Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 254441. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.01.2023 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage 1.6 geändert und berichtigt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 28)**) Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 532, 854, 991 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen vom 24. Januar 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 532, 854, 991), zuletzt Anlage 1.6 geändert und berichtigt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 28)**)"

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TP Fachwissenschaftlicher Teil, 9 CP PL: 1 SL: 1 Fachdidaktischer Teil, 3 CP PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 1.3.2.c Fachdidaktik (Teaching Elementary Mathematics) - Gesamtumfang im mittleren Fach 12 CP. - Gesamtumfang im kleinen Fach insgesamt 9 CP: Das Modul MDG3 beinhaltet 3 CP Fachdidaktik, die Module EMDG1 und EMDG2 enthalten jeweils 3 CP Fachdidaktik. K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl) MDG1 Fachdidaktische Grundlagen Introduction to Didactics of Mathematics P 6 MP   PL: 1 SL: 0 MDG2 Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik I (inkl. Praxisorientierte Elemente) Selected Topics in Mathematics Education 1 (incl. Practical Elements) P 6 MP   PL: 1 SL: 0 MDG3 Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik II Selected Topics in Mathematics Education 2 P 3 MP   PL: 0 SL: 1 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Anlage 1.4 Anlage 1.4 für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 12. April 2023 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: BA IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (Kurztitel: ISSU) ist ein Fach im Bachelorstudiengang BA IP Primar. (2) Das Studium des Studienfaches „ISSU“ ist möglich als kleines Fach und gliedert sich wie folgt: - Fachwissenschaft im Umfang von 15 CP, - Fachdidaktik im Umfang von 9 CP. (3) Im Studienfach „ISSU“ ist ein sozial- und naturwissenschaftlicher Wahlpflichtbereich im Umfang von 9 CP integriert, den die Studierenden nach den folgenden Regeln absolvieren müssen: a) Mit der ersten Wahl eines Moduls aus dem sozial- oder naturwissenschaftlichen Wahlpflichtbereich ist eine Festlegung auf entweder den sozial- oder den naturwissenschaftlichen Wahlpflichtbereich erfolgt. Die 9 CP sind vollständig im gewählten Wahlpflichtbereich zu erbringen. b) Der gewählte sozial- oder naturwissenschaftliche Wahlpflichtbereich ist im jeweiligen Masterstudium fortzuführen. c) Ein Wechsel des gewählten sozial- oder naturwissenschaftlichen Wahlpflichtbereichs ist nur auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss möglich. (4) In den Anhängen 1.4.1 und 1.4.2 sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt. (5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. (6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule werden in deutscher oder auch ergänzend in englischer Sprache durchgeführt. (8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (9) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Bachelorarbeit Die Bachelorarbeit kann im kleinen Studienfach nicht geschrieben werden. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Studienfach „ISSU“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 1.4 „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU) zur fachspezifischen Prüfungsordnung „BA IP Primar“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „ISSU“ erstmals ihr Studium aufnehmen. Anhang 1.4.1: Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach „ISSU“ Anhang 1.4.2: Module und Prüfungsanforderungen Anhang 1.4.1 Anhang 1.4.1: Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU) im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (BA IP Primar) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach mit einem Gesamtumfang von 24 CP, davon 15 CP Fachwissenschaft (9 CP Fachwissenschaft und 6 CP interdisziplinäre Fachwissenschaft) und 9 CP (integrierte) Fachdidaktik.   Fachwissenschaft und Fachdidaktik Sozialwissenschaftlicher (SoWi) Wahlpflichtbereich Naturwissenschaftlicher (NaWi) Wahlpflichtbereich ∑ 24 CP Pflichtmodule, 15 CP Wahlpflichtmodule, 9 CP 1. Jahr 1. Sem. ISSU C1, Einführung in Konzeptionen und fachwissenschaftliche Perspektiven, 9 CP     9 CP 2. Sem.     2. Jahr 3. Sem.   ISSU SoWi Einf, Einführung in die Sozialwissenschaften, 9 CP Wahlpflichtbereich NaWi I, 9 CP 9 CP 4. Sem.   3. Jahr 5. Sem. ISSU C2, Vertiefung fachwissenschaftlicher Perspektiven und fachdidaktischer Bezüge, 6 CP     6 CP 6. Sem.       CP: Credit Points, Sem.: Semester Anhang 1.4.2 Anhang 1.4.2: Module und Prüfungsanforderungen für das kleine Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ 1.4.2.a Fachwissenschaft (Studies in Interdisciplinary Science) und Fachdidaktik (Studies in Interdisciplinary Science Teaching), Pflichtmodule (Compulsory Modules) Das Modul ISSU C1 enthält einen fachdidaktischen Anteil von 6 CP und das Modul ISSU C2 enthält einen fachdidaktischen Anteil von 3 CP; der fachdidaktische Anteil des Studienfaches „ISSU“ hat einen Gesamtumfang von 9 CP. Die hier ausgewiesenen verbleibenden 6 CP Fachwissenschaft werden ergänzt durch die 9 CP im Wahlpflichtbereich. K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl) ISSU C1 Einführung in Konzeptionen und fachwissenschaftliche Perspektiven Introduction to Interdisciplinary Science Education P 9 TP Studienleistung, 3 CP PL: 0 SL: 1 Prüfungsleistung, 6 CP PL: 1 SL: 0 ISSU C2 Vertiefung fachwissenschaftlicher Perspektiven und fachdidaktischer Bezüge Scientific References and Didactical Approaches P 6 TP Interdisziplinäre Fachwissenschaft, 3 CP PL: 1 SL: 0 Fachdidaktik, 3 CP PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 1.4.2.b Fachwissenschaft, Sozialwissenschaftlicher (SoWi) Wahlpflichtbereich (Interdisciplinary Social Science Studies, Compulsory Elective Module), 9 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl) ISSU SoWi Einf Einführung in die Sozialwissenschaften Introduction to Social Sciences WP 9 KP   PL: 0 SL: 3 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 1.4.2.c Fachwissenschaft, Naturwissenschaftlicher Wahlpflichtbereich (NaWi I) (Interdisciplinary Natural and Technological Science Studies, Compulsory Elective), 9 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl) ISSU Bio1 Biologie für den Sachunterricht Biology for Interdisciplinary Science Education WP 9 KP   PL: 2 SL: 1 ISSU Che1 Allgemeine Chemie General Chemistry WP 9 KP   PL: 1 SL: 1 ISSU Phy1 Physik für Sachunterricht Physics for Interdisciplinary Science Education WP 9 KP   PL: 1 SL: 1 ISSU Geo1 Geowissenschaften für ISSU I Geological Science for Interdisciplinary Science Education WP 9 KP   PL: 1 SL: 1 ISSU Tech1 Technische Systeme und ausgewählte Anwendungsgebiete Technical Systems and Selected Fields of Application WP 9 KP   PL: 2 SL: 1 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Anlage 1.5 Anlage 1.5 für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 12. April 2023 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: BA IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ ist ein Fach im Bachelorstudiengang BA IP Primar. (2) Das Studium des Studienfaches „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ ist möglich als kleines Studienfach und gliedert sich wie folgt: - Fachwissenschaft im Umfang von 15 CP, - Fachdidaktik im Umfang von 9 CP. (3) In den Anhängen 1.5.1 und 1.5.2 sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt. (4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen: - als praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung; - als künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Bachelorarbeit Die Bachelorarbeit kann im kleinen Studienfach nicht geschrieben werden. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 1.5 „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung BA IP Primar tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ erstmals ihr Studium aufnehmen. Anhang 1.5.1: Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ Anhang 1.5.2: Module und Prüfungsanforderungen Anhang 1.5.1 Anhang 1.5.1: Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach „Kunst-Medien- Ästhetische Bildung“ im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (BA IP Primar) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach mit einem Gesamtumfang von 24 CP, davon 15 CP Fachwissenschaft und 9 CP Fachdidaktik.   Fachwissenschaft Fachdidaktik ∑ 24 CP Pflichtmodule, 24 CP 1. Jahr 1. Sem. M3, Künstlerische Praxis I, 9 CP   9 CP 2. Sem.   2. Jahr 3. Sem. M8b, Kunst-Medien-Ästhetische Bildung, 6 CP   9 CP 4. Sem. M10c, Fachdidaktik, 3 CP 3. Jahr 5. Sem.   M10d, Fachdidaktik, 6 CP 6 CP 6. Sem.     CP: Credit Points, Sem.: Semester Anhang 1.5.2 Anhang 1.5.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „Kunst- Medien-Ästhetische Bildung“ 1.5.2.a Fachwissenschaft (Subject Area), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 15 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl) M3 Künstlerische Praxis I Art Practice I P 9 KP   PL: 0 SL: 2 M8b Kunst-Medien-Ästhetische Bildung Art-Media-Aesthetic Education P 6 KP   PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 1.5.2.b Fachdidaktik (Subject Didactics), 9 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl) M10d Fachdidaktik Subject Didactics P 6 MP   PL: 1 SL: 0 M10c Fachdidaktik Subject Didactics P 3 MP   PL: 0 SL: 1 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Anlage 1.6 Anlage 1.6 für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 12. April 2023 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: BA IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ist ein Fach im Bachelorstudiengang BA IP Primar. (2) Das Studium des Studienfaches „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ist möglich als kleines Fach und gliedert sich wie folgt: - Fachwissenschaft im Umfang von 15 CP, - Fachdidaktik im Umfang von 9 CP. (3) In den Anhängen 1.6.1 und 1.6.2 sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt. (4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen: - Essay: Ein Essay ist eine kurze Abhandlung über ein wissenschaftliches (oder auch literarisches) Thema oder einen ausgewählten Forschungs- oder Primärquellentext. Anders als z.B. bei einer Hausarbeit geht es um die kritische Reflexion des Themas (auch z.B. im Lichte des Ausgangspunktes). Daher sollte am Anfang des Essays im ersten Abschnitt eine sinnvolle These vertreten werden. Bildet ein Text die Basis des Essays, so ist dieser zunächst in seinen historischen oder wissenschaftlichen Kontext einzuordnen, dann inhaltlich in seinen zentralen Aussagen darzustellen und schließlich einer selbstständigen kritischen Diskussion bzw. historiographischen Interpretation zu unterziehen. Allgemeines Ziel des Essays ist eine kritische Reflexion eines wissenschaftlichen Themas. Am Ende sollte man zu einem Urteil kommen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Bachelorarbeit Die Bachelorarbeit kann im kleinen Studienfach nicht geschrieben werden. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 1.6 „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung BA IP Primar tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ erstmals ihr Studium aufnehmen. Anhang 1.6.1: Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ Anhang 1.6.2: Module und Prüfungsanforderungen Anhang 1.6.1 Anhang 1.6.1: Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach „Religionswissenschaft/ Religionspädagogik“ im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (BA IP Primar) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach mit einem Gesamtumfang von 24 CP, davon 15 CP Fachwissenschaft und 9 CP Fachdidaktik   Fachwissenschaft, 15 CP Fachdidaktik, 9 CP ∑ 24 CP Pflichtmodule, 24 CP 1. Jahr 1. Sem. Rel 1.4, Einführung in die Religionswissenschaft, 3 CP   9 CP 2. Sem. Rel FD 1.2, Einführung in die Religionspädagogik und Grundfragen religiöser Bildung - Grundschule, 6 CP 2. Jahr 3. Sem. Rel 2.5, Einführung in die Analyse biblischer Literaturen, 6 CP 9 CP 4. Sem.   3. Jahr 5. Sem. Rel 3.3, Einführung in das Christentum und den Islam, 6 CP Rel FD 2.3, Fachdidaktische Praxis, 3 CP 6 CP 6. Sem.     CP: Credit Points, Sem.: Semester Anhang 1.6.2 Anhang 1.6.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „Religionswissenschaft/ Religionspädagogik“ 1.6.2.a Fachwissenschaft (Subject Area), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 15 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl) Rel 1.4 Einführung in die Religionswissenschaft Introduction to the Study of Religion P 3 KP   PL: 1 SL: 1 Rel 2.5 Einführung in die Analyse biblischer Literaturen Introduc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.