Sachsen

VVVG

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Quellenkennung: 4314. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1993 Nr. 44, S. 949 Fsn-Nr.: 113-5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Januar 2024

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en. (4) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.48 Teil 5 Verfassungsänderung durch Volksentscheid § 49 Verfassungsänderung auf Initiative des Landtags (1) Auf die Durchführung eines Volksentscheids, der von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtags beantragt wurde, finden § 2, §§ 26 bis 41, §§ 43 bis 46 und § 48 entsprechende Anwendung. (2) Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt. § 50 Verfassungsänderung auf Initiative des Volkes (1) Auf die Durchführung des Volksantrags, des Volksbegehrens und des Volksentscheids mit dem Ziel einer Verfassungsänderung finden §§ 2 bis 41 und §§ 43 bis 48 entsprechende Anwendung. (2) 1Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt. 2§ 42 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Teil 6 Schlussbestimmungen § 51 Anfechtung Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Verfahren von Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Verordnung zu diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Verfahren nach § 43 angefochten werden. § 52 Verordnungsermächtigung 1Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erlässt durch Rechtsverordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. 2Es trifft darin insbesondere Vorschriften über 1. die Unterschriftenbogen und das Verfahren der Bestätigung der Unterstützungsunterschriften durch die Gemeinde bei Volksantrag und Volksbegehren, 2. die Bestellung der Abstimmungsleiterinnen und -leiter sowie Abstimmungsvorsteherinnen und -vorsteher, die Bildung der Abstimmungsausschüsse und -vorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Abstimmungsorgane einschließlich des Ersatzes von Auslagen, 3. die Abstimmungszeit, 4. die Bildung der Stimmbezirke und ihre Bekanntmachung, 5. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Stimmberechtigtenverzeichnisse, deren Führung, Einsichtnahme, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Stimmberechtigten, 6. die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Stimmscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung von Stimmscheinen, 7. den Nachweis der Abstimmungsvoraussetzungen, 8. Form und Inhalt des Stimmzettels, 9. Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungsräume sowie über Abstimmungsschutzvorrichtungen und Stimmzellen, 10. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern, 11. die Abstimmung in Krankenhäusern, Alten-, Erholungs- und Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, 12. die Briefabstimmung, 13. die Feststellung der Abstimmungsergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe, 14. die Durchführung von Nachabstimmungen und über die Wiederholung des Volksentscheids, 15. die Erstattung der Abstimmungskosten an die Gemeinden und Landkreise nach § 48 Abs. 2, 16. das Bußgeldverfahren.49 § 52a Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 30c ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder 2. entgegen § 35 Abs. 2 ein Ergebnis einer Abstimmungsbefragung veröffentlicht. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 a) die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter, wenn eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter das Amt einer Stimmbezirksvorsteherin oder eines Stimmbezirksvorstehers, einer Briefabstimmungsvorsteherin oder eines Briefabstimmungsvorstehers, einer stellvertretenden Stimmbezirksvorsteherin oder eines stellvertretenden Stimmbezirksvorstehers oder einer Beisitzerin oder eines Beisitzers im Stimmbezirksvorstand oder Kreisabstimmungsausschuss, b) die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter, wenn eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter das Amt einer Beisitzerin oder eines Beisitzers im Landesabstimmungsausschuss unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht, 2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter.50 § 53 Übergangsregelung 1Wurden Volksanträge oder Volksbegehren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Änderung dieses Gesetzes bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten eingereicht, finden für das weitere Volksgesetzgebungsverfahren die Bestimmungen dieses Gesetzes in der nunmehr geltenden Fassung Anwendung. 2Der Lauf von Fristen zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen beginnt erst mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.51 § 54 Fristen und Termine 1Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. 2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.52 § 54a Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz wird das Recht aus Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt.53 § 55 Inkrafttreten 1Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 19. Oktober 1993 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann Anlage (zu § 3a Absatz 3)54 Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung I. Prüfung der Verhältnismäßigkeit 1. Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs darzustellen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 2. Jede Vorschrift im Sinne der Nummer 1 Satz 1 ist mit einer Begründung zu versehen, die eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Vorschrift ermöglicht. Dabei sind die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift im Sinne der Nummer 1 Satz 1 verhältnismäßig ist, durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu belegen. 3. Vorschriften im Sinne der Nummer 1 Satz 1 dürfen keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen. 4. Vorschriften im Sinne der Nummer 1 Satz 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in Betracht a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung, b) die öffentliche Gesundheit, c) die geordnete Rechtspflege, d) der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, e) der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, f) die Lauterkeit des Handelsverkehrs, g) die Betrugsbekämpfung, h) die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht, i) der Schutz des geistigen Eigentums, j) der Umweltschutz, k) die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und l) die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes. II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung 1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen: a) die mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere die Risiken für die Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte; b) die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen; c) die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden; d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen; e) die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels; für die Zwecke dieses Buchstabens, wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, prüfen die Initiatorinnen und Initiatoren insbesondere, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die gelinder sind, als die Tätigkeit vorzubehalten; f) die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind; g) das Ziel der Sicherstellung des hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsberufen betreffen und Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben. 2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn dies für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant ist: a) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeit, die von einem Beruf erfasst ist oder die einem Beruf vorbehalten ist, und der erforderlichen Berufsqualifikation; b) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgabe und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung; c) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen; d) die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können; e) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen; f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen den Berufsangehörigen sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können. 3. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit anderen Vorschriften kombiniert, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dabei ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können. Dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen: a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von § 3a Absatz 2 Nummer 1 dieses Gesetzes; b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung; c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisationen, Standesregeln und Überwachung; d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere, wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen; e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, welche die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer oder Vertreterinnen oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen; f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung eines reglementierten Berufs zusammenhängen; g) geographische Beschränkungen für die Berufsausübung, auch bei unterschiedlichen Reglementierungen innerhalb des Bundesgebiets; h) Beschränkungen bei der gemeinschaftlichen oder partnerschaftlichen Ausübung eines reglementierten Berufs sowie Unvereinbarkeitsregeln; i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht; j) Anforderungen an die Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind; k) festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen; l) Anforderungen an die Werbung. 4. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG eingehalten wird. Zu prüfen ist dabei insbesondere die Verhältnismäßigkeit a) einer automatischen vorübergehenden Eintragung oder einer Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG; b) einer vorherigen Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG; c) der Forderung von Dokumenten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG oder einer sonstigen gleichwertigen Anforderung; d) der Zahlung von Gebühren oder Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung verlangt werden. Die Verpflichtungen nach dieser Nummer gelten nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden. 1 Inhaltsübersicht neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 374) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 2 alle Teil- und Abschnittsüberschriften neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) 3 § 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) und geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) 4 § 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 5 § 3a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 374) und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 6 § 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 7 § 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136), durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 8 § 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 9 § 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) 10 § 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 11 § 9 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) 12 § 10 neu gefasst durch Gesetz vom 1. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 275), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 13 § 11 neu gefasst durch Gesetz vom 1. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 275), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 14 § 12 neu gefasst durch Gesetz vom 1. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 275), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 15 § 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 16 § 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 374) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 17 § 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 18 § 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 19 § 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 20 § 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) 21 § 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 22 § 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 23 § 23 geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 275) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 24 § 24 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 25 § 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 26 § 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 27 § 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136), durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 28 § 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 29 § 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 30 § 30a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 31 § 30b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 32 § 30c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 33 § 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 34 § 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136), durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 35 § 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 36 § 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) 37 § 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 199), durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 38 § 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 39 § 38 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 40 § 39 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 41 § 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 42 § 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 43 § 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 44 § 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 45 § 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 46 § 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 47 § 47 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 48 § 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 49 § 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 50 § 52a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 51 § 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) 52 § 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsG

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