlagen und Begrünungen auf Dächern den Fassung sind: gemäß § 16 HmbKliSchG, 1. (frei) 3.2 Photovoltaikanlagen auf Stellplätzen gemäß § 16a Hmb- KliSchG. 2. (frei) 4. Ergänzende Informationen zu den Bauplanungen gemäß 3. (frei) § 8: 4. (frei) 4.1 Photovoltaikanlagen und Begrünungen auf Dächern 5. Ergänzende Informationen zur Bau- und Betriebsbeschrei- gemäß § 16 HmbKliSchG bung gemäß § 9: Beschreibung der Eigenschaften des Vor- 4.1.1 bei Neubauten: Bruttodachfläche gemäß § 3 Nummer 3 habens, die für die städtebaulichen beziehungsweise sozia- HmbKliSchG, Lage, Größe und jeweiliger prozentualer len Belange des Erhaltungsgebiets relevant sind. Anteil der Photovoltaikanlage beziehungsweise des 6. Eigenständige Anträge, Nachweise, Berechnungen, Simu- Gründachs an der Bruttodachfläche sowie Ausprägung lationen oder Gutachten: Antrag nach § 173 BauGB auf des Gründachs, Genehmigung des Vorhabens. 4.1.2 bei wesentlichen Umbauten des Daches bestehender Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich aus Gebäude: Nettodachfläche gemäß § 3 Nummer 11 Hmb- dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Leistungsphase KliSchG, Lage, Größe und jeweiliger prozentualer Anteil Entwurfsplanung. der Photovoltaikanlage beziehungsweise des Gründachs an der Nettodachfläche sowie Ausprägung des Grün- Abschnitt 2 dachs, Wärmeschutz und Energieeinsparung 4.1.3 Flächen, auf denen die Pflichten gemäß § 16 Hmb- KliSchG entfallen, Erforderliche Informationen zur Prüfung von Belangen der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes nach dem Gebäu- 4.2 Photovoltaikanlagen auf Stellplätzen gemäß § 16a Hmb- deenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt KliSchG, geändert am 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280 S. 1), in der 4.2.1 Größe der Stellplatzanlage und Anzahl neu entstehender jeweils geltenden Fassung sind: Stellplätze für Kraftfahrzeuge gemäß § 16a HmbKliSchG, 1. (frei) 4.2.2 Größe der für eine Nutzung der solaren Strahlungsener- gie geeigneten Stellplatzflächen, 2. (frei) 4.2.3 Größe der Photovoltaikanlage. 3. (frei) 5. Ergänzende Informationen zur Bau- beziehungsweise 4. (frei) Betriebsbeschreibung gemäß § 9: 5. (frei) Erläuterungen zur Umsetzung der Photovoltaik- und 6. Eigenständige Anträge, Nachweise, Berechnungen, Simu- Gründachpflicht gemäß § 16 HmbKliSchG beziehungs- lationen oder Gutachten: weise auf Stellplätzen gemäß § 16a HmbKliSchG. 6.1 Berechnungen zur Einhaltung der Anforderungen nach 6. Eigenständige Anträge, Nachweise, Berechnungen, den Vorschriften des Wärmeschutzes und zur Energieein- Simulationen oder Gutachten: sparung, 6.1 bei Abweichung von § 11 Absätze 1 und 2 HmbKliSchG: 6.2 Energieausweis. Nachweis gemäß § 11 Absatz 4 HmbKliSchG zur techni- Das Anforderungsprofil n

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.