Sachsen

VVVG

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Quellenkennung: 4314. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1993 Nr. 44, S. 949 Fsn-Nr.: 113-5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Januar 2024

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mmungsvorstand) für jeden Stimmkreis. (2) 1Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter kann anordnen, dass Briefabstimmungsvorstände statt für den Stimmkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind. 2Sie oder er bestimmt die Anzahl der Briefabstimmungsvorstände und bei mehreren Gemeinden die mit der Briefabstimmungsdurchführung betraute Gemeinde.29 § 30a Berufung der Abstimmungsorgane (1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung berufen und abberufen. (2) 1Der Landesabstimmungsausschuss und die Kreisabstimmungsausschüsse bestehen aus der Abstimmungsleiterin oder dem Abstimmungsleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und sechs von ihr oder ihm berufenen Stimmberechtigten als Beisitzerinnen oder Beisitzern. 2Für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. 3Bei der Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer sind die im Abstimmungsgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (3) 1Die Stimmbezirksvorsteherinnen und Stimmbezirksvorsteher werden von der Gemeinde, die Briefabstimmungsvorsteherinnen und Briefabstimmungsvorsteher von der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter berufen. 2Im Fall einer Anordnung nach § 30 Absatz 2 tritt an die Stelle der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der betreffenden oder, wenn der Briefabstimmungsvorstand für mehrere Gemeinden eingesetzt wurde, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der betrauten Gemeinde. (4) 1Die Stimmbezirksvorstände (Briefabstimmungsvorstände) bestehen aus der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher (Briefabstimmungsvorsteherin oder Briefabstimmungsvorsteher) als Vorsitzender oder Vorsitzendem, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Stimmberechtigten als Beisitzerinnen oder Beisitzern. 2Für die Berufung gilt Absatz 3 entsprechend. 3Bei der Zusammensetzung der Abstimmungsvorstände sollen die in der jeweiligen Gemeinde oder dem jeweiligen Stimmkreis vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden. (5) 1Niemand darf in mehr als einem Abstimmungsorgan Mitglied sein. 2Die Vertrauensperson und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter dürfen nicht zu Mitgliedern eines Abstimmungsorgans berufen werden. (6) 1Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Stimmberechtigten zum Zwecke ihrer Berufung zu Mitgliedern von Abstimmungsvorständen zu erheben und zu verarbeiten. 2Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Stimmberechtigten, die zur Tätigkeit in Abstimmungsvorständen geeignet sind, auch für künftige Abstimmungen verarbeitet werden, sofern die betroffene Person der Verarbeitung nicht widersprochen hat. 3Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. 4Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Abstimmungsvorstände oder Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion. (7) 1Auf Ersuchen der Gemeinde und der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters sind zur Sicherstellung der Durchführung der Abstimmung die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Telefonnummern zu benennen, die zur Tätigkeit in Abstimmungsorganen geeignet sind. 2Die ersuchte Stelle hat die betroffene Person über die übermittelten Daten und den Empfänger zu unterrichten.30 § 30b Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse und -vorstände (1) 1Die Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. 2Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, wird mit Stimmenmehrheit entschieden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Schriftführerinnen und Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.31 § 30c Ehrenämter (1) 1Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Abstimmungsausschüsse sowie die Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jede und jeder Stimmberechtigte verpflichtet. 3Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. (2) Die Übernahme eines Abstimmungsehrenamtes können ablehnen: 1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, 2. Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung, 3. Stimmberechtigte, die am Abstimmungstag das 65. Lebensjahr vollendet haben, 4. Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert, 5. Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit, wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.32 § 31 Mitwirkung der Landkreise und Gemeinden 1Die Landkreise und Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Volksentscheiden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. 2Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann den Landkreisen und Gemeinden im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern Weisungen erteilen.33 § 32 Stimmberechtigtenverzeichnis und Stimmschein (1) 1Zur Durchführung eines Volksentscheids stellen die Gemeinden für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten auf. 2Hierfür dürfen Daten des Melderegisters genutzt werden. (2) 1Jede und jeder Stimmberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. 2Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen Personen haben Stimmberechtigte während dieses Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Stimmberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. 3Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist. (3) Eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter, die oder der verhindert ist, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis sie oder er eingetragen ist, oder die oder der aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht eingetragen worden ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein.34 § 33 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel und die Umschläge für die Briefabstimmung (§ 38 Abs. 1) werden amtlich hergestellt. (2) 1Den Inhalt des Stimmzettels bestimmt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident. 2Die dem Volksentscheid vorzulegende Frage ist so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. (2a) 1Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer amtlichen Herstellung den Verbänden von Menschen mit Behinderungen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. 2Das Land erstattet den Verbänden die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben. (3) 1Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel gemeinsam aufzuführen. 2Ihre Reihenfolge richtet sich nach der von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten festgestellten Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften. 3Hat der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf mit zur Entscheidung vorgelegt, so wird dieser nach den mit Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen aufgeführt. 4Absatz 2 Satz 2 ist für jeden dieser Gesetzentwürfe anzuwenden.35 Abschnitt 2 Abstimmungshandlung § 34 Öffentlichkeit der Abstimmungshandlung 1Die Abstimmungshandlung ist öffentlich. 2Der Stimmbezirksvorstand kann Personen, die die Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen. 3Stimmberechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. § 35 Unzulässige Beeinflussung der Abstimmung (1) Während der Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Befragungen der Abstimmenden nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.36 § 36 Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses (1) 1Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die oder der Abstimmende den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Stimmurnen zu verwenden, die die Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses sicherstellen. 3Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 4Die Gemeinde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind. (2) 1Die nach § 5 Absatz 3 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. 2Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat. (3) Blinde oder sehbehinderte Stimmberechtigte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.37 § 37 Stimmabgabe mit Stimmzetteln (1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln. (2) 1Die oder der Stimmberechtigte übt das eigene Stimmrecht in der Weise aus, dass sie oder er auf dem Stimmzettel in einem der bei den Worten ‚Ja‘ und ‚Nein‘ befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, ob sie oder er die gestellte Frage bejahen oder verneinen will. 2Die oder der Abstimmende faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Stimmurne. 3Satz 1 gilt sinngemäß, wenn mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen.38 § 38 Briefabstimmung (1) 1Bei der Briefabstimmung hat die oder der Abstimmende der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises, in dem der Stimmschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag 1. ihren oder seinen Stimmschein und 2. in dem besonders verschlossenen Abstimmungsumschlag ihren oder seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Abstimmungsbrief spätestens am Abstimmungstag bis zum Ende der Abstimmungszeit eingeht. 2§ 36 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (2) 1Auf dem Stimmschein hat die oder der Abstimmende oder die Person ihres oder seines Vertrauens gegenüber der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der oder des Stimmberechtigten gekennzeichnet worden ist. 2Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig und gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs. (3) Im Fall einer Anordnung der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters nach § 30 Absatz 2 tritt an deren oder dessen Stelle in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 die Gemeinde, bei der der zuständige Briefabstimmungsvorstand bestellt ist.39 Abschnitt 3 Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses § 39 Ungültige Stimmabgaben und Stimmen, Auslegungsregeln, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen (1) 1Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt oder für eine andere Wahl oder Abstimmung bestimmt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. den Willen der oder des Abstimmenden insgesamt nicht zweifelsfrei erkennen lässt, 4. bei mehreren denselben Gegenstand betreffenden Gesetzentwürfen mehrmals „Ja“ enthält oder 5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. 2Bei der Briefabstimmung ist die Stimmabgabe außerdem ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Abstimmungsumschlag oder in einem Abstimmungsumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. (2) 1Enthält der Stimmzettel weniger abgegebene Stimmen als Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen, so sind die nicht abgegebenen Stimmen ungültig. 2Ungültig sind zudem Stimmen, die den Willen der oder des Abstimmenden hinsichtlich einzelner Gesetzentwürfe nicht zweifelsfrei erkennen lassen. (3) 1Bei der Briefabstimmung gelten mehrere in einem Abstimmungsumschlag enthaltene Stimmzettel als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ungültige Stimmabgabe. 2Ein leer abgegebener Abstimmungsumschlag gilt als ungültige Stimmabgabe. (4) 1Bei der Briefabstimmung sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, 3. dem Abstimmungsbriefumschlag kein Abstimmungsumschlag beigefügt ist, 4. weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Abstimmungsumschlag verschlossen ist, 5. der Abstimmungsbriefumschlag mehrere Abstimmungsumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Stimmscheine enthält, 6. die oder der Abstimmende oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Abstimmungsumschlag benutzt worden ist oder 8. ein Abstimmungsumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. 2Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (5) Die Stimme einer oder eines Abstimmenden, die oder der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er vor dem oder am Abstimmungstag stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet wegzieht oder das Abstimmungsrecht nach § 2 Absatz 2 verliert.40 § 40 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (1) 1Nach Beendigung der Abstimmungshandlung ermitteln die Stimmbezirksvorstände das Ergebnis der Abstimmung im Stimmbezirk. 2Sind in einem Stimmbezirk mehrere Stimmbezirksvorstände für verschiedene Abstimmungsräume oder -tische gebildet worden, kann auf Anordnung der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters die Ergebnisermittlung gemeinsam durch einen Stimmbezirksvorstand erfolgen, wenn ansonsten aufgrund der geringen Stimmenzahl das Abstimmungsgeheimnis gefährdet wäre. 3Gleichzeitig ermitteln die Briefabstimmungsvorstände das Ergebnis der Briefabstimmung aus den ihnen zugewiesenen Abstimmungsbriefen. 4Die Kreisabstimmungsausschüsse prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung im Stimmkreis, fassen die Abstimmungsergebnisse der Stimmbezirksvorstände und der Briefabstimmungsvorstände zu einem Abstimmungsergebnis für den Stimmkreis zusammen und stellen dieses fest. 5Der Landesabstimmungsausschuss fasst die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Abstimmungsergebnisse der Stimmkreise zu einem Abstimmungsergebnis des Landes zusammen und stellt dieses fest. (2) 1Die Stimmbezirksvorstände und die Briefabstimmungsvorstände entscheiden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über sonstige bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses sich ergebenden Fragen. 2Die Kreisabstimmungsausschüsse haben die Feststellungen der Stimmbezirksvorstände und Briefabstimmungsvorstände nachzuprüfen. 3Sie können fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Abstimmungsbriefe können sie nicht zulassen. 4Der Landesabstimmungsausschuss kann Zählfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen. (3) Festzustellen sind die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Personen, die abgestimmt haben, die Zahlen der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Zahlen der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen. (4) Das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und festzustellen.41 § 41 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter teilt das vom Landesabstimmungsausschuss festgestellte zahlenmäßige Ergebnis des Volksentscheids dem Landtag und der Staatsregierung mit und macht es im Sächsischen Amtsblatt bekannt.42 Abschnitt 4 Zustandekommen und Prüfung § 42 Annahme eines Gesetzentwurfs (1) 1Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lautet. 2Ist die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen gleich, so ist der Gesetzentwurf abgelehnt. (2) 1Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung für mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, jeweils mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden, so ist der Entwurf angenommen, der die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. 2Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe gleich, so ist derjenige angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt. § 43 Prüfung (1) 1Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident prüft die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids. 2Sie oder er gibt das Ergebnis der Prüfung der Vertrauensperson, der stellvertretenden Vertrauensperson, den Mitgliedern des Landtages, der Staatsregierung und der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter bekannt. (2) Ein Volksentscheid ist insoweit für ungültig zu erklären, als sein Erfolg (§ 42) dadurch beeinflusst worden sein kann, dass 1. bei der Vorbereitung oder Durchführung des Volksentscheids zwingende Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung zu diesem Gesetz unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sind oder 2. in bezug auf die Volksabstimmung vollendete Vergehen im Sinne der §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a oder 108 b in Verbindung mit 108 d oder im Sinne des § 240 des Strafgesetzbuchs begangen worden sind.43 § 44 Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof (1) Gegen Entscheidungen der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten gemäß § 43 kann innerhalb eines Monats nach Zugang beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschwerde erhoben werden. (2) Beschwerdebefugt sind 1. die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Volksbegehrens, 2. eine Fraktion, 3. eine Gruppe von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtags, 4. die Staatsregierung. (3) Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksentscheid gemäß § 43 Abs. 2 für ungültig zu erklären ist, erklärt er zugleich das gemäß § 42 angenommene Gesetz für unwirksam. (4) Die Entscheidungsformel des Verfassungsgerichtshofes wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen bekannt gemacht.44 Abschnitt 5 Vorschriften über besondere Abstimmungen § 45 Nachabstimmung (1) Eine Nachabstimmung findet statt, wenn in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk die Abstimmung nicht durchgeführt worden ist. (2) 1Die Nachabstimmung soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptabstimmung stattfinden. 2Den Tag der Nachabstimmung bestimmt die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter. (3) Die Nachabstimmung findet nach denselben Vorschriften, auf denselben Grundlagen und aufgrund derselben Stimmberechtigtenverzeichnisse wie die Hauptabstimmung statt.45 § 46 Wiederholung des Volksentscheids (1) Wird im Verfahren nach § 43 oder § 44 ein Volksentscheid ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist er nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen. (2) Bei der Wiederholung des Volksentscheids wird, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Verfahren nach § 43 oder § 44 und sofern seit der Hauptabstimmung noch nicht sechs Monate verstrichen sind, aufgrund derselben Stimmberechtigtenverzeichnisse wie bei der Hauptabstimmung abgestimmt. (3) 1Die Wiederholung des Volksentscheids muss spätestens 60 Tage nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung stattfinden, durch die der Volksentscheid ganz oder teilweise für ungültig erklärt worden ist. 2Den Tag, an dem der Volksentscheid wiederholt wird, bestimmt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident. (4) Aufgrund der wiederholten Abstimmung wird das Abstimmungsergebnis neu festgestellt.46 Abschnitt 6 Kosten § 47 Kostenerstattung für den Abstimmungskampf (1) Den Antragstellerinnen und Antragstellern werden die notwendigen Kosten eines angemessenen Abstimmungskampfes erstattet. (2) Die Erstattung wird mit 1,02 EUR je 100 Stimmberechtigten, die bei dem Volksentscheid bei dem Gesetzentwurf der Antragstellerinnen und Antragsteller in gültiger Weise mit „Ja“ gestimmt haben, pauschaliert. (3) 1Im übrigen finden § 24 Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung. 2Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des Absatzes 3 die öffentliche Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses gemäß § 41, im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 der Abstimmungstag. 3Eine Abschlagszahlung wird bis zum Höchstbetrag von 4 500 EUR gewährt.47 § 48 Kosten (1) Die Kosten des Volksentscheids trägt der Freistaat Sachsen. (2) 1Er erstattet den Gemeinden (Verwaltungsverbänden) die durch die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids entstandenen notwendigen Kosten durch einen festen, nach der Zahl der Stimmberechtigten abgestuften Betrag je Stimmberechtigten und Stimmberechtigte. 2Die bei den Kreisabstimmungsleitern und Kreisabstimmungsausschüssen entstandenen notwendigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Stimmberechtigten und Stimmberechtigte erstattet. 3Die Beträge werden vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt. 4Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden (Verwaltungsverbände) und Landkreise nicht berücksichtigt. (3) Die nach § 47 erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen, Einzelplan „Landtag“, auszubring

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.